Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. August 2003
Aktenzeichen: I ZB 1/03
(BGH: Beschluss v. 28.08.2003, Az.: I ZB 1/03)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Anmelders wird der Beschluß des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-festgesetzt.
Gründe
I.
Die Markenstelle des Deutschen Patentund Markenamtes hat mit dem am 18. Januar 2002 abgesandten Beschluß vom 9. Januar 2002 die Anmeldung der Wortmarkesms4uzurückgewiesen.
Am 18. Februar 2002 ist beim Deutschen Patentund Markenamt ein am selben Tag aus dem Computer versandtes Fax mit dem Briefkopf des Anmelders D. S. eingegangen, in welchem er "Beschwerde" einlegt. Dabei sind das Aktenzeichen der Marke, die angemeldete Marke selbst und das Datum des angefochtenen Beschlusses angegeben. Dem Fax war ein Beleg über die Einfd dKdDhP zahlung einer Gebühr in Höhe von 200,-
atentund Markenamtes beigefügt. Ferner enthielt das Fax -hilfsweise -eine Abbuchungsermächtigung hinsichtlich dieses Betrags. Das Fax wie auch das nachfolgende identische am 21. Februar 2002 eingegangene Schreiben trugen keine Unterschrift, sondern endeten mit einer Grußformel ohne eine Namensnennung.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde unterschrieben worden sei.
II.
Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1.
Das Bundespatentgericht hat die Wirksamkeit der Einlegung der Beschwerde durch den Anmelder rechtsfehlerhaft an der fehlenden Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz scheitern lassen.
Die per Computerfax übermittelte Beschwerde genügt im vorliegenden Fall der in § 66 Abs. 2 MarkenG geforderten Schriftform. Das Bundespatentgericht mißt der Notwendigkeit einer handschriftlichen Unterzeichnung eines Schriftstücks im Rahmen der einfachen Schriftform, die keine Unterzeichnung durch einen Prozeßbevollmächtigten verlangt, eine Bedeutung zu, die sich aus dem Zweck des Schriftformerfordernisses nicht ergibt.
2.
Die Schriftform soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück selbst der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll über das Gebot der Form sichergestellt sein, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB BGHZ 75, 340, 348 f.; GmS-OGB BGHZ 144, 160, 162 f.). Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hat die Rechtsprechung die eigenhändige Unterschrift nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit erachtet, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (BVerfGE 15, 288, 291 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.7.2002 -2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, 3535; BGHSt 2, 77, 78; BGH, Beschl. v. 23.6.1983 -1 StR 351/83, NJW 1984, 1974; vgl. auch BPatGE 31, 15, 17 f.). Diese Beurteilung gilt auch und gerade für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, welche technisch bedingt eine eigenhändige Unterschrift des Absenders nicht enthalten können (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 144, 160, 165 a.E.).
3.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann die Einhaltung der Schriftform der Beschwerde des Anmelders gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG nicht verneint werden.
a) Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des Anmelders vom 18. Februar 2002 enthält hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die darin erhobene Beschwerde auf dem Willen des Anmelders beruht und von diesem in den Verkehr gebracht worden ist. Der Schriftsatz nennt die persönlichen Daten des Anmelders, das Aktenzeichen der Anmeldung, die angemeldete Marke und das Datum des angefochtenen Beschlusses. Das sind Daten, die in der Regel allein dem Anmelder bekannt sind. Zugleich ist der Beschwerdeschrift der Beleg beigefügt worden, wonach die gesetzliche Beschwerdegebühr in Höhe vonffKdDhhPK dddMkhih l 200,-worden ist. Diese Einzahlung ist auch rechtzeitig erfolgt. Darüber hinaus hat der Anmelder in der Beschwerdeschrift vorsorglich das Deutsche Patentund Markenamt ermächtigt, die Beschwerdegebühr von seinem angegebenen Konto einzuziehen, um auch für den Fall die Rechtzeitigkeit der Gebührenzahlung zu gewährleisten, daß seine Überweisung mit Blick auf die Banklaufzeiten nicht rechtzeitig eingehen sollte. Zudem wird angekündigt, daß dieser "vorab per Fax" eingelegten Beschwerde die Beschwerdeschrift "anschließend per Post" folge. Dies ist geschehen, wenn auch wiederum ohne Unterschrift.
b) All diese Umstände lassen keinen vernünftigen Zweifel zu, daß die am 18. Februar 2002 als Fax eingegangene "Beschwerde" mit Wissen und Wollen des Anmelders dem Deutschen Patentund Markenamt als zuständige Stelle zugesandt worden ist, weshalb die Schriftform des § 66 Abs. 2 MarkenG gewahrt ist.
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BGH:
Beschluss v. 28.08.2003
Az: I ZB 1/03
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