Landgericht Köln:
Urteil vom 8. Dezember 2004
Aktenzeichen: 28 O 545/03
(LG Köln: Urteil v. 08.12.2004, Az.: 28 O 545/03)
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.996,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1/6, die Klägerin zu 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
Die Parteien streiten um Rechte an Filmmaterial sowie um Honoraransprüche der Klägerin nach Dreharbeiten, die in der Zeit vom 01. bis 21.04.2002 und ab Juli desselben Jahres nochmals während 6 Wochen und 5 Tagen andauerten.
Die Klägerin ist US-amerikanische Staatsbürgerin und eine der bekanntesten unabhängigen Filmregisseure in den USA und in Europa. Die Beklagte ist seit ca. 20 Jahren im Bereich der Filmproduktion tätig; sie gehört zur Gruppe der sogenannten unabhängigen Produzenten, die eigene Filmstoffe entwickeln und für die Herstellung und Finanzierung federführend Sorge tragen, verbunden mit dem dem Hauptproduzenten typischen Herstellungs- und Kostenrisiko.
Die Beklagte beabsichtigte, einen Dokumentarfilm herzustellen über das Thema "Libanesischer Bürgerkrieg". Es sollten sechs Milizionäre befragt werden, die 1982 mit Rückendeckung der israelischen Armee bei dem Massaker von Sabra und Shatila an der Ermordung von mehreren tausend Bewohnern dieser Palästinenser-Lager bei Beirut mitbeteiligt waren und dann unter das Amnestiegesetz gefallen waren. Die Autoren und späteren Regisseure Monika C und Helmut U hatten im Jahr 2001 die Idee und Konzeption für dieses Filmprojekt entwickelt (Anlage B 3, Bl. 134 ff. d.A.). Die Beklagte hatte im selben Jahr Förderung bei der Filmstiftung NRW beantragt; in dem Antragsformular war noch die französische Kamerafrau N2vorgesehen, die später jedoch aus Termingründen absagte. Durch Faxschreiben vom 23.2.2002 (Anlage K 4, Bl. 59; Übersetzung Anlage B 7, Bl. 145) teilte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, in den ersten drei Aprilwochen des Jahres in Beirut zu drehen; aus dem niedrigen Budet der Beklagten seien der Klägerin der Flug, der Aufenthalt in Beirut und 5.000 $ zugesagt. Im ersten richtigen Budget für die Filmstiftung seien 15.000 € für den gesamten Dreh abgegeben; darüber könne noch diskutiert werden. Die Klägerin absolvierte im April 2002 die erste Drehstaffel. An dem Dreh weiter beteiligt waren neben Frau C und Herrn U noch Herr T4. Über die Rollen der Beteiligten im Einzelnen streiten die Parteien.
Im Anschluss an diese Dreharbeiten entwickelte sich zwischen diesen Beteiligten untereinander und mit der Beklagten ein umfangreicher E-Mail-Kontakt um das bisher erstellte Filmmaterial, weitere Dreharbeiten und die Verarbeitung des Filmmaterials. So war im Gespräch , dass der Filmschnitt gemeinsam mit der Klägerin erfolgen sollte (Schreiben vom 09.05.2002, Bl. 70 d.A., vom 19.05.2002, Bl. 75 d.A., vom 21.05.2002, Bl. 74 d. A., vom 08.06.2002, Bl. 76 d.A.). Mit E-Mail vom 08.06.2002 (Bl. 146 d.A.) wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Sie teilte mit, sie sei bereit, im Juni, Juli und August zu arbeiten und später hierfür bezahlt zu werden. Hinsichtlich des Schnitts sprach sie die Zeit von September bis Dezember an bei einem Honorar von 33.000 $, wenigstens aber 30.000 $. In einem späteren Absatz dieses Schreibens teilte sie mit, dass, wenn dies zu viele Probleme bereite und es der Beklagten lieber sei, dass sie nur bei der Kameraarbeit bleibe, so könne sie dies im Juli und August tun. Mit E-Mail vom 20.06.2002 (Bl. 69 d.A.) schrieb die Klägerin, Frau C habe ihr in einer E-Mail mitgeteilt, dass die 5.000 $ für den Monat April Teil einer größeren Zahlung seien, die Gesamtzahlung werde ungefähr 15.000 € für die gesamte Kameraarbeit sein, das sei aber noch nicht wirklich festgelegt. Sie äußerte auch, dass sie mehr als nur die Kameraarbeit mache. Vor der zweiten Drehstaffel wurde in den diversen E-Mails auch die Frage erörtert, dass diese Dreharbeiten vor der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages erfolgen. So teilte die Klägerin Frau C am 15.07.2002 (Bl. 86 d.A.) mit, dass sie von der Beklagten noch nichts gehört habe, dass sie schlimmstenfalls ohne Vertrag drehen werde und man später mit ihrem Anwalt sprechen könne. In ihrer Mail vom 18.07.2002 an Frau C (Bl. 66 d.A.) legte die Klägerin ihre Vorstellung davon dar, welche Rollen die Beteiligten bei der Erstellung des Films, insbesondere sie selbst, ausgefüllt hätten. Mit E-Mail vom 18.07.2002 wurde der Klägerin seitens der Beklagten mitgeteilt, dass die Filmfinanzierung immer noch in der Entwicklung sei. Falls das Projekt voll finanziert sei, könne man der Klägerin für ihre Kameraarbeit 17.000 € zahlen einschließlich der bereits gezahlten 5.600 €. Im Moment würden für den zweiten Dreh 2.500 € gezahlt. Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten am 18.07.2002 eine Rechnung (Bl. 82 d.A.), unter anderem über die teilweise Honorierung der Kameraarbeit in der Zeit vom 24.07.2002 bis 03.09.2002, im übrigen teilte sie mit, dass sie irgendwelchen endgültigen Bedingungen hinsichtlich der Zahlung nicht zugestimmt habe. Hiernach beteiligte sich die Klägerin an dem zweiten Teil der Dreharbeiten. Insgesamt wurde Filmmaterial über die Dauer von 65 Stunden hergestellt. Den ihr übersandten schriftlichen Vertrag (Anlage B 2, Bl. 131 f. d.A.) unterzeichnete die Klägerin nicht.
Mit der vorliegenden Klage macht sie folgende Ansprüche geltend: - Unterlassung der Auswertung des Filmmaterials ohne ihre Zustimmung;
- Zahlung von 30.000 € für die Dreharbeiten ab Juli 2002; - Auskunft bzw. Rechnungslegung über erhaltene Filmmittel (mit einem hiernach angekündigten Zahlungsantrag) und - Zahlung von 6.996 € als Resthonorar aus dem Betrag von 15.000 €.
Sie macht hierzu geltend, sie sei Schöpferin und Miturheberin des Films, dessen Schöpfungsprozess noch nicht vollendet sei, weshalb die Nutzung des Rohmaterials durch die Beklagte gegen § 12 UrhG verstoße. Eine Veröffentlichung des Films komme nur unter Nennung ihrer Person als Regisseur in Betracht, was ihr verweigert werde.
Ihr seien als Vergütungsansprüche für drei Wochen von 15.000 € angeboten worden; da die Dreharbeiten noch mehr als sechs weitere Wochen (68 Tage) gedauert hätten, sei ein weiteres Honorar von mindestens noch 30.000 € gerechtfertigt.
Darüber hinaus stünden ihr Ansprüche auf anteilige Vergütung für Regieleistungen bzw. als Miturheberin zu, als die Beklagte Mittel in das Budget eingestellt und von der Filmförderung erhalten habe; insoweit schulde die Beklagte Auskunft und Rechnungslegung.
Die Klägerin behauptet, die Drehzeit sei mit drei Wochen angegeben worden, hierfür seien 15.000 € eingestellt worden. Dieses Angebot habe sie angenommen. Erst im Laufe der Drehzeit habe sich herausgestellt, es werde ein neuer Dreh erforderlich. Ihre Tätigkeit habe sich nicht auf Kameraarbeit beschränkt, sondern sie sei für den gesamten Ablauf verantwortlich gewesen. Sie habe neben der Führung der Kamera die Bildgestaltung, die Gestaltung der Szenen, die Konzeptionierung des gesamten Films und die künstlerische Leistung und Produktgestaltung übernommen. Ihr seien keine Anweisungen zu Kamerastand, -fahrt, -schwenk, Lichtabstimmung und Beleuchtung gegeben worden. Im Ergebnis habe sie genau so viel oder so wenig Regiearbeit wie Frau C oder Herr U2 geleistet und führt dies weiter aus. Sie macht geltend, die Regietätigkeit sei ihr - wie aus verschiedenen E-Mails ersichtlich - auch von den Beteiligten C und U2 bestätigt worden.
Die Klägerin behauptet ferner, es sei vereinbart worden, dass der Film gemeinsam geschnitten werde; insoweit beruft sie sich auf Schreiben von Frau C. Die Klägerin beantragt - im Hinblick auf den Antrag zu c) noch ohne den angekündigten Zahlungsantrag - die Beklagte zu verurteilen,
a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) es zu unterlassen,
ohne Zustimmung der Klägerin das in Beirut gedrehte Filmmaterial des Projektes "Massaker - die Mörder von Sabra und Shatila" als Dokumentarfilm oder in sonstiger Weise auszuwerten,
b)
an die Klägerin 30.000 € zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
c)
Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von der Beklagten von Filmförderungseinrichtungen und sonstigen Dritten für die Regie zu diesem Filmprojekt bereits erhaltenen und zukünftig noch zu erwartenden Finanzmittel,
d)
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.996 € zuzüglich 8 % Zinsen über Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 24.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet unter Berufung auf das Schreiben des amerikanischen Anwalts der Klägerin vom 24.12.2002 (Bl. 171 d.A.), die Klägerin habe vor Drehbeginn gewusst, dass in zwei unabhägigen Drehterminen habe gearbeitet werden sollen, wobei sie eigentlich nur bei dem ersten habe mitwirken sollen, ferner, dass für die Kameraarbeit im Monat April ein Honorar von 5.000 € zugesagt worden sei. Ferner sei ihr aus dem Schreiben vom 23.2.2002 bekannt gewesen, dass für die gesamte Kameraarbeit 15.000 € vorgesehen gewesen sei. In vollem Bewusstsein des Honorars habe die Klägerin an beiden Drehs teilgenommen. Sie sei auch seitens der Beklagten nie als ausführende Regisseurin vorgesehen gewesen; das von der Klägerin vorgelegte Treatment (Bl. 26 d.A.), in dem auf der Titelseite festgehalten ist "DOKUMENTARFILM von Monika C, Hermann U3, N3& M2 T4", habe zur Beantragung von Fördermitteln in der Schweiz gedient. Die Rollenverteilung sei so gewesen, dass die Klägerin die Kameraarbeit machte und die Regieführung bei C und U3 (letzterer neben Ton) gelegen habe. An der Erarbeitung des Konzepts sei die Klägerin nie beteiligt gewesen, das beinhalte auch die visuelle Konzeption. Auch letztere sei ausschließlich von C und U3 erstellt worden mit Vorgaben für die Kameraarbeit. Die Klägerin habe als Kamerafrau an der visuellen Filmgestaltung mitgewirkt ("director of photography"). Auch die Beklagte trägt im einzelnen hierzu vor. Sie behauptet, die Klägerin habe auch während des Drehs für die Kameraarbeit Anweisungen erhalten. Die Korrespondenz, die die Klägerin geführt habe - und die der Beklagten unstreitig nicht bekannt war -, spiegele die emotionalen Erfahrungen des ersten Drehs wider, sei aber keine Bestätigung der Regietätigkeit. Auch hinsichtlich des Schnitts hätten die Regisseure gegenüber der Beklagten zunächst auf die Beauftragung der Klägerin gedrängt, die Beklagte habe sich aber - was der Klägerin wie aus ihrer E-Mail vom 08.06.2002 (Bl. 146 d.A.) ersichtlich bekannt sei - nicht festgelegt. Auch danach habe es keine Zusicherung seitens der Beklagten gegeben, wie im Schreiben der Beklagten vom 18.07.2002 (Bl. 81/147 d.A.) niedergelegt. Das von der Beklagten angebotene und von der Klägerin konkludent angenommene Gesamthonorar von 17.000 € sei branchenüblich und habe der maßgeblichen Finanzierungssituation und dem Budget entsprochen. Es seien maximal 30 Drehtage benötigt worden, nämlich pro interviewtem Protagonisten maximal 5 Drehtage. Der Rest entfalle auf nicht honorierte Ruhe- und Reisetage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Klage ist überwiegend unbegründet.
Sie ist - auch soweit der Zahlungsantrag zu c) als Teil einer Stufenklage noch nicht gestellt ist - im wesentlichen abzuweisen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte nur der unter d) geltend gemachte Zahlungsanspruch zu, darüber hinaus hat sie keine weiteren Zahlungs-, Unterlassungs- oder Auskunftsansprüche im Hinblick auf später zu leistende Zahlungen. Im Einzelnen gilt folgendes:
I.
1.
Eine Prozesskostensicherheit zu Lasten der Klägerin war nicht mehr festzusetzen, nachdem Voraussetzungen und Höhe zwischen den Parteien unstreitig waren und daher in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 durch Beschluss entschieden werden konnte (Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 26. A., § 114, Rn. 2). Die Sicherheit ist zu Händen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erbracht worden.
2.
Die Kammer geht, wie im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert, davon aus, dass deutsches Recht, insbesondere auch deutsches Urheberrecht anzuwenden ist; hierüber besteht auch zwischen den Parteien keine Unstimmigkeit. Im Hinblick auf die Teilnahme der Klägerin an der Erstellung eines Dokumentarfilms einer deutschen Produzentin, der von der deutschen Filmförderung unterstützt wird und dessen Erstellung damit regional gebunden ist, haben die Parteien zumindest konkludent deutsches Recht vereinbart, Art. 27 EGBGB. Dies ergibt sich auch indiziell aus dem Verhalten der Parteien im Prozess, insbesondere auch der beiderseitigen Sachbehandlung nach deutschem Recht, die ersichtlich nicht irrtümlich erfolgte (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 63. A., Art. 27 EGBGB, Rn. 6, 7).
II.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin auf 6.996 € nebst Zinsen ergibt sich aus dem Vertrag der Parteien. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.2.2002 für die gesamten Dreharbeiten ein Honorar für die Kameraarbeit insgesamt von 15.000 € zugesagt, die Klägerin hat dieses Angebot zumindest konkludent angenommen, als sie zu den weiteren Dreharbeiten ein zweites Mal nach Beirut gefahren ist und dort die Kameraarbeit bis zu Ende ausgeführt hat. Von diesem Honorar ist der eingeklagte Betrag jedenfalls noch offen. Es kann an dieser Stelle dahin stehen, ob - wie die Beklagte behauptet - die Klägerin - trotz ihrer Stellungnahme in der Teilrechnung vom 18. Juli 2002, Bl. 82 d.A.) - konkludent durch Aufnahme der weiteren Dreharbeiten auch das nachträgliche höhere Angebot der Beklagten für ein Honorar über 17.000 € angenommen hat, da § 308 ZPO einer weitergehenden Entscheidung zugunsten der Klägerin entgegensteht und sie dieses Resthonorar ausdrücklich auch nicht im Rahmen des Klageantrags zu b) geltend macht.
Der Anspruch der Klägerin ist fällig. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Beklagte im Hinblick auf eine fehlende Rechnungsstellung ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 273 BGB geltend macht. Allein die Äußerung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, der Betrag wäre für den Fall der Rechnungsstellung durch die Klägerin bereits gezahlt worden, besagt dies nicht. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.
III. Die weiter geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
1. Ihr steht kein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher ergibt sich weder aus einer Abrede über ihre Beteiligung am Schnitt noch aus ihrer Stellung als Miturheberin an dem Film.
a) Bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass sie von der Beklagten nicht beauftragt worden ist, am Schnitt des Films mitzuwirken. Richtig ist zwar, dass sich zwischenzeitlich ein solcher Wunsch der an der Erstellung des Films Beteiligten ergeben und auch an die Beklagte herangetragen worden ist. Die Beklagte, die richtigerweise von der Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 08.06.2002 (Bl. 146 d.A.) als die für ihr entsprechendes Engagement maßgebliche Beteiligte angesehen worden ist, hat dies jedoch nicht aufgegriffen. In dem genannten Schreiben verlangte die Klägerin eine verbindliche Bestätigung bis zum 15.06.2002, dass sie für die zusätzliche Arbeit außer der Kameraarbeit ein Honorar von 33.000 $, mindestens aber 30.000 $ erhalte, bot aber zugleich an, dass - wenn dies zu viele Probleme bereite - sie sich an die Kameraarbeit halte. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 18.07.2002 seitens der Beklagten bestätigt, dass sie keine Bestätigung wegen der Postproduktion geben könne. Dass eine entsprechende Bestätigung doch noch erfolgt wäre hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf die Korrespondenz mit den Regisseuren, insbesondere mit Frau C, darauf beruft, es sei im Hinblick auf die Nachbearbeitung des Filmmaterials eine die beklagte bindende Vereinbarung gemäß § 705 BGB getroffen worden, ist diese Bewertung nicht nachvollziehbar. Angesichts der Stellung der Beklagten als Produzentin des Films kam eine gesellschaftsrechtliche Abrede der Film-Miturheber im Hinblick auf die Nachbearbeitung ohne ihre Beteiligung nicht in Betracht. Dass die Beklagte hätte beteiligt werden müssen, sah auch die Klägerin selbst so, wie nicht zuletzt ihr Schreiben vom 08.06.2002 belegt. b) Auch aus ihrer Stellung als Miturheberin an dem noch fertigzustellenden Filmwerk kann die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch im Sinne ihres Klageantrages zu a) herleiten. Zwar geht die Kammer - wie im Grunde genommen auch die Beklagte selbst - davon aus, dass die Klägerin als Kamerafrau Miturheberin am im Entstehen begriffenen Filmwerk sein kann, jedoch gibt ihr dies, auch wenn diese Frage zu bejahen sein würde, nach dem Gang der Dinge keine Möglichkeit, die weitere Verarbeitung des Filmmaterials ohne ihre Beteiligung und das Erscheinen des Films über § 12 UrhG zu verhindern. Dies folgt daraus, dass sie als eine Beteiligte an der Herstellung des Films das von ihr gedrehte Filmmaterial an die Beklagte zur Fertigstellung herausgegeben hat, ohne mit ihr eine Abrede über ihre Beteiligung am Schnitt zu treffen.
Dass bisher nur das gedrehte Filmmaterial vorliegt, steht grundsätzlich der Anerkennung eines urheberrechtsschutzfähigen Werks nicht entgegen. Die Gestaltung eines Werks braucht nicht vollendet zu sein. Auch Entwürfe und Werkteile werden geschützt, soweit sie bereits individuellen Charakter aufweisen. Dass dies der Fall ist, entnimmt die Kammer dem Vortrag beider Seiten über das Entstehen des Filmmaterials.
Zutreffend ist, dass der Klägerin aus ihrem Urheberrecht als Kamerafrau gemäß § 12 UrhG das Recht zusteht, zu bestimmen, ob und wie ihr Werk zu veröffentlichen ist. Dies umfasst das Recht, darüber zu entscheiden, ob das Werk überhaupt veröffentlicht werden soll und wann die Veröffentlichungsreife erreicht ist. Dies gilt uneingeschränkt auch für Filmwerke. Auch nach der Rechtsauffassung der Kammer kann § 89 UrhG nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass dem Filmhersteller durch den Abschluss des Mitwirkungsvertrags im Zweifel auch das Veröffentlichungsrecht eingeräumt wird (vgl. hierzu Reupert, Der Film im Urheberrecht, S. 120). Da das Filmwerk im Zeitpunkt des Abschlusses des Mitwirkungsvertrages noch nicht fertiggestellt ist, würde es sich um eine vorweggenommene Ausübung handeln. Es kommt hinzu, dass die Parteien vorliegend keinen nach § 40 UrhG notwendigerweise schriftlichen Vertrag geschlossen haben. Die Bestimmung des Vertragsgegenstandes - und damit die formlose Übertragung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten - kann jedoch erst nach Fertigstellung erfolgen.
Allerdings steht es im Rahmen der Vertragsfreiheit den Parteien eines Nutzungsrechtsvertrages frei, zu bestimmen, ob der Urheber das Werk als Ganzes oder nur zu einem (schutzfähigen) Teil, bei einem längeren zeitlichen Entstehungsprozess insbesondere hinsichtlich des in einem bestimmten Zeitabschnitt entstehenden Teils oder einer Zwischenstufe des endgültigen Werks, herzustellen, zu schaffen hat. So wie es den Parteien eines Regievertrages freisteht, zu vereinbaren, dass der Regisseur den Film nicht von der Vorbereitung der Produktion des Films bis zu dessen Endabnahme zu gestalten hat, sondern dass er diese Verpflichtung nur in Bezug auf bestimmte Teilabschnitte übernimmt (vgl. OLG München, NJW 2001, 618, 620), steht es vorliegend den Parteien gleich, zu vereinbaren, dass die Klägerin nur die Dreharbeiten des Films übernahm, ohne sie zugleich auch an den Schneidearbeiten und der sonstigen Postproduktion zu beteiligen. Dies ist, wie dargelegt, jedenfalls konkludent geschehen.
Eine vertragliche Erweiterung des Aufgabenbereichs der Klägerin oder ihrer Mitwirkungspflichten hat nicht stattgefunden. Dies war der Klägerin, wie sich aus der Korrespondenz ergibt, klar, bevor die zweite Drehstaffel begann. Beschränkt sich aber in solchen Fällen der Schaffensprozess auf die vereinbarten Leistungen (hier: Kameraarbeit) und - somit - das Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG auf das so entstandene Werk, so übt der Urheber sein Veröffentlichungsrecht dadurch aus, dass er die Aufnahmearbeiten beendet und das hergestellte Aufnahmematerial dem Filmproduzenten zur Verwertung in dem fertigzustellenden Film und zur Auswertung zusammen mit dem Film übergibt (vgl. OLG München a.a.O.). Mit dieser Übergabe entsteht bei dem Produzenten das Nutzungsrecht, insbesondere auch das Bearbeitungsrecht gemäß § 89 Abs. 1 UrhG. Dies ist vorliegend geschehen. Die Klägerin hatte sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks als Kamerafrau verpflichtet, ihre dahingehende Aufgabe nach den Drehstaffeln beendet und ihr Werk vorbehaltlos an die Beklagte als Filmherstellerin ausgehändigt. Damit hatte sie ihr Veröffentlichungsrecht ausgeübt. Für diese Bewertung spielt es keine Rolle, ob, entsprechend der Darlegung der Klägerin, ihre Rolle rein tatsächlich zu der einer (Mit-)Regisseurin erstarkt sein könnte. Denn auch in diesem Falle hat sich ihre Mitarbeit jedenfalls mit Beendigung der Dreharbeiten erledigt, eine Mitarbeit an der Postproduktion war nicht vereinbart. Auch insofern hat die Klägerin mit der vorbehaltlosen Übergabe des Filmmaterials an die Beklagte ihr Veröffentlichungsrecht ausgeübt. Sie darf nunmehr ihre Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern (§ 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
c)
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich ferner nicht daraus, dass sie - zu Recht - davon ausgeht, die Beklagte werde sie in dem fertigen Film nicht als Regisseurin (wohl aber als Kamerafrau) nennen wollen. Es mag dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Anerkennung der Urheberschaft nicht ohnehin nur dahin geht, die weitere Nutzung des Werks ohne die ihm zustehende Bezeichnung zu unterlassen (vgl. Dreier/Schulze-Schulze, UrhG, § 13 Rn. 34) und ob deshalb der Unterlassungsantrag der Klägerin nicht auf ein "Mehr" sondern auf ein "Aliud" hinzielt. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG - hier in Verbindung mit § 13 UrhG steht der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil sie zwar bei den Dreharbeiten kreative Tätigkeiten ausgeführt haben mag, die über die reine Kameraarbeit hinausgehen, jedoch damit auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht derart in die Rolle eines Regisseurs geschlüpft ist - zumal es jedenfalls zwei Regisseure gab, die auch von der Beklagten als solche engagiert waren - dass sie diese Tätigkeit (auch) übernahm. Aufgabe des Filmregisseurs ist es, das geistige Konzept, das dem Filmvorhaben zugrunde liegt, von der Wort- und Schriftform in die filmische Bildform umzusetzen, also den Film als optische Kunstform zu gestalten und zu prägen. Er hat die künstlerische An- und Oberleitung über das ganze Filmteam während der ganzen Filmherstellung und weitgehend auch während der Filmvor- und -nachbereitung (v.Hartlieb/Schwarz-Dobberstein/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4.A., Kap. 37, Rn. 5, 6). Der Kameramann hat die Aufgabe, das ganze Filmgeschehen aufzunehmen, also im Bild festzuhalten und dadurch den Bildteil des Films (mit)zugestalten. Er kann dann als Miturheber angesehen werden, wenn die Bedienung der Kamera nicht ausschließlich oder überwiegend den Anweisungen des Regisseurs unterliegt und die Produktion bei der Visualisierung der Drehvorlage auf künstlerisch anspruchsvolle Bilder setzt (v. Hartlieb/Schwarz, a.a.O., Rn 9). Insbesondere wenn die Filmproduktion hinsichtlich der Lichtgebung und Lichtgestaltung, der Farbgebung, der Festlegung der Bildausschnitte sowie der Bildkomposition ein nicht unerhebliches Maß an Originalität für sich in Anspruch nimmt, wird der Kameramann neben dem Regisseur regelmäßig als Miturheber des Filmwerks tätig. Von einer Unterordnung der individuellen Schöpferkraft des Kameramanns unter das künstlerische Wollen des Regisseurs kann in diesen Fällen nicht die Rede sein, jedenfalls bleibt ein eigenständiger Gestaltungsspielraum. Dies gilt erst recht dann, wenn der Kameramann bei einem Film völlig selbständig, also ohne jede Anleitung durch den Regisseur, tätig geworden ist oder wenn der Film in seinem Gesamteindruck stark durch seine Bildaufnahmen geprägt wird, die Kamera also hier eine dominierende und nicht die übliche dienende Funktion im Rahmen des Gesamtwerks hat (v. Hartlieb/Schwarz, a.a.O., Rn 12). Die Klägerin, die von der Beklagten nur für die Kameraführung engagiert worden ist, die also auch nur im Rahmen der Dreharbeiten in Beirut tätig war, kann hiernach - ihren eigenen Vortrag unterstellt - lediglich als Kamerafrau Erwähnung im Film beanspruchen. Unstreitig stieß sie zu dem Filmprojekt statt der in dem zuvor fertiggestellten Konzept von C und U3 vorgesehenen Kamerafrau N2. Sie absolvierte die Kameraarbeit vor Ort und gab dann das von ihr gedrehte Filmmaterial zur Weiterbearbeitung ab. Am Schnitt war sie nicht mehr beteiligt. Damit kann nicht davon gesprochen werden, dass sie die künstlerische Oberleitung des Films inne hatte. Vielmehr entspricht die Schilderung der Klägerin von ihrer Tätigkeit derjenigen, die ein Kameramann erbringt, wenn er Miturheber des Filmwerks ist. Dass sie in ihrer Kameraarbeit hiernach von den eigentlichen Regisseuren unabhängig gewesen sein will und im Hinblick auf die Kameraführung ihre Schöpferkraft nicht derjenigen der Regisseure untergeordnet haben mag, macht sie indes nicht zur Regisseurin des Films.
An dieser Betrachtungsweise ändert auch das für die Schweizer Filmförderung erarbeitete Konzept der Beklagten (Bl. 26 ff. d.A.) nichts, in der die Klägerin - ohne konkrete Zuordnung zu einer Rolle - als einer der Filmschaffenden genannt worden ist. Hierdurch ist ihr nicht die Rolle einer Regisseurin seitens der Beklagten zuerkannt worden. Soweit die Klägerin beantragt hatte, der Beklagten durch Zwischenurteil aufzugeben, das Filmmaterial herauszugeben, damit sie insofern ihrer Darlegungslast nachkommen könne, hat die Kammer davon abgesehen, über die Zulässigkeit der Klage abgesondert zu verhandeln, § 280 ZPO. Der insoweit auf § 809 BGB gestützte Anspruch der Klägerin bestand nicht, weil es der Klägerin auch ohne Vorlage des Filmmaterials möglich war, eine etwaige Position als Filmregisseurin darzustellen. Wie dargelegt, kam es auf die Frage, ob einzelne oder gar keine Anweisungen für die Kameraführung erteilt worden sind, vorliegend nicht an.
2. Mit ihrer fehlenden Stellung als Mitregisseurin scheidet auch der unter c) von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie hiernach ein Zahlungsanspruch aus. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Vergütung für Regieleistungen weder aus Vertrag noch aus Urheberrecht zu. Sie ist weder als Regisseurin von der Beklagten beauftragt worden noch ist sie von ihrer sich urheberrechtlich auswirkenden Tätigkeit als Kamerafrau berechtigt, für Regieleistungen eine Vergütung gemäß § 32 UrhG zu verlangen. Sie kann daher weder aus §§ 259 f BGB noch gemäß § 242 BGB Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Da sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergab, dass auch ein späterer Zahlungsantrag mangels Vorliegens des hierfür vorgetragenen Rechtsgrundes (Regietätigkeit der Klägerin) scheitern muss, konnte eine den abgestuften Klageantrag insgesamt abweisende Entscheidung ergehen ( Zöller-Greger, ZPO, 24. A., § 254, Rn. 9).
3. Der Klägerin steht ferner nicht der unter b) geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Leistung weiterer 30.000 € zu. Die Kammer geht davon aus, dass die Parteien sich für die Leistung der Kameraarbeit zunächst auf ein Gesamthonorar von 15.000 € geeinigt haben, ungeachtet der Frage, ob die Klägerin möglicherweise konkludent das nachträgliche Angebot der Beklagten auf Zahlung von insgesamt 17.000 € durch Fortsetzung ihrer Tätigkeit bei dem zweiten Drehabschnitt angenommen hat. Damit haben die Parteien ein Honorar vereinbart, so dass die Regelung des § 612 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. ist. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 23.2.2002 geht hervor, dass der Klägerin als Honorar für den ersten Dreh in Beirut 5.000 € nebst Flug und Aufenthalt in Beirut gezahlt werden sollten, wobei 15.000 € als Honorar für den gesamten Dreh gegenüber der Filmstiftung angegeben waren. Die Klägerin, die zunächst nur für den ersten Dreh vorgesehen war, hat dieses Angebot angenommen. Dies ergibt sich aus ihrer E-Mail vom 08.06.2002 (Bl. 146 d.A.) an die Beklagte, in der sie sich auch mit der Kameraarbeit allein einverstanden erklärte, und wird bestätigt in der E-Mail vom 20.06.2002 (Bl. 69 d.A.) - also nach dem ersten Drehtermin - in der sie ausführt, dass für April 5.000 € und für die gesamten Dreharbeiten etwa 15.000 € gezahlt werden sollte, wobei die Parteien davon ausgingen, dass die Finanzierung noch nicht endgültig feststand. Hierauf bezieht sich auch ihr amerikanischer Rechtsanwalt in seinem auszugsweise eingereichten Schreiben vom 24.12.2002 (Bl. 171 d.A.). Auf dieser Honorargrundlage führte die Klägerin die weiteren Dreharbeiten ab Juli 2002 aus, wobei die Beklagte ihr nachträglich für den Fall der Vollfinanzierung des Projekts insgesamt 17.000 € zusagte; hierbei war das Honorar der (nicht vorhandenen) Kameraassistenz dem Honorar des Kameramannes zugeschlagen worden. Gegen diese Bewertung spricht nicht der Zusatz der Klägerin, den sie ihrer Rechnung vom 18.7.2002 (Bl. 82 d.A.) beifügte, zumal die Parteien sich zu diesem Zeitpunkt über das Honorar für die Kameraarbeit bereits geeinigt hatten. Im Hintergrund stand bei ihr nach wie vor die Idee, sie habe mehr als die Kameraarbeit - nämlich Regietätigkeit - geleistet und sie war bestrebt, am Schnitt beteiligt zu werden, wofür sie 30.000 $ bis 33.000 $ als ihr Honorar ansetzte. Ein höheres Honorar für die Kameraführung allein ist indes von der Klägerin nicht gefordert worden.
Der Vertragsschluss zwischen den Parteien erscheint ferner nicht vor dem Hintergrund von §§ 127, 126 BGB formnichtig. Zum einen haben die Parteien eine mündlich bindende Abrede getroffen haben, bevor die Klägerin - wie es sich aus ihrer E-Mail vom 15.07.2002 an Frau C ergibt - Sorge äußerte, dass sie "ohne Vertrag" arbeite. Diesen Fall behandelt § 154 Abs. 2 BGB nicht. Zum anderen ist § 154 Abs. 1 BGB
als Auslegungsregel unanwendbar, wenn sich die Parteien - wie hier - trotz noch offener Punkte erkennbar vertraglich binden wollen. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung eines noch unvollständigen Vertrages begonnen haben (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. A., § 154, Rn. 2 m.w.N.). Soweit die Klägerin eine Erhöhung ihres Honorars auf der Basis von § 32 UrhG anstrebt, geht die Kammer nach einer Gesamtbetrachtung nicht davon aus, dass nach ihrem eigenen Vortrag das Honorar der Klägerin unangemessen ist. Die Klägerin geht zunächst fälschlich davon aus, es sei ein Honorar von 15.000 € für die erste Drehzeit im April vereinbart worden und auf dieser Basis seien die Dreharbeiten ab Juli 2002 noch zu honorieren. Ferner ist ihr Vortrag - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - zur Frage der Anzahl der Drehtage ab Juli 2002 unklar. Die Klägerin hielt sich sechs Wochen und fünf Tage in Beirut auf und berechnet als Drehtage - also Arbeitstage - alle 68 Wochentage in dieser Zeit. Dies kann nicht zutreffend sein. Demgegenüber hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, es seien maximal 30 Drehtage gewesen. Bereits hiernach ist bei einem Tageshonorar von 400 bis 500 €, von dem die Klägerin ausgeht, unklar, auf wie viele Drehtage die auf die zweite Drehstaffel entfallenden 10.000 € Honorar zu berechnen sind. Im Verhältnis zur ersten, mit 5.000 € honorierten dreiwöchigen Drehstaffel erscheint das Entgelt von 10.000 € für die gut sechs Wochen dauernde zweite Drehstaffel nicht unangemessen niedrig. Für die Frage der Klärung der Frage der Angemessenheit oder Unangemessenheit einer Vergütung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, wie Art und Umfang der Nutzung, Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der öffentlichen Wiedergaben und zu erzielende Einnahmen (vgl. Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert, UrhR, § 32, Rn. 32). Berücksichtigt man, dass es sich vorliegend um einen Dokumentarfilm handelt, der für die Klägerin von vornherein ersichtlich mit einem kleinen, vom Ausmaß der Filmförderung abhängigen Budget gedreht wurde und der folgerichtig keine einem Kinofilm entsprechenden Einnahmen erbringt, sowie auch den Umstand, dass für die an der Erstellung des Films Beteiligten ersichtlich die politische Dimension im Vordergrund stand, so kann zur Zeit, nämlich vor Fertigstellung des Filmwerks, jedenfalls eine Unangemessenheit des Honorars der Klägerin nicht festgestellt werden. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.
LG Köln:
Urteil v. 08.12.2004
Az: 28 O 545/03
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