Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. Februar 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 66/12

(BGH: Beschluss v. 04.02.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 66/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. September 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 14. September 2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. 1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs hinreichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers vorlagen. Danach bestanden gegen den Kläger zumindest offene Forderungen des Finanzamts M. über 25.016,82 €, des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in B. von 6.661,27 € und der D. gGmbH von 2.283,77 €. Hinsichtlich weiterer Forderungen hat der Kläger Nachweise zu behaupteten Tilgungen nicht vorgelegt. Im Zulassungsantrag beschränkt er sich im Wesentlichen auf die Wiederholung seines Klagevortrags. Nachweise, die den Eintritt des Vermögensverfalls widerlegen könnten, legt er abermals nicht vor. Sein Zulassungsantrag ist deshalb offensichtlich unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 26.09.2012 - II AGH 18/11 - 4






BGH:
Beschluss v. 04.02.2013
Az: AnwZ (Brfg) 66/12


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