Oberlandesgericht Karlsruhe:
Gerichtsbeschei vom 8. September 2011
Aktenzeichen: 10 Sch 1/11
(OLG Karlsruhe: Gerichtsbeschei v. 08.09.2011, Az.: 10 Sch 1/11)
Tenor
1. Das im Schiedsverfahren des Antragstellers mit dem Antragsgegner zu 2) am 11. April 2011 ergangene und vom Schiedsrichter K. unterzeichnete Urteil wird aufgehoben.
2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2) je zur Hälfte.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1) in voller Höhe und der Antragsgegner zu 2) diejenigen des Antragstellers zur Hälfte; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Erbe seines im Juni 2004 verstorbenen Sohnes. Der Erblasser betrieb mit dem Antragsgegner zu 2) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) einen Landschaftsgärtnerbetrieb. Steuerberater der GbR ist der Antragsgegner zu 1). Der Gesellschaftsvertrag der GbR vom 1.04.1995 (Anlage K1) enthält in § 18 (Schiedsgericht) folgende Regelung:
Bei allen Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit ergeben sollten, wird ein Schiedsgericht bestimmt. Ein Schiedsgericht kann auch bestimmt werden, wenn die Gesellschafter sich über ein bedeutendes Problem nicht einig werden und sich diesem Schiedsgericht unterwerfen.
Das Schiedsgericht soll mit Fachkräften des Vertrauens der Gesellschafter besetzt sein.
Wird eine Entscheidung im Schiedsgericht nicht herbeigeführt, wird einem unabhängigen Dritten der Vorsitz angetragen. Dann entscheidet die einfache Mehrheit.
Der Antragsteller hat die GbR gekündigt und erstrebt seither die Vorlage einer Abschlussbilanz der GbR und danach die Auszahlung eines etwaigen Guthabens. Hierzu ist ein Schiedsgericht gebildet worden. Das Schiedsverfahren wurde von den Parteien einvernehmlich so geregelt, dass es von zwei Schiedsrichtern durchgeführt werden sollte. Der Antragsteller benannte Wirtschaftsprüfer K. und der Antragsgegner zu 2) den Antragsgegner zu 1) als Schiedsrichter. Nach der beiderseitigen Benennung der Schiedsrichter hat (zumindest) ein Konstituierungstermin des Schiedsgerichts stattgefunden, bevor der Schiedsrichter Wirtschaftsprüfer K. mit Schreiben vom 25.11.2008 (Anlage K 6) das obige Schiedsgericht aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt hat. Die vom Antragsteller ersatzweise als Schiedsrichterin vorgeschlagene Rechtsanwältin S. ist von den Antragsgegnern wegen Parteilichkeit nicht als Schiedsrichterin akzeptiert worden. In der (nur) vor dem Antragsgegner zu 1) als Schiedsrichter durchgeführten Sitzung des Schiedsgerichts vom 9. Dezember 2010, zu welcher der Antragsteller nicht erschienen war, hat das Schiedsgericht unter anderem beschlossen, das Verfahren nach dem Ausscheiden des Schiedsrichters Wirtschaftsprüfer K. mit dem Antragsgegner zu 1) als alleinigen Schiedsrichter fortzusetzen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 3. Januar 2011 auf die Unwirksamkeit dieses Beschlusses hingewiesen und den Antragsgegner zu 1) als Schiedsrichter (wiederum) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach Zurückweisung des Befangenheitsantrags erging am 11.04.2011 ein Urteil. Damit wurde die Klage des Antragstellers abgewiesen und der Antragsteller auf die Widerklage zur Zahlung von 25.000,00 EUR nebst Zinsen an den Antragsgegner zu 2) verurteilt. Das (nur) vom Antragsgegner zu 1) unterschriebene Urteil gibt im Rubrum den von der jeweiligen Partei benannten Schiedsrichter an und enthält auf Antragstellerseite nach Schiedsrichter den Zusatz bis 26. November 2008, während im Urteil (auf S. 4 Mitte) ausgeführt ist: Das Schiedsgericht, bestehend aus Wirtschaftsprüfer K. und Steuerberater K. kam gemeinsam und eindeutig zu dem Entscheid ...
Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner zu 1) sei nicht berufen gewesen als Schiedsrichter zu entscheiden. Voraussetzung für die Konstituierung eines Schiedsgerichts wäre gewesen, dass der Antragsgegner zu 1) als Steuerberater der GbR eine Abschlussbilanz als Grundlage für die Errechnung eines Auseinandersetzungsguthabens gefertigt hätte. Da es hierbei in der Sache um die ordnungsgemäße Bilanzierung gehe, wäre der Antragsgegner zu 1) als Schiedsrichter in eigener Sache tätig geworden und deswegen sei er für diese Aufgabe ungeeignet. Unabhängig davon würde ein ordnungsgemäßes Schiedsgericht eine Besetzung mit zumindest zwei Schiedsrichtern erfordern, was aber nicht der Fall sei. Außerdem fehle beiden Antragsgegnern die Postulationsfähigkeit, weil ihr Prozessbevollmächtigter sie wegen widerstreitender Interessen nicht vertreten könne.
Der Antragsteller hat seine zunächst nur gegen den Antragsgegner zu 1) erhobene Klage - nach Hinweis des Senats auf die fehlende Passivlegitimation des Antragsgegners zu 1) - auf den Antragsgegner zu 2) erweitert und beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass
a) ein Schiedsgericht nicht wirksam gebildet worden ist, hilfsweiseb) der Beklagte 1 nicht wirksam als Schiedsrichter bestellt worden ist, weiter hilfsweisec) beim Beklagten 1 die Voraussetzungen fehlen, im vorliegenden Verfahren als Schiedsrichter bestellt zu werden, hilfsweised) das Schiedsgericht mit dem Beklagten 1 als Einzelschiedsrichter nicht den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend besetzt ist,
2. festzustellen, dass das mit Datum vom 11.04.2011 versehene Urteil unwirksam ist, hilfsweise
3. das vom Beklagten 1 verfasste Urteil vom 11.04.2011 aufzuheben,
4. vorsorglich, einen ggf. gestellten Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 11.04.2011 abzulehnen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner zu 1) hält die ursprünglichen Anträge sowie die Antragsänderung für unzulässig, weil eine Klage gegen einen Schiedsrichter von § 1062 ZPO nicht vorgesehen sei. Die subjektive Klagehäufung erfülle nicht die Voraussetzungen von §§ 59 ff. ZPO und die neuen Anträge seien unklar, weil nicht ersichtlich sei, welche Anträge sich gegen welchen Antragsgegner richte.
Der Antragsgegner zu 1) ist der Ansicht, der Antragsteller habe ihn zunächst als Schiedsrichter akzeptiert und seine späteren Einwendungen zu keiner Zeit unter der Beachtung der Fristen des § 1037 ZPO weiterverfolgt. Der Antragsgegner zu 1) sei nach § 1048 Abs. 3 ZPO berechtigt gewesen, das Verfahren fortzusetzen und - wie in der Ladung angekündigt - einen Schiedsspruch zu fällen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.II.
Von den Anträgen des Antragstellers ist nur der Aufhebungsantrag zulässig und dieser ist - gegenüber dem Antragsgegner zu 2) - auch in der Sache begründet.
1. Der Senat hat über die zuletzt gestellten Anträgen des Antragstellers zu entscheiden, denn die Antragsänderung sowie die subjektive Parteierweiterung (§ 60 ZPO) sind jeweils zulässig. Der auf eine Aufhebung der zwischenzeitlich vom Schiedsgericht getroffenen Entscheidung zielende Antrag ist jedenfalls entsprechend § 263 ZPO sachdienlich.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Antragsgegner auch postulationsfähig. Postulationsfähig ist, wer in eigener Person rechtswirksam prozessual handeln kann (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 50 Rn. 16). Der Antragsteller zeigt keine Umstände auf, die Zweifel hieran aufkommen lassen. Dass der Antragsgegner zu 1) Schiedsrichter war, ist insoweit unerheblich, denn hierbei handelt es sich um eine Frage der Passivlegitimation (siehe unten II. 2 a. E.). Unerheblich ist auch, ob sich durch die Vertretung beider Antragsgegner im vorliegenden Verfahren und die Wahrnehmung der Interessen des Antragsgegners zu 2) im Schiedsverfahren für den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner ein Interessenkonflikt ergibt. Denn auch eine Verletzung von berufsrechtlichen Pflichten (wie § 3 Abs. 1 BORA) steht dem Vertretungsrecht eines Anwalts (§ 78 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen. Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt befugt ist vor dem Senat aufzutreten, steht außer Frage.
2. Das Urteil vom 11.04.2011 ist aufzuheben, weil der Antragsteller begründet geltend macht, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO).
a) Voraussetzung eines jeden Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO ist, dass sich der Antrag gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch richtet. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 1059 Abs. 1 ZPO (Gegen einen Schiedsspruch ...) und der systematischen Stellung dieses Antrags als Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch (Siebter Abschnitt des 10. Buchs der ZPO). Der Aufhebungsantrag ist erst statthaft, wenn die unverzichtbaren Förmlichkeiten eines Schiedsspruchs nach § 1054 ZPO gegeben sind (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 1). Ob ein mit dem Aufhebungsantrag angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (BGH, NJW 2004, 2226).
Das im Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2) am 11.04.2011 ergangene Urteil ist ein formell wirksamer (inländischer) Schiedsspruch.
aa) Trotz der Bezeichnung Urteil handelt es sich bei der am 11.04.2011 ergangenen Entscheidung um einen Schiedsspruch im Sinne von § 1054 ZPO. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung, sondern dass mit der Entscheidung eine bindende Sachentscheidung getroffen wurde. So liegt es hier, weil das Schiedsgericht eine endgültige Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand getroffen hat.
bb) Das Urteil vom 11.04.2011 enthält auch alle nach § 1054 ZPO erforderlichen formellen Angaben. Der (inländische) Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, begründet und durch den/die Schiedsrichter unterschrieben. Dass nur der Antragsgegner zu 1) als Schiedsrichter unterschrieben hat, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Der Antragsgegner zu 1) ist nämlich nach der Kündigung durch den vom Antragsteller benannten Schiedsrichters K. der Meinung, dass er allein Schiedsrichter sei und der Streit durch sein Urteil entschieden worden ist.
b) Das konkrete schiedsrichterliche Verfahren widerspricht einer zulässigen Parteivereinbarung.
In § 18 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags ist festgelegt, dass das Schiedsgericht mit Fachkräften des Vertrauens der Gesellschafter besetzt sein soll. Werde eine Entscheidung im Schiedsgericht nicht herbeigeführt, so werde der Vorsitz einem unabhängigen Dritten angetragen und es entscheide dann die einfache Mehrheit. Dem entsprechend haben der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2) je einen Schiedsrichter benannt und sich das Schiedsgericht so konstituiert. Der Parteivereinbarung gemäß war das Schiedsgericht daher mit zwei Schiedsrichtern zu besetzen. Eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien bezüglich der Besetzung des Schiedsgerichts ist zwar möglich (vgl. § 1034 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Lachmann, a.a.O., Rn. 785; Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 1034 Rn. 16). Darauf kommt es hier aber nicht an, denn die Parteien haben sich nicht nachträglich auf eine bestimmte Besetzung des Schiedsgerichts geeinigt.
Schiedsrichter Wirtschaftsprüfer K. hat aber mit Schreiben vom 25.11.2008 (Anlage K 6) das ... Schiedsgericht aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt. Das Schiedsgericht oder die Schiedsvereinbarung der Parteien kann der Schiedsrichter zwar nicht kündigen, er kann nur sein Amt als Schiedsrichter aufgeben. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist diese Erklärung daher als Rücktritt des Schiedsrichters Wirtschaftsprüfer K. auszulegen. Nach § 1038 Abs. 1 Satz 1 ZPO endete damit sein Amt, weil es auf die Voraussetzungen von § 1038 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur ankommt, wenn der Schiedsrichter nicht zurücktritt (Abs. 1 Satz 2). Denn das Schiedsrichteramt endet auch, wenn der Schiedsrichter ohne Grund zurücktritt (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1038 Rn. 4). Die Beendigung des Amtes von Schiedsrichter Wirtschaftsprüfer K. nach § 1038 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte - unabhängig vom Streit der Parteien über den Rücktrittsgrund - zur Folge, dass ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen gewesen wäre (§ 1039 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bestellung des Ersatzschiedsrichters hatte gemäß § 1039 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren, zu erfolgen. Daher ist der Antragsteller zutreffend aufgefordert worden, einen neuen Schiedsrichter vorzuschlagen. Ob die von ihm vorgeschlagene Rechtsanwältin S. zu Recht wegen Parteilichkeit abgelehnt worden ist, kann hier dahin gestellt bleiben. Entweder ist die Ablehnung unbegründet gewesen, so dass Rechtsanwältin S. mit Zugang der Mitteilung über die Bestellung beim Antragsgegner zu 2) Mitglied des Schiedsgerichts geworden ist. Oder die Ablehnung ist zu Recht erfolgt, dann wäre - nachdem der Antragsteller auch innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen anderen Ersatzschiedsrichter benannt hat - gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Ersatzschiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das (staatliche) Gericht zu bestellen gewesen. Tatsächlich ist aber ein zweiter Schiedsrichter weder durch die Parteien noch durch das Gericht bestellt worden. Als Schiedsgericht hat am 09.12.2010 der Antragsgegner zu 1) allein verhandelt und das Urteil vom 11.04.2011 ist auch nur von ihm unterschrieben. Das Verfahren des Schiedsgerichts leidet deswegen an einem wesentlichen Verfahrensfehler, denn mit der Besetzung mit einem Schiedsrichter entsprach es nicht der Parteivereinbarung.
c) Der dargelegte Aufhebungsgrund ist vom Antragsteller begründet geltend gemacht worden.
Um den Anforderungen von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu genügen, muss die Begründung den Aufhebungsgrund in tatsächlicher Sicht darlegen und - unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt auch immer - beanstanden (so Lachmann, a.a.O., Rn 2378). Nach anderer Ansicht muss der Aufhebungsantrag den Anforderungen genügen, die der Bundesgerichtshof zu § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entwickelt hat (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 33 m.w.N.). Aber auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Angabe einer Paragraphenziffer nicht notwendig (BGH, WRP 1990, 275). Sogar eine falsche Bezeichnung ist unschädlich, vielmehr muss nur die Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sein (Zöller-Gummer, a.a.O., § 551 Rn. 11). Für Verfahrensrügen (§ 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO) müssen die Tatsachen, aus denen sich der Fehler ergeben soll, angegeben werden (BGH, NJW 1992, 512; Zöller-Gummer, a.a.O., Rn. 14).
Vorliegend genügt der Vortrag des Antragstellers diesen Begründungsanforderungen. Der Antragsteller hat auch in der Antragschrift vom 4. März 2011 darauf abgestellt, dass ein ordnungsgemäß besetztes Schiedsgericht eine Besetzung mit zumindest zwei Schiedsrichtern erfordere. Auch nachdem das Urteil ergangen war und der Antragsteller sein Begehren (auch) auf dessen Aufhebung umgestellt hat, hat er mit Schriftsatz vom 28. April 2011 beanstandet, dass der Antragsgegner zu 1) nicht als alleiniger Schiedsrichter hätte entscheiden dürfen.
d) Ein auch im Aufhebungsverfahren zu berücksichtigender Verlust des Rügerechts (§ 1027 ZPO) ist nicht eingetreten. Als Grundlage hierfür kommt zunächst nicht § 1048 Abs. 3 ZPO in Betracht, wonach das Schiedsgericht das Verfahren auch bei Säumnis einer Partei fortsetzen kann. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt ist. Auf den Beschluss des Schiedsgerichts vom 9. Dezember 2010, das Verfahren nach dem Ausscheiden des Schiedsrichters K. mit Steuerberater K. als alleinigen Schiedsrichter fortzusetzen, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. Januar 2011 reagiert. Darin ist auf die Unwirksamkeit dieses Beschlusses hingewiesen und der Antragsgegner zu 1) (wiederum) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel ist die Rüge des Antragstellers unverzüglich (gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB also ohne schuldhaftes Zögern) erfolgt.
Dass der Antragsteller nach Zurückweisung seines (letzten) Ablehnungsantrags keine gerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 2 ZPO beantragt hat, ist unerheblich. Denn eine mögliche Befangenheit des Antragsgegners zu 1) als Schiedsrichter stellt einen anderen Verfahrensmangel als die der Parteivereinbarung widersprechende Besetzung des Schiedsgerichts mit nur einem Schiedsrichter dar.
e) Der Schiedsspruch ist aufzuheben, weil anzunehmen ist, dass sich der festgestellte Fehler auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO).
Nach der Regierungsbegründung (BT-Drs. 13/5274, S. 59) soll mit dem Kausalitätskriterium verhindert werden, dass der Schiedsspruch aus rein formalen Gründen aufgehoben wird und die dann erforderliche Durchführung eines neuen Verfahrens absehbar wieder zum gleichen Ergebnis führt. Deswegen ist nach herrschender Meinung ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, dass ohne den Verstoß anders entschieden worden wäre (Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 1059 Rn. 22). So verhält es bei der angegriffenen Entscheidung. Zutreffend hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass Kern des Streits die Frage ordnungsgemäßer Bilanzierung ist. Unstreitig stammen die Bilanzen der GbR vom Antragsgegner zu 1). Deswegen ist im konkreten Fall die Mitwirkung eines vom Antragsteller berufenen Schiedsrichters im Schiedsgericht von wesentlicher Bedeutung. Dass die Entscheidung des Schiedsgerichts bei Mitwirkung eines vom Antragsteller berufenen Schiedsrichters anders ausgefallen wäre, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
f) Gewahrt ist schließlich die Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs, binnen der mangels einer anderweitigen Parteivereinbarung die Aufhebung beantragt werden muss (§ 1059 Abs. 3 ZPO). Der Schiedsspruch datiert vom 11.04.2011 und der Antragsteller hat schon mit Schriftsatz vom 28.04.2011 dessen Aufhebung - unter Einbeziehung des Antragsgegners zu 2) - beantragt.
Begründet ist der Aufhebungsantrag (jedoch nur) gegenüber dem Antragsgegner zu 2).
Der Aufhebungsantrag hat primär zum Ziel, die Rechtskraft des Schiedsspruchs und seine sonstige Wirkungen zu beseitigen, die der Vollstreckbarerklärung nicht bedürfen. Daraus ergibt sich, dass Antragsgegner all jene - aber auch nur diese - sein können, denen Rechte aus dem Schiedsspruch zustehen (Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 1059 Rn. 9; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 1 und Rn. 5). Aus dem Schiedsspruch kann hier aber nur der Antragsgegner zu 2) Rechte herleiten.
Unbegründet ist der Aufhebungsantrag, soweit er sich auch gegen den Antragsgegner zu 1) richtet. Denn die Frage der Aufhebung eines Schiedsspruchs ist nicht im Verhältnis zum Schiedsrichter, sondern zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens zu klären. Das Schiedsgericht ist an dem staatlichen Verfahren nicht beteiligt (Lachmann, a.a.O., Rn. 2128).
3. Die Feststellungsanträge sind insgesamt unzulässig, weil hierfür ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) fehlt.
Prozessvoraussetzung einer Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen einschließlich des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung. Ein solches besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht (Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7).
Hiervon kann vorliegend - jedenfalls unter Berücksichtigung der mit dieser Entscheidung erfolgten Aufhebung des Urteils vom 11.04.2011 - nicht ausgegangen werden. Die Folgen der Aufhebung eines Schiedsspruchs regelt zunächst § 1059 Abs. 5 ZPO. Im Zweifel hat die Aufhebung des Schiedsspruchs zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wieder auflebt. Das konstituierte Schiedsgericht ist indes außer Amt (arg. § 1056 Abs. 3 ZPO), weil das eingeleitete Schiedsverfahren der Parteien durch Erlass des Urteils vom 11.04.2011 abgeschlossen wurde. Der Senat erachtet - auch aufgrund des Konstituierungsmangels - eine Zurückverweisung des Schiedsverfahrens an das (bisherige) Schiedsgericht (§ 1059 Abs. 4 ZPO) nicht für angezeigt. Damit muss bei Wiederaufleben der Schiedsvereinbarung der Parteien ein neues Schiedsgericht gebildet werden. Deswegen hat der Antragsteller kein begründetes Interesse an den formulierten Feststellungen, denn diese betreffen das abgeschlossene Schiedsverfahren. Soweit sie sich möglicherweise auch im neuen Schiedsverfahren stellen werden, liegt noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Die Anordnung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht angezeigt. Nach §§ 708 ff. ZPO sind nur Urteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Als Sonderregelung des schiedsrichterlichen Verfahrens regelt § 1064 Abs. 2 ZPO, dass Beschlüsse, die einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklären, für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für das Aufhebungsverfahren folgt, dass die Anordnung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit bei der Aufhebung eines Schiedsspruchs (hinsichtlich der Kostenentscheidung) nicht zu erfolgen hat.
OLG Karlsruhe:
Gerichtsbeschei v. 08.09.2011
Az: 10 Sch 1/11
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