Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 24. Februar 2002
Aktenzeichen: 24 W 4/02

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 24.02.2002, Az.: 24 W 4/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Rechtspflegerin - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Beschwerdewert: 859,89 Euro (1.861,80 DM).

Gründe

Die gemäß §§ 11 RpflG, 567, 577 ZPO a. F. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Entstehung der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angenommen, weil der Beklagtenvertreter sich während des noch in erster Instanz anhängigen Rechtsstreits bestellt hat. Das zieht auch die Klägerin mit der Beschwerde nicht in Zweifel (vgl. dazu Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO 15. Aufl. § 31 Rn. 53 a. Anf.; Riedel/Süßbauer-Keller BRAGO § 31 Rn. 24).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Prozessgebühr auch gemäß § 91 ZPO zu erstatten. Denn aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Beklagten war die Bestellung von Rechtsanwalt F zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2001 säumig gewesen war, lag es in seinem Interesse, dass sich sein Prozessbevollmächtigter durch Antrag auf Akteneinsicht von dem Stand des Verfahrens Kenntnis verschaffte. Dass die Maßnahmen des Prozessbevollmächtigten ohne Einfluss auf den Verfahrensgang blieben, ist - wie auch sonst bei unzulässigen oder unbegründeten Anträgen - unerheblich. Entscheidend ist, dass die Klägerin den Beklagten in den Rechtsstreit hineingezogen und zu der späten Bestellung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten noch Anlass gegeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

E D VROLG ROLG RLG






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 24.02.2002
Az: 24 W 4/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1dda861f2642/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_24-Februar-2002_Az_24-W-4-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share