Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 16. Mai 2001
Aktenzeichen: 12 O 395/00
(LG Düsseldorf: Urteil v. 16.05.2001, Az.: 12 O 395/00)
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2001 durch den Richter am Landgericht x als Vorsitzenden sowie die Richterin am Landgericht x und die Richterin x als beisitzende Richterinnen
für Recht erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.300,- DM zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäÀ § 1 DÀG seit dem 06.10.2000 zu
zahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstand der Beklagten - zu unterlassen,
von Tarifkunden, die mit der Beklagten einen Stromversorgungsvertrag abgeschlossen haben, für den Fall, daÀ diese den Stromversorgungsvertrag beenden und den Stromversorger wechseln, ein Entgelt als Ausgleich für den Aufwand für Zählerstandserfassung, Rechnungstellung
usw. zu fordern, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
"Für die Erstellung der jetzt erforderlichen Endabrechnung berechnen wir Ihnen den Aufwand für Zählerstandserfassung, Rechnungsstellung usw."
III.
Die Kosten des Rechtsstreit werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 165.000,00 DM.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch die Bürgschaft einer deutschen GroÀbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein im Zuge der Liberalisierung des Energiewirtschaftsrechts gegründetes Energieversorgungsunternehmen und die Tochtergesellschaft des drittgrößten Energiekonzerns in Deutschland. Die Beklagte ist Netzbetreiberin, Energieversorgungsunternehmen und frühere Monopolistin auf dem Strommarkt in Düsseldorf. Die Parteien stehen auf dem Strommarkt im Raum Düsseldorf in unmittelbarem Wettbewerb um Endverbraucher als Vertragskunden.
Die Klägerin stellte der Beklagten im Jahre 1999 und 2000 für 500 Abnahmestellen einen Betrag von jeweils 85,00 DM netto, d.h. insgesamt 49.300,00 DM in Rechnung, und zwar per Rechnung vom 17.11.1999 über brutto 21.100,40 DM (214 Abnahmestellen), vom 21.12.1999 über brutto 9.860,- DM (100 Abnahmestellen), vom 23.02.2000 über brutto 3.155,20 DM (32 Abnahmestellen), vom 27.03.2000 über brutto 6.211,80 DM (63 Abnahmestellen), vom 27.04.2000 über brutto 4.535,60 DM (46 Abnahmestellen), und per Rechnung vom 13.06.2000 über brutto 4.437,- DM (45 Abnahmestellen). Die betreffenden Abnehmer hatten zuvor jeweils ihr Vertragsverhältnis mit der Beklagten gemäß § 32 der Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBElt) beendet und einen neuen Stromlieferungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Die Erhebung einer derartigen Wechselgebühr begründete die Beklagte auf den Rechnungen, die von der Klägerin in der Folgezeit beglichen wurden, jeweils wie folgt:
"Für die Erstellung der erforderlichen Endabrechnung berechnen wir Ihnen den Aufwand für Zählerstandserfassung, Rechnungsstellung usw."
Die Klägerin ist der Ansicht, für die von der Beklagten erhobene "Wechselgebühr" gebe es keine gesetzliche Grundlage. Weder der mit den Altkunden geschlossene Versorgungsvertrag noch die allgemeinen Tarife der Beklagten oder die AVBEltV sähen eine solche Aufwandserstattung vor.
Sie ist weiterhin der Ansicht, das Verhalten der Beklagten sei kartellrechtswidrig, weshalb der Klägerin insoweit ein Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch aus § 33 GWB zustehe. Die "Wechselgebühr" erschwere den Wechsel von Tarifkunden zu anderen Stromlieferanten, wobei gleichzeitig ein Rechtsanspruch für die Erhebung fehle, da es sich um Vertriebskosten handele, die in normale Verrechnungspreise des Unternehmens einzukalkulieren seien und keinen gesonderten Rechnungsposten darstellten. Damit stelle die Erhebung der Gebühr eine mißbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte im Sinne des § 19 GWB dar. Die Erhebung der "Wechselgebühr" habe auch behindernde Wirkung i. S. d. § 20 Abs. 1 GWB. Sofern der wechselwillige Kunde die Gebühr trage, entfalle angesichts der üblicherweise kurzen Laufzeit von Stromlieferungsverträgen insbesondere bei Privatkunden mit geringerem Verbrauch der finanzielle Anreiz für den Wechsel. Sofern der neue Energieversorger - wie vorliegend - die Gebühr übernehme, sei angesichts der geringen Gewinnmargen im Stromsektor ein kostendeckendes Wirtschaften nicht mehr möglich. Die Erhebung eines Wechselentgeltes sei auch unbillig, die Kosten seien vielmehr auf alle Netznutzer umzulegen. Diese hätten kein entgegenstehendes, relevantes Interesse, da die Mehrbelastung durch die Umlage der durch einen Anbieterwechsel entstehenden Kosten dadurch kompensiert werde, daß jeder Endverbraucher von der Verbilligung der Strompreise im Zuge der Liberalisierung des Wettbewerbs profitiere. Dies habe das Beispiel der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes gezeigt. Tatsächlich sei es - was unstreitig ist - auf dem Privatkundenmarkt bereits zu einer Senkung der Stromkosten gekommen.
Die Klägerin behauptet im übrigen, die Zahlungen auf die einzelnen Rechnungen habe sie jeweils ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an die Klägerin 49.300,- DM zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 06.10.2000 zu bezahlen.
2.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstand der Beklagten - zu unterlassen,
von Tarifkunden, die mit der Beklagten eine Stromversorgungsvertrag abgeschlossen haben, für den Fall, daß diese den Stromversorgungsvertrag beenden wird , den Stromversorger wechseln, ein Entgelt als Ausgleich für den Aufwand für Zählerstandserfassung, Rechnungstellung usw. zu fordern, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
"Für die Erstellung der jetzt erforderlichen Endabrechnung berechnen wir Ihnen den Aufwand für Zählerstandserfassung, Rechnungsstellung usw." -i
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, mit dem von ihr erhobenen Entgelt decke sie die umstellungsbedingten, kundenspezifischen Einrichtungskosten ab, die gerade keine Kosten der Kündigung des vorbestehenden Vertragsverhältnisses der Stromkunden mit der Beklagten und damit keine Vertriebskosten darstellten. Dies ergebe sich aus der im Schriftsatz vom 30.11.2000 vorgelegten Aufschlüsselung des ausschließlich durch die Umstellung auf den Strombezug durch die Klägerin entstehenden, standardisierten Zeitaufwands. Demnach entstünden bei der Beklagten Kosten von insgesamt 86,26 DM (Zeitaufwand, Porto, Telefongebühren). Die Erhebung eines derart sachlich begründeten Wechselentgelts könne nicht mißbräuchlich im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 1l GWB sein. Auch die im Rahmen des § 20 Abs. l GWB vorzunehmende Interessenabwägung habe zugunsten der Beklagten und ihres Interesses an der Erhebung der ihr entstehenden Umstellungskosten auszufallen. Der Klägerin bleibe es unbenommen, Altkunden der Beklagten zu akquirieren. Die Zulässigkeit der Erhebung der "Wechselgebühr" ergebe sich auch aus der § 43 Abs. 5 TKG für den Telekommunnikationsmarkt zugrundeliegenden Entscheidung zugunsten einer Erhebung von Wechselentgelten. Die Interessenlage sei auf dem Strommarkt vergleichbar.
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, der Klageantrag zu Ziffer 2 sei unbestimmt, da der angekündigte Antrag auch jeden Fall einer mit den Kunden getroffenen, vertraglichen Vereinbarung umfasse.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die von der Klägerin eingereichte Stellungnahme des Bayerischen Landeskartellamtes vom 14.06.2000.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Grundlage für den unter Ziffer 1 des Klageantrags geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von 49.300,- DM ist § 812 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB.
Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin einen Betrag von insgesamt 49.300,- DM erlangt.
Ein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen ist nicht zu erkennen. Eine entsprechende Verpflichtung kann sich weder aus dem zwischen dem Altkunden und der Beklagten geschlossenen Versorgungsvertrag noch aufgrund eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien ergeben. Jede auf die Zahlung einer Wechselgebühr gerichtete vertragliche Vereinbarung wäre jedenfalls nach § 134 BGB nichtig, da sie kartellrechtswidrig wäre. Denn die Erhebung der Wechselgebühr durch die Beklagte verstößt gegen § 19 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 bzw. § 20 Abs. 2 GWB, und zwar je nachdem, ob es sich bei den einzelnen in Rechnung gestellten Positionen um Vertriebskosten, auf die von vornherein kein Anspruch besteht, oder um Netznutzungskosten handelt.
Die Beklagte hat die ihrer Berechnung zugrundeliegenden Arbeitsschritte aufgeschlüsselt (insoweit wird Bezug genommen auf Bl. 36 f. GA). Zweifelhaft ist, ob es sich bei einzelnen der dort bezeichneten Arbeitsschritten tatsächlich um Vertriebskosten handelt, d.h. um Kosten, die jedenfalls bei Kunden, die vorher mit der Beklagten einen Energielieferungsvertrag abgeschlossen hatten - und um solche Kunden handelt es sich vorliegend unstreitig -, in Zusammenhang mit der Abwicklung des vormaligen Vertragsverhältnisses entstehen. Dies gilt für Positionen wie die Prüfung, ob die Daten des Zählerstandes vollständig vorhanden sind sowie die Erstellung der Schlußrechnung für den alten Lieferanten (d.h. die Beklagte selbst). Denn diese Arbeitsschritte fallen bei jeder Beendigung des Vertrages an. Bei den sonstigen Rechnungspositionen handelt es sich hingegen unzweifelhaft um Netznutzungskosten.
Es kann aber letztlich dahinstehen, ob sich die von der Beklagten erhobene "Wechselgebühr" ausschließlich auf Netznutzungskosten oder jedenfalls in Teilen auch auf Vertriebskosten bezieht.
1.
Die Inrechnungstellung von Vertriebskosten verstößt gegen §19 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 GWB.
Nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB liegt ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Leistungen die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
Eine derartige Beeinträchtigung liegt hier vor. Die Beklagte hat als Netzbetreiberin unstreitig eine marktbeherrschende Stellung inne. Sofern sie für den Wechsel zu einem Mitbewerber ein Entgelt verlangt, das Vertriebskosten beinhaltet, mißbraucht sie diese Stellung ohne sachlichen Grund, da sie auf ein solches Entgelt sie keinen Anspruch hat. Für Kosten, die die Vertragsbeendigung betreffen, kann, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, kein Ersatz verlangt werden. Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 1 S. 1 AVBELtV, wonach Anspruchsgrundlage für Entgelte lediglich die allgemeinen Tarife und die AVBELtV selbst sind, in denen sich jedoch keine Grundlage für von der Beklagten in Rechnung gestellten Leistungen der Vertragsabwicklung findet. Eine gesonderte Vereinbarung ist nicht getroffen worden.
Das Verhalten der Beklagten führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Strommarkt. Angesichts der geringen Gewinnmargen, die ein Stromverkäufer aufgrund zahlreicher fester Preiskomponenten wie Netzkosten, Konzessionsabgaben, Mehrwertsteuer und Ökosteuer insbesondere bei Kleinkunden, also vor allem dem Privatverbraucher, erzielen kann, schlagen sich Wechselgebühren unmittelbar entweder auf das Wechselverhalten der Verbraucher oder - sofern diese die Gebühr übernehmen - auf die Gewinne der Wettbewerber nieder. Beides bewirkt eine erhebliche Behinderung des Marktzutritts des Versorgungsunternehmens .
2.
Die Inrechnungstellung von Netznutzungskosten verstößt darüber hinaus gegen § 20 Abs. 1 GWB, da im gegenwärtigen Stadium der Marktöffnung die Berechnung eines Entgeltes für wechselbedingte Netznutzungskosten durch die Beklagte eine unbillige Behinderung der Wettbewerber im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB darstellt.
Nach § 20 Abs. l GWB dürfen marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, unter anderem weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern.
Der Begriff der Behinderung ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt jede unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung der Betätigungs- und Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen. Eine solche Behinderung liegt vor. Durch die erhöhten Kosten eines Wechsels des Stromlieferanten wird dieser Wechsel - wie bereits dargestellt - entweder für den Kunden finanziell unattraktiv oder verringert sich die Gewinnmarge der Klägerin erheblich, je nachdem, ob die Kosten dem Kunden oder der Klägerin unmittelbar in Rechnung gestellt werden. Beides beeinträchtigt letztlich die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin -nachhaltig.
Ob die Behinderung unbillig ist, ergibt eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB (Bechthold, Kommentar zum GWB, 2. Auflage, § 20 Rz. 35; BGH GRUR 2000, 344, jeweils m.w.N.).
In die Abwägung einzustellen sind vorliegend die Interessen der Parteien, die Interessen der wechselwilligen Kunden sowie derjenigen, die Kunden der Klägerin bleiben.
Danach kann sich die Klägerin auf ihr Interesse an einem wirtschaftlich ungehinderten Marktzutritt stützen. Ihre Marktzutrittchancen würden sich durch die Erhebung einer Wechselgebühr angesichts sinkender Wechselwilligkeit der Kunden oder - bei Übernahme der Kosten durch sie selbst - sinkender Gewinnmargen wie bereits dargelegt deutlich verschlechtern.
Die wechselbereiten Kunden haben ebenfalls ein Interesse daran, daß der Wechsel des Stromversorgers nicht durch die Erhebung einer Wechselgebühr für sie wirtschaftlich unattraktiv wird.
Die Beklagte als Netzbetreiberin hat hingegen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, nicht mit den durch den Kundenwechsel tatsächlich entstehenden Kosten belastet zu werden. Ihr kommt es letztlich auf den vollen Ersatz der Mehrkosten an. Dieser könnte jedoch auch durch eine Umlegung auf die allgemeinen Netznutzungskosten erfolgen, denn ein schützenswertes Eigeninteresse der Beklagten daran, daß die Belastung gerade dem wechselbereiten Kunden auferlegt wird, besteht nicht. Keine Berücksichtigung kann weiterhin angesichts der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB das Interesse der Beklagten am Fortbestand der Lieferbeziehung mit dem Altkunden finden. Etwas derartiges hat die Beklagte auch nicht vorgetragen.
Entscheidend ist damit das in die Abwägung einzustellende Interesse der nicht wechselbereiten Kunden. Da für diese letztlich der Gesamtpreis für den Strombezug und nicht der reine Preis für das Netznutzungsentgelt wirtschaftlich entscheidend ist, wäre es unangemessen, lediglich auf deren Interesse daran abzustellen, nicht über eine Umlage der wechselbedingt entstehenden Kosten auf das Netznutzungsentgelt mit Mehrkosten belastet zu werden. Eine solche rechnerische Mehrbelastung entsteht nämlich im Hinblick auf die Netzkosten, und zwar in ihrer Höhe abhängig davon, wieviele Abnehmer tatsächlich den Stromlieferanten wechseln.
Abzustellen ist vielmehr auf das Interesse der nicht wechselwilligen Kunden daran, nicht insgesamt mit Mehrkosten belastet zu werden. Die unstreitig entstehenden Mehrkosten bei einer Umlage der Wechselkosten auf das Netznutzungsentgelt sind daher in Verhältnis zu setzen zu den wirtschaftlichen Vorteilen, die jeder Stromkunde durch die Senkung der Strompreise aufgrund des Wettbewerbsdrucks bei einem nicht durch Marktzutrittshindernisse verfälschtem Wettbewerb hat. Anders als in dem von der Beklagten vorgelegten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.02.2001 (Az.: 416 0 252/00, Anlage B7) kann die tatsächliche Senkung der Strompreise im vorliegenden Verfahren nicht als rein theoretisch bezeichnet werden. Die Klägerin hat Pressemitteilungen der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW) vom 02.05.2000 und 27.03.200 vorgelegt, die von der Beklagten inhaltlich unbestritten geblieben sind und aus denen hervorgeht, daß die Stromrechnung eines Drei-Personen-Musterhaushalts im Zuge der Liberalisierung des deutschen Strommarktes von April 1998 bis April 2000 um 14 Prozent gesunken ist, und sogar um 25 Prozent niedriger hätte ausfallen können, wenn nicht die Stromsteuern stark erhöht worden wären (Anlage K 11), und daß die Stromkosten der Privatkunden von 1998 auf 1999 um knapp 10 % gesunken sind. Dies steht auch in Einklang mit der Erfahrung, die aus der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in den letzten Jahren gewonnen werden konnte. Es ist daher davon auszugehen, daß der durch eine Umlegung der wechselbedingten Kosten auf das Netznutzungsentgelt den nicht wechselwilligen Kunden entstehende wirtschaftliche Nachteil gänzlich kompensiert wird. Lediglich in dem Fall, daß eine sehr große Zahl von Stromkunden den Anbieter wechselt, ist denkbar, daß die Netznutzungsmehrkosten geringfügig höher liegen könnten als die durch die erhebliche Strompreissenkung gewonnenen wirtschaftlichen Vorteile.
Vorliegend muß das Interesse der Stromkunden und der Klägerin als Neuwettbewerberin an der Belebung des Wettbewerbs auf dem Stromversorgungsmarkt überwiegen. Das Interesse der nicht wechselwilligen Kunden steht dem nicht entgegen, da diese wirtschaftlich bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, wie soeben dargelegt, entweder von einer Umlegung der Wechselkosten auf das Netznutzungsentgelt und den damit für den Wettbewerb verbundenen Folgen profitieren oder dadurch nur einen äußerst geringen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Der in letzterem Fall entstehende Nachteil vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen, da er gegenüber den anderen in die Betrachtung einzubeziehenden Interessen nicht überwiegen kann. Diese Wertung steht letztlich in Einklang mit der auf die Liberalisierung des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB (in diesem Sinne auch Bayerisches Landeskartellamt, Anlage K 6, S. 6 ff., LG Hamburg, Anlage K 8, S. 10 ff.; Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzung und Strom des Bundes und der Länder zur Höhe der Netznutzungsentgelte und sonstigen Wettbewerbsbehinderungen der Stromnetzbetreiber vom 24.04.2001, Bl. 59 ff.).
Der Hinweis der Beklagten auf § 43 TKG, aus dem sich ergeben solle, daß ein Wechselentgelt nicht kartellrechtswidrig sei, geht im übrigen fehl. Telekommunikations- und Energiewirtschaftsrecht befassen sich mit zwei unterschiedlichen Regelungsbereichen, denen unterschiedliche technische Gegebenheiten zugrunde liegen. Eine Übertragung etwaiger Rechtsgedanken im Hinblick auf die Modalitäten beim Anbieterwechsel kommt von daher von vornherein nicht in Betracht.
Die Rückforderung der klageweise geltend gemachten Summe ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Ausweislich der von der Klägerin als Anlagen K 7 af vorgelegten Überweisungsträger hat diese auf die Rechnungen der Beklagten vom 17.11.99, 31.12.99, 23.02.00, 27.03.00, 27.04.00 und 13.06.00 jeweils ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet. Bei einer Leistung unter Vorbehalt kann die Rückforderung nicht nach § 814 ausgeschlossen sein (Palandt-Thomas, BGB, 60. Auflage, § 814, Rz. 5).
Der geltend gemachte Zinsanspruch findet seine Grundlage in den §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
II.
Grundlage für den mit Ziffer 2 des Klageantrages geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist § 33 i.V.m. § 19 Abs. 4 Nr. l bzw. § 20 Abs. l GWB.
Wie bereits ausgeführt, verstößt die Inrechnungstellung eines Wechselentgeltes in der vorliegend beanstandeten Form gegen § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 bzw. § 20 Abs. 1 GWB. Der Klägerin steht insoweit gemäß § 33 UWG ein Unterlassunganspruch zu. Da dies im Hinblick auf § 134 BGB auch gilt, wenn die Beklagte das Entgelt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem wechselwilligen Kunden erhebt, ist der Klageantrag zu 2. entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu weit gefaßt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709, 108 Abs. l ZPO.
Streitwert: 149.300,- DM
wobei auf den Klageantrag zu 1. 49.300,- DM und auf den Antrag zu 2. 100.000,- DM entfallen.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 16.05.2001
Az: 12 O 395/00
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