Landgericht Hildesheim:
Urteil vom 29. März 2006
Aktenzeichen: 11 O 1/06
(LG Hildesheim: Urteil v. 29.03.2006, Az.: 11 O 1/06)
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Celle vom 26.Januar 2006 (13 W 8/06) wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand einer vom Oberlandesgericht Celle in der Beschwerdeinstanz erlassenen einstweiligen Verfügung.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung einer angeblichen wettbewerbswidrigen Werbeanzeige.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte, die BTN Versandhandel GmbH, vertreibt u. a. Münzen im Wege des Versandhandels.
Im Couponkatalog (Ausgabe Nr. 4908), welchen sie an alle Haushalte der Tagespost versandte, bewarb sie ganzseitig den Verkauf einer finnischen 2-Euro-Gedenkmünze, welche sie zu einem Stückpreis von 2,00 € plus Versandkosten anbot. In der Anzeige warb die Beklagte mit der Preisentwicklung der Münze dahingehend, dass diese einen Wertzuwachs von 600,00 € habe und ihr heutiger €Marktpreis€ 14,00 € betrage. Die Beklagte verwies wegen des von ihr angegebenen €Marktpreises€ auf eine Preisangabe in der Zeitschrift Münzenrevue (Ausgabe 11/05). Zur näheren Darstellung der Anzeige wird auf Blatt 8 der Akten verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbeanzeige täusche den potentiellen Besteller darüber, dass er eine für 2,00 € erworbene Münze auf dem Markt für 14,00 € verkaufen könne. Sie behauptet, das es für Münzen keinen üblichen Marktpreis gebe. Darüber hinaus würden aber auch Münzhändler die 2-Euro-Gedenkmünze nicht für 14,00 € ankaufen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.01.2006 am 11.01.2006 zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Celle hat im Beschwerdeverfahren die einstweilige Verfügung erlassen.
Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Celle - 13 W 8/06 - zu bestätigen.
Der Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, nicht wettbewerbswidrig zu handeln. Der von ihm angegebene Marktpreis sei korrekt und lasse sich jedenfalls im €ebay-Verkauf€ erzielen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts Celle ist rechtmäßig ergangen.
Der Kläger ist klagebefugt (§§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; 1 Ziff. 4 Unterlassungsklageverordnung; 2; 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagegesetz).
Die beanstandete Werbung ist - insoweit weicht die Kammer von ihrer in den Beschlüssen vom 09.01. und 18.01.2006 vertretenen Auffassung ab - irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Kernpunkt der Werbung ist die Aussage, dass die Münze einen €Marktpreis€ von 14,00 € habe.
Diese Angabe ist mehrdeutig und damit irreführend.
Schon die Verwendung des Begriffes €Marktpreis€ lässt mehrere Deutungen zu. Marktpreis ist der Preis, der an einem Handelplatz für Waren bestimmter Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt bezahlt wurde (vgl. Vahlens Großes Wirtschaftslexikon).
In der beanstandeten Anzeige ist nicht klar, auf welchen Handelsort und auf welchen Zeitpunkt sich der Marktpreis bezieht. Offen bleibt, ob es sich um einen Preis handelt, den der Händler erzielt oder ob es sich um einen Preis handelt, für den der Händler die Ware einkauft. Insofern unterscheidet sich die Angabe in der Werbeanzeige etwa von dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank angegebenen €marktüblichen€ Zinsen.
Es genügt der Hinweis auf die Münzrevue 11/2005 in der beanstandeten Werbung nicht, dass der Verbraucher hinreichende Sicherheit über die Ermittlung des €Marktpreises€ hat. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie die angesprochenen Verkehrskreise (alle Haushalte mit Tagespost), damit auch Personen, die sich bisher nicht mit dem Sammeln von Münzen befasst haben, erkennen können, wie der Preis von der Münzrevue ermittelt worden ist. Auch die im Termin vom 08.03.2006 überreichten Kopien, hier insbesondere die aus der Internetrecherche www.sammler.com schaffen insofern keine Klarheit. Denn aus Seite 2 der Kopie der www.sammler.com ergibt sich folgender Hinweis: €Die Notierungen schwanken teilweise noch so stark von Tag zu Tag, so dass es immer schwer ist, eine exakte Notierung anzugeben.€
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dieses Urteil ist ohne weiteren Ausspruch per se vorläufig vollstreckbar.
LG Hildesheim:
Urteil v. 29.03.2006
Az: 11 O 1/06
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