Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 42/03

(BGH: Beschluss v. 18.10.2004, Az.: AnwZ (B) 42/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1940 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft und nach mehreren Umzulassungen seit 1987 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 19. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Allerdings waren in der Widerrufsverfügung lediglich fünf Verfahren aufgelistet, von denen im wesentlichen nur der unter laufende Nr. 2 aufgeführte Vorgang im Hinblick auf die Vermögenssituation des Antragstellers aussagekräftig ist. Insoweit wurde gegen den Antragsteller aus einen am 28. Januar 2002 erlassenen Zwangsgeldbeschluß über 1.000 Euro erfolglos vollstreckt. In dem Vollstreckungsverfahren gab er an, den Betrag nicht zahlen zu können. Daß damit nicht nur kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten belegt sind, sondern der Vorgang als Indiz für einen nachhaltigen Vermögensverfall zu werten ist, wird aus der weiteren Entwicklung deutlich. Der Betrag ist bisher nicht gezahlt. Zudem kam es zu weiteren erfolglosen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller (so in Sachen WGV-Versicherung für eine Forderung in Höhe von 304,72 Euro Az: S 3222-51-96-045 183-3 im April -im Februar 2004 soll allerdings eine Überweisung an den Verein Creditreform über 390,32 Euro erfolgt sein -, in Sachen B. für eine Forderung in Höhe von 6.101,50 Euro -DR II 0847/04 -im Mai 2004) bzw. zu Vollstreckungsaufträgen oder Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen (so in Sachen neue bkk -Antrag vom 29. Juli 2004 -Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 325,06 Euro -DR II 1308/04, in Sachen H. für eine Teilforderung in Höhe von 3.000 Euro -Beschl. vom 13. Juli 2004 -24 M 1316/04). In einem weiteren Verfahren wird gegen ihn wegen einer Forderung in Höhe von 87.347,30 Euro die Zwangsvollstreckung betrieben -DR-II 0722/04). Der Antragsteller will insoweit seine Versicherung in Anspruch nehmen. In einigen weiteren Fällen wurde erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gezahlt.

Soweit der Antragsteller Gewinnund Verlustrechnungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 vorgelegt hat, hat bereits der Anwaltsgerichtshof darauf hingewiesen, daß die Privatentnahmen jeweils höher waren als die ausgewiesenen Gewinne. Für das Jahr 2003 hat der Antragsteller eine Überschußrechnung mit einem Gewinn von 25.758,21 Euro vorgelegt, die Höhe der Privatentnahmen ist nicht dargelegt worden.

Danach ist auch nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist. Einen nachvollziehbaren Vermögenstatus hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Soweit er mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 die Kontostände auf Geschäftsund Privatkonten vorgetragen hat (insgesamt ./. 1.149,11 Euro), sind diese nur teilweise nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen des Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.

Deppert Ganter Otten Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 18.10.2004
Az: AnwZ (B) 42/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1de31c8e9348/BGH_Beschluss_vom_18-Oktober-2004_Az_AnwZ-B-42-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share