Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. November 2008
Aktenzeichen: 5 O 137/08
(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.11.2008, Az.: 5 O 137/08)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund seines im Dezember 2004 erfolgten Erwerbs von Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 10.000,00 € der X. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um eine mittelständische AG, deren Geschäftsmodell in der Akquisition von Immobilien und Beteiligungen an anderen Firmen besteht. Dabei erfolgte der Vertrieb der Inhaberschuldverschreibungen im Regelfall durch Verkehrsprospekte. Im September 2005 tauschte der Kläger den Einlagebetrag von 10.000,00 € in eine neue Inhaberschuldverschreibung zu dem gleichen Anlagebetrag um.
Im Mai 2006 untersagte die X eine weitere Emmission von Inhaberschuldverschreibungen des genannten Unternehmens. Am 26.06.2006 stellte der Vorstandsvorsitzende der AG Eigen-Insolvenzantrag, aufgrund dessen durch Beschluss des X vom 01.09.2006 - X - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter unter dem 29.08.2006 ein Gutachten über die Vermögensverhältnisse vorgelegt hatte. Auf Veranlassung des Insolvenzverwalters wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren - X - eingeleitet.
Der Beklagte war am 23.08.2004 in den Aufsichtsrat des genannten Unternehmens gewählt worden.
Der Kläger macht zur Begründung seines Anspruches im Wesentlichen Folgendes geltend:
Das Geschäftsmodell der AG habe aus Bilanzmanipulationen bestanden. Diese hätten in überhöhten Bewertungen von Unternehmensanteilen und sonstigen Fälschungen bestanden. Es sei zu künstlichen Wertsteigerungen von Phantomfirmenanteilen gekommen. Die Insolvenzquote betrage zwischen 10 - 15 %. Das Gutachten des Insolvenzverwalters habe für den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Verbindlichkeiten der Firma von ca. 93,6 Mio. Euro ergeben, denen Vermögenswerte von lediglich 472.000,00 € gegenüber ständen. Außerdem ergäbe sich daraus, dass das Unternehmen schon in 2003 nicht mehr in der Lage gewesen sei, operative Gewinne zu erzielen. Der Beklagte habe von diesen Tatsachen positiv Kenntnis gehabt, hätte sich aber jedenfalls von ihnen Kenntnis verschaffen müssen. Die für den Vertrieb der Inhaberschuldverschreibungen verwendeten Prospekte seien inhaltlich fehlerhaft und unzureichend gewesen. Insbesondere sei nicht über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt worden. Den Anlegern sei bewusst ein falsches Bild der Chancen und Risiken dargestellt worden. Pressewarnungen seien nicht beachtet worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet im Wesentlichen Folgendes ein:
Der Klageantrag sei falsch, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine gesamtschuldnerische Haftung neben den anderen Aufsichtsratsmitgliedern bestehen solle. Der angebliche Schaden sei noch nicht eingetreten, zumal die Insolvenzquote nach dem klägerischen Vortrag 10 - 15 % betrage. Es könne daher zur Zeit gar nicht sicher eine genaue Schadenshöhe festgestellt werden. Im Rahmen der nach seinem Eintritt in den Aufsichtsrat durchgeführten konstituierenden Sitzung vom 23.08.2004 habe der Vorstand der AG ausführlich die bisherige Tätigkeit und die weiteren Pläne vorgestellt. An dem Wahrheitsgehalt dieser Aussagen habe kein Anlass für Zweifel bestanden. Nach diesen Schilderungen seien in den Jahren ab 2001 Erträge aus Beteiligungen, Zinsen und Mieten entstanden. Er habe auf die Richtigkeit der testierten Bilanzen und Bilanzbesprechungen vertrauen dürfen. Die nunmehr vom Insolvenzverwalter angeführten Kenntnisse und Informationen hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Die von der Klägerseite angeführten Transaktionen hätten zeitlich vor seiner Aufsichtsratstätigkeit gelegen. Während seiner Amtszeit sei kein einziger Unternehmenskauf oder Unternehmensverkauf zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Berater und Prüfer des Aufsichtsrates hätten diesen darüber informiert, dass die in seiner Amtszeit im Umlauf befindlichen Prospekte von namhaften Berater geprüft und für in Ordnung befunden worden seien. Er habe seinen Kontrollfunktionen genügt. Bei keiner seiner Mitgliedschaft durchgeführten Aufsichtsratsitzung habe nach der Informationslage ein Grund bestanden, an einer Rückzahlungsfähigkeit der AG bei Fälligkeit der Inhaberschuldverschreibung zu zweifeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
I.
Es ist von einer Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auszugehen. Diese ergibt sich zum einen aus § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, zum anderen aber auch aus der Tatsache, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2008, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat (§ 39 Satz 1 ZPO).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Einlagebetrages gegen den Beklagten zu. Die Berechtigung einer solchen Forderung ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der §§ 826, 830 BGB noch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten. Eine Haftungsgrundlage bezüglich des Beklagten kann vorliegend allenfalls aus seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat der AG abgeleitet werden. Der Kläger hat aber vorliegend keine ausreichenden Umstände dafür vorgetragen, aus denen sich eine Haftung des Beklagten ergibt. Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich nur gegenüber der Aktiengesellschaft selbst vermögensbetreuungspflichtig. Er hat gem. § 111 Abs. 1 Aktiengesetz die Geschäftsführung zu überwachen. Dabei stützt er sich in erster Linie auf die vom Vorstand mit seinen schriftlichen und mündlichen Berichten mitgeteilten Tatsachen (vgl. OLG Düsseldorf DB 2008, 1961 ff). Nur in Ausnahmefällen übernimmt es der Aufsichtsrat selbst, Tatsachenfeststellungen herbeizuführen. Er darf nämlich grundsätzlich den Informationen des Vorstandes vertrauen und ist zu eigenen Nachforschungen nicht verpflichtet. Insofern hat der Bundesgerichtshof auch verallgemeinernd ausgeführt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates allenfalls gegenüber der Gesellschaft selbst ersatzpflichtig ist, wenn er die ihm in dieser Funktion obliegenden Pflichten verletzt (vgl. BGH NJW RR 1986, 1158 ff). Die Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds kann nur dann ausnahmsweise bejaht werden, wenn er ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstandes vorsätzlich veranlasst oder aktiv unterstützt. Der Aufsichtsrat führt nämlich keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen durch. Es gehört auch nicht zu seinen Aufgaben und zu seinen Verpflichtungen, alle unternehmerischen Details der Tätigkeit der Geschäftsleitung zu überprüfen. Insbesondere führt er kein Risikomanagement durch.
Eine vorsätzliche Unterstützung eines strafbaren oder sittenwidrigen Verhaltens des Vorstandes durch den Beklagten hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargelegt. Die X. Zivilkammer des hiesigen Gerichts hat durch Urteil vom X in einem nahezu deckungsgleichen Parallelverfahren - X - Folgendes ausgeführt:
Seitens des Klägers ist bereits keine Maßnahme der Geschäftsführung dargelegt worden, an welcher der Beklagte in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied mitgewirkt hat. Insbesondere eine Kapitalerhöhung der X, an welcher der Aufsichtsrat, und demzufolge auch der Beklagte, gemäß § 202 Abs. 3 Satz 2 AktG beteiligt gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat lediglich dargelegt, der Beklagte habe die angebliche Bilanzmanipulation erkennen können bzw. habe sich die entsprechenden Kenntnisse verschaffen müssen. Dies reicht jedoch nicht aus, da der Beklagte zu einer eigenen Nachforschung hinsichtlich der innerhalb der X getroffenen unternehmerischen Entscheidungen als bloßes Aufsichtsratsmitglied - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verpflichtet war. Auch traf den Beklagten als Mitglied des Aufsichtsrates keine Garantenstellung bezüglich einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung des Vorstandes.
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht uneingeschränkt an und macht sie zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte auch keineswegs alleine aufgrund der Tatsache, dass der bisherige Aufsichtsrat zurückgetreten war, Erkundigungen bei seinen Vorgängern darüber einzuholen hatte, aus welchen Gründen sie ihre Tätigkeit beendet hatten. Unabhängig davon, dass ohnehin in einer solchen etwaigen Unterlassung keine "aktive Unterstützung" gesehen werden könnte, gab die bloße Beendigung der Aufsichtsratstätigkeit seiner Vorgänger alleine noch keine zwingende Veranlassung, sich nach den Gründen dieser Beendigung zu erkundigen.
III.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass für eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Veranlassung bestand.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 €
LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.11.2008
Az: 5 O 137/08
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