Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. April 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 9/02

(BPatG: Beschluss v. 28.04.2003, Az.: 30 W (pat) 9/02)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Oktober 2001 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung Osteo stabilfür die Waren

"Mittel für die Körper- und Schönheitspflege;

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen und in der Kombination mit Stoffen tierischen und pflanzlichen Ursprungs".

Die Markenstelle für Klasse 5 des deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Bezeichnung stehe wörtlich für "Knochen stabil" und damit als Hinweis, daß die so gekennzeichneten Waren zur Festigung des Knochenbaus geeignet und bestimmt seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie stützt diese insbesondere darauf, daß es sich vorliegend um eine neu gebildete sprachunübliche Gesamtbezeichnung handele. Der Bestandteil "Osteo" trete nur als Präfix, nicht hingegen in Alleinstellung auf und sei gegenüber dem griechischen Ausgangsbegriff auch sprachregelwidrig verkürzt.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegenstehende Hindernisse nicht festgestellt werden können.

Die Beurteilung der Markenstelle, das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) sei gegeben, hält der Nachprüfung nicht stand.

Zur Feststellung eines etwaigen beschreibenden Charakters ist auf die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verkehrskreise für die Bezeichnung der Ware oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (EuGH GRUR 2001, 1145 - Babydry). Auszugehen ist damit von dem Verständnis eines deutschsprachigen Verbrauchers und davon, ob dieser die gegenständliche Wortverbindung als normale Ausdrucksweise auffaßt (EuGH aaO).

In Anwendung dieser Grundsätze läßt bereits der Zeichenbestandteil "Osteo" eine gewisse Sprachunüblichkeit und Verfremdung erkennen. "Osteo" geht auf das griechische "" für "Knochen" zurück und läßt sich nur als Wortteil, nicht hingegen in Alleinstellung nachweisen (vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl, S 1116 ff).

Zudem ergibt sich eine Sprachregelwidrigkeit aus der Nachstellung des Adjektivs "stabil". Die daraus folgende und von der Markenstelle zugrunde gelegte Inhaltsbestimmung im Sinne von "Knochen stabil" weicht in ihrer Wortanordnung von der im Deutschen üblichen Ausdrucksweise ab. Ohne Belang ist es in diesem Zusammenhang, ob der angesprochene Verkehr in der gegenständlichen Bezeichnung eine Sachangabe dergestalt erkennen wird, daß die so gekennzeichneten Präparate einem stabilen Knochenaufbau dienten. Ein derartiger Sinngehalt erschließt sich indes nur nach einem gedanklichen Zwischenschritt unter Zurückführung auf die im Deutschen übliche Wortstellung.

Wegen des nicht unmittelbar beschreibenden Bedeutungsinhalts kann auch das Schutzhindernis eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) nicht festgestellt werden.

Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.04.2003
Az: 30 W (pat) 9/02


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