Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 16. Juni 2016
Aktenzeichen: 13 U 26/16
(OLG Celle: Urteil v. 16.06.2016, Az.: 13 U 26/16)
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 5. Januar 2016 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover abgeändert und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 17. November 2015 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Gründe
I.
Beide Parteien verkaufen Motorenöle im Internet. Die Webseite des Verfügungsbeklagte enthält unter der Überschrift €Altölentsorgung€ folgenden Hinweis:
€Hinweis gemäß AltölverordnungGemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen: -- Verbrennungsmotorenöle -- Getriebeöle -- Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle. Sie können das Altöl in der Menge bei uns zurückgeben, welche der bei uns gekauften Menge entspricht.Rückgabeort ist unser nachfolgend genannter VerkaufsortS.€€Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.€
Die Verfügungsklägerin hat diese Angabe als wettbewerbswidrig beanstandet, weil gem. § 8 AltölV der Verfügungsbeklagte zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet sei, mithin im Falle der Rücksendung die Versandkosten übernehmen müsse. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht stattgegeben. Mit seiner Berufung begehrt der Verfügungsbeklagte die Zurückweisung des Verfügungsantrags.
Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 542 Abs. 2 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist begründet.
1. Die mit dem angefochtenen Urteil erlassene einstweilige Verfügung ist allerdings nicht deshalb endgültig unvollziehbar und gegenstandslos geworden, weil die Verfügungsklägerin die Vollziehungsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO versäumt hätte. Die Verfügungsklägerin hat die Urteilsverfügung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO dem Verfügungsbeklagten im Parteibetrieb zugestellt.
a) Die Beschlussverfügung wird normalerweise dadurch vollzogen, dass dem Schuldner eine Ausfertigung der Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift (Kopie) im Parteibetrieb zugestellt wird (Hess in jurisPK UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 138; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 12 Rn. 169).
b) Der Lauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO beginnt bei der Urteilsverfügung mit der Verkündung (Sosnitza in Ohly/Sosnitza, a. a. O., § 12 Rn. 173). Fristbeginn war somit der 6. Januar 2016, einen Tag nach der Ver-kündung des Urteils am 5. Januar 2016, so dass die Monatsfrist mit Ablauf des 5. Februar 2016 endete.
Die Vollziehung durch die Zustellung des Urteils mittels Gerichtsvollzieher an den in erster Instanz beauftragten Rechtsanwalt R. am 3. Februar 2016 ist wirksam erfolgt. Die Zustellung muss, wenn sich ein Prozessbevollmächtigter für den Antragsgegner bestellt hat, an diesen erfolgen (§§ 191, 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Parteizustellung an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ist hier wirksam vollzogen, auch wenn sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2016 (Anlage ITB 1) gegenüber der Verfügungsklägerin als neuer Prozessbevollmächtigter legitimiert hat. Die Prozessvollmacht in erster Instanz gilt nach § 172 ZPO ab Abhängigkeit grundsätzlich bis Ablauf der Rechtsmittelfrist fort (Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 172 Rn. 5), hier bis zum 11. Februar 2016. In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten ist - wegen der Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zur Vertretung der Partei zu ermächtigen, § 84 Satz 1 ZPO - ein Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann zu sehen, wenn zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, juris Rn. 30; Wittschier in Musielak/Voit, a. a. O.). In dem Schreiben vom 26. Januar 2016 wird lediglich angezeigt, dass der Verfügungsbeklagte die I€ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt hat. Eine weitergehende Aussage darüber, ob das Mandat für Rechtsanwalt R. beendet sein soll, findet sich nicht.
2. Der Verfügungsanspruch ist nicht nach § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG a. F.) i. V. m. § 8 AltölV begründet.
a) Bei § 8 AltölV handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. nur OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 5 W 59/10, juris Rn. 9; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 U 113/11, juris Rn. 19, jeweils für § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölV; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.215). § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV dient neben Umweltschutzbelangen dem Schutz des Verbrauchers. Denn die Regelung ermöglicht ihm die kostenlose Rückgabe der gebrauchten Motoren- oder Getriebeöle.
b) Die Vorschrift des § 8 AltölV gilt auch für den Internethandel mit Motorenöl (OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2010, a. a. O., juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rn. 20). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 AltölV, in dem es heißt:
€Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen.€
Damit ist der Pflichtige im Sinne der Altölverordnung konkret beschrieben. In den vergleichbaren Vorschriften des § 9 BattG und § 17 ElektroG ist als Pflichtiger der Vertreiber genannt. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art des Verkaufs findet nicht statt. So ist Vertreiber nach § 2 Abs. 14 BattG, wer Batterien gewerblich für Endnutzer anbietet. Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 11 ElektroG ist Vertreiber, derjenige der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet (§ 3 Nr. 6 ElektroG) oder auf dem Markt bereitstellt (§ 3 Nr. 7 ElektroG). Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 AltölV verwandten Begriffe €Schrifttafeln am Ort des Verkaufs€ bzw. in § 8 Abs. 2 AltölV €am Verkaufsort€ lassen sich auf den Vertrieb von Motorenölen im Internethandel ohne weiteres übertragen (vgl. nur OLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 2010, a. a. O., juris Rn. 6).
c) Der Anspruch, es zu unterlassen, Motorenöle abzugeben, ohne auch eine kostenlose Rücksendung anzubieten, folgt nicht aus § 8 Abs. 2 AltölV.
In § 8 Abs. 2 AltölV heißt es:
€Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.€
Unter dem Begriff €Verkaufsort€ ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht der Warenempfangsort bei dem im Internethandel bestellenden Verbraucher zu verstehen. Vielmehr ist Verkaufsort der Ort, an dem der Händler bzw. Vertreiber den Vertrieb vornimmt, mithin sein Versandlager hat. Dies ergibt sich zunächst aus der historischen Auslegung der Altölverordnung. Der Verordnungsgeber ist bei Erlass der Altölverordnung im Jahr 1986 von einem stationären Handel mit Motorenölen ausgegangen; ein Internet- oder anderweitiger Versandhandel war zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Daher wird unter dem Verkaufsort typischerweise der Ort zu verstehen sein, an dem das Motorenöl an den Verbraucher abgegeben wird. Dies waren die Werkstätten oder Verkaufsläden der Händler. Diese Bestimmung hat sich auch im Zeitalter des Internethandels nicht geändert. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen zudem die Parallelvorschriften des § 9 Abs. 1 BattG und § 17 Abs. 1 ElektroG, die jeweils im Jahr 2015 eine gesetzgeberische Änderung erfahren haben. In § 9 Abs. 1 Satz 4 BattG heißt es im Hinblick auf den Versandhandel:
€Im Versandhandel ist Handelsgeschäft im Sinne von Satz 1 das Versandlager€.
In § 17 Abs. 2 ElektroG heißt es:
€Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte€.
Hierbei ist von einer gesetzgeberischen Klarstellung auszugehen, da dies dem allgemeinen Verständnis des Leistungsortes i. S. d. § 269 BGB entspricht. Der Umstand, dass es im Versandhandel typischerweise Aufgabe des Verkäufers ist, die Versendung der Kaufsache - auf eigene oder fremde Kosten - zu veranlassen, begründet für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch Leistungsort (Erfüllungsort) für die Lieferpflicht des Verkäufers sein (BGH, Versäumnisurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 353/12, juris Rn. 12). Bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer in der Regel eine Schickschuld (BGH, Versäumnisurteil vom 6. November 2013, a. a. O., juris Rn. 11), so dass der Leistungsort am Sitz des Verkäufers ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 269 Rn. 1). Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht aus § 474 Abs. 4 BGB n.F., der lediglich das Transportrisiko regelt, nicht aber die Frage des Erfüllungsortes, so dass es mit Ausnahme der Gefahrtragung bei den allgemeinen Regelungen bleibt und es sich bei einer Versendung um eine Schickschuld handelt (Ball in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 474 Rn. 64; MünchKomm/Lorenz, BGB, 7. Aufl., § 474 Rn. 42).
Da sich sowohl die von dem Verfügungsbeklagten unterhaltene Annahmestelle als auch sein Sitz als Verkaufsort in J. befinden, kommt es auf Erwägungen zur Zumutbarkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AltölV nicht an.
d) Soweit ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV in Betracht kommt, ist dieser nicht zu bejahen.
Eine ausdrückliche Regelung über die Kostenübernahme einer Rücksendung ist weder in § 8 AltölV noch in den entsprechenden Regelungen in § 9 BattG und § 17 ElektroG enthalten.
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1a Satz 1 AltölV muss die Annahmestelle die Altöle kostenlos annehmen. Darunter ist zu verstehen, dass die Rücknahme als solche unentgeltlich zu erfolgen hat (vgl. Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 206. Erg.Lfg., § 17 ElektroG Rn. 5), dem Verbraucher also die Entsorgungskosten nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.
Dem Begriff der €kostenlose Annahme€ unterfallen aber nicht die Versandkosten, die bei der Rücksendung des Altöls im Internethandel entstehen. Die Verfügungsklägerin hat auf das gesetzgeberische Ziel der Altölverordnung abgestellt, das sich aus der Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 13. Juni 1986 zum Abfallgesetz (BT-Drucks. 10/5656, S. 70) ergibt:
€Von großer Bedeutung sei die Frage der Unentgeltlichkeit der Rücknahme, da das Altöl, soweit es nicht unentgeltlich zurückgegeben werden könne, weggeschüttet würde.€
Weder aus diesem gesetzgeberischen Ziel noch aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die kostenlose Annahme auch die Kosten eines Rückversands an die Annahmestelle umfasst. Denn die Annahme würde erst am Ort der Annahmestelle stattfinden und nicht bereits mit der Aufgabe des Altöls an der Poststelle, so dass die Versendung an den Ort der Annahmestelle für den Käufer nicht kostenfrei sein muss. Dieses Auslegungsergebnis stimmt damit überein, dass der Verbraucher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Kosten zu tragen hat, die für den Transport des Altöls von seinem Wohnsitz zu der Annahmestelle anfallen. Anderenfalls würde der Onlinekäufer gegenüber dem €stationären€ Käufer bevorteilt. In diesem Sinne kann § 17 Abs. 4 Satz 5 ElektroG verstanden werden, dass der Verbraucher nur dann Kosten zu tragen hat, wenn über die bloße Rücknahme hinaus eine Abholung durch den Vertreiber erfolgt.
Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich auch nicht aus dem auch im Rahmen der Altölvorordnung (vgl. Häberle in Erbs/Kohlhaas, a. a. O., 207. Erg.Lfg., § 25 KrWG Rn. 2) geltenden Grundsatz der Produktverantwortung i. S. d. § 23 KrWG, der Ausfluss des Verursacherprinzips ist (Häberle in Erbs/Kohlhaas, a. a. O., 207. Erg.Lfg., § 23 KrWG Rn. 1). Danach ist im Rahmen der Produktverantwortung des Vertreibers sicherzustellen, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden (vgl. § 23 Abs. 1 KrWG). Dabei sieht § 23 Abs. 2 Nr. 5 KrWG vor, dass die Produktverantwortung die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung mit umfasst. Eine über die Rücknahmeverpflichtung des Vertreibers hinausgehende Pflicht, die Kosten für die Rücksendung oder Ablieferung der Abfälle zu übernehmen, lässt sich daraus nicht herleiten.
Zwar wäre es nach der gesetzgeberischen Zielsetzung wünschenswert, wenn sich ein Vertreiber, der sich eines besonderen Vertriebsweges, wie hier des Internethandels, bedient und die Erzeugnisse versendet, bei der Rücknahme der Abfälle auch dafür Sorge trägt, dass der von ihm €eröffnete€ Versendungsweg vom Endverbraucher genutzt wird und die Abfälle die von ihm betriebene Abnahmestelle auch tatsächlich erreichen. Eine entsprechende Verpflichtung ist aber nur dann möglich, wenn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine entsprechende Regelung in die Altölverordnung aufnimmt. Der Wortlaut der geltenden Altölverordnung gibt eine Versandkostenübernahme durch den Vertreiber nicht her.
Eine § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG entsprechende Regelung fehlt. Dort ist dem Vertreiber, der mithilfe der Fernkommunikationstechnik Elektro- und Elektronikgeräte abgibt, auferlegt, eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 12/15 Seite 132) sind Kooperationen mit dem stationären Handel, Sozialbetrieben oder Annahmestellen eines Paketdienstes, mit dem der Vertreiber Vertragsbeziehungen unterhält, als zur Erfüllung der Rücknahmepflicht in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher geeignet angesehen. Zwar eröffnet § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AltölV die Möglichkeit, sich der Annahmestelle eines Dritten durch eine vertragliche Vereinbarung zu bedienen. Jedoch sieht § 8 Abs. 2 Satz 2 AltölV vor, dass die Annahmestelle über eine Einrichtung zum fachgerechten Ölwechsel verfügen muss, so dass hier ein Paketdienst oder eine Poststelle als Annahmestelle des Vertreibers nicht in Betracht kommt.
bb) Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2013 (4 U 196/12) ergibt sich nichts anderes, da die Übernahme der Portokosten durch den Endverbraucher im Rahmen des § 9 BattG nicht Gegenstand des dortigen Rechtsstreits war.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Urteil ist unanfechtbar (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
OLG Celle:
Urteil v. 16.06.2016
Az: 13 U 26/16
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