Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 17. Mai 1989
Aktenzeichen: 10 TE 1382/89

(Hessischer VGH: Beschluss v. 17.05.1989, Az.: 10 TE 1382/89)

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Prozeßbevollmächtigten der Kläger ergibt sich aus § 9 Abs. 2 BRAGO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den nach § 25 Abs. 2 GKG für die Statthaftigkeit der Beschwerde maßgebenden Grenzbetrag von 100,--DM; denn bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Anhebung des Streitwerts von 7.000,--DM auf 12.000,--DM erhöht sich die ihm zustehende Prozeßgebühr gemäß §§ 8 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ohne Berücksichtigung eventueller Erhöhungen nach § 6 Abs. 1 BRAGO von 383,--DM auf 601,--DM (vgl. Anlage zu § 11 BRAGO). Da im weiteren Verlauf des Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest noch eine Verhandlungsgebühr entstehen wird, ist der Beschwerdewert auch bei Anwendung der herabgesetzten Gebührenwerte nach § 123 BRAGO erreicht. Eine Frist hatte der Beschwerdeführer für sein Rechtsmittel nicht zu wahren (§ 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 GKG).

Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß der Streitwert zutreffend auf 12.000,--DM festzusetzen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung aller drei für Asyl- und Ausländerangelegenheiten zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß bei Verpflichtungsklagen auf Anerkennung als Asylberechtigter für jeden Kläger ungeachtet seiner Stellung im Familienverband und seiner Klagebegründung der volle Regelstreitwert im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der jeweils anzuwendenden Fassung maßgebend ist, wobei im Fall der subjektiven Klagenhäufung (§ 64 VwGO) der aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu entnehmende Betrag mit der Anzahl der Kläger zu multiplizieren ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1988 -- 12 TE 1356/88 --, vom 5. September 1988 -- 13 TE 3328/88 --, und vom 30. Dezember 1988 -- 10 TE 4225/88 --; gleicher Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. November 1988 -- 11 E 9/87 --; jeweils m.w.N.). Die demgegenüber vom Verwaltungsgericht vorgenommene und im Nichtabhilfebeschluß begründete Staffelung der Einzelstreitwerte, die im wesentlichen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 9. Februar 1987 -- 9 B 18.87 --, NVwZ 1988, 263 = DVBl. 1987, 1111) in Einklang steht, erscheint dem Senat nicht angebracht. Abgesehen davon, daß es weitgehend vom Zufall und von der durch § 93 VwGO ermöglichten Verfahrensgestaltung durch das jeweils zuständige Gericht abhängt, ob der Klagenverbund zustande kommt oder erhalten bleibt, ist eine Staffelung des Streitwerts nach der Stellung der jeweiligen Kläger im Familienverband und ihrem individuellen Vorbringen auch deshalb nicht angebracht, weil ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dem zusteht, dem selbst politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 -- 9 C 50.86 --, InfAuslR 1987, 168 = EZAR 204 Nr. 3 m.w.N.). Es kommt hinzu, daß das Ziel jeder einzelnen Verpflichtungsklage letztlich eine positive Statusentscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 12 Abs. 6 mit den aus §§ 18, 29 AsylVfG zu entnehmenden Rechtsfolgen ist. Da im Ergebnis ein Erfolg der Asylverpflichtungsklage letztlich für jeden einzelnen Kläger die mit der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verbundene Sicherung eines Daueraufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet und dies eigentlich die den Streitwert bestimmende Bedeutung der Sache für jeden einzelnen Kläger kennzeichnet, wäre eine Differenzierung nach Familienstand und Vorbringen im Klageverfahren der Sache nicht angemessen. Der Wert einer Anerkennung als Asylberechtigter ist zwar ziffernmäßig nicht erfaßbar, mit Sicherheit aber bei einer Ehefrau nicht geringer als bei ihrem Ehemann und bei einem Minderjährigen nicht geringer als bei einem Erwachsenen. Denn die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt nicht für die Dauer des Verbleibs im Familienverband, sondern unbefristet.






Hessischer VGH:
Beschluss v. 17.05.1989
Az: 10 TE 1382/89


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