Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2016
Aktenzeichen: 10 WF 71/15
(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 11.02.2016, Az.: 10 WF 71/15)
1. Bei der Festsetzung des Werts für die Ehesache ist von dem Verkehrswert des Grundstücks ein Abschlag im Hinblick auf einen Freibetrag nicht vorzunehmen ist, sondern es fließt der gesamte Verkehrswert mit einem Anteil von fünf Prozent in die Wertbemessung ein.
2. Eine Erhöhung des Einkommens wegen des mietfreien Wohnens kommt jedenfalls kumulativ zur Berücksichtigung des Verkehrswertes nicht in Betracht.
3. Allein der Umstand, dass eine einverständliche Scheidung vorliegt, rechtfertigt eine Herabsetzung des Verfahrenswerts nicht.
4. Ost- und Westanrechte sind hinsichtlich des Verfahrenswertes gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG gesondert zu bewerten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Verfahrenswert für das Ehescheidungsverfahren wird anderweitig auf 12.011 € festgesetzt, der Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich anderweitig auf 2.328,30 €.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 28.4.2015 hat das Amtsgericht die kinderlose Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Nachdem im Scheidungstermin vom 28.4.2015 der Antragsteller sein Nettoeinkommen mit 1.540 € und die Antragsgegnerin ihr Nettoeinkommen mit 1.047 € angegeben hatten, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 7.761 € [= (1.540 € + 1.047 €) x 3 Monate] und den Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich auf 1.552,20 € (= 7.761 € x 20 %) festgesetzt. Gegen die Wertfestsetzung wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit der Beschwerde. Er macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht bei der Bemessung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren allein auf die Einkünfte der Ehegatten abgestellt und das vorhandene Vermögen, nämlich eine Immobilie mit einem Nettowert von 85.000 €, außer Betracht gelassen. 5 % hiervon, nämlich 4.250 €, sei ohne Abzug von Freibeträgen als Erhöhungsbetrag anzunehmen. Auch das mietfreie Wohnen des Ehemanns im eigenen Haus sei mit 500 € monatlich, insgesamt also mit weiteren 1.500 € zu berücksichtigen, sodass sich der Wert für die Ehesache um 5.750 € auf 13.511 € erhöhe. Zudem hätte das Amtsgericht bei der Bemessung des Wertes für die Folgesache über den Versorgungsausgleich das dreifache Monatseinkommen der Eheleute nicht mit 20 %, sondern mit 30 % multiplizieren müssen. Insoweit ergebe sich daher ein Wert von 2.328,30 €.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Senat entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Da die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden und das Rechtsmittel €aus eigenem Recht€ eingelegt haben, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (vgl. Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 32 RVG Rn. 14), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG bzw. § 59 FamGKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 19, 22).
Der Beschwerdewert von mehr als 200 € gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz FamGKG ist erreicht. Bei dem vom Amtsgericht festgesetzten Wert von insgesamt 9.313, 20 € (= 7.761 € für die Ehesache + 1.552,20 € für den Versorgungsausgleich) ergäben sich Anwaltsgebühren von 1.683,85 € [= (558 € x 2,5 Gebühren + 20 € Portopauschale) x 1,19 wegen der Mehrwertsteuer]. Mit der Beschwerde begehrt wird Anhebung des Verfahrenswertes auf insgesamt 15.839,30 € (= 13.511 € für die Ehesache + 2.328,30 € für den Versorgungsausgleich). Bei einem solchen Wert könnten Anwaltsgebühren von 1.957,55 € [=(650 x 2,5 Gebühren + 20 Portopauschale) x 1,19 wegen der Mehrwertsteuer] abgerechnet werden. Es ergibt sich eine Differenz von 273,70 € (= 1.957,55 € - 1.683,85 €).
2.
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers führt zu einer Anhebung der Verfahrenswerte sowohl für das Ehescheidungsverfahren als auch für die Folgesache über den Versorgungsausgleich.
a)
Der Wert für das Scheidungsverfahren ist anderweitig auf 12.011 € festzusetzen.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3.000 € und nicht über 1 Mio. € angenommen werden, § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen, § 43 Abs. 2 FamGKG. Das Amtsgericht hat bei der Festsetzung des Wertes für die Ehesache offensichtlich allein auf die letztgenannte Bestimmung abgestellt. Das war - auf den Einzelfall bezogen - unzutreffend.
aa)
Das Vermögen der beteiligten Ehegatten ist mit 4.250 € bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
(1)
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ist es verfassungsrechtlich geboten, neben dem nach § 43 Abs. 2 FamGKG heranzuziehenden Nettoeinkommen der Eheleute auch ein etwa bei ihnen vorhandenes (Immobiliar) Vermögen zu berücksichtigen (BVerfG, FPR 2010, 358, 359). Eine Differenzierung nach verfügbarem und nicht €flüssigem€ Vermögen findet hier - anders als bei der Bewertung des Vermögens im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - nicht statt und ist auch nicht nötig, weil es nicht um den unmittelbaren Einsatz dieses Vermögens geht (BVerfG, NJW 2005, 2980, 2981).
Die Vorschrift über die Bemessung des Verfahrenswertes in Ehesachen führt im Ergebnis dazu, dass Beteiligte in Scheidungsverfahren je nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unterschiedlich hohe Gerichtskosten zu zahlen haben. Diese ungleiche Behandlung, die aus der Anknüpfung des Streitwerts u. a. an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse folgt, ist aber gerechtfertigt. Sie beruht erkennbar auf dem Bestreben, im konkreten Fall die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat von einem starren Regelwert abgesehen, um sicherzustellen, dass von den Gerichten alle Umstände des Einzelfalles erfasst werden können. Er hielt dies auch deshalb für notwendig, um das Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr zu gewährleisten. Derartige Gründe für die Ausgestaltung der Gebührenerhebung finden ihren Rückhalt im verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG, und im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG und durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (BVerfG, NJW 1989, 1985; s. a. OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 23.6.2014 - 15 WF 11/14, BeckRS 2014, 15891 Rn. 12).
Nach alledem kommt auch, soweit es Grundeigentum betrifft, eine Heranziehung im Rahmen von § 43 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich in Betracht. Auf dem Vermögen lastende Schulden, z. B. Grundpfandrechte, sind aber in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 7.6.2013 - 3 WF 107/12, BeckRS 2014, 07029). Hingegen stellen die üblichen Haushaltssachen und ein Pkw, welcher der Mittelklasse angehört, keine so nennenswerten Vermögensgegenstände dar, dass sie die Wertbemessung beeinflussen (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, a.a.O.; ebenso Hartmann, a.a.O., § 43 FamGKG Rn. 16 i.V.m. § 48 GKG Rn. 30 f.).
(2)
Vorliegend hat das Grundstück der Ehegatten nach Abzug der auf ihm lastenden Schulden unstreitig einen Wert von 85.000 €. In Höhe von fünf Prozent dieses Wertes, das sind 4.250 €, ist das Vermögen verfahrenswerterhöhend heranzuziehen.
(a)
Allerdings ist die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Immobilienvermögen bei der Festsetzung des Werts der Ehesache sehr uneinheitlich. Überwiegend wird das von den Ehegatten genutzte Hausgrundstück grundsätzlich mit dem Verkehrswert in Ansatz gebracht. Hiervon werden meist Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen. Die Immobilie wird dann mit einem bestimmten Prozentsatz des verbleibenden Werts berücksichtigt (vgl. Türck-Brocker, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 43 Rn. 32). Ein Vermögensfreibetrag soll es den Ehegatten ermöglichen, eine durchschnittliche Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens zu treffen (KG, FamRZ 2010, 829, Türck-Brocker, a.a.O., Rn. 34). Teilweise wird ein Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte und ein solcher von 10.000 € für minderjährige Kinder angenommen (OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 23.6.2014, a. a. O., Rn 17). Auch Freibeträge von 30.000 € je Ehegatte (OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschluss vom 26.5.2010 - 13 WF 20/10, BeckRS 2010, 16587) oder von 20.000 € je Ehegatte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.8.2008 - 3 WF 178/08, BeckRS 2009, 09005), aber auch von 15.000 € je Ehegatte und 7.500 € je Kind (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.4.2008 - 6 WF 196/07, BeckRS 2008, 09914) werden befürwortet. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Wert wird teilweise mit fünf Prozent (OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 23.6.2014, a. a. O., Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008 - 2 WF 40/08, BeckRS 2008, 23821; OLG Zweibrücken, a. a. O.) bei der Wertfestsetzung berücksichtigt, teilweise werden auch 10 Prozent angesetzt (KG, FamRZ 2010, 829 sowie KG, Beschluss vom 19.1.2006 - 16 WF 180/05; vgl. zur vielfältigen Rechtsprechung auch Türck-Brocker a. a. O., § 43 Rn. 34 f.; siehe auch Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 43 FamGKG Rn. 11).
(b)
Der Senat ist der Auffassung, dass von dem Verkehrswert des Grundstücks ein Abschlag im Hinblick auf einen Freibetrag nicht vorzunehmen ist, sondern der gesamte Verkehrswert mit einem Anteil von fünf Prozent in die Wertbemessung einfließt.
(aa)
Es ist anerkannt, dass bei der Frage, welches Vermögen im Rahmen von § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu berücksichtigen ist, nicht die sozialrechtlichen Vorschriften über das Schonvermögen, § 90 Abs. 2 SGB XII, zu beachten sind, sodass auch ein angemessenes Hausgrundstück, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, zu berücksichtigen ist. Bei der Wertfestsetzung kommt es nämlich nicht darauf an, ob den Beteiligten der Einsatz des Vermögens unzumutbar ist (OLG Celle, FamRZ 2013, 149). Um den unmittelbaren Einsatz des Vermögens geht es hier nicht (vgl. auch BVefG, NJW 2005, 2980, 2981). Vor diesem Hintergrund scheidet auch der Ansatz eines Freibetrags in Höhe des Schonvermögens für kleinere Barbeträge nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII aus, der ohnehin grundsätzlich nur zu einem €Selbstbehalt€ auf Seiten des Beteiligten von 2.600 € zuzüglich 256 € für jede Person, die überwiegend unterhalten wird, führt.
(bb)
Doch auch ein anderer - meist höher angesetzter - Freibetrag ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Überwiegend erfolgt der Ansatz eines Freibetrages von 30.000 € beziehungsweise 60.000 € unter Heranziehung der Freibeträge für natürliche Personen nach § 6 Abs. 1 Vermögenssteuergesetz. Dieses Gesetz wird im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 (BGBl. 1995 I, S. 1191, BStBl. 1995 II, S. 655; NJW 1995, 2615) aber für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.1996 nicht mehr angewandt (vgl. Degenhard, DStR 2001, 1370, 1371; Pentz, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2016, § 41 Rn. 98). Im Übrigen erscheint ein Freibetrag von 120.000 DM je natürlicher Person, wie in § 6 Abs. 1 Vermögenssteuergesetz vorgesehen, deutlich überhöht, um eine Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens zu ermöglichen.
(cc)
Auch der Wille des Gesetzgebers kann zur Begründung dafür, vom Vermögen einen Freibetrag abzusetzen, nicht herangezogen werden. Allerdings lässt sich aus den Gesetzesmaterialien überhaupt nichts dazu herleiten, was den Gesetzgeber dazu bewogen hat, auch die Vermögensverhältnisse bei der Bewertung der Ehesache zu berücksichtigen.
Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG existiert seit Einführung des FamGKG durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl. I, S. 2586) mit Wirkung ab 1.9.2009. Unmittelbare Vorgängervorschrift war die durch das erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl. 2004 I, S. 718) mit Wirkung ab 1.7.2004 eingeführte Vorschrift des § 48 GKG, die in Abs. 2 eine entsprechende Formulierung, nämlich die Bemessung des Streitwerts in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen vorsah. Vor der Neustrukturierung des GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz fand sich eine entsprechende Bestimmung in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG. Grundlage war die Neubekanntmachung des GKG vom 15.12.1975 (BGBl. I, S. 3047, 3052), die auch zu einer Veränderung des Standorts dieser Bestimmung, die zunächst in § 10 Abs. 2 GKG enthalten war (BGBl. 1975, I, S. 2189, 2191), führte. Erstmals findet sich eine vergleichbare Formulierung hinsichtlich der Wertfestsetzung im Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.7.1957 (BGBl. I, S. 861, 863). Danach wurde § 11 Abs. 1 GKG mit Wirkung ab 1.10.1957 wie folgt gefasst:
Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt der Wert des Streitgegenstandes 3.000 Deutsche Mark. Er ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, höher oder, ausgenommen in Ehesachen (§ 606 ZPO), niedriger anzunehmen; jedoch darf der Wert nicht über 1.000.000 Deutsche Mark und nicht unter 500 Deutsche Mark angenommen werden.
Letztlich wurde diese Bestimmung in der Bekanntmachung des GKG als Anlage 1 zu Art. XI § 7 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in § 14 GKG aufgenommen (BGBl. 1957 I, S. 941, 944). Dies war der Rechtszustand bis zur Änderung des GKG im Jahr 1975.
In dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.7.1957 haben die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nicht allein in § 11 Abs. 1 GKG beziehungsweise nach Neubekanntmachung in § 14 GKG Eingang gefunden, sondern auch in §§ 12 BRAGO, 113 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 118 Abs. 1 BRAGO. In § 12 Abs. 1 BRAGO fand sich die Regelung, dass bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen sei. In § 113 Abs. 2 Satz 1 BRAGO war in Bezug auf Gebühren im Verfahren vor Verfassungsgerichten eine entsprechende Bestimmung vorgesehen. Gleiches galt in § 118 Abs. 2 BRAGO für die Gebühren in sonstigen Angelegenheiten. Nähere Begründungen hierfür sind in den Gesetzesmaterialien nicht enthalten.
Dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.7.1957 war ein unter dem 21.6.1956 vorgelegter Regierungsentwurf vorausgegangen (BT-Drs. 02/2545). Eine nähere Begründung für die Aufnahme der Vermögens- und Einkommensverhältnisse findet sich hier nicht (vgl. zu § 12 BRAGO BT-Drs 02/2545, S. 59, 233 f., zu § 111 Abs. 2 Satz 1 BRAGO-Entwurf, dem späteren § 113 Abs. 2 Satz 1, BRAGO BT-Drs 02/2545, S. 78, 267, zu § 116 Abs. 2 BRAGO-Entwurf, dem späteren § 113 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, BT-Drs 02/2545, S. 79, 269 f.).
In dem unter dem 21.6.1956 vorgelegten Regierungsentwurf war der Wert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten in § 14 GKG-Entwurf geregelt. Hier war der Begriff der Vermögens- und Einkommensverhältnisse - anders als in den genannten Bestimmungen der BRAGO - noch gar nicht aufgenommen worden. Dies ist erst im Rahmen des schriftlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drs 02/3378) geschehen. Hier ist eine Begründung zu der Änderung - nun in § 11 und nicht mehr in § 14 - nur insoweit angegeben, als es eine Anhebung des Festwertes von 2.000 Deutsche Mark auf 3.000 Deutsche Mark betrifft (BT-Drs 02/3378, S. 2, 12).
Nach alledem hat der Gesetzgeber schon bei Einführung der Vorschrift, die eine Berücksichtigung auch von Vermögen der Ehegatten bei der Wertfestsetzung vorsieht, konkrete Vorstellungen über die Bewertung der Vermögenswerte im Einzelnen nicht geäußert und auch später dazu keine Vorgaben gemacht.
Schließlich ergeben sich auch aus dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.7.1957 keine Anhaltspunkte für eine konkrete Handhabung des Einflusses von Vermögenswerten der Parteien auf den Verfahrenswert. In § 11 Abs. 1 GKG in der bis zum 30.9.1957 geltenden Fassung war lediglich vorgesehen, dass bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert regelmäßig 2.000 DM beträgt und er nach Lage des Falles auf einen höheren Betrag, nicht jedoch über 1.000.000 Deutsche Mark oder, mit Ausnahme von Ehesachen (§ 606 ZPO), auf einen niedrigeren Wert, jedoch nicht unter 500 Deutsche Mark, angenommen werden kann. Auf der Grundlage dieser allgemein gehaltenen Formulierung wurde zwar schon angenommen, dass ein nicht ganz unbedeutendes Vermögen bei der Wertbemessung zu berücksichtigen sei (Baumbach/Lauterbach, Kostengesetze, 13. Aufl. 1956, § 11 GKG Anmerkung 2 D). Nähere Hinweise dazu sind in der Literatur aber unterblieben.
(dd)
Ein Freibetrag erscheint vor allem deshalb entbehrlich, weil nach allgemeiner Auffassung der Vermögenswert ohnehin nicht uneingeschränkt, sondern lediglich mit einem Bruchteil - wie ausgeführt 5 % beziehungsweise 10 % - für die Wertbemessung herangezogen wird. Vor diesem Hintergrund findet die zusätzliche Berücksichtigung eines Freibetrags keine Rechtfertigung.
Im Übrigen geht es bei der Wertbemessung auch nicht um den unmittelbaren Einsatz des Vermögens. Denn es fließt nur ein Bruchteil in die Wertbemessung ein und der sich schließlich ergebende Verfahrenswert drückt auch nicht unmittelbar die Kosten, welche die Beteiligten zu tragen haben, aus, sondern stellt lediglich den Maßstab für die der Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 FamGKG beziehungsweise der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG zu entnehmenden Gebühren dar. Insoweit erscheint dem Senat allerdings ein Anteil von fünf Prozent des sich nach Abzug der Schuld noch ergebenden positiven Vermögens ausreichend.
(c)
Nach alledem ergibt sich hier auf der Grundlage eines nach Abzug der auf dem Grundstück lastenden Schulden noch verbleibenden Verkehrswertes von 85.000 € ein Betrag von 4.250 € (= 5 % x 85.000 €), der in die Wertberechnung eingeht.
bb)
Das Einkommen der beteiligten Ehegatten ist mit 7.761 € bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
Da die Bemessung des von den beteiligten Ehegatten in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens mit der Beschwerde nicht angegriffen wird, kann es bei dem vom Amtsgericht ermittelten Betrag von 7.761 € verbleiben. Zu- oder Abschläge auf Grund besonderer Umstände sind nicht vorzunehmen. Insbesondere entfällt angesichts der kinderlosen Ehe der Beteiligten ein unterhaltsbezogener Abzug von 300 € je Kind bei gleichzeitiger Gegenrechnung des Kindergeldes (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23.4.2007, 10 WF 7/07, BeckRS 2007, 15294 = FamRZ 2008, 1206; OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2011, 755, 756).
(1)
Eine Erhöhung des Einkommens um 500 € monatlich wegen des mietfreien Wohnens des Ehemannes im eigenen Haus - wie mit der Beschwerde geltend gemacht - kommt nicht in Betracht. Wenn nach den vorstehenden Ausführungen der Umstand, dass die Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks sind, zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes führt, kann dies nicht zugleich auch noch einkommenserhöhend Berücksichtigung finden. Andernfalls läge eine unzulässige Doppelverwertung vor (Gottwald, FamRZ 2010, 831; a. A. KG, FamRZ 2010, 829, 830). Soweit in der Rechtsprechung teilweise für das mietfreie Wohnen im eigenen Haus werterhöhend drei Monatsmieten angesetzt werden, geschieht dies - in Ermangelung von Angaben zum Verkehrswert des Grundstücks - anstelle des Ansatzes eines Bruchteils des Verkehrswertes des Grundstücks (OLG Köln, FamRZ 2008, 2051; OLG Dresden, FamRZ 2003, 1679 f.; siehe auch Senat, Beschluss vom 22.1.2007 - 10 WF 5/07, BeckRS 2009, 07307), nicht aber kumulativ zum Verkehrswert (OLG Dresden, FamRZ 2006, 1053). Angesichts der ausdrücklichen Berücksichtigung des mietfreien Wohnens durch Heranziehung des Grundstückswerts in § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG sind mithin die Grundsätze über den Wohnvorteil als Einkommen, wie sie im Unterhaltsrecht gelten (vgl. Nr. 5 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.1.2016), nicht heranzuziehen. Ob die unentgeltliche Bereitstellung einer Wohnung durch einen Dritten, das unterhaltsrechtlich im Hinblick auf die Zielrichtung dieser freiwilligen Leistung regelmäßig kein Einkommen darstellt (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 1 Rn. 708 ff.), im Einzelfall zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts für die Ehesache führen kann, weil eine gleichzeitige Berücksichtigung als Vermögen nicht stattfindet (so Gottwald, a. a. O.), kann auf sich beruhen. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
(2)
Allein der Umstand, dass eine einverständliche Scheidung vorliegt, rechtfertigt eine Herabsetzung des Verfahrenswerts nicht. Denn eine solche Scheidung stellt heutzutage den Regelfall dar (Senat, Beschluss vom 23.4.2007 - a. a. O; ferner Senat, FamRZ 1997, 34; OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 23.6.2014, a.a.O., Rn. 14; OLG Jena, FamRZ 1999, 602 f.; OLG München, JurBüro 1992, 349, 350; OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1176; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 74; OLG Hamm, FamRZ 2006, 52, a. A. OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1678; OLG Dresden, JurBüro 1999, 479, 480; s.a. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2008, 1 BvR 992/08, BeckRS 2009, 30635).
cc)
Da sich das von den beteiligten Ehegatten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen auf 7.761 € beläuft und das Vermögen mit 4.250 € Eingang in die Wertbemessung findet, ergibt sich für die Ehesache insgesamt ein Verfahrenswert von 12.011 €.
b)
Der Wert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich ist anderweitig auf 2.328,30 € festzusetzen.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert beträgt insgesamt mindestens 1.000 €, § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 50 Abs. 3 FamGKG. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren als Folgesache, also um den Wertausgleich nicht nach der Scheidung, sondern bei Scheidung, so dass der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % beträgt.
Auch wenn der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der Einkommensverhältnisse demjenigen des § 43 Abs. 2 FamGKG entspricht, kann nicht insgesamt auf die zu § 43 FamGKG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Dies würde der Intention des Gesetzgebers widersprechen, wonach die Bemessung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichssachen übersichtlich und einfacher gestaltet sein soll, als es für die Ehesachen der Fall ist. Deshalb hat der Gesetzgeber nur die Einkommens-, nicht aber die Vermögensverhältnisse zur Bewertung herangezogen (Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 50 Rn. 26). Daher ist das Nettoeinkommen i.S. des § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 21.5.2012 - 9 WF 152/12, BeckRS 2012, 16690; OLG Stuttgart, NJW 2010, 2221; NJW-RR 2010, 1376). Mithin ist das dreimonatige Nettoeinkommen der Beteiligten auch ohne Abzug eines Freibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder heranzuziehen (Thiel, a.a.O., Rn. 28; ebenso OLG Stuttgart, NJW 2010, 2221; OLG Rostock, Beschluss vom 1.9.2011 - 11 WF 154/10, BeckRS 2012, 03455).
Das Amtsgericht hat insoweit - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - drei Anrechte angesetzt und ist so bei einem in drei Monaten erzielten Nettogesamteinkommen der Ehegatten von 7.761 € zu einem Wert von 1.552,20 € (= 7.761 € x 10 % x 2 Anrechte) gelangt. Tatsächlich ist aber auch in Bezug auf § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG von fünf Anrechten auszugehen, so dass sich der Verfahrenswert auf 2.328,30 € (= 7.761 € x 10 % x 3 Anrechte) beläuft.
In der Vergangenheit hat der Senat, wenn beide Ehegatten - wie hier - in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung als auch solche in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworben haben, diese zumindest für die Wertbemessung als ein Anrecht angesehen. Diese Rechtsprechung wird hiermit aufgegeben. Der Senat vertritt nun die Auffassung, dass jedes Anrecht, über das bei Scheidung eine Ausgleichsentscheidung - und sei es eine solche, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, § 224 Abs. 3 FamFG -, ergeht, bei der Wertfestsetzung als Anrecht zu berücksichtigen ist.
Ost- und Westanrechte sind nach überwiegender Auffassung als separate Anrechte aufzufassen, bis die Angleichung nicht abschließend vollzogen worden ist. Sie sind im Versorgungsausgleich gesondert zu ermitteln und es ist ein selbständiger Ausgleichswert festzustellen. Auch handelt es sich nach § 120 f. Abs. 2 SGB VI nicht um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 10 Abs. 2 VersAusglG. Die in § 120 f. SGB VI enthaltene Wertung ist auch im Rahmen des § 18 VersAusglG zu berücksichtigen, so dass es sich bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechten der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) nicht um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt (BGH, NJW 2012, 312 Rn. 19 ff.). Deshalb sind Ost- und Westanrechte auch hinsichtlich des Verfahrenswertes gesondert zu bewerten (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 20.3.2013 - 9 WF 38/13, BeckRS 2013, 09965; OLG Brandenburg, 3. Familiensenat, Beschluss vom 16.10.2015 - 15 WF 176/15, BeckRS 2015, 19992 Rn. 35; OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2011 - 12 UF 137/11, BeckRS 2012, 17599; OLG Jena, NJW-RR 2011, 225, 226; OLG Nürnberg, NJW 2011, 620, 621; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., § 50 Rn. 39; s. auch Keske, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kap., Rn. 171; im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 9.1.2013 - XII ZB 550/11, BeckRS 2013, 03529 im Hinblick auf die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung AG Niebüll, Beschluss vom 8.6.2011 - 4 F 84/09, BeckRS 2013, 03537; a.A. Senat, FamRZ 2011, 1591; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 16.3.2012 - 3 UF 7/12, BeckRS 2013, 14969; FamRZ 2014, 390; Keuter, FamRZ 2011, 1026).
Im Hinblick darauf, dass es sich bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) andererseits unter dem Blickwinkel des Versorgungsausgleichs in jeglicher Beziehung um nicht gleichartige Anrechte handelt, hält der Senat dem Umstand, dass auf der Grundlage dieser Anrechte ein Anspruch auf eine einheitliche Rente erworben wird, nicht mehr für ausschlaggebend dafür, im Hinblick auf den Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG diese Anrechte als ein einziges Anrecht zu behandeln (anders noch Senat, FamRZ 2011, 1591 sowie Senat, Beschluss vom 21.10.2011 - 10 UF 309/11, BeckRS 2011, 24724).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 22 f.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Dem Senat ist es ungeachtet des Umstands, dass viele Streitfragen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Verfahrenswertes für das Ehescheidungsverfahren, insbesondere auch die Berücksichtigung von Vermögenswerten, in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt sind, verwehrt, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG.
Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 11.02.2016
Az: 10 WF 71/15
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