Finanzgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 23. Juli 2007
Aktenzeichen: 14 KO 5/06
(FG Baden-Württemberg: Beschluss v. 23.07.2007, Az.: 14 KO 5/06)
Tatbestand
I. Der Erinnerungsführer hatte mit Schreiben vom 18. April 2005 gegen einen Ablehnungsbescheid des Erinnerungsgegners vom 6. April 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2005 Klage erhoben (14 K 86/05). Streitig war die wirksame Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden. Am 7. Juli 2005 hatte er einen Prozessbevollmächtigten u. a. mit seiner Vertretung vor Gericht beauftragt. Im Laufe eines Erörterungstermins in diesem Verfahren am 15. Februar 2006 entsprach der Erinnerungsgegner dem Begehren des Erinnerungsführers teilweise. Die Beteiligten erklärten in dem Termin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schlugen hinsichtlich der zu treffenden Kostenentscheidung vor, dass der Erinnerungsführer 3/5 und der Erinnerungsgegner 2/5 der Kosten des Verfahrens tragen solle.
Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Vorschlag der Beteiligten zu 3/5 dem Erinnerungsführer und zu 2/5 dem Erinnerungsgegner auferlegt.
In dem Erörterungstermin vom 15. Februar 2006 war außerdem das Verfahren 14 K 195/03 (Erlass von Einkommen- und Umsatzsteuer 1995 bis 2000), das nicht geladen worden war, beendet worden. Sowohl der Erinnerungsführer als auch der Erinnerungsgegner hatten verschiedene Zusicherungen gemacht und der Erinnerungsführer im Ergebnis in diesem Termin die Klage 14 K 195/03 zurückgenommen.
Im Antrag auf Kostenfestsetzung vom 23. Februar 2006 begehrte der Erinnerungsführer, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, u. a. den Ansatz einer Differenzverfahrensgebühr (Vergütungsverzeichnis - VV - Nr. 3201, Gebührensatz 1,1) in Höhe von 584,- EUR, einer Terminsgebühr (VV Nr. 3202, Gebührensatz 1,2) in Höhe von 1.347,60 EUR und einer Einigungsgebühr (VV Nr. 1000 und 1004, Gebührensatz 1,3) in Höhe von 1.459,90 EUR. Der Ermittlung der Termins- und der Einigungsgebühr hatte er den Gegenstandswert der Verfahren 14 K 86/05 (25.436,77 EUR) und 14 K 195/03 (38.164,41 EUR) zu Grunde gelegt.
Der geänderte Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Mai 2006 variierte lediglich in der Höhe der Differenzverfahrens-, der Termins- und der Einigungsgebühr. Die Differenzverfahrensgebühr berechnete er nun mit 830,40 EUR, die Terminsgebühr mit 1.532,40 EUR und die Einigungsgebühr mit 1.660,10 EUR. Grund für diese Änderung war ein höher anzusetzender Streitwert im Verfahren 14 K 195/03 (jetzt: 67.986,91 EUR, siehe Schreiben der zuständigen Urkundsbeamtin vom 3. März 2006 im Verfahren 14 K 195/03, Finanzgerichtsakte - FG-Akte - Blatt 28).
Das Entstehen der Terminsgebühr in der angegebenen Höhe begründete er damit, dass in dem Erörterungstermin vom 15. Februar 2006 neben dem Gegenstand des Verfahrens 14 K 86/05 auch der des Verfahrens 14 K 195/03 erörtert worden sei. Die Terminsgebühr sei daher aus dem kumulierten Streitwert zu berechnen. Dies ergebe sich auch aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die festgestellt habe, dass für die Berechnung der Erörterungsgebühr die Gegenstandswerte der erörterten Verfahren zusammenzurechnen seien (Beschluss des Hessischen Finanzgerichts - FG - vom 26. November 2002 12 Ko 1552/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 490).
Die Differenzverfahrensgebühr sei entstanden, weil im anhängigen Rechtsstreit Ansprüche mit behandelt worden seien, obwohl sie überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in dem verhandelten Rechtsstreit anhängig gewesen seien. Schließlich hätten sich die Parteien über den in dem Verfahren 14 K 86/05 nicht rechtshängigen Anspruch aus dem Parallelverfahren nach ausführlicher Erörterung geeinigt und diesen im Rahmen einer Gesamtregelung mit erledigt.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2006 berücksichtigte die zuständige Urkundsbeamtin die Differenzverfahrensgebühr nicht, die Termins- und eine Erledigungsgebühr auf der Basis eines Streitwerts von 21.280,41 EUR lediglich in Höhe von jeweils 380,76 EUR. In den Erläuterungen führte sie zur Differenzverfahrensgebühr aus, dass diese nicht von der Gegenpartei erstattet werden könne, weil die Verfahrensgebühr im Gegensatz zur Erörterungs- und Erledigungsgebühr mit Einleitung des Verfahrens entstehe und das mit verhandelte Verfahren 14 K 195/03 nicht von der Kostenentscheidung des Gerichts im Rechtsstreit 14 K 86/05 abgedeckt sei. Den Ansatz der Erörterungsgebühr begründete sie damit, dass zwar die Streitwerte der im Erörterungstermin behandelten Finanzrechtsstreite für die Bestimmung der Gebühr zusammenzurechnen seien, die danach ermittelte Gebühr aber im Verhältnis der Streitwerte auf die einzelnen Rechtsstreite aufzuteilen sei. Bei der Bemessung der Gebühr sei § 60 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu beachten, da für das mit erörterte Verfahren 14 K 195/03 der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei. Danach seien noch die Kostenvorschriften von 2002 maßgebend. Die Erörterungsgebühr gemäß § 60 Abs. 2 RVG in Verbindung mit §§ 31, 11 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) betrage bei einem Gesamtstreitwert von 67.072 EUR (der Streitwert des Verfahrens 14 K 195/03 betrage entgegen ihrer Ausführungen im Schreiben vom 3. März 2006 lediglich 47.792,44 EUR, da der Erlass von Säumniszuschlägen und des Zwangsgeldes nicht beantragt worden sei) 1.200 EUR. Der Streitwert des Verfahrens 14 K 86/05 liege bei 31,73 % des Gesamtstreitwerts. Somit seien auch nur 31,73 % der Erörterungsgebühr im Verfahren 14 K 86/05 der Kostenfestsetzung zu Grunde zu legen. Dasselbe gelte für die angefallene Erledigungsgebühr.
Seine hiergegen am 15. November 2006 eingelegte Erinnerung begründet der Erinnerungsführer, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, wie folgt: Eine Differenzverfahrensgebühr sei aus dem mit verhandelten Verfahren 14 K 195/03 im Hauptverfahren 14 K 86/05 entstanden. Die Voraussetzungen der Anmerkung I Satz 1 Nr. 2 zu RVG-VV Nr. 3201 seien erfüllt, da im anhängigen Rechtsstreit 14 K 86/05 auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden seien. Die Differenzverfahrensgebühr entstehe erst mit der Durchführung von Verhandlungen, hier im Erörterungstermin vom 15. Februar 2006. Es handele sich bei ihr um eine Gebühr des Verfahrens 14 K 86/05, weshalb die Kostenentscheidung des Gerichts in diesem Verfahren sie abdecken müsse. Zwar seien in das Verfahren 14 K 86/05 Ansprüche einbezogen worden, die bereits Gegenstand des Rechtsstreits in einem anderen Parallelverfahren geworden seien. Dieses sei allerdings lediglich bei einer möglichen Anrechnung der im Verfahren 14 K 86/05 entstandenen Differenzverfahrensgebühr auf die Prozessgebühr im Verfahren 14 K 195/03 zu berücksichtigen (Anmerkung I Satz 2 zu RVG-VV Nr. 3201). Letztlich sei es unerheblich, ob der im Verfahren 14 K 86/05 nicht rechtshängige Streitstoff bereits Gegenstand eines anderen Gerichtsverfahrens geworden oder noch im außergerichtlichen Stadium stehen geblieben sei. Entscheidend sei lediglich, dass im Verfahren 14 K 86/05 nicht rechtshängige Ansprüche überhaupt mit erörtert worden seien.
Die Terminsgebühr, die nach RVG-VV Nr. 3202 entstanden sei, errechne sich aus dem Gesamtstreitwert der beiden Verfahren 14 K 86/05 und 14 K 195/03, da der Gegen-stand des Verfahrens 14 K 195/03 im Verfahren 14 K 86/05 mit verhandelt worden sei. Er sei nicht nur aus dem Gegenstandswert des Verfahrens 14 K 86/05 zu berechnen. Das RVG habe gegenüber der BRAGO einen Paradigmenwechsel vorgenommen. Nach der gesetzlichen Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 3 RVG entstehe die Terminsgebühr u. a. für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Eine Beteiligung des Gerichts hierbei sei für das Erwachsen der Terminsgebühr aus dem mit verhandelten Mehrwert der hier nicht rechtshängigen Ansprüche unschädlich (Anmerkung II zu RVG-VV Nr. 3104). Die Ansicht des Hessischen FG, wonach eine Zusammenrechnung und anschließende Verteilung auf die zwei betroffenen Verfahren zu erfolgen habe, sei durch die Gesetzesänderung überholt.
Dasselbe gelte für die Erledigungsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 1002, 1004.
Der Erinnerungsführer beantragt,den Kostenfestsetzungsbeschluss, zuletzt geändert am 3. Januar 2007, dahingehend zu ändern, dass zusätzlich noch eine Differenzverfahrensgebühr in Höhe von 886,40 EUR, eine Terminsgebühr in Höhe von insgesamt 1.450,- EUR und eine Erledigungsgebühr in Höhe von insgesamt 1.560,- EUR berücksichtigt werden.
Der Erinnerungsgegner beantragt,die Erinnerung zurückzuweisen.
Die zuständige Urkundsbeamtin hat der Erinnerung teilweise abgeholfen. In einem berichtigten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Januar 2007 legte sie der Berechnung der Termins- und Erledigungsgebühr die Vorschriften des RVG zugrunde. Deren Ansatz erhöhte sich insofern auf 456,91 EUR (Terminsgebühr) und 494,99 EUR (Erledigungsgebühr).
Gründe
II. 1. Die Erinnerung ist unbegründet. Die vom Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers geltend gemachte Differenzverfahrensgebühr wurde zu Recht nicht, Termins- und Erledigungsgebühr zu Recht in der von der zuständigen Urkundsbeamtin berechneten Höhe berücksichtigt.
Eine Differenzverfahrensgebühr gemäß Anmerkung I Satz 1 Nr. 2 zu RVG-VV Nr. 3201 ist nicht entstanden, da diese Regelung für finanzgerichtliche Verfahren nicht einschlägig ist (Stapperfend in Gräber, FGO, § 139 Rn. 56). Wie ihrem Hinweis auf § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung sowie den Gesetzesmaterialien hierzu zu entnehmen ist, fällt sie lediglich bei einer gerichtlichen Protokollierung eines Vergleichs an (so auch BT-Drs. 15/1971, S. 214, 211). Ein solcher ist in Steuersachen unzulässig und war auch im Erörterungstermin am 15. Februar 2006 nicht erfolgt.
Für die Höhe der Terminsgebühr sind gemäß Anmerkung I zu RVG-VV Nr. 3202 in Verbindung mit Anmerkung II zu RVG-VV Nr. 3104 die Gegenstandswerte der verhandelten Sachen zusammenzurechnen (Gesamt-Gegenstandswert). Dies gilt auch für den Fall, dass es, wie im Streitfall, an einer förmlichen Verbindung der verhandelten Sachen fehlt, dass aber mehrere Sachen in einem Termin verhandelt wurden (Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 139 Rz. 97). Da der Erinnerungsführer lediglich im Verfahren 14 K 86/05 teilweise obsiegt und im Verfahren 14 K 195/03 die Klage zurückgenommen hatte, war die Terminsgebühr zwar nach dem Gesamt-Gegenstandswert zu berechnen, allerdings, auch aufgrund von § 136 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), im Verhältnis der Teil-Gegenstandswerte aufzuteilen (so auch Müller, EFG 2006, 443). Dasselbe gilt für die Berechnung der Höhe der Erledigungsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 1002, 1004.
2. Die Entscheidung über die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Aufwendungen des Erinnerungsgegners sind nach § 139 Abs. 2 FGO nicht erstattungsfähig, so dass es hierzu keines Ausspruchs bedarf.
3. Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht darauf, dass der Kostenkatalog des Gerichtskostengesetzes für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren vorsieht.
4. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 FGO.
FG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 23.07.2007
Az: 14 KO 5/06
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