Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 8. September 2014
Aktenzeichen: OVG 6 N 39.13
(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 08.09.2014, Az.: OVG 6 N 39.13)
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Filmförderungsabgabe für mit Konzert- oder Comedy-Mitschnitten bespielte Bildträger.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.143,38 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu einer Filmabgabe für die von ihr vertriebenen DVDs €Mario Barth - Männer sind Schweine, Frauen aber auch!€ sowie €Leonard Cohen - Live in London€. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die beiden DVDs der Abgabepflicht nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG 2009 unterliegen.
Nach dieser Vorschrift hat, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), vom Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt.
a) Bei den von der Klägerin vertriebenen, hier streitgegenständlichen DVDs handelt es sich um Filme im Sinne des § 66a FFG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff €Film€ im Sinne dieser Vorschrift weit zu verstehen. Er erfasst grundsätzlich jede Abfolge von bewegten Bildern, ohne dass es auf deren Inhalt oder Dauer ankommt. Das schließt insbesondere auch nicht programmfüllende Filme, die keine Kinofilme und nicht zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind, ein (im Einzelnen: Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - OVG 6 B 2.12 -, Rn. 20 bei juris). Die hier streitgegenständlichen DVDs erfüllen diese Anforderungen, wie auch die Klägerin selbst nicht in Abrede stellt.
Die auf den beiden DVDs enthaltenen Filme weisen auch die erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten auf. Zwar ist für die Abgabepflicht nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht auf die (Gesamt-) Laufzeit des jeweiligen Bildträgers abzustellen, sondern grundsätzlich auf die Laufzeit der einzelnen darauf enthaltenen Filme; der Abgabepflicht unterliegen nämlich nur €Filme€ und nicht €Bildträger€, die eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweisen (Senatsurteil vom 5. Juni 2013, a.a.O., Rn. 21 ff. bei juris). Diese Laufzeit erreichen die hier in Rede stehenden Filme, die nach Angaben der Klägerin eine Laufzeit von 126 bzw. 157 Minuten haben. Der Senat schließt sich insofern der Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, wonach die Aufzeichnung des Konzertes von Leonard Cohen als auch die aus der Darbietung des Programms an zwei Abenden erstellte Aufzeichnung des Auftritts von Mario Barth im Berliner Tempo-drom jeweils als zusammenhängende einheitliche Filme anzusehen sind. Das Verwaltungsgericht führt insoweit überzeugend aus, dass bei Konzertaufführungen und Programmdarbietungen und damit auch bei der Abfilmung solcher Veranstaltungen im Vordergrund stehe, dass die Künstler die einzelnen Darbietungen zu einem untrennbar zusammengehörigen Ereignis - und damit zu einem einheitlichen Film - verknüpften, indem sie gezielt einzelne Darbietungen schaffen oder auswählen, um diese - einem Gesamtkonzept und einer bestimmten Dramaturgie folgend - in einer vorher festgelegten Abfolge aufzuführen. Der Senat teilt weiter die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach Anhaltspunkte, die geeignet wären, im Falle der streitbefangenen DVDs eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, nicht dargetan oder ersichtlich sind. Das gilt auch im Berufungszulassungsverfahren, in dem die Klägerin lediglich erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und im Kern einwendet, die einzelnen Songs bzw. Darbietungen auf den DVDs könnten gesondert angewählt und abgespielt und ohne Sinnverlust jeweils für sich betrachtet werden. Diese Argumentation lässt neben den bereits vom Verwaltungsgericht genannten Gründen auch außer Acht, dass die beiden DVDs nicht als Kompilation einzelner Sketche oder Lieder präsentiert und vertrieben werden, sondern als jeweils einheitliche Darbietung. Im Vordergrund steht dabei, ein komplettes Konzert bzw. ein komplettes Showprogramm des jeweiligen Künstlers anzubieten, um so den Besuch der jeweiligen Veranstaltung am heimischen Bildschirm nachvollziehen zu können.
Auf den vom Verwaltungsgericht angesprochenen und von der Klägerin nicht für überzeugend gehaltenen Aspekt, dass auch bei auf DVDs enthaltenen Spielfilmen einzelne Kapitel ansteuerbar seien, kommt es dabei nicht entscheidend an.
Auch auf die weitere, von den Beteiligten im Hinblick auf die Senatsrechtsprechung diskutierte Frage, ob ein (einheitlicher) Film im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG ein kinotaugliches Format voraussetzt, kommt es vorliegend nicht an. Mit diesem Begriff hat der Senat eine gewisse zeitliche Obergrenze für Filme im Blick gehabt (Senatsurteil vom 5. Juni 2013 - OVG 6 B 2.12 -, Rn. 38 bei juris), um die es bei den vorliegenden Filmen, die eine Laufzeit von 126 bzw. und 157 Minuten haben und sich damit noch im Rahmen des für Kinofilme üblichen bzw. jedenfalls nicht unüblichen Rahmens bewegen, erkennbar nicht geht. Unzutreffend ist der Vortrag der Klägerin, der erkennende Senat habe in dem vorgenannten Urteil die Obergrenze für die Laufzeit eines Kinofilms mit höchstens zwei Stunden festgelegt. Ob die Filme von ihrer Zweckbestimmung her nicht zur Kinovorführung bestimmt sind oder ob sie jemals in öffentlichen Vorführungen gezeigt wurden, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.
b) Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Klägerin sei bezüglich der Leonard Cohen-DVD Programmanbieterin im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG.
Die Klägerin meint, abgabepflichtig sei nur, wer Bildträger als Inhaber von Lizenzrechten verwerte. Im Bezug auf die Leonard Cohen-DVD sei sie jedoch €Herstellerin€ gemäß § 94 Urheberrechtsgesetz - UrhG - und nicht €Inhaberin von Lizenzrechten€, die von Dritten abgeleitet seien. Hierauf kommt es indessen nicht an. Dass jemand selbst Urheber oder Hersteller eines Films sein mag, schließt nicht aus, ihn als Inhaber von Lizenzrechten im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG anzusehen. Mit diesem Merkmal stellt die Vorschrift auf die Berechtigung zum Vertrieb eines Filmes ab. Sofern der Urheber eines Filmes dieses Recht nicht an Dritte veräußert oder sonst übertragen hat, ist er selbst €Inhaber der Lizenzrechte€ im Sinne der Vorschrift (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG).
Darauf, ob das Verwaltungsgericht davon ausgehen durfte, dass die Klägerin nicht dargelegt oder bewiesen habe, tatsächlich Inhaber der originären Verwertungsrechte geworden zu sein, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Ebenso wenig ist von Bedeutung, welchen Copyright-Vermerk die fragliche DVD enthält.
c) Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die hier fraglichen Filme fielen nicht unter den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 66a Abs. 1 Satz 2 FFG. Hiernach sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs-und Tourismusbereich sowie Bildträger, die mit aneinandergereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind, von der Abgabepflicht ausgenommen.
Die fraglichen Filme sind keine Bildträger, die mit aneinandergereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind. Das gilt auch hinsichtlich der DVD €Leonard Cohen - Live in London€, wie die Klägerin im Übrigen selbst einräumt. Sie sind auch nicht den Bereichen €Bildung€ oder €Hobby€ im Sinne der Vorschrift zuzuordnen. Bei beiden Filmen handelt es sich vielmehr um die hauptsächlich der Unterhaltung dienende Wiedergabe vollständiger Auftritte des jeweiligen Künstlers. Insofern unterscheiden sie sich von den von der Klägerin in Bezug genommenen Filmen, hinsichtlich derer der Senat im Urteil vom 5. Juni 2013 - OVG 2 B 2.12 - (Rn. 58 bei juris) angenommen hat, sie seien dem Bereich €Bildung€ bzw. €Hobby€ im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 2 FFG zuzuordnen. Es handelt sich dabei um die Dokumentation €Glastonbury€ über ein britisches Musikfestival mit Archiv- und eigenen Aufnahmen, bei der teilnehmende Bands und auch Festivalbesucher porträtiert werden, um den Film €Michael Hutchence - The Loved One€, in welchem der gleichnamige Sänger porträtiert und sein Leben anhand von Interviews seiner Weggefährten und von Konzertausschnitten geschildert wird, um den Film €Punk Attitude€, der einen dokumentarischen Überblick über Geschichte, Musik und Kultur der sog. Punk-Bewegung gibt und Interviews mit Zeitzeugen, Konzertausschnitte, Präsentationen der wichtigsten Bands und eine Rekonstruktion der gesellschaftlichen Bewegung unter Verwendung von Bildmaterial aus den 70er Jahren enthält sowie schließlich um den Film €The Beatles - Beatles´ Biggest Secret€, der Höhe- und Tiefpunkte der Band schildert und in dem sich Weggefährten äußern.
Soweit die Klägerin weiter ausführt, der Besuch von Theater- und Comedy-Veranstaltungen sowie das Musikhören würden von vielen Menschen als Freizeitbeschäftigung, mithin als Hobby betrachtet, verkennt sie, dass es darum bei den beiden fraglichen Filmen nicht geht. Sie haben nicht das €Musikhören€ oder den €Besuch von kulturellen Veranstaltungen€ zum Gegenstand.
d) Die Heranziehung der Klägerin zu der hier in Rede stehenden Sonderabgabe unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die sonderabgabenrechtlichen Vorgaben sind vorliegend eingehalten.
Die Klägerin gehört als Videoprogrammanbieterin im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG zur homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 -, EuGZR 2014, S. 89 ff., Rn. 31 bei juris). Dem kann sie nicht mit Erfolg entgegenhalten, als Unternehmen der Audio- und Musikindustrie werde sie unrichtigerweise zur Zahlung einer Filmabgabe herangezogen. Soweit sie Filme vertreibt, die die Anforderungen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG erfüllen, ist sie Teil der Filmindustrie und damit Teil der homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen.
Die Filmförderungsabgabe wird auch gruppennützig im vorbezeichneten Sinne verwendet (BVerfG, a.a.O., Rn. 149 ff. bei juris). Gruppennützige Verwendung besagt nicht, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, BVerfGE 82, 159 ff., Rn. 95 bei juris). Das ist hier der Fall. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob einzelne Anbieter wegen des Inhalts ihrer Programme von der Förderung ausgeschlossen sind. Es liegt im eigenverantwortlichen Geschäftsbereich des jeweiligen Programmanbieters, welche Filme er in den Verkehr bringt oder verkauft. Ebenso wenig wie etwa ein Programmanbieter, der ausschließlich ausländische und damit ebenfalls nicht förderfähige Filme anbietet, den Ausschluss von der Förderfähigkeit gegen seine Abgabepflicht einwenden könnte, vermag dies die Klägerin, der es im Übrigen freisteht, förderfähige Filme in ihr Programmangebot aufzunehmen (Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - OVG 6 B 11.13 -, Rn. 25 bei juris zur Abgabepflicht von Pornofilmen).
2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die über das in Fällen vergleichbarer Art übliche Maß hinausgehen und daher der Erklärung in einem Berufungsverfahren bedürfen, weist der Fall nicht auf, wie sich aus den unter 1. dargelegten Gründen ergibt.
3. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, zeigt das Berufungszulassungsverfahren ebenfalls nicht auf. Die von der Klägerin formulierte Frage, ob nicht zur Kinoauswertung bestimmte oder geeignete DVDs mit Konzert- oder Comedy-Mitschnitten der Videoabgabe nach § 66a FFG unterliegen, bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das gleiche gilt für die Frage, ob nicht zur Kinoauswertung bestimmte oder geeignete DVDs mangels Gruppenhomogenität der Videoabgabe nach dem FFG unterliegen.
4. Auch Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zur den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung erfordert dieser Zulassungsgrund die Darstellung, dass ein Widerspruch zweier abstrakt formulierter Rechtssätze besteht. Der eine Rechtssatz muss dem angegriffenen Urteil entnommen werden und dort tragend sein, der andere - von dem abgewichen sein soll - muss einem Judikat des anderen Gerichts entnommen und dort ebenfalls tragend gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260 m.w.N., Rn. 4 bei juris). Die bloße Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung ober- bzw. höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze genügt dagegen zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/07 -, NVwZ 1998, S. 306, Rn. 12 bei juris). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Es versäumt bereits, zwei sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zu formulieren und verfehlt bereits aus diesem Grunde die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dessen ungeachtet liegt die behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Urteilen des erkennenden Senats vom 5. Juni 2013 - OVG 6 B 1. 12 - und - OVG 6 B 2.12 - jedenfalls im Ergebnis nicht vor, wie sich aus den unter 1. gemachten Ausführungen ergibt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 08.09.2014
Az: OVG 6 N 39.13
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