Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. April 2007
Aktenzeichen: IX ZR 77/04

(BGH: Beschluss v. 19.04.2007, Az.: IX ZR 77/04)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. März 2004 wird zugelassen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger zur gesamten Hand und zur Zahlung von 5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 verurteilt worden sind.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.161,73 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger und zur Zahlung von 5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 wendet, ist sie begründet.

In Bezug auf die Position 2 der Kostennote vom 21. Mai 2001 erfolgt die Zulassung in Höhe des Unterschiedsbetrags von 9.374,69 € (entspricht 18.335,31 DM) brutto zwischen dem zugesprochenen Betrag von 47.418,80 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer und der jedenfalls gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verdienten Mindestgebühr von 31.612,50 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.

2. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Vill Cierniak Lohmann Fischer Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 27 O 573/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2004 - 24 U 119/02 -






BGH:
Beschluss v. 19.04.2007
Az: IX ZR 77/04


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