Landgericht Köln:
Urteil vom 13. Mai 2009
Aktenzeichen: 28 O 811/08

(LG Köln: Urteil v. 13.05.2009, Az.: 28 O 811/08)

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Vergütung für die Ausstrahlung von Szenen aus einer Sendung der Staffel "A" der Klägerin durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Betreiberin des Fernsehsenders Z und exklusive Rechteinhaberin des Sendeformates "A". Sie ist auch Inhaberin der Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens hinsichtlich der einzelnen Staffeln des vorgenannten Formates.

Die jetzige Beklagte € zunächst ist die Klage gegen die Muttergesellschaft der jetzigen Beklagten gerichtet worden € ist Betreiberin des Fernsehsenders X. In den Sendungen "X € Das Magazin" vom 24.01.2008 und "X € Frühstücksfernsehen" vom 25.01.2008 € jeweils in der Ausgabe um 6:00 Uhr und 7:00 Uhr € verwandte die Beklagte Filmausschnitte, die die Klägerin zuvor in der Sendung "A" am 23.01.2008 ausgestrahlt hatte. Eine Genehmigung war hierfür seitens der Klägerin nicht erteilt worden. Die verwendeten Ausschnitte, die einen zeitlichen Umfang von jeweils etwas über 2 Minuten aufweisen, zeigen den Zusammenbruch des Kandidaten T während bzw. nach dem Casting zu der Show. Sie wurden in einzelnen Sequenzen in den Gesamtbeitrag der Beklagten, der eine Länge von 3 Minuten 36 Sekunden bzw. 4,09 Minuten aufweist, eingefügt. Auf den als Anlage K1 vorgelegten Sendemitschnitt der vorgenannten Sendungen wird Bezug genommen.

Über den Zusammenbruch des Kandidaten T wurde in verschiedenen Medien berichtet.

Nach dementsprechender schriftlicher Abmahnung durch die Klägerin am 25.01.2008 gab die Beklagte am selben Tag eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. In Reaktion auf die mehrfache Aufforderung, zuletzt mit Schreiben vom 05.03.2008, Schadensersatz in Form eines fiktiven Lizenzhonorars in Höhe von 20.000 € zu zahlen, wies die Beklagte mit Schreiben vom 2.04.2008 endgültig jegliche Zahlungspflicht zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass in der Ausstrahlung des Sendematerials der Klägerin ein Urheberrechtsverstoß im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG zu sehen sei. Weder sei eine Genehmigung erteilt noch eine Vergütung gezahlt worden. Auch die Ausnahmetatbestände der §§ 50, 51 UrhG führten nicht zu einer Privilegierung der Ausstrahlung. Abgesehen davon, dass es für die Annahme eines wahrnehmbaren Tagesereignisses im Sinne des Privilegierungstatbestandes des § 50 UrhG bereits an einem tauglichen Anknüpfungspunkt für ein solches fehle, sei der gebotene Umfang jedenfalls überschritten. So stütze sich der Beitrag der Beklagten € unstreitig € nicht nur zum überwiegenden Teil auf das übernommene Sendematerial; dieses werde zudem fast vollständig übernommen.

Es handele sich bei der Wiedergabe ferner nicht um ein von § 51 UrhG geschütztes Zitat, da auch hier der gebotene Umfang nicht gewahrt worden sei, sondern der Beitrag durch das verwendete Zitat über weite Strecken selbständig getragen werde.

Das fiktive Lizenzhonorar belaufe sich unter Berücksichtigung der Popularität der Sendung auf 2.500 € pro angefangene Minute, insgesamt also auf 20.000 €, da auch eine wiederholte Ausstrahlung die volle Lizenzgebühr auslöse. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Freistellung von den vorprozessualen Kosten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.02.2008 zu zahlen,

2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Sozietät D in Höhe von 1.023,16 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ein urheberrechtlicher Verstoß aufgrund der Berechtigung zur vergütungs- und genehmigungsfreien Nutzung gemäß §§ 50, 51 UrhG ausscheide. Das wahrnehmbare Tagesereignis bestehe in dem Verhalten von N gegenüber einem Kandidaten der Castingsendung sowie dessen darauf folgenden Zusammenbruch in der Sendung vom 23.01.2009. Dabei sei das Interesse der Öffentlichkeit an der entsprechenden Berichterstattung erheblich gewesen, was sich auch an der € unstreitigen € Berichterstattung über das Verhalten Ns gegenüber den Castingteilnehmern in der Zeitschriften "Stern", "Focus" und "Bild" sowie einem gegen die Klägerin von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) verhängten Bußgeld zeige. Auch soweit Unterhaltungsinteressen mit abgedeckt würden, führe dies zu keinem anderen Ergebnis.

Umfang und Art der Wiedergabe des Sendematerials der Klägerin seien sowohl im Hinblick auf den Zweck der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) als auch auf den Zitatzweck (§ 51 UrhG) geboten gewesen. Dies gelte auch für die Wiederholungen einzelner Szenen. Im Rahmen der Anwendung des § 51 UrhG sei zu berücksichtigen, dass sich die Ausstrahlungen der Beklagten insgesamt mit den streitgegenständlichen Szenen aus der Sendung "A" auseinandersetze und die dargestellten Szenen als Belege im Rahmen dieser Darstellung dienten.

Die Beklagte behauptet, dass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 € jedenfalls nicht angemessen sei, da weder ein Betrag von 2.500,00 € pro angefangene Sendeminute angemessen sei noch die Wiederholung eines Beitrages in der Praxis die volle Lizenzgebühr auslöse.

Die Klägerin hat die Klage nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 08.04.2009 auf einen Betrag von 25.000,00 € erweitert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO liegen vor, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung zwischen den Parteien nach Grund und Betrag streitig ist. Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf den Anspruchsgrund entscheidungsreif. Für die Annahme einer Entscheidungsreife reicht es gemäß § 304 Abs. 1 ZPO aus, wenn alle zum Grund gehörenden Fragen erledigt werden und die Bejahung des Anspruchs nicht offen bleibt. Dabei ist es erforderlich, aber auch genügend, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Im vorliegenden Fall ist ein Schaden jedenfalls in Form der Zahlung einer angemessenen Lizenz entstanden, so dass die Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach dem Parteiwechsel auf Beklagtenseite einen Schadenersatzanspruch aus Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 97 Abs. 1, 87 Abs. 1, 4 UrhG.

Die Klägerin ist als Sendeunternehmen im Sinne des § 87 Abs. 1 UrhG aktivlegitimiert, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die Beklagte ist € nach dem Parteiwechsel auf Beklagtenseite € als Betreiberin des Fernsehsenders Sat1 Schuldnerin der Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG. Auch verletzte die Beklagte durch die Sendung des streitgegenständlichen Filmmaterials die Senderechte der Klägerin (§ 87 Abs. 1 UrhG). Eine Ausnahmevorschrift, aus der sich die Zulässigkeit der Nutzung des streitgegenständlichen Materials ergeben würde, kommt vorliegend nicht zum Tragen. Insbesondere war die Nutzung des Materials weder aus den Grundsätzen der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) noch als Zitat (§ 51 UrhG) zulässig.

Nach Maßgabe der §§ 50, 51 UrhG darf die Nutzung von fremdem Filmmaterial zwar in gewissem Rahmen genehmigungs- und vergütungsfrei erfolgen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die jeweils zulässigen Grenzen für eine solche Nutzung der Berichterstattung überschritten wurden. Im Einzelnen:

a. Gemäß § 50 UrhG ist die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, wenn sie der Berichterstattung über Tagesereignisse dient und ein Werk wiedergegeben wird, welches im Verlauf dieses aktuellen Tagesereignisses wahrnehmbar geworden ist.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein aktuelles Ereignis vorliegt, welches nicht das Werk selbst zum Gegenstand hat (BGH, GRUR 1983, 25; BGH, GRUR 1983, 28, 30) und in dessen Verlauf das Werk wahrnehmbar geworden ist, bedarf indessen keiner Klärung. Denn selbst bei der Annahme, dass ein tauglicher Anknüpfungspunkt entgegen der Klägeransicht vorläge, überschreitet das von der Beklagten übernommene und ausgestrahlte Sendematerial jedenfalls den Umfang, der im Hinblick auf den € anzuerkennenden € Zweck der Berichterstattung über ein Tagesereignis als geboten erscheint.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 50 UrhG als Ausnahmevorschrift wie alle Schrankenbestimmungen des 6. Abschnitts eng auszulegen ist (BGH GRUR 2002, 1050, 1051; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 50 Rn. 1). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht prinzipiell ausgeschlossen, die Grenzen der Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG im Einzelfall unter Berücksichtigung von Grundrechtspositionen Dritter weiter zu ziehen (vgl. BVerfG, GRUR 2001, 149, 151; so auch BGH, GRUR 2003, 956, 957). Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten Werks ein gesteigertes öffentliches Interesse, kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am GesetzeswoZaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muss (BGH, NJW 2002, 2394; BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 f. zu der Kollision mit der Kunstfreiheit). In jedem Fall sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGH, a.a.O.). Treffen mehrere grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander, so ist es zunächst Aufgabe des Richters, im Rahmen der Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Regelungen die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645, 1647; BVerfG, GRUR 2001, 149, 150).

Der Umfang, der nach § 50 UrhG zulässigen Verwendung, hat sich jedoch auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen danach zu richten, was geboten ist, um ein der Berichterstattung zugrundeliegendes Ereignis plausibel darstellen und einer Wertung durch den Zuschauer zugänglich zu machen.

Das von § 50 UrhG geschützte wirtschaftliche Interesse an der entgeltlichen Vergabe von Rechten darf nicht dazu führen, dass die Berichterstattung über ein Tagesereignis deshalb unterbleiben muss, weil der vergütungs- und genehmigungsfreie Rückgriff auf fremdes Sendematerial gänzlich ausgeschlossen ist. Das Hinwegdenken des übernommenen Materials in einem Bericht darf unter Berücksichtigung der € ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten € Informationsinteressen der Öffentlichkeit, der Meinungs- und Pressfreiheit nicht zur Folge haben, dass die wesentlichen Grundlagen des Berichts entfallen. Bei Beachtung der vorstehend dargestellten Grundsätze wäre der Bericht der Beklagten so nicht ausgestrahlt worden. Das Interview mit dem Kandidaten und seinem Vater sowie mit einem Medienpsychologen wären nämlich als alleiniger Inhalt eines kritischen Berichts kaum als ausreichend zu betrachten, den Zuschauer zu informieren. Dies ergibt sich sowohl aufgrund der Kürze des eigenen Beitragsteils sowie der fehlenden Publikumswirksamkeit infolge fehlenden Veranschaulichungsmaterials. Es ist demnach durch den von § 50 UrhG privilegierten Zweck als zulässig anzusehen, sich im Rahmen einer Berichterstattung über Tagesereignisse insoweit fremden Materials zu bedienen, dass die Berichterstattung zugunsten des interessierten Publikums überhaupt zustande kommen kann. Im Rahmen von § 50 UrhG ist dies allerdings nicht zulässig, wenn ein Gesamtbeitrag zum weit überwiegenden oder doch erheblichen Teil aus fremdem Filmmaterial besteht bzw. dass die Berichterstattung maßgeblich von diesem Material lebt. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass bei Hinwegdenken des im Hinblick auf den privilegierten Zweck zu viel übernommenen Sendematerials der Beitrag nicht oder nicht in der gleichen Form ausgestrahlt worden wäre bzw. hätte werden können. Hierfür ist es unerheblich, worauf der Verzicht auf die Ausstrahlung gestützt würde, etwa die Kürze des Beitrages, dessen fehlender Unterhaltungswert für das Publikum oder das fehlende bildliche Veranschaulichungsmaterial.

Als Richtwert für die Zulässigkeitsgrenze im Sinne des § 50 UrhG darf in einer Berichterstattung gerade auf so viel fremdes Sendematerial zurückgegriffen werden, dass ein aus Sicht des Berichterstatters für sich genommen nicht ausstrahlungswürdiger oder -fähiger Beitrag zu einem Tagesereignis in groben Zügen mit Veranschaulichungsmaterial unterfüttert werden kann. Gleichsam muss die Inanspruchnahme fremden Sendematerials aber auch auf eben diese Veranschaulichung beschränkt bleiben.

Der durch den Zweck gebotene Umfang ist im vorliegenden Fall nach Überzeugung der Kammer überschritten worden. Abgesehen von dem Umstand, dass die eigene Berichterstattung der Beklagten sich nur auf eine Zeitspanne von etwa 1 Minute 30 beschränkt, wird der Beitrag über weite Strecken eigenständig von dem Filmmaterial der Klägerin getragen. Das übernommene Filmmaterial macht zudem nicht nur einen überwiegenden Teil des Gesamtbeitrages der Beklagten aus. Es wurde überdies fast das vollständige Material der Klägerin zu dem Auftritt des Kandidaten im Casting bruchstückhaft übernommen. Der Gesamtbericht von Z über den Kandidaten macht zwar 5 Minuten 22 aus. Davon stehen aber nur etwa 4 Minuten 40 im näheren (Einblendungen durch den Sender, etwa der "All-time-Schlechtestenliste", Einschub von nachfolgenden Interviews mit der Jury) und höchstens 4 Minuten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftritt des Kandidaten und der Verhaltensweise Ns ihm gegenüber. Hiervon wurde ein großer Teil, jedenfalls aber über 50 %, übernommen.

Insbesondere die unveränderte und ungekürzte mehrfache Wiederholung der Szene, in der der Kandidat zusammenbricht und sich auf dem Boden windet, hält sich nicht im Rahmen des von § 50 UrhG privilegierten Zwecks. Wiederholungen exakt der selben Szenen sind in kurzen Beiträgen jedenfalls dann überflüssig und aufgrund einer Überschreitung des Berichtszwecks von der Schrankenbestimmung des § 50 UrhG nicht gedeckt, wenn aufgrund der hinzutretenden Berichterstattung durch einen Kommentator weder neue Aspekte hinzutreten, die genauer beleuchtet werden sollen, noch die Wiederholung erforderlich ist, um die Berichterstattung in irgendeiner Weise verständlich zu machen. Beides liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Wenn eine Wiederholung angezeigt gewesen sein sollte, was die Kammer bereits für sehr zweifelhaft hält, so hätte diese die Sequenz betreffen müssen, in der N den Kandidaten infolge seines Auftrittes kritisiert. Demgegenüber entbehrt die wiederholte Darstellung des Zusammenbruches, also lediglich der Folge der Umgangsweise mit dem Kandidaten, jeglichen weiteren Informationszwecks. Auch war sie nicht erforderlich, um eine Auseinandersetzung des Publikums herbeizuführen. Hieran vermag auch der Einwand der Beklagten nichts zu ändern, die Wiederholung sei aufgrund der nur flüchtigen Kenntnisnahme im Fernsehen erforderlich, um das gesamte potentiell interessierte Publikum zu erreichen. Dies würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass fremdes Sendematerial bei Berichterstattungen i.S.d. § 50 UrhG unbegrenzt wiederholt werden dürfte.

Auch unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Ausführungen zur verfassungskonformen Auslegung des § 50 UrhG ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nur bis zu der aufgezeigten Grenze gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Urhebers an der Vergabe von Rechten gegen Vergütung überwiegt. Sofern sich ein ausstrahlender Fernsehsender im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Tagesereignis € etwa zur Befriedigung der Publikumsneugier am Schicksal anderer Personen oder eines "gewissen Klatschbedürfnisses" € nicht im Rahmen dieses privilegierten Zwecks hält, scheint es angemessen, dem Urheber das volle (fiktive) Lizenzhonorar für das verwendete Sendematerial zuzusprechen. In diesem Fall greift der Grundsatz, dass der Urheber tunlichst angemessen an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke zu beteiligen ist und diese Beteiligung am ehesten durch die Gewährung von Ausschließlichkeitsrechten verwirklicht werden kann (BGH, GRUR 2001, 51, 52).

b. Soweit sich die Beklagte auf ein etwaiges Zitatrecht nach § 51 Nr. 2 UrhG beruft, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 51 UrhG ist das Zitieren aus fremden geschützten Werken zu den dort genannten Zwecken und im dort genannten Umfang zwar zustimmungs- und vergütungsfrei. Die Regelung ist auch auf Filmwerke entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 1987, 362).

Auch ist davon auszugehen, dass der nach § 51 UrhG vorausgesetzte Zitatzweck in der streitgegenständlichen Berichterstattung vorliegt. Jedoch sind auch hier die Grenzen des zur Erreichung dieses Zwecks angemessenen Maßes überschritten. Ob auch eine längere Wiedergabe urheberrechtlich geschützten Sendematerials € wie im vorliegenden Fall € ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, ist zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten für jeden Einzelfall eigenständig zu prüfen und kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BGH, GRUR 1986, 59, 60). Ein Zitat ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn es als Beleg oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden fungiert (BGH, a.a.O.). Die übernommenen Filmpassagen waren zwar unzweifelhaft dazu geeignet, die dargebrachte Kritik an der Umgangsweise von N mit Kandidaten der Sendung "A" im Allgemeinen und mit dem Kandidaten Ringele im Besonderen im Sinne des § 51 UrhG zu stützen und zu belegen. Jedoch ging auch hier die Länge und die Wiederholung vom Umfang her über das für den Zitatzweck erforderliche Maß hinaus. So dürfen Zitate ihrem Ausmaß nach nur vertretene Ansichten stützen, nicht aber maßgebliches Werkelement sein. Die übernommenen Teile des Sendematerials dienen im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich der Erläuterung des Beitragsinhaltes. Zur Veranschaulichung der Umgangsweise von N mit den Kandidaten im Casting zur Sendung "A", bedurfte es weder der fast vollständigen Wiedergabe des Werkes der Klägerin noch der wiederholten Wiedergabe des Zusammenbruches des Kandidaten. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Zitate verwendet wurden, um den Beitrag für das Publikum unterhaltsamer zu gestalten. Damit fehlt es an der notwendigen inneren Verbindung, wonach das fremde Werk lediglich als "Beleg" dienen darf (vgl. BGH, GRUR 1987, 34, 35).

Folglich war die Verletzung des Leistungsschutzrechts an einem Teil der ausgestrahlten Sendung mangels vorheriger Genehmigungserteilung durch die Klägerin rechtswidrig und erfolgte zumindest fahrlässig im Sinne des §§ 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 87 Abs. 4 UrhG. Da im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt werden (BGH, GRUR 1998, 568, 569), ist davon auszugehen, dass die Beklagte es fahrlässig unterlassen hat, sich Gewissheit über eine Berechtigung zur Nutzung des Sendematerials der Klägerin zu verschaffen.

Da die einzelnen Positionen hinsichtlich der Schadenshöhe umstritten sind, kann über die Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Zinszahlungen der Höhe nach derzeit nicht entschieden werden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat.






LG Köln:
Urteil v. 13.05.2009
Az: 28 O 811/08


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