Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Juni 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 6/05

(BGH: Beschluss v. 30.06.2005, Az.: AnwZ (B) 6/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 307,41 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 17. Oktober 1991 als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer K. aufgenommen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet er sich gegen den in einem Zivilrechtsstreit ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts K. vom 30. Juni 2004 (

), mit dem das Oberlandesgericht im Kostenfestsetzungsverfahren die Beschwerde einer von dem Beschwerdeführer vertretenen Partei zurückgewiesen hat. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde in einer Zulassungssache nach § 42 Abs. 1 BRAO. Auch liegt kein Verfahren nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO vor, in dem die sofortige Beschwerde statthaft wäre, wenn der Antragsteller sich gegen einen auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt wenden würde und der AGH das Rechtsmittel zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO); beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (BGHZ 44, 25 ff.).

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 30.06.2005
Az: AnwZ (B) 6/05


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