Amtsgericht Lüdinghausen:
Beschluss vom 9. Februar 2012
Aktenzeichen: 19 OWi 19/12 [b]

(AG Lüdinghausen: Beschluss v. 09.02.2012, Az.: 19 OWi 19/12 [b])

Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger auf dessen Verlangen hin Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des genutzten Messgerätes zu gewähren.

Tenor

Der Kreis C ist verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach Beiziehung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes eso ES3.0 der Firma eso GmbH zu den Akten, Einsicht durch deren Übersendung in die Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, ersatzweise auch durch Übersendung lediglich einer Kopie unmittelbar in Papierform oder in elektronischer Form.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Gegen den Antragsteller ist bei dem Kreis C ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften anhängig, wobei die dem Antragsteller zur Last gelegte gefahrene Geschwindigkeit mit dem Einseitensensor eso ES3.0 der Firma eso GmbH gemessen wurde, welcher von einem Polizeibeamten der Kreispolizeibehörde C bedient wurde.

Der Verteidiger des Antragstellers hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 u.a. Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes beantragt und zwar im Hinblick auf die Entfernung des Verteidigerbüros zum Sitz der Kreispolizeibehörde durch Übersendung von Kopien. Die Kreispolizeibehörde hat dies - trotz der Bitte des Kreises C um Übersendung der Unterlagen - abgelehnt unter Hinweis auf ein bestehendes Urheberrecht des Messgeräteherstellers und auf die Möglichkeit verwiesen, die Bedienungsanleitung bei dem Hersteller für 129 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erwerben zu können. Eine kostenlose Weitergabe lehne die Firma eso ab.

So hat der Kreis C dem Verteidiger lediglich Einsicht in die teilweise vervollständigte Akte gewährt, nicht aber in die Bedienungsanleitung. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Dezember 2011, mit dem der Verteidiger geltend macht, ohne die Gewährung von Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung könne deren Einhaltung bei der Messung und somit auch das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht geprüft werden. Im Wege der Abhilfeentscheidung hat der Kreis Werbeunterlagen des Messgerätes zur Akte genommen und erneut Akteneinsicht gewährt. Sodann hat der Kreis die Sache zur Entscheidung hier vorgelegt.

Der Antrag ist nach § 62 OWiG zulässig. Die vereinzelt (etwa AG Wetzlar, Beschl. v. 04.01.2012 - 45 OWi 21/11) vertretene Auffassung, die Versagung der Akteneinsicht in eine Bedienungsanleitung sei keine anfechtbare Maßnahme oder Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Sinne von § 62 OWiG, sondern diene lediglich der Vorbereitung einer das Bußgeldverfahren abschließenden Entscheidung wird mit der h.M. (etwa Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 62 Rn. 3) abgelehnt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet.

Der Verteidiger des Antragstellers hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, nach §§ 46 OWiG, 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Das Akteneinsichtsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren umfasst nämlich alle Schriftstücke und Unterlagen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten (AG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2011 - 312 OWi 306/11 [b]). Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren in die hiernach Akteneinsicht zu gewähren ist gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Dieses Recht umfasst damit auch entsprechend der mittlerweile wohl überwiegenden amtsgerichtlichen Rechtsprechung den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die richtige Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann.

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Nur das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes, ermöglicht es dem Verteidiger die Polizeibeamten, die die Messung vorgenommen haben, als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen und die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes nachzuvollziehen und zu überprüfen (AG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2011 - 312 OWi 306/11 [b]). Zwar bestehen grundsätzlich urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung (a.A. LG Ellwangen, Beschl. v. 25.10.2010 - 1Qs 166/09; AG Gießen, Beschl. v. 23.09.2011, 5602 OWi 56/11, die jeweils die Existenz eines Urheberrechtsschutz insgesamt verneinen). Diese Bedenken müssen jedoch im Ordnungswidrigkeitenverfahren zurückstehen.

Es ist insoweit nämlich für eine Prüfung des Vorliegens eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des BGH (hierzu: BGHSt 39, 291; 43, 277) notwendig, dass der Messgeräteeinsatz der Bedienungsanleitung entsprechend stattgefunden hat. Kennen weder Verwaltungsbehörde, noch Verteidiger oder Gericht die Bedienungsanleitung, so kann diese Prüfung bei keinem der Verfahrensbeteiligten stattfinden.

Das Gericht stimmt insoweit dem AG Hildesheim, Beschl. v. 29.12.2011 - 31 OWi 27/11 zu, das - hierüber mag im Hinblick auf die rechtliche Würdigung gestritten werden - jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ausgeführt hat: "Jedem Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten zur Verkehrsüberwachung ist bekannt, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind und insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG), zumal anderenfalls alle Messungen mangels Überprüfbarkeit unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit letztlich unverkäuflich wären" (ähnlich: AG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2011 - 312 OWi 306/11 [b]).

Im Übrigen hat der Betroffene auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens Anspruch auf die vorliegend von der Verteidigung erbetenen Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der Messung und zwar unabhängig davon, ob die Unterlagen zur Verfahrensakte zu nehmen sind oder nicht (AG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2011 - 14 OWi 2311 Js 13450/11). Der Verteidiger darf die überlassenen Unterlagen ohnehin nur für das jeweilige Verfahren verwenden und insbesondere nicht anderweitig veröffentlichen (AG Heidelberg, Beschl. v. 31.10.2011 - 3 OW1 510 Js 22198/11).

Ein etwaiger Schutz des Urheberrechts müsste also jedenfalls auch hinter dem gewichtigen Recht eines Betroffenen/ seines Verteidigers auf Akteneinsicht, welches verfassungsrechtlich durch den Grundsatz auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und den Grundsatz des fairen Verfahrens geschützt ist, zurückstehen (AG Karlsruhe, Beschl. v. 22.09.2011 - 1 OWi 127/11).

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung am Ort der Polizeidienststelle, die die Messung durchgeführt hat, ist im Hinblick auf die hier zwischen dem Sitz der Kreispolizeibehörde und der Niederlassung des Verteidigers liegende Entfernung von etwa 70 km und einer Fahrzeit (laut Routenplaner) von einer Stunde nicht zumutbar. Anderes mag gelten, wenn der Verteidiger kürzere Strecken zum Sitz der Polizeibehörden/Verwaltungsbehörden zurückzulegen hat. Kann dem Verteidiger somit wegen der weiten Entfernung zwischen seinem Kanzleisitz und dem Ort der Aufbewahrung der Akten eine Reise an den Aufbewahrungsort nicht zugemutet werden, ist Akteneinsicht im Wege der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung zu gewähren (AG Bremervörde, Beschl. v. 06.09.2011 - 11 OWi 91/11).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWIG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.






AG Lüdinghausen:
Beschluss v. 09.02.2012
Az: 19 OWi 19/12 [b]


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