Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. April 2006
Aktenzeichen: 14 W (pat) 313/06

(BPatG: Beschluss v. 18.04.2006, Az.: 14 W (pat) 313/06)

Tenor

Der Einspruch gegen das Patent 10 2004 038 572 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 10 2004 038 572 mit der Bezeichnung

"Verschleißfester Überzug zum Schutz einer Oberfläche und Verfahren zur Herstellung desselben"

ist am 27. Oktober 2005 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 27. Januar 2006 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf

[1] Quantities and properties of layers sprayed with cored wire of type Fe-Cr-C, Drzeniek, H..; Milewski Proceedings of the 15th International Thermal Spray Conference 25.-29. May 1998, Nice, France

[2] DE 198 45 349 A1

[3] DE 692 16 218 T2

[4] DE 101 63 976 A1

[5] DE 101 63 933 A1

[6] DE 44 39 950 C2 gestützt; für die ausführliche Begründung anhand dieser Dokumente hat die Einsprechende eine Frist von 2 Monaten erbeten.

Die Einsprechende beantragt, das Patent in seinem vollen Umfang zu widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben.

Er ist jedoch nicht mit Gründen versehen und daher unzulässig.

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im einzelnen anzugeben. Soweit die Angaben nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, müssen sie bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden (§ 59 Abs. 1 Satz 5 PatG).

Dies ist vorliegend nicht erfolgt und kann nicht mehr nachgeholt werden, insbesondere auch nicht durch die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangene Eingabe der Einsprechenden vom 27. März 2006. Die für die Beurteilung der - hier in der Einspruchsschrift nicht ausdrücklich benannten - Widerrrufsgründe maßgeblichen rechtserheblichen Tatsachen sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 27. Januar 2006 nicht so substantiiert dargelegt, dass der zuständige Senat und der Patentinhaber ohne eigene Ermittlungen das Vorliegen eines Widerrufsgrunds prüfen können. Die bloße Nennung der Nummern von Patent-, Offenlegungs- oder Auslegeschrift sowie von Fundstellen sonstiger Veröffentlichungen zur Einspruchsbegründung i. d. R. nicht (vgl. Schulte PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn. 79, 80, 88, 89; Busse, PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn. 66, 67, jeweils m. w. N.); auch vorliegend ist dem Fachmann der technische Zusammenhang ohne nähere Ausführungen nicht ohne Weiteres klar.






BPatG:
Beschluss v. 18.04.2006
Az: 14 W (pat) 313/06


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