Sozialgericht Aachen:
Urteil vom 27. Februar 2004
Aktenzeichen: S 11 RJ 105/03
(SG Aachen: Urteil v. 27.02.2004, Az.: S 11 RJ 105/03)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.10.2002 in der Fassung des Bescheides vom 12.05.2003 und des Widerspruchbescheides vom 19.08.2003 verurteilt, für das Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von insgesamt 690,20 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten hat.
Nachdem die Beklagte den Rentenantrag des am 00.00.1973 geborenen Klägers vom 24.07.2001 zunächst mit Bescheid vom 10.12.2001 abgelehnt hatte, legte dieser - vertreten durch seinen vorherigen Verfahrensbevollmächtigten - am 14.12.2001 Widerspruch ein. Im März 2002 bestellte sich der jetzige Klägervertreter zum Bevollmächtigten, nahm Akteneinsicht und bat, eine anberaumte medizinische Begutachtung des Klägers zunächst auszusetzen. Mit dem siebeneinhalbseitigen Schreiben vom 22.05.2002 begründete er den Widerspruch unter Auswertung der bisherigen medizinischen Beweisaufnahme, mehrerer gerichtlicher Entscheidungen sowie mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten. Nach Einholung eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters C zahlte die Beklagten dem Kläger aufgrund ihres Bescheides vom 30.10.2002 (i.F.: Abhilfebescheid) Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.02.2002 bis 30.09.2003. Die Kosten des Klägers sollten zur Hälfte erstattet werden.
Der Kläger erhielt seinen Widerspruch mit Schreiben 24.01.2003 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufrecht und reichte folgende Kostenrechnung ein: "Widerspruchsverfahren § 116 Abs. 1, 4 BRAGO 550,00 Euro; Post- und Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO 20,00 Euro; Dokumentpauschale § 27 BRAGO 25,00 Euro; 16 Prozent Umsatzsteuer 95,20 Euro; Gesamtbetrag 690,20 Euro." Er vertrat die Auffassung, die Kosten seien dem Grunde nach voll zu erstatten, da die Beklagten dem Widerspruch - mit dem keine unbefristete Rente begehrt worden sei - voll abgeholfen habe.
Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 14.03.2003 zu erstattende Kosten in Höhe von insgesamt 242,60 Euro fest. Als "Mittelwert gem. § 116 Abs. 1, 4 BRAGO" setzte sie einen Betrag von 350, 00 Euro an und führte aus, von den insgesamt entstanden Kosten (485,20 Euro) sei dem Kläger die Hälfte zu erstatten, da die Rente nur auf Zeit bewilligt worden sei. Der Kläger erhielt seinen Widerspruch aufrecht und verwies hinsichtlich der Kostengrundentscheidung auf die seit 01.01.2001 geltende Rechtslage, wonach Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich auf Zeit zu gewähren sei.
Mit Bescheid vom 12.05.2003 setzte die Beklagte sodann folgende Kosten fest: "Gebühr für Widerspruchsverfahren, Mittelwert gem. § 116 Abs. 1 BRAGO 240, 00 Euro; Kostenpauschale (analog § 26 BRAGO) 20,00 Euro; Schreibauslagen (analog § 27 BRAGO) 25, 00 Euro; Zwischensumme 285,00 Euro 16Prozent Mehrwertsteuer 45,60 Euro Gesamtbetrag 330,60 Euro."
Der Kläger erhielt den Widerspruch weiterhin mit der Begründung aufrecht, die Mittelgebühr sei angesichts gerade der Bedeutung der Angelegenheit nicht angemessen. Die Beklagte hob daraufhin den Bescheid vom 12.05.2003 mit Bescheid vom 26.06.2003 zunächst auf und setzte die Kosten in Höhe von 227,17 Euro (wiederum unter Anerkennung einer nur hälftigen Kostenlast dem Grunde nach) fest. Sie führte aus, die Höchstgebühr müsse besonders schwierigen und umfangreichen Streitsachen vorbehalten bleiben und könne im vorliegenden Fall nicht gewährt werden.
Den weiterhin aufrecht erhaltenem Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2003 zurück. Hierin hob sie den Bescheid vom 26.06.2003 auf und erklärte, es gelte nunmehr der Bescheid vom 12.05.2003. Zur Begründung führte sie aus, eine Erhöhung der Gebühr nach § 116 Abs. 4 BRAGO komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur Fälle einer Teilabhilfe erfasse.
Hiergegen richtet sich die am 27.08.2003 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.10.2002 in der Fassung des Bescheides vom 12.05.2003 und des Widerspruchbescheides vom 19.08.2003 zu verurteilen, für das Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von 690,20 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erstattung von insgesamt 690,20 Euro für das Widerspruchsverfahren. Die vom Klägerbevollmächtigten in Ansatz gebrachte Gebühr ist angemessen und auch ein Gebührenerhöhungstatbestand liegt vor.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn seine Zuziehung notwendig war, § 63 Abs. 2 SGB X. Eine Entscheidung darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB X war, braucht das Gericht nicht zutreffen, da auch die Beklagte in ihren unterschiedlichen Kostenentscheidungen hiervon ausgegangen ist.
Die weder im SGB X noch in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ausdrücklich geregelte Höhe der Gebühren, die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren zu erstatten sind, ist durch entsprechende Anwendung des Gebührenrahmens für das gerichtliche Verfahren zu ermitteln (BSGE 48, 134, 138; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2003 - L 3 B 2/03 P m.w.N.), wobei die in der BRAGO genannten Gebühren jedoch auf zwei Drittel zu reduzieren sind (BSG, Urteil vom 26.02.1992 - 9a RVS 3/90). Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAGO beträgt die Gebühr im sozialgerichtlichen Verfahren 50 bis 660 Euro; dieser Rahmen beschränkt sich für das Widerspruchsverfahren somit auf 33,33 bis 440 Euro. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall ist auch im Vorverfahren nach den in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten Kriterien zu ermitteln (BSG, Urteil vom 13.12.1984 - 9a RV 53/83). Ausschlaggebend sind daher die Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Ein im Einzelfall besonders ins Gewicht fallendes Kriterium kann die übrigen Umstände kompensierend zurückdrängen und allein bereits ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen (Kompensationstheorie, vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 14.03.2001 - L 6 B 3/01 SF = JurBüro 2002, 420 f). Auch kann die Mittelgebühr selbst bei Vorliegen eines für eine Erhöhung sprechenden Umstandes zutreffend sein, wenn ein anderes, besonders ins Gewicht fallendes Kriterium die übrigen relevanten Umstände zurückdrängt und für die Billigkeit der Mittelgebühr spricht (LSG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2003 - L 6 B 18/03 SF).
Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist die vom Klägerbevollmächtigten in Ansatz gebrachte Gebühr angemessen. Aus seiner Kostenrechnung ist zu entnehmen, dass er die Gebühr i.S.d. § 116 Abs. 1 BRAGO nach dem ihm in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO eingeräumten billigen Ermessen mit 367,67 Euro festgesetzt hat. Denn die insgesamt nach § 116 BRAGO in Ansatz gebrachte Gebühr beläuft sich unter Einbeziehung der in Abs. 4 der Vorschrift enthaltenen Erhöhung um 50 Prozent (dazu sodann) auf 550 Euro.
Die in Ansatz gebrachte Gebühr in Höhe von 366,67 Euro ist unter Beachtung des oben dargelegten Gebührenrahmens für das Vorverfahren nicht unbillig i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Kammer braucht sich nicht mit der im Verwaltungsverfahren streitig gewesenen Frage auseinander zu setzen, ob die Zahlung einer Zeitrente auch nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich gegen eine volle Kostenlast des Rentenversicherungsträgers spricht, denn an dieser Auffassung hat auch die Beklagte zuletzt nicht länger festgehalten. Die Kammer braucht ebenso wenig zu entscheiden, ob auch Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen (wozu Rente wegen Erwerbsminderung ohne Zweifel zählt), im Regelfall nur die Mittelgebühr auslösen (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.06.2003 - L 5 B 13/03 SF SK, anders etwa LSG Thüringen, Beschluss vom 14.03.2001 - L 6 B 3/01 SF m.w.N.). Denn - wie dargelegt - rechtfertigt bereits ein Umstand das Abweichen von der gesetzlichen Mittelgebühr. Einen solchen Umstand sieht die Kammer in Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten. Die von ihm gefertigte Widerspruchsbegründung übersteigt nicht nur vom Umfang her das durchschnittliche Maß bei weitem, sondern lässt eine eingehende Würdigung der bisherigen medizinischen Beweisaufnahme sowie grundsätzlich einschlägiger Rechtsprechung und Literatur erkennen. Hierbei stand der Bevollmächtige vor der Schwierigkeit, dem besonderen Beschwerdebild des Klägers Rechnung tragen zu müssen, welches durch eine Wechselbeziehung von (auf den ersten Blick weniger gravierend erscheinenden und eher gegen einen Rentenanspruch sprechenden) körperlichen Beschwerden und ganz erheblichen Funktionseinschränkungen geistigkognitiver Art geprägt ist. Dass sich die vom Bevollmächtigen geäußerte Vermutung, der Kläger leide unter Fibromyalgie oder einer diesem Beschwerdebild verwandten Erkrankung, gemäß dem später eingeholten neurologischpsychiatrischen Gutachten nicht bestätigt hat, vermag die besonderen Schwierigkeiten des Falles gerade nicht zu mindern, denn zum einen legte die bisherige medizinische Beweisaufnahme diese Annahme nahe und zum anderen war in der Tat (wie das Gericht dem Gutachten von C entnimmt) das Zusammenspiel von körperlichen und geistigen Einschränkungen bestimmend für die zutreffende Würdigung des Rechtsstreits. Schließlich konnte der Klägerbevollmächtigte bei der Fertigung seiner Widerspruchsbegründung nicht etwa auf entsprechende Vorarbeiten des bisherigen Bevollmächtigten zurückgreifen, denn dessen Tätigkeit hatte sich darin erschöpft, den Rentenantrag zu stellen, an dessen Bescheidung zu erinnern und schließlich ohne jedwede nähere Begründung und mit der Anregung, allein nach Aktenlage zu entscheiden, Widerspruch einzulegen.
Zu Recht ist der Bevollmächtigte auch von einer Erhöhung der Gebühr nach den §§ 116 Abs. 4, 24 BRAGO ausgegangen. Hiernach erhöht sich der in § 116 Abs. 1 BRAGO gesetzte Gebührenrahmen um die Hälfte, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und der Bevollmächtigte des Rechtsbehelfsführers hieran mitgewirkt hat. Die Vorschrift gilt auch im Widerspruchsverfahren (SG Dortmund, Urteil vom 16.03.1995 - S 12 (9) Kr 14/94). Der Anwendung dieser Vorschriften steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 m.w.N.) den Tatbestand von § 24 BRAGO nur bei Vorliegen eines gegenseitigen Nachgebens bezüglich des Streitgegenstandes als erfüllt ansieht. Die Kammer braucht sich mit der an dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik (vgl. SG München, Urteil vom 27.06.1997 - S 8 AR 1368/96) nicht auseinander zu setzen, da im hier zu entscheidenden Fall eine solches gegenseitiges Nachgeben vorliegt.
Mit dem Abhilfebescheid gewährte die Beklagte eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung, während das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in § 102 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) auch die weitergehende unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung vorsieht. Einen etwaigen Anspruch hierauf hat der Kläger jedoch nach Erlaß des Abhilfebescheides nicht weiter verfolgt, sondern seinen Widerspruch nur noch hinsichtlich der Kostenfrage aufrecht erhalten.
Die Annahme eines gegenseitigen Nachgebens steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass die Beklagte (in Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 31.10.2003 - S 11 RJ 21/03) die volle Kostenlast dem Grunde nach anerkannt hat. Der Umstand, dass das materielle Recht (§ 102 Abs. 2 SGB VI) die Befristung einer Erwerbsminderungsrente als Regel- und einen unbefristeten Rentenanspruch als (seltenen) Ausnahmefall behandelt, ändert nichts daran, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, seinen auf Erwerbsminderungsrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gerichteten Widerspruch weiterhin mit der Behauptung aufrecht zu erhalten, eine Behebung der Erwerbsminderung sei unwahrscheinlich iSd § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI. § 24 BRAGO verlangt nicht, dass der Kläger sich im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf weniger als das beschränkt, was er bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Rechtsstreits "vernünftigerweise" erreichen kann. Zur Annahme eines gegenseitigen Nachgebens reicht es vielmehr aus, wenn die getroffene Regelung hinter dem zurückbleibt, was nach der materiellen Rechtslage grundsätzlich (gleichsam "theoretisch") möglich wäre. Die Neufassung von § 102 Abs. 2 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I 1827) führt dazu, dass einerseits auch das Anerkenntnis einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung ein volles Obsiegen des Versicherten darstellt, während andererseits der Umstand, dass das Gesetz auch die unbefristete Rente vorsieht, zur Folge hat, dass eine gegenseitiges Nachgeben als Voraussetzung von § 24 BRAGO angenommen werden kann, wenn der Rentenantrag nach Erlangung einer befristeten Rente nicht mehr weiterverfolgt wird.
Gegen die Anwendung von § 116 Abs. 4 BRAGO spricht schließlich auch nicht, dass sich die Beklagte schon vor erfolgter Widerspruchsbegründung entschlossen hatte, den Kläger neurologischpsychiatrisch begutachten zu lassen. Zwar wird auch in der Rechtsprechung häufig gefordert, die (teilweise) Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts müsse kausal auf die Tätigkeit des Bevollmächtigten zurückzuführen sein (SG Frankfurt, Beschluss vom 07.03.2002 - S 11 SF 62/01) und den Leistungsträger gezielt dazu veranlasst haben, seinen bisherigen Standpunkt zu überdenken (SG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2001 - S 9 (15) RJ 162/96). Jedoch spricht eine Vermutung für die Ursächlichkeit der Bemühungen des Verfahrensbevollmächtigten, wenn dieser in Richtung auf die Aufhebung des Verwaltungsaktes tätig geworden ist (SG Halle, Urteil vom 27.06.1996 - S 3 I 36/96). Es ist jedoch aus den Akten der Beklagten nicht zu ersehen, dass allein das Gutachten von C maßgeblich für den Abhilfebescheid war. Mangels entgegenstehender Hinweise und Vorbringen der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte bei ihrer Abhilfeentscheidung den gesamten bisherigen Akteninhalt zugrunde gelegt und auch die deutlichen und ausführlich begründeten Hinweise des Bevollmächtigten mit eingestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da es der Frage, ob bei Erreichen einer befristeten Erwerbsminderungsrente die Kosten dem Grunde nach voll zu übernehmen sind und zugleich der Tatbestand des § 24 BRAGO erfüllt sein kann, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
SG Aachen:
Urteil v. 27.02.2004
Az: S 11 RJ 105/03
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