Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. Juli 1998
Aktenzeichen: 6 U 172/97
(OLG Köln: Urteil v. 24.07.1998, Az.: 6 U 172/97)
Richtlinie des Rates der EG 84/450/EWG; EGV Art. 30, 34 Der Werbevergleich zwischen zwei Kfz-Finanzierungsformen (hier: sog. "Händlerfinanzierung" gegen händlerunabhängigen Bankkredit) entspricht auch bei Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Regeln nicht dem bei dieser Werbemethode zu fordernden Sachlichkeitsgebot und ist daher wettbewerbswidrig, wenn die angeblich beim "reinen" Bankkredit von der werbenden Bank herausgestellte Preisgünstigkeit des eigenen Angebots in der Beispielrechnung (u.a.) durch Einsetzen eines beim späteren Autokauf vom Käufer zu erzielenden Preisnachlasses von 3,4 % ermittelt wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. August 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 408/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor des erstinstanz- lichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch darf die Beklagte gegen Leistung einer Sicher- heit in Höhe von DM 25.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in dieser Höhe Sicher- heit leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die von ihr zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf DM 300.000.- festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Teil des T.-Konzerns. Sie befaßt sich u. a. mit der Finanzierung des beim Kauf insbesondere von T.-Kraftfahrzeugen durch die Kunden aufzuwendenden Kaufpreises, denen sie zu diesem Zweck unter Einschaltung der jeweiligen T.-Händler Kredite gewährt. Auch die dem Q.-Konzernverbund zugehörige Beklagte betreibt Bankgeschäfte, darunter die Gewährung von Verbraucherkrediten. Mit der im nachfolgend dargestellten Unterlassungsantrag der Klägerin eingeblendeten Anzeige bewarb die Beklagte ein von ihr mit " AutoCash" bezeichnetes Kreditangebot zur Finanzierung des Kaufs von Kraftfahrzeugen. Die Klägerin, welche diese Werbung als einen ihrer Ansicht nach unzulässigen Werbevergleich beanstandet, hat sich daraufhin mit vorprozessualem Schreiben vom 1. April 1997, hinsichtlich dessen Inhalts im einzelnen auf die Anlage K 2 (Bl. 11 - 14 d. A.) Bezug genommen wird, an die Beklagte gewandt und darin u. a. moniert, daß das beklagtenseits als angeblich günstiger beworbene Kreditangebot "AutoCash" auf der Annahme beruhe, der Händler gewähre dem Kunden einen unzulässigen und verbotenen Rabatt. Nachdem die Beklagte die mit dem erwähnten Schreiben geforderte Abgabe einer Unterlassungverpflichtungserklärung ablehnte, nimmt die Klägerin sie nunmehr im vorliegenden Verfahren klageweise auf Unterlassung in Anspruch.
Die verfahrengegenständliche Werbeanzeige, so hat die Klägerin zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens geltend gemacht, stelle sich nicht nur als ein Werbevergleich dar, mit dem eine Irreführung der angesprochenen Adressaten über die tatsächlichen Vor- und Nachteile der beiden gegenübergestellten Finanzierungsmodelle bewirkt werde, sondern zugleich auch als eine gezielte Diskriminierung von Kreditinstituten der Art , der sie
- die Klägerin - angehöre. Denn die Beklagte stelle in der angegriffenen Werbung ausschließlich die angeblichen Vorteile des "AutoCash"-Kredits den angeblichen Nachteilen der u. a. von ihr, der Klägerin, als sogenannter herstellereigener Bank angebotenen Kaufpreisfinanzierungen gegenüber. Einige der in die Anzeige eingestellten Aussagen betreffend die angeblichen Nachteile der u. a. von ihr, der Klägerin, angebotenen Finanzierung seien dabei schlichtweg unzutreffend, wobei die Beklagte sich diese in der Werbung behaupteten Nachteile der als "Händlerfinanzierung" bezeichneten Kreditgewährung teilweise selbst erst ausgedacht habe (Bl. 6, 47, 48 f d. A.). Soweit die Beklagte bei dem in die Werbeanzeige weiter eingestellten konkreten Rechenbeispiel, anhand dessen die Vorteile des beworbenen "AutoCash"-Kredits gegenüber der "Händlerfinanzierung" demonstriert werden sollten, davon ausgehe, daß es dem Kreditnehmer und Autokäufer gelinge, einen Preisnachlaß von über 3,4% auszuhandeln, bedeute diese Voraussetzung, daß der Händler einen nach dem Rabattgesetz unzulässigen Rabatt gewähre. Eine Werbung, die nur dann richtig sei, wenn sich Dritte gesetzeswidrig verhalten, stehe aber, so hat die Klägerin geltend gemacht, mit den guten Sitten des Wettbewerbs nicht in Einklang.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-
handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
für den von ihr angebotenen Kredit "AutoCash"
wie nachfolgend wiedergegeben zu werben:
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingewandt, daß sich die angegriffene Anzeige bereits nicht als eine die Klägerin diskriminierende vergleichende Werbung einordnen lasse. Denn die in der Anzeige vorgenommene Gegenüberstellung der Finanzierungsmodelle beziehe sich nur allgemein auf die Angebote einer Gruppe von Mitbewerbern, die Finanzierungen zu bestimmten Konditionen vornehmen, ohne aber die Klägerin erkennbar zu machen. Auch im übrigen, so hat die Beklagte weiter vorgebracht, erweise sich die verfahrensbetroffene Werbung, die nur "Händlerfinanzierungen", also solche Finanzierungen, die über den Händler unter Einschaltung einer herstellereigenen oder einer fremden Bank angeboten werden, einbeziehe, in der Sache nicht als unzulässig. Denn ihr - der Beklagten - Finanzierungsmodell "AutoCash" stelle sich gegenüber den vorbezeichneten Händlerfinanzierungen tatsächlich als günstiger dar. Die einzelnen in die Werbung eingestellten Aussagen, wie sie bereits Gegenstand der in der vorprozessualen Abmahnung im einzelnen aufgeführten Beanstandungen gewesen seien, erwiesen sich als zutreffend bzw. wahr. Soweit die Klägerin ferner moniere, daß sie, die Beklagte, mit der Werbung die Händler zur Gewährung eines unzulässigen Rabatts auffordere, könne dies ebenfalls das klägerseits begehrte Verbot der Werbung nicht tragen. Beim Autokauf seien ganz erhebliche, über 3% hinausgehende Preisnachlässe bei Barzahlung üblich, was auch allgemein bekannt sei. Daraus ergebe sich zugleich, daß die Annahme der Klägerin nicht zutreffe, sie, die Beklagte, rufe zur Verletzung des Rabattgesetzes - eines nationalsozialistischen Maßnahmegesetzes - auf. Soweit die Klägerin in dem Hinweis auf die Aushandlung eines Preisnachlasses von 3,4% eine Anstiftung zur Verletzung des Rabattgesetzes sehen wolle, greife das im übrigen bereits deshalb nicht, weil nahezu jeder Händler ohnehin schon zur "Tat" entschlossen sei, daher gar nicht mehr "angestiftet" werden könne. So ergebe sich aus einer ihr, der Beklagten, bekannten und vorliegenden beträchtlichen Anzahl verbindlicher KFZ-Bestellungen, daß auch ein nicht unwesentlicher Teil der T.-Händler bereit sei, mit dem Rabattgesetz unvereinbare Preisnachlässe einzuräumen. Die Klägerin müsse sich daher in gleicher Weise den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens entgegenhalten lassen, wie sie dies in bezug auf ihre - der Beklagten - Werbung beanstande. Jedenfalls liege aber den materiellen Voraussetzungen nach ein Verstoß gegen das Rabattgesetz durch die Händler bei Gewährung eines Preisnachlasses von mehr als 3% überhaupt nicht vor. Denn die nicht an die Herstellerpreisempfehlungen gebundenen KFZ-Händler bildeten eigene Hauspreise, die deutlich unterhalb der herstellerseits empfohlenen Listenpreise angesiedelt seien. Auf diese Hauspreise könnten die Händler indessen weitere - zulässige - Preisrabatte gewähren, so daß - werde im Ergebnis eine Preisvergünstigung von mehr als 3 % im Verhältnis zu anderen Preisen, wie etwa dem Listenpreis des Herstellers oder dem Hauspreis eines anderen Händlers zugebilligt, - kein Rabattverstoß vorliege. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin verstoße schließlich aber auch gegen geltendes EU-Recht. Denn im gegebenen Fall greife die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG). Da die verfahrensbetroffene Werbung der Aufklärung der Verbraucher über den Umstand diene, daß Händlerfinanzierungen nicht nur Vorteile böten, könne darin keinesfalls ein Wettbewerbsverstoß erkannt werden.
Mit Urteil vom 26. August 1997, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Der geltend gemachte Unterlassunsganspruch, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, sei begründet, weil sich die beanstandete Werbeanzeige unter dem Gesichtspunkt der herabsetzenden vergleichenden Werbung gemäß §§ 1, 3 UWG als unzulässig erweise. Für diese Einordnung könne es dahinstehen, ob die Werbung der Beklagten eine gezielte individuelle Bezugnahme auf die Klägerin enthalte oder ob lediglich ein allgemein gehaltener Waren- oder Leistungsartenvergleich vorliege. Denn auch letzterer unterliege den für Vergleiche jeder Art geltenden allgemeinen Schranken und müsse sich daher insgesamt nach Art und Umfang in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten. Diesen Anforderungen genüge die Werbung der Beklagten jedoch nicht. Denn es liege darin eine pauschale Abwertung fremder Leistungen, weil die Beklagte damit einseitig auf die Vorteile ihres eigenen Finanzierungsmodells eingegangen sei, denen sie lediglich Nachteile der konkurrierenden Finanzierung gegenübergestellt habe. Diese Form des Vergleichs, aus der sich die angesprochenen Verkehrskreise kein zutreffendes Gesamtbild machen könnten, erweise sich aber als unzulässige herabsetzende Werbung. Als grob wettbewerbswidrig stelle sich aber auch die Beispielsrechnung mit den dazugehörigen Erläuterungen in der Werbung dar. Denn dieses Rechenbeispiel gipfele in der Aufforderung an die Kunden, Preisnachlässe über 3 %, somit unzulässige Rabatte auszuhandeln und den Händler folglich zu einem Gesetzesverstoß zu veranlassen. Daß Rabattverstöße bei Autokäufen heutzutage möglicherweise üblich seien, stehe dieser Wertung nicht entgegen; Gesetze seien einzuhalten.
Gegen dieses ihr am 9. September 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Oktober 1997 eingelegte Berufung der Beklagten, die sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 5. Januar 1998 eingegangenen Schriftsatzes rechtzeitig begründet hat.
Die Beklagte, die im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, hält insbesondere an ihrem bereits in erster Instanz vertretenen und durch weiteres Vorbringen vertieften Standpunkt fest, wonach sich die streitbefangene Anzeige nicht als ein unzulässiger, erkennbar das Leistungsangebot u. a. der Klägerin diskriminierender Werbevergleich darstelle. Allenfalls enthalte die Werbung einen Systemvergleich, der aber den allgemeinen Schranken genüge ( Bl. 99 d.A. ). Es treffe nicht zu, daß die angegriffene Anzeige einseitig nur die Vorteile ihres, der Beklagten, Finanzierungssystems und die Nachteile der Händlerfinanzierung gegenüberstelle. Entgegen der Wertung in dem landgerichtlichen Urteil finde sich in der Werbung auch keine Aufforderung an die Kreditnehmer, rabattgesetzwidrige Preisnachlässe auszuhandeln. Die Anzeige weise vielmehr nur auf die Wirklichkeit bzw. die tatsächlich praktizierte Preisgestaltung der KFZ-Händler hin, was aber nicht als unlauter und wettbewerbswidrig erachtet werden könne. Darüber hinaus könne ein rabattgesetzwidriger Preisnachlaß nur dann vorliegen, wenn der Händler überhaupt allgemeine Preise fordere, von denen er sodann einen Preisnachlaß gewähre. Das aber sei gerade im KFZ-Neuwagenbereich nicht der Fall. Denn die Händler, die nicht verpflichtet seien, Allgemeinpreise zu führen, würden insbesondere beim KFZ-Neuwagenverkauf den Preis häufig erst im konkreten Verkaufsgespräch nennen. Mit der beanstandeten Werbung weise sie, die Beklagte, auch nur darauf hin, daß gerade im Neuwagenbereich auf Händlerseite in der Regel Verhandlungsbereitschaft bestehe und auch bestehen müsse, da es Allgemeinpreise gar nicht gebe. Die Verhandlungsposition des Kunden verbessere sich aber, wenn er statt auf eine Hersteller- auf eine Drittfinanzierung zurückgreifen könne, weil er dann eine Barzahlung in das Verhandlungsgespräch einbringen könne. Sofern der Händler dabei Abschläge von den Listenpreisen des Herstellers gewähre, liege darin kein Preisnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes. Wolle man gleichwohl in der Anzeige die Aufforderung zur Vereinbarung rabattgesetzwidriger Preisnachlässe sehen, "bleibe zu überprüfen", ob das Rabattgesetz wirksam, nämlich mit den Artikeln 30, 34 des EG-Vertrages vereinbar sei ( Bl. 102 d. A. ).
Für den Fall, daß der erkennende Senat das von der Klägerin begehrte Verbot nicht wegen des in der Werbeanzeige enthaltenen Hinweises auf das Aushandeln eines angeblich als Rabattverstoß zu qualifizierenden Preisnachlasses, sondern aufgrund etwaiger anderer Erwägungen im Ergebnis für berechtigt halte ( Bl. 98 d. A. ), wolle sie - die Beklagte - einen solchen Hinweis auf die Bereitschaft der Händler, von ihren eigentlichen Verkaufspreisen um mehr als 3 % nach unten abzuweichen, auch in ihre weitere Werbung aufnehmen, weshalb hilfsweise von ihr geltend gemacht werde, daß der Unterlassungsanspruch, dessen sich die Klägerin unter Ziffer 6 des vorprozessualen Abmahnschreibens und unter Ziff 4 der Klageschrift berühme, nicht bestehe ( Bl. 98 d.A. ).
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen
Urteils abzuweisen;
hilfsweise im Wege der Widerklage,
festzustellen, daß sie - die Beklagte - wörtlich
oder sinngemäß für ihre Kredite mit der Aussage
werben darf: "Mit AutoCash finanzieren Sie Ihr
neues Auto günstig. Der wichtigste Grund hierfür
ist, daß Sie mit AutoCash Ihr neues Auto beim
Händler bar bezahlen. So können Sie einen ordent-
lichen Preisnachlaß aushandeln";
äußerst hilfsweise widerklagend,
festzustellen, daß es ihr - der Beklagten - nicht
verboten ist, sinngemaß mit der Aussage zu werben,
daß KFZ-Händler bei Barzahlung in der Regel bereit
sind, Preisnachlässe von mehr als 3 % zu gewähren,
diese Bereitschaft aber nicht besteht, wenn der
KFZ-Kauf von einer Bank finanziert ist, die mit
dem KFZ-Hersteller im Konzernverbund steht, und
daß solche Rabatte dazu führen können, daß Kredite
der Beklagten im Ergebnis trotz der niedrigeren
Zinssätze der Klägerin zu einem geringeren End-
preis für ein Neufahrzeug führen können;
vorsorglich äußerst hilfsweise widerklagend,
festzustellen, daß sie - die Beklagte - in einem
Systemvergleich zwischen ihren Leistungen auf dem
Gebiet der KFZ-Anschaffungsfinanzierung und den
Leistungen der Klägerin und anderen, mit KFZ-
Herstellern in Konzernverbund stehenden Banken
sinngemäß darauf hinweisen darf, daß KFZ-Händler
bei Barzahlung in der Regel (hilfsweise: häufig)
bereit sind, Endpreise von mehr als 3 % unter den
Endpreisen bei Finanzierungen des Erwerbs durch
eine mit dem KFZ-Hersteller konzernmäßig verbundene
Bank (Händlerfinanzierung) zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung sowie die Widerklageäntrage - letztere
als unzulässig - zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt wie schon in erster Instanz weiterhin die Auffassung, daß die streitgegenständliche Anzeige als unzulässiger Werbevergleich einzuordnen sei. Auch wenn es zutreffe, so führt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im übrigen aus, daß Werbevergleiche, die sich nicht gezielt gegen bestimmte Mitbewerber, sondern gegen eine Gruppe von Mitbwerbern oder ganze Gewerbezweige richten, ohne einzelne Mitbewerber erkennbar zu machen, nicht grundsätzlich unzulässig seien, müßten sie doch dem Wahrheitsgebot genügen. Die in Rede stehende Werbung der Beklagten sei jedoch deshalb nicht wahrheitsgemäß, weil sie dem Leser die wesentliche Tatsache verschweige, daß es dem Händler gemäß § 2 Rabattgesetz verwehrt sei, Preisnachlässe von mehr als 3 % zu gewähren. Bereits dieser unterlassene Hinweis mache die Werbung wahrheits- und damit wettbewerbswidrig. Es existierten dabei im KFZ-Neuwagenbereich auch sehr wohl von den Händlern geforderte Allgemeinpreise. Nur unter der Annahme eines solchen Allgemeinpreises mache auch ein Vergleich verschiedener Finanzierungsalternativen, wie ihn die Beklagte in ihrer Werbung anstelle, überhaupt Sinn ( Bl. 113/114/120 d.A. ). Der Hinweis der Beklagten auf eine angebliche Unvereinbarkeit des Rabattgesetzes mit den Artikeln 30,34 des EG-Vertrags gehe schließlich bereits deshalb fehl, weil der hier in Rede stehende Verstoß gegen das deutsche Rabattgesett nicht Folge einer grenzüberschreitend konzipierten Werbe- und Absatzstrategie sei, also ein Gemeinschaftsbezug fehle ( Bl. 114 d.A. ). Die im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Festellungsanträge seien schließlich sämtlich unzulässig, da sie auf ein abstraktes Rechtsgutachten, nicht jedoch auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen den Streitparteien hinausliefen ( Bl. 112 d.A. ).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Soweit die Beklagte sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Unterlassung der streitbefangenen Werbung für den von ihr angebotenen Kredit "AutoCash" wendet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Das Landgericht hat diese Werbung der Beklagten vielmehr zu Recht als unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Werbevergleichs unlautere Wettbewerbshandlung gemäß § 1 UWG untersagt.
Daß die Werbeanzeige, in welcher die Beklagte die Vorzüge ihres Kreditangebots "AutoCash" anhand einer Gegenüberstellung mit der u. a. von der Klägerin als herstellereigener Bank angebotenen, mit "Händlerfinanzierung" bezeichneten Finanzierungsmöglichkeit anpreist, überhaupt als ein Werbevergleich einzuordnen ist, kann dabei keinem Zweifel unterliegen und wird auch von der Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt. Mit dem Landgericht ist dabei weiter von der Entscheidungsunerheblichkeit der Frage auszugehen, ob dieser Werbevergleich als eine diskriminierende vergleichende Werbung zu qualifizieren ist, die unmittelbar oder mittelbar (zumindest) einen Mitbewerber - hier konkret die Klägerin - oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht bzw. individualisiert, oder ob ohne eine solche individuelle Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber lediglich im Rahmen eines sogenannten Warenarten- oder Systemvergleichs die jeweiligen Modelle der Finanzierung allgemein unter Erörterung von deren Vor- und Nachteilen gegenübergestellt werden ( vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 332/339 und Rdn. 343 zu § 1 UWG jeweils m. w. N. ). Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die Marktverhältnisse im hier betroffenen Produkt- und Anbieterbereich, der von einer verhältnismäßig überschaubaren Anzahl von KFZ-Herstellern und -Marken geprägt wird, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Klägerin unstreitig als Bank in den Unternehmensverbund eines großen und bekannten Automobilherstellers eingeliedert ist, eine Erkennbarkeit der verglichenen Finanzierungsangebote u. a. gerade der Klägerin nicht von vorneherein von der Hand gewiesen werden kann. Letzlich kann dies hier aber deshalb offenbleiben, weil die Werbung im Streitfall ungeachtet ihrer Zuordnung zu einer der vorbezeichneten Formen des Werbevergleichs jedenfalls als unzulässig qualifiziert werden muß. Denn jeglicher Werbevergleich unterliegt den für Vergleiche in der Werbung geltenden allgemeinen wettbewerblichen Schranken und muß daher insbesondere wahr und sachbezogen sein ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 389 und 383 zu § 1 UWG ).
Die im Streitfall zu beurteilende Werbung hält aber jedenfalls den Anforderungen des letztgenannten Sachlichkeitsgebots nicht stand. Dieses fordert, daß sich der Werbende nur im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen der einander gegenübergestellten Waren und Leistungen werblich befassen darf. Denn nur sachliche Darstellungen können den schutzwürdigen Interessen des Werbenden und der Verbraucher bei einer Vergleichung entsprechen ( Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 393 zu § 1 UWG m. w. N. ). Die Grenzen einer sachlichen vergleichenden Auseinandersetzung und Darstellung werden jedoch überschritten, wenn sich die Vorzüge des eigenen Angebots des Werbenden gegenüber dem verglichenen Angebot des/der Mitbewerber(s) nur dann realisieren, wenn ein Dritter sich seinerseits rechtswidrig verhält. So liegt der Fall aber hier: Denn der anhand der Beispielsrechnung aufgezeigte Vorteil des "AutoCash"-Kredits der Beklagten gegenüber einer "Händlerfinanzierung" durch sog. herstellereigene Banken realisiert sich nach der diese Rechnung erläuternden weiteren Werbeaussage der Beklagten nur unter der Annahme, daß es dem Kreditnehmer und KFZ-Käufer gelingt, einen Preisnachlaß von über 3,4 % auszuhandeln. Nach dem werblichen Kontext, in den die erwähnte Beispielrechnung und der anhand dieser demonstrierte Vorzug des Kreditprodukts "AutoCash" der Beklagten eingestellt ist, soll dabei gerade die Möglichkeit der Barzahlung, die vom Kreditnehmer und Kaufinteressenten als Argument für die Erzielung eines hohen Preisnachlasses in die Verhandlungen mit dem Händler eingeführt werden könne, den Vorteil des beworbenen Angebots der Beklagten ausmachen ("Mit AutoCash finanzieren Sie ihr neues Auto günstig. Der wichtigste Grund hierfür ist, daß Sie mit AutoCash Ihr neues Auto beim Händler bar bezahlen. So können Sie einen ordentlichen Preisnachlaß aushandeln";... "Berechnungen zeigen: Beim Händler bar zahlen lohnt sich oft."). Damit aber setzt die Beklagte ein sich über die Vorschrift des § 2 RabattG hinwegsetzendes, mithin rechtswidriges Verhalten des Händlers voraus, der gemäß § 2 des Rabattgesetzes für eine Barzahlung nur einen den Betrag von 3 % des Preises der Ware nicht überschreitenden Preisnachlaß gewähren darf.
Die materiellen Voraussetzungen eines derartigen Rabattverstoßes auf Seiten der Händler sind dabei entgegen der Auffassung der Beklagten zu bejahen.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhand einwendet, ein rabattgesetzwidriges Verhalten der Händler scheide schon deshalb aus, weil diese keine Allgemeinpreise forderten, von denen sie sodann Preisnachlässe - u. a. für den Fall der Barzahlung - gewährten, sondern die KFZ-Händler je nach dem Einzelfall unterschiedliche Preise bildeten, die dann erst zum Ausgangspunkt des Aushandelns der Preise mit den Kunden gemacht würden, vermag das nicht zu überzeugen. Allerdings ist es richtig, daß nach § 1 Abs. 2 RabattG ein Rabatt in einem Nachlaß auf einen angekündigten oder allgemein geforderten Preis, den sogenannten Normalpreis, besteht. Somit müssen zwei Preise gegenübergestellt werden, nämlich der Normalpreis, den der Händler gegenüber dem Endverbraucher als den seinigen kenntlich macht oder regelmäßig von ihm verlangt, und der davon abgeleitete niedrigere Ausnahmepreis ( BGH GRUR 1994, 743/745, Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 16 und 19 zu § 1 RabattG - jeweils m. w. N. ). Ob die Unternehmen tatsächlich derartige Normal- bzw. Allgemeinpreise fordern ist dabei unerheblich. Entscheidend dafür, ob der Unternehmer einen Normalpreis ankündigt oder fordert, ist vielmehr die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Selbst wenn daher der Unternehmer keinen Normalpreis hat, muß er einen solchen gegen sich gelten lassen, wenn er bei den von ihm angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, als habe er einen solchen.
Nach diesen Grundsätzen ist aber im Streitfall, in dem es nicht um die Werbung eines KFZ-Händlers selbst, sondern um diejenige einer Bank für ihr eigenes Angebot geht, die allerdings das bestimmte Preisverhalten eines KFZ-Händlers gegenüber ihren Kreditnehmern voraussetzt, davon auszugehen, daß die KFZ-Händler bei Barzahlung einen Preisnachlaß von ihrem Normal- bzw. Allgemeinpreis gewähren. Denn die Werbung der Beklagten selbst suggeriert zumindest, daß es einen Preis gibt, den ein und derselbe KFZ-Händler für ein bestimmtes Modell regelmäßig fordert und von dem sodann im Falle der Barzahlung ein Nachlaß ausgehandelt werden kann. Anders ergibt die Gegenüberstellung der den beiden Finanzierungsmodellen angeblich anhaftenden Vor- und Nachteile in der Werbung keinen Sinn, die gerade voraussetzt, daß der Kreditnehmer der Beklagten einen Preisnachlaß aushandelt, der zu einem unterhalb des "händlerfinanzierten" Kaufpreises liegenden Preisniveau führt. Dieses erfordert aber wiederum, daß es beim Händler einen Preis gibt, den er "an sich", nämlich von nicht den dem Kundenkreis der Beklagten, sondern beispielsweise demjenigen der herstellereigenen Banken zugehörigen Kaufinteressenten fordert und bei dem es den Kreditnehmern der Beklagten - eben wegen der angeblich nur dort verschafften Möglichkeit der Barzahlung - gelingt, einen besonders günstigen Prozentsatz herunterzuhandeln. Existiert aber ein solcher " an sich" von anderen Kunden geforderter Preis, der bei Barzahlung heruntergehandelt werden kann, suggeriert dies aus der Sicht zumindest eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden Senats als potentielle Kreditinteressenten zur Finanzierung des Anschaffungspreises für ein KFZ angehören, daß es einen regelmäßig von den KFZ-Händlern geforderten, mithin einen Normal- bzw. Allgemeinpreis gibt, von dem daher durch die Händler dem Anwendungsbereich des Rabattgesetzes unterfallende Preisnachlässe gewährt und von den umworbenen Kreditnehmern erzielt werden können. Letzlich geht hiervon auch die Beklagte selbst in ihrem erstinstanzlichen und zur Begründung der Hilfswiderklagebegehren in den Prozeß eingeführten Vorbringen aus, in welchem sie ausführt, daß die Händler eigene, von den Herstellerpreisempfehlungen abweichende "Hauspreise" bilden können bzw. "eigentliche Verkaufspreise" fordern, von denen sie sodann einen weiteren Nachlaß gewähren (Schriftsätze vom 4. August 1997, dort Seite 4 und vom 5. Januar 1998, dort S. 4). In dieser Situation setzt aber die auf der Annahme, daß der KFZ-Händler dem Kreditnehmer der Beklagten im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Barzahlung einen über 3 % hinausgehenden Preisnachlaß gewährt, beruhende Werbung der Beklagten für die ihrem Kreditangebot "AutoCash" gegenüber der Händlerfinanzierung angeblich anhaftenden Vorzüge einen sich nach § 2 RabattG als unzulässig erweisenden Barzahlungsrabatt, mithin ein rechtswidriges Verhalten der KFZ-Händler voraus.
Die von der Beklagten ferner angemeldeten Zweifel an der grundsätzlichen Verbindlichkeit des Rabattgesetzes rechtfertigen dabei ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Daß in der Praxis angeblich Rabattverstöße üblich seien und dem Verkehr dies auch bekannt sei, steht der Verbindlichkeit der Vorschriften des Rabattgesetzes schon deshalb nicht entgegen, weil die Tatsache der häufigen Rechtsverletzung die Verbindlichkeit der verletzen Norm unberührt läßt. Soweit die Beklagte mit ihrem Hinweis, bei dem Rabattgesetz handele es sich um ein "nationalsozialistisches Maßnahmegesetz" dessen Rechtsgültigkeit in Abrede stellen will, gilt im Ergebnis Gleiches. Das Rabattgesetz vom 25. November 1933 hat durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des Rabattgesezes vom 21. Juli 1954 ( BGBl. I S. 212 ) und das Gesetz vom 8. Februar 1957 ( BGBl. I S. 172 ) durch den nachkonstitutionellen Gesetzgeber eine ausdrückliche Bestätigung erfahren und ist daher als Bestandteil des Bundesrechtes in seiner jetzigen Fassung beachtlich ( vgl. BVerfG GRUR 1967, 605/606 - "Warenhaus-Rabatte" -; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt, Einf. 2 zum Rabattgesetz - jeweils m. w. N. ).
Die in Rede stehende, wegen der Verletzung des Sachlichkeitsgebotes als nach Maßgabe von § 1 UWG unzulässiger Werbevergleich einzustufende Werbeanzeige der Beklagten ist auch nicht etwa unter Heranziehung der im Rahmen der Auslegung des § 1 UWG beachtlichen Richtlinie 84/450/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung vom 10. September 1984 zu rechtfertigen. Danach mag zwar vergleichende Werbung, wenn sie sachliche, jederzeit nachprüfbare Einzelheiten vergleicht und weder irreführend, noch unlauter ist, ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher in deren Interesse darstellen ( vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vergleichende Werbung und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung ). Auch bei richtlinienkonformer Auslegung der für die Beurteilung der wettbewerblichen Zulässigkeit eines Werbevergleich maßgeblichen Kriterien vermag jedoch das von der Beklagten in´s Feld geführte Interesse der Verbraucher an der Information über den Umstand, daß den Finanzierungsangeboten der herstellereigenen Banken nicht nur Vorteile anhaften, die unter Gegenüberstellung mit Angeboten von Mitbewerbern vorgenommene konkrete Werbung der Beklagten für Vorteile ihres eigenen Leistungsangebots, die ein rechtswidriges Verhalten Dritter voraussetzen, nicht zu rechtfertigen.
Entsprechendes gilt im Ergebnis weiter im Hinblick auf die von der Beklagten gegenüber dem Rabattgesetz vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken ( Art. 30, 34 EG-Vertrag ). Unabhängig von der Frage, inwiefern hier überhaupt ein grenzüberschreitender Verkaufsfall betroffen, mithin ein den Anwendungsbereich der Art. 30, 34 des EG-Vertrags berührender gemeinschaftrechtlicher Bezug existiert, regelt das die Preisgestaltung der Unternehmen betreffende Rabattgesetz lediglich sog. Verkaufsmodalitäten, die gleichermaßen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und zwar ungeachtet des Umstandes, ob der Absatz inländischer Erzeugnisse oder derjenige von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedsstaaten betroffen ist. Nach der aus der Entscheidung "Keck und Mithouard" ersichtlichen Rechtsprechung des EuGH´s (GRUR 1994, 296 f) ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, in diesem Fall nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell i. S. von Art. 30, 34 EG-Vertrag zu behindern ( EuGH, a. a. O., S. 297 ).
Das Unterlassungsverlangen der Klägerin ersweist sich auch nicht etwa als rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig, weil - wie die Beklagte das behauptet - T.-Händler ihrerseits rabattgesetzwidrige Preisnachlässe gewährten. Der mit diesem Argument vorgebrachte Einwand der "unclean hands" steht dem gegen die konkrete Werbung der Beklagten für ihr Kreditangebot gerichteten klägerischen Unterlassungsverlangender schon deshalb nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin überhaupt auf das Verhalten der T.-Händler im Zusammenhang mit der Preisgestaltung Einfluß nimmt oder nehmen kann und ihr daher deren, ggf. als Rabattverstoß einzuordnendes Verhalten zugerechnet werden kann. Das etwaige rechts- oder wettbewerbswidrige Verhalten Dritter kann der Klägerin aber im Rahmen des Einwands der "unclean hands" von vorneherein nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
Die Klägerin ist schließlich auch aktivlegitimiert, den aus dem Wettbewerbsverstoß folgenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern die Klägerin unmittelbar aus § 1 UWG anspruchsberechtigt ist. Denn die ebenso wie die Beklagte bundesweit mit Bankgeschäften befaßte Klägerin ist jedenfalls als nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachlegitimierte Gewerbetreibende anzusehen, die gewerbliche Leistungen auf demselben Markt wie die Beklagte vertreibt. Die angegriffene Wettbewerbshandlung der Beklagten ist dabei weiter auch geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Den angesichts der hohen wirtschaftlichen Attraktivität, die der Gewährung von Rabatten beizumessen ist, weist die auf der Möglichkeit eben solche Rabatte zu erzielen, fußende Kreditwerbung der Beklagten einen erheblichen Werbewert auf, der wiederum die Gefahr von Nachahmungen durch andere Finanzierungsunternehmen nach sich zieht, die - um befürchteten Nachteilen im Wettbewerb zu entgehen - "nachziehen". Dies würdigend kann in der Werbung aber kein die Interessen der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines Systems des lauteren Wettbewerbs nicht berührender, der Sachbefugnis der der Klägerin nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG entzogener bloßer Bagatellverstoß erblickt werden.
II.
Erweist sich nach alledem das Unterlassungsbegehren der Klägerin als begründet, da der in der Anzeige der Beklagten liegende Werbevergleich wegen des Voraussetzens eines rabattgesetzwidrigen Verhaltens der Händler als unzulässig i. S. von § 1 UWG einzuordnen ist, bedarf es des Eingehens auf die im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Feststellungsanträge der Beklagten nicht, die ausdrücklich nur für den Fall gestellt sind, daß der Senat das gegen die konkrete Werbung gerichtete Verbot aufgrund anderer Erwägungen für berechtigt hält. Im übrigen erwiesen sich - worauf allerdings angesichts der vorstehenden Erörterungen nicht näher einzugehen ist - sämtliche im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Feststellungsanträge wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 24.07.1998
Az: 6 U 172/97
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