Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. März 2004
Aktenzeichen: 58 C 12960/03

(AG Düsseldorf: Urteil v. 09.03.2004, Az.: 58 C 12960/03)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO am 09.03.2004

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung der begehrten 494,26 Euro noch auf die hilfsweise beantragte Freistellung von diesen Kosten.

Die Parteien streiten um die Erstattung einer Besprechungsgebühr, die bei dem Versuch der außergerichtlichen Einigung angefallen sein soll.

Eine solche Besprechungsgebühr ist nach § 37 Nr. 2 BRAGO nur gesondert berechenbar, wenn vor dem Auftrag zur Kündigungsschutzklage ein gesonderter Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung bestand.

Selbst wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird, dass sie einen gesonderten außergerichtlichen Auftrag erteilt hat, ist die Beklagte gem. § 15 ARB von ihrer Leistung frei geworden.

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, keine unnötige Kosten zu veranlassen. Deshalb wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, sofort auch Prozessauftrag zu erteilen. Dieser Auftrag beinhaltet dann auch die Möglichkeit zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, die dann aber keine gesonderten Gebühren verursachen und auch eine Verpflichtung zur Durchführung eines Prozesses besteht hierdurch nicht.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Verhalten nicht grob fahrlässig war. Insofern muss sie sich das Verschulden ihres Rechtsanwaltes zurechnen lassen, für den die Gebührentatbestände als bekannt vorausgesetzt werden müssen und eine Beratung der Klägerin dahin gehen musste, die Möglichkeit mit den geringeren Gebühren zu wählen. Zumal ihre durch die direkte Erteilung eines Prozessauftrages keinerlei Nachteil entstanden wäre.

Auch musste der Klägerin bewusst sein, dass eine außergerichtliche Einigung zwar durchaus möglich war, jedoch nicht selbstverständlich, so dass aus Vorsicht hinsichtlich der entstehenden Kosten ein direkter Prozessauftrag hätte erteilt werden müssen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.

Streitwert: 494,26 Euro






AG Düsseldorf:
Urteil v. 09.03.2004
Az: 58 C 12960/03


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