Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Juli 2004
Aktenzeichen: IX ZB 463/02
(BGH: Beschluss v. 08.07.2004, Az.: IX ZB 463/02)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. September 2002 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Gründe
I.
Der Schuldner hat nach dem Fehlschlagen einer selbständigen Tätigkeit -zusammen mit dem weiteren Gesamtschuldner Ö. -gegenüber seinem einzigen Gläubiger aus rückständiger Miete und Nebenkosten Verbindlichkeiten in Höhe von rund 85.000 DM. Mit Schriftsatz vom 16. August 2000 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich stellte er Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluß vom 20. März 2001 das Insolvenzverfahren. Mit Beschluß vom 13. Dezember 2001 ordnete es die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren an. Der Gläubiger hat beantragt, die Restschuldbefreiung unter anderem deshalb zu versagen, weil der Schuldner keine Ausgleichsansprüche gegen Ö. geltend gemacht habe. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der dieser geltend gemacht hat, die Restschuldbefreiung sei gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, weil das Vermögensverzeichnis hinsichtlich der Gesamtschuldnerausgleichsforderung gegen Ö. unrichtig gewesen sei, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter, weil der Schuldner entgegen § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 seinen Ausgleichsanspruch gegen Ö. im Vermögensverzeichnis nicht angegeben habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Der Rechtsbeschwerdeführer sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage, ob für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 InsO ausreichend ist, daß der Schuldner seine Auskunftspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, oder ob der antragstellende Gläubiger durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben benachteiligt worden sein muß.
Er sieht weiter eine grundsätzliche Bedeutung in der Frage, wer die wirtschaftliche Wertlosigkeit oder die Werthaltigkeit der vom Schuldner verschwiegenen Ausgleichsansprüche substantiiert darlegen und glaubhaft zu machen hat.
2. Auf diese Fragen kommt es nicht an.
Die vom Schuldner nicht erwähnten Ausgleichsansprüche sind für ihn während des Insolvenzverfahrens bereits aus Rechtsgründen wirtschaftlich wertlos, weil er einen Ausgleichsanspruch nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend machen könnte, § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB. Sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners sind Gesamtschulden gegenüber dem Gläubiger. Solange der Gläubiger nicht vollständig befriedigt ist, darf der Schuldner keinen Vorteil aus seinem Gesamtschuldnerausgleichsanspruch ziehen. Ist aber der einzige Gläubiger des Schuldners befriedigt, ist der Schuldner schuldenfrei und das Insolvenzverfahren einzustellen.
Offen bleiben kann hier die Frage, ob eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 InsO in Betracht kommt, wenn der Schuldner einen sich allein aus dem Gesetz ergebenden Anspruch nicht anführt und dieser sowohl für den einzigen Gläubiger wie für das Insolvenzgericht evident ist.
Kreft Fischer Kayser Vill Cierniak
BGH:
Beschluss v. 08.07.2004
Az: IX ZB 463/02
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