Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. November 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 253/03
(BPatG: Beschluss v. 17.11.2005, Az.: 25 W (pat) 253/03)
Tenor
Es wird festgestellt, dassdie Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. August 2002 und vom 24. September 2003 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 20 650 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 9. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 24. September 2003 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, Rdn 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
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BPatG:
Beschluss v. 17.11.2005
Az: 25 W (pat) 253/03
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