Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. Dezember 2004
Aktenzeichen: 25 T 849/04
(LG Düsseldorf: Beschluss v. 06.12.2004, Az.: 25 T 849/04)
Tenor
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2004
am 6. Dezember 2004
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der von den Beteiligten zu.2. an die Beteiligten zu 1. zu erstattende Betrag wird auf 619,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Juli 2004 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2. und der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 373,52 den Beteiligten zu 2. auferlegt.
Die Beteiligten zu 2. haben den Beteiligten zu 1. die im Beschwerde-verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 67% zu erstatten.
Die Beteiligten zu 1. haben den Beteiligten zu 2. die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 33% zu erstatten.
Gründe
In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenem Verfahren wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2004 die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die den Beteiligten zu 1. entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten den Beteiligten zu 2. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 22. Juni 2004 (Bl. 92 GA) haben die Beteiligten zu 1. u.a. eine 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO und eine Verhandlungsgebühr geltend gemacht.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht-Rechtspfleger-Düsseldorf die angemeldeten 806,74 gegen die Beteiligten zu 2. festgesetzt.
Wegen der Ansetzung der Erhöhungsgebühr und der Verhandlungsgebühr haben die Beteiligten zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs.3 Satz 1, 567 Abs.1 Nr.1, Abs.2, 569 ZPO) und in der Sache auch zum Teil begründet.
Zutreffend hat der Rechtspfleger die Erhöhungsgebühr gewährt.
Nach der Rechtsprechung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft weder rechtsnoch parteifähig (Bundesgerichtshof Rpfleger 1998, 478; BayObLG NJW2002, 1506 ff mwN; OLG München ZMR 2003, 451; Schleswig-Holsteinisches OLG NZM 2004, 132; Landgericht Berlin JurBüro 2003, 532).
Allein aufgrund dieses Umstandes kann die Klage nicht als eine solche der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgelegt werden.
Der Verwalter hat die Ansprüche auch nicht als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend gemacht.
Insofern kann dahinstehen, ob der Verwalter dazu berechtigt ist, denn selbst wenn er es ist, ist er nicht verpflichtet, als Prozessstandschafter Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen und damit auf eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. Deshalb können die Wohnungseigentümer erstattungsrechtlich nicht darauf verwiesen werden, den Verwalter entsprechend zu ermächtigen, um den Anfall der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs.1 Satz 2 BRAGO zu vermeiden.
Jedoch ist eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden und damit auch nicht zu erstatten.
In Wohnungseigentumsverfahren entsteht für die Verfahrensbevollmächtigten eine Verhandlungsgebühr nur dann, wenn auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist die Entstehung einer Verhandlungsgebühr ausgeschlossen (Landgericht Köln ZMR 2003, 533),
§ 35 BRAGO, nach dem ein Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gebühren für diese erhält, gilt nicht für Wohnungseigentumsverfahren nach § 43 WEG (Landgericht Berlin JurBüro 2003, 532; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert - von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 35 Rn.9).
Vorliegend kommt hinzu, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht getroffen worden ist, sondern das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen über die Kosten des Verfahrens entschieden hat. Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1 r 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
LG Düsseldorf:
Beschluss v. 06.12.2004
Az: 25 T 849/04
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