Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 16. September 2014
Aktenzeichen: 10 A 500/13
(Hessischer VGH: Urteil v. 16.09.2014, Az.: 10 A 500/13)
Die Regelungen zum Schutz von Sozialdaten im Vierten Kapitel des Achten Buchs Sozialgesetzbuch sind im Rahmen ihres Anwendungsbereichs für die Tätigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den allgemeinen Bestimmungen im Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie den Regelungen in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder vorrangig anzuwenden. Dies gilt sowohl für hierin enthaltene Einschränkungen als auch für Erweiterungen gegenüber den allgemeinen Datenschutzbestimmungen.
Die Fremderhebung von Sozialdaten durch ein Jugendamt ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 SGB VIII zulässig, soweit nicht die Sonderregelung in § 68 SGB VIII eingreift. Mangels Nennung des Aufgabengebietes in § 62 Abs. 3 Nr. 2. c) oder d) SGB VIII ist eine €Fremderhebung€ von Sozialdaten durch ein Jugendamt bei Erfüllung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung in Verfahren der Familiengerichte nach § 50 SGB VIII grundsätzlich unzulässig. Weder § 31 BZRG noch § 17 EGGVG erlauben eine Umgehung des Grundsatzes der Betroffenenerhebung in § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
Sind Sozialdaten unter Verletzung der Vorschriften über die Erhebung erlangt worden (hier: Strafbefehl durch unmittelbare Anfrage bei der Staatsanwaltschaft), setzt sich die Rechtswidrigkeit der Erhebung auf allen Ebenen der Verarbeitung (insbesondere Speicherung und Übermittlung) fort. Es besteht ein Anspruch des Betroffenen auf Löschung der unrechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten, die sich im Falle der Übermittlung dieser Daten an eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung und dortige Speicherung auch gegen diese richten kann. Dieser Löschungsanspruch kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 2012 - 4 K 1913/11.GI - soweit die Klage der Klägerin abgewiesen worden ist - abgeändert:
Die Beklagten zu 1. und 2. werden verpflichtet, die in ihren Akten vorhandenen Kopien oder Abschriften des die Klägerin betreffenden Strafbefehls des Amtsgerichts Gießen vom 1. November 2010 - 5414 Ds 301 Js 14412/09 - zu entfernen oder unkenntlich zu machen und die Klägerin hiervon zu unterrichten.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlich Beklagten zu 1. (Land Hessen) in voller Höhe zu tragen.
Die übrigen Verfahrenskosten erster Instanz haben die Klägerin zur Hälfte und die Beklagten zu 1. und 2. zu je einem Viertel zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1. und 2. je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung oder Unkenntlichmachung der in den Akten des jeweiligen Jugendamtes beider Beklagten vorhandenen Kopien eines sie betreffenden Strafbefehls.
Durch - rechtskräftig gewordenen - Strafbefehl nach § 408a StPO des Amtsgerichts Gießen vom 1. November 2010 - 5414 Ds 301 Js 14.412/09 - wurde die Klägerin wegen durch zwei selbstständige Handlungen begangenen tateinheitlichen unbefugten Führens akademischer Grade und versuchten Betrugs sowie tateinheitlichen unbefugten Führens akademischer Grade, versuchter Erpressung und Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen verurteilt. In dem genannten Strafbefehl wurde der Klägerin angelastet, sich unberechtigterweise im Rahmen eines vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese anhängigen Familienrechtsstreit als "Diplom-Psychologin" bezeichnet und Gutachten erstellt zu haben, obwohl sie kein Diplom im Fach Psychologie abgelegt habe, sondern lediglich ein Vordiplom im Rahmen ihres Studiums der Psychologie an der Justus-Liebig-Universität Gießen, wo sie in dem Zeitraum vom 16. April 1996 bis zum 30. September 2004 eingeschrieben gewesen sei. Nachdem in der Tagespresse über die Verurteilung berichtet worden war, wobei der Vorname der Klägerin sowie die Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens und das Alter genannt worden waren, wandte sich das Jugendamt der Beklagten zu 1. mit Anschreiben vom 8. November 2010 an das Amtsgericht Gießen und teilte mit, das Jugendamt sei zum Vormund für eine näher bezeichnete Jugendliche bestellt worden, die zur Zeit bei ihrer Stiefoma, der Klägerin, lebe. Aus der Presseveröffentlichung unter der Überschrift "Titelmissbrauch bestraft" liege die Vermutung nahe, dass es sich hierbei um die Klägerin handele. Es werde daher um Übersendung einer Kopie des Urteils gebeten. Dies sei für die Unterlagen insofern wichtig, als derzeit von der betreffenden Jugendlichen beim Familiengericht Gießen ein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf die Klägerin gestellt worden sei. Das Anschreiben ist von einer Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten zu 1. unterzeichnet worden mit dem Klammerzusatz "Vormund".
Nachdem sich die Staatsanwaltschaft Gießen, an die die Anfrage weitergeleitet worden war, von dieser Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. telefonisch den Hintergrund der Anfrage und den Verwendungszweck für die erbetene Kopie des fraglichen Strafbefehls hatte erläutern lassen, übersandte sie mit Anschreiben vom 4. März 2011 eine Kopie des Strafbefehls an das Jugendamt der Beklagten zu 1. Dieses übermittelte den Strafbefehl an den Fachdienst Jugend des Beklagten zu 2., der ihn wiederum an das Familiengericht Gießen weiterleitete.
Mit am 3. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom selben Tage hat die Klägerin das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren anhängig gemacht. Die Klage richtete sich zunächst gegen das Land Hessen vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (erstinstanzlich Beklagter zu 1.) sowie gegen die Beklagte zu 1. (erstinstanzlich Beklagte zu 2.) und den Beklagten zu 2. (erstinstanzlich Beklagter zu 3.). Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin zunächst das Ziel, von den Beklagten Auskunft darüber zu erhalten, an wen der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 1. November 2010 mitgeteilt worden sei, und die Verurteilung zur Unterlassung der Mitteilung an Dritte oder an Familiengerichte sowie von den nunmehr verbliebenen Beklagten Unkenntlichmachung der Feststellungen oder Entfernung des Strafbefehls aus Ihren Akten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gießen am 27. Februar 2012 hat die Klägerin ihre Klage gegen das Land Hessen zurückgenommen. Der gegen die erstinstanzlichen Beklagten zu 2. und 3. gerichtete Klageteil wurde - ebenfalls in der mündlichen Verhandlung € mit Ausnahme des auf Löschung des Strafbefehls aus den Akten der genannten Beklagten gerichteten Klagebegehrens von allen danach verbliebenen Beteiligten für erledigt erklärt. Die Klägerin hat nunmehr noch beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, in den von ihnen geführten Akten Feststellungen über das Verfahren 5414 Ds 301 Js 14.412/09 des Amtsgerichts Gießen unkenntlich zu machen oder aus den Akten zu entfernen sowie die Klägerin hiervon zu unterrichten.
Die Beklagten haben jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat zur Stützung ihrer Klage geltend gemacht, ihre Verurteilung wegen Titelmissbrauchs mit dem fraglichen Strafbefehl stehe in keinem Zusammenhang mit ihrer Eignung als Vormund, über die seinerzeit beim Amtsgericht Gießen - Familiengericht - ein familiengerichtliches Verfahren anhängig gewesen sei. Die Kenntnis des Inhalts des Strafbefehls sei daher für die Jugendämter der Beklagten nicht zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich gewesen. Durch die Vorgehensweise der Beklagten sei ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden. Dieser Grundrechtseingriff sei durch keine gesetzliche Rechtsgrundlage gedeckt, auch nicht durch §§ 7, 11 HDSG, da deren gesetzliche Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Die Beklagte zu 1. hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, in ihrer fachlichen Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht habe sie zwar auf eine Verurteilung der Klägerin abgestellt, ohne jedoch weitere Einzelinformationen zur Identifizierung zu nennen. Es habe eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung und der Aufgabenwahrnehmung hinsichtlich einer Abwendung der Gefährdung des Wohls des Kindes stattgefunden. Dabei sei ein Vorrang des Kinderschutzes vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzunehmen.
Der Beklagte zu 2. hat geltend gemacht, sowohl die Erlangung des Strafbefehls durch das Jugendamt der Beklagten zu 1. als auch die Weitergabe durch ihn an das Familiengericht Gießen sei zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Die Kenntnis des Inhalts des Strafbefehls sei erforderlich, um berechtigte Interessen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in der Familie des Mündels wahrnehmen zu können, insbesondere um die Eignung der Klägerin als Vormund fachlich beurteilen zu können. Die Übermittlung der Daten sei nach § 7 Abs. 1 HDSG zulässig, da sich hierfür in § 11 HDSG eine Rechtsgrundlage finde. Der Schutz von Sozialdaten werde vorrangig beachtet. Die Übermittlung des Strafbefehls durch die Beklagte zu 1. an ihn - den Beklagten zu 2. - unterfalle mangels einer auf Übermittlung gerichteten Anfrage der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. Es sei eine Nutzung und Speicherung der Sozialdaten der Klägerin erfolgt, indem der Strafbefehl zu den Akten genommen worden sei. Der Erlaubnistatbestand zur Nutzung ergebe sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 67b Abs. 1 Satz 1, § 67c SGB X, weil die Erfüllung der Aufgaben des Allgemeinen Sozialen Dienstes in der Familie des Mündels sowie die fachliche Beurteilung der Klägerin als potentieller Vormund und Bezugsperson des Mündels die Kenntnis des einschlägigen Strafbefehls vorausgesetzt habe. Mittlerweile sei die Klägerin abermals wegen Missbrauchs von Titeln verurteilt worden, wie sich einer Meldung in der Tagespresse vom 4. August 2011 entnehmen lasse. Danach sei die Klägerin erneut wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei ebenfalls gewahrt, weil zur Nutzung und Übermittlung des Strafbefehls keine gleich geeigneten, weniger intensiven Alternativen bestanden hätten. Da die Speicherung der Daten durch den Beklagten zu 2. zulässig gewesen sei, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Löschung dieser Daten.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit seinem auf mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2012 ergangenen Urteil - 4 K 1913/11.GI - das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen bzw. von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es insgesamt der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar als auf einen Realakt gerichtete allgemeine Leistungsklage und damit auch ohne Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens zulässig, jedoch nicht begründet, weil der Klägerin ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Aktenbereinigung weder gegen die Beklagte zu 2. (jetzt Beklagte zu 1.) noch gegen den Beklagten zu 3. (jetzt Beklagter zu 2.) zustehe. Ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch setze voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden sei, der noch andauere. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Zwar spreche einiges dafür, dass die Datenerhebung von Sozialdaten der Klägerin im Sinne von § 35 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch unmittelbare Anfrage über das Amtsgericht Gießen an die Staatsanwaltschaft Gießen die Verpflichtung aus § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verletzt habe, wonach Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben sind. Danach hätte die Beklagte zu 1. die Klägerin mit dem Artikel in der Tagespresse konfrontieren und aufgrund ihrer Reaktion über das weitere Vorgehen entscheiden müssen. Ein sich hieraus etwa ergebender Fehler in der Datenerhebung führe jedoch nicht zu einem Verbot der Datenverwertung oder gar zu einem Folgenbeseitigungsanspruch auf Aktenbereinigung, weil das betroffene Sozialdatum auch auf andere Weise, insbesondere über eine Anfrage beim Bundeszentralregister, hätte in Erfahrung gebracht werden können und verwertet werden dürfen. Auch stehe § 62 Abs. 1 SGB VIII der Datenerhebung nicht entgegen, weil das erhobene Datum im Hinblick auf die Aufgaben der Beklagten zu 2. (jetzt 1.) im Bereich der Jugendhilfe erforderlich gewesen sei. Gegenüber dem Beklagten zu 3. (jetzt 2.) könne letztlich dahinstehen, ob die Datenübermittlung durch die Beklagte zu 2. nach § 64 Abs. 1 SGB VIII gerechtfertigt gewesen sei. Auch insofern gelte, dass das Wissen des Beklagten zu 3. über die Verurteilung der Klägerin nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt für die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe irrelevant gewesen sei. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 7. März 2012 zugestellt.
Mit am 16. März 2012 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz vom 15. März 2012 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen beantragt, soweit mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen worden war, und hat diesen Antrag gleichzeitig sowie mit weiterem Schriftsatz vom 5. April 2012, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 9. Mai 2012, ergänzend begründet. Der Senat hat auf diesen Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 5. Februar 2013 - 10 A 718/12.Z - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 2012 - 4 K 1913/11.GI - zugelassen. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 8. Februar 2013 zugestellt. Mit am 6. März 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 5. März 2013 hat die Klägerin die Berufung begründet.
Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin weiterhin von den Beklagten die Löschung von ohne Rechtsgrundlage erhobenen Daten aus einem sie € die Klägerin - betreffenden Strafverfahren des Amtsgerichts Gießen. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei falsch, weil die einschlägigen Sozialdaten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf rechtmäßige Art und Weise hätten erlangt werden können. Die Kenntnis des Inhalts des gegen die Klägerin ergangenen Strafbefehls sei für die Durchführung der Aufgaben der Beklagten zu 1. und 2. nicht erforderlich gewesen. Die Auswahl des Vormundes habe nach § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Familiengericht oblegen und nicht den Beklagten, die insofern nach § 162 Abs. 1 FamFG lediglich anzuhören gewesen seien. Die datenschutzrechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch, 8. Buch, gingen den Bestimmungen im 1. und 10. Buch vor. Danach enthalte § 62 SGB VIII eine auch gegenüber § 67a SGB X speziellere und damit vorrangige Regelung. Bereits die in § 62 Abs. 1 SGB VIII geforderte Voraussetzung, dass die Kenntnis der erhobenen Sozialdaten zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sein muss, sei nicht erfüllt gewesen, weil der Umstand eines zu Unrecht verwendeten Diploms für die Beantwortung der Frage der Geeignetheit als Vormund von vornherein nichts hergegeben habe. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor, wonach Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben sind. Die Voraussetzungen für eine Fremderhebung in § 62 Abs. 3 SGB VIII hätten sämtlich nicht vorgelegen. Eine Datenerhebung ohne Beteiligung der Klägerin sei daher nicht zulässig gewesen, da ansonsten die Datenschutzbestimmungen im 8. Buch Sozialgesetzbuch umgangen worden wären. Die einschränkende Regelung in § 61 Abs. 2 SGB VIII über die Erhebung und Verwendung von Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamtes als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand oder Gegenvormund könnten im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Es bestehe daher ein Löschungsanspruch und Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin bezüglich der rechtswidrig erhobenen Daten. Der Folgenbeseitigungsanspruch dauere auch fort, weil die Jugendamtsakten, die sensible personenbezogene Daten der Klägerin enthielten, jederzeit von Mitarbeitern eingesehen werden könnten und es völlig lebensfremd erscheine, dass im vornehmlich auch mündlichen Austausch zwischen Behörden und Familiengerichten nicht auch künftig rechtswidrig erhobene Daten weiter Verbreitung finden würden. Zur Vermeidung einer solchen Weiterverbreitung sei die Löschung der Sozialdaten unabdingbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 2012 - 4 K 1913/11.GI - aufzuheben, soweit die Klage der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. zurückgewiesen worden ist, und die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. zu verurteilen, in den von ihnen geführten Akten Feststellungen über das Verfahren 5414 Ds 301 Js 14.412/09 des Amtsgerichts Gießen unkenntlich zu machen oder aus den Akten zu entfernen sowie die Klägerin hiervon zu unterrichten.
Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung machen sie geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 2012 sei nicht zu beanstanden. Der fragliche Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen befinde sich rechtmäßig in ihren Akten. Die Datenspeicherung sei zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und verstoße nicht gegen die Datenschutzbestimmungen des 8. Buchs Sozialgesetzbuch. Die Kenntnis des Inhalts des Strafbefehls sei zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Tätigkeit nach § 50 SGB VIII zur Unterstützung des Familiengerichts im Verfahren zu den Umgangsregelungen betreffend die Enkelkinder der Klägerin notwendig. Die Datenerhebung durch die Beklagte zu 1. ohne Mitwirkung der Klägerin sei durch § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X erlaubt gewesen, weil die letztgenannte Vorschrift die umfassende Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde vorschreibe, wozu im Rahmen des Aufgabengebietes nach § 50 SGB VIII auch die Ermittlung aller für die Beurteilung der Geeignetheit einer Person als Vormund erforderlichen Umstände gehöre. Die Anforderung des Strafbefehls bei den Strafverfolgungsbehörden habe auch der Wahrnehmung des Auftrages nach § 8a SGB VIII gedient. Ohne das streitgegenständliche Datum sei eine Gefährdungsbeurteilung der Enkelkinder der Klägerin nach der genannten Regelung nicht möglich gewesen. Die Erhebung und Übermittlung durch die Beklagte zu 1. sei daher ebenso wie die Speicherung rechtmäßig gewesen. Der Ausnahmetatbestand des § 62 Abs. 3 Nr. 2d SGB VIII sei ebenfalls erfüllt gewesen. Für die Klägerin ergebe sich somit kein Folgenbeseitigungsanspruch. Die Übermittlung an den Beklagten zu 2. sei ebenfalls erlaubt gewesen. Er selbst habe keine Daten erhoben, so dass für ihn nur die Regelung des § 67c Abs. 1 Satz 2 SGB X Anwendung finde, die die Nutzung nicht erhobener Daten erlaubt, wenn dies zu den Zwecken erfolgt, zu denen sie gespeichert worden sind. Die Speicherung der Daten in Gestalt des Strafbefehls sei zulässig im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Die Zulässigkeit ergebe sich aus § 67c Abs. 2 Nr. 1 SGB X, weil die Aufbewahrung des Strafbefehls zur Erfüllung anderer Aufgaben nach den Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs erforderlich sei. Die Klägerin habe sich bereits in das sorgerechtliche Verfahren betreffend eine andere Enkeltochter eingeschaltet und es sei zumindest nicht auszuschließen, dass sie auch dort eine Vormundschaft beantragen werde. Der Strafbefehl werde in diesem Falle benötigt, um eine vollständige Prüfung vornehmen zu können. Die Klägerin trete zudem in einer Vielzahl von jugendhilferechtlichen Verfahren als Beistand und in sorgerechtlichen Verfahren als Sachverständige auf. Zur umfassenden Würdigung dieser Äußerungen, Stellungnahmen und Gutachten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände sei der Rückgriff auf die Einzelheiten des Strafbefehls notwendig. Dies gelte auch für die aktuell noch laufende Prüfung einer möglichen Zurückweisung der Klägerin als Beistand gemäß § 13 SGB X in einem weiteren jugendhilferechtlichen Verfahren. Es handele sich daher nicht um eine €Speicherung auf Vorrat€, sondern für konkrete Zwecke.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände) sowie die beigezogenen Duploakten der Staatsanwaltschaft Gießen 301 Js 14412/09 (Band I, Band II, Sonderband €Kopien aus 513 F 120/07 AG Hamburg-Blankenese€ sowie die damit verbundenen Akten 301 Js 21103/09), den Vorgang 500 E € 025 der Staatsanwaltschaft Gießen und die Nebenakte 4 K 1913/11.GI mit dem Bericht der Staatsanwaltschaft Gießen an die Generalstaatsanwaltschaft, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gründe
Die Berufung der Klägerin bezieht sich - wie zuvor der Zulassungsantrag - nur auf den Teil des angefochtenen Urteils, mit dem ihre Klage abgewiesen worden ist. Die Berufung wendet sich allein gegen die erstinstanzlichen Beklagten zu 2. und 3., die nunmehr im Berufungsverfahren als Beklagte zu 1. und Beklagter zu 2. geführt werden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 5. Februar 2013 - 10 A 718/12.Z - statthaft sowie nach am 8. Februar 2013 erfolgter Zustellung des Zulassungsbeschlusses mit am 6. März 2013 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 5. März 2013 innerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden.
Die Berufung ist auch begründet.
In der Berufungsbegründung vom 5. März 2013 hat die Klägerin als Klageziel die Löschung ohne Rechtsgrundlage erlangter Daten aus einem sie € die Klägerin € betreffenden Strafverfahren des Amtsgerichts Gießen aus den Akten beider Beklagten angegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. September 2014 ist klargestellt worden, dass unter €Feststellungen€ im Sinne des Klageantrages der Klägerin der gegen sie ergangene Strafbefehl gemeint ist bzw. die hiervon in den Akten der Beklagten vorhandenen Kopien oder Abschriften. Nur diese sind von den Beklagten €erlangt€ worden, wobei zwischen den Beteiligten des Berufungsverfahrens streitig ist, ob es hierfür eine Rechtsgrundlage gegeben hat oder nicht bzw. ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer möglichen Rechtsgrundlage seinerzeit erfüllt gewesen sind. Streitgegenstand ist daher allein das Begehren der Klägerin auf Löschung der sie betreffenden Daten aus dem Strafbefehl in den Akten der Beklagten durch Entfernung oder Unkenntlichmachung. Die hierauf gerichtete Klage der Klägerin hätte das Verwaltungsgericht nicht abweisen dürfen.
21Der Senat teilt dabei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vorliegende Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig ist. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Entscheidungsumdrucks unter Hinweis auf eine Kommentarstelle Zweifel daran geäußert hat, ob der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, da nicht klar ersichtlich sei, dass die Klägerin ihr Begehren vor Klageerhebung an die Beklagten zu 1. und zu 2. herangetragen habe und sich diese geweigert hätten, dem nachzukommen, teilt der Senat diese Zweifel hingegen nicht. Zum einen sieht das Gesetz für allgemeine Leistungsklagen die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens € anders als bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen € nicht vor, so dass auch eine vorherige Antragstellung bei der Behörde nicht dürfte verlangt werden können (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., vor § 40, Rn. 51). Zum anderen haben die Beklagten spätestens im Verlauf des Klageverfahrens deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sind, dem Begehren der Klägerin zu folgen, so dass nichts dafür spricht, dass der Klägerin mit einem entsprechenden Antrag an die Beklagten eine einfachere Möglichkeit zur Erreichung ihres Zieles zur Verfügung gestanden hätte. Die Klage ist daher insgesamt zulässig.
Die Klage ist auch begründet.
23Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ergibt sich vorliegend aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach der letztgenannten Vorschrift gelten für den Schutz der Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe § 35 SGB I, §§ 67 bis 85a SGB X sowie die nachfolgenden Vorschriften. Dies bedeutet, dass die für anwendbar erklärten, näher aufgeführten Bestimmungen gelten, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen des 8. Buchs Sozialgesetzbuch (§§ 61 bis 68 SGB VIII) abweichende Regelungen aufgeführt sind. Im Falle der Konkurrenz gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereiches also die Bestimmungen der §§ 61 bis 68 SGB VIII vor, soweit hierin gegenüber den allgemeinen Regelungen einschränkende oder auch erweiternde Bestimmungen enthalten sind. Dabei bestimmt § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII klarstellend, dass diese Regelungen für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Durch Satz 3 der Bestimmung wird diese Regelung auch auf kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände ausgedehnt, die nicht selbst Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, aber Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Diese Bestimmungen gelten somit für beide Beklagten.
Bei dem gegen die Klägerin ergangenen Strafbefehl handelt es sich um ein Sozialdatum im Sinne der genannten Regelungen. Nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind €Sozialdaten€ Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Definition stimmt bis auf den sich nach dem Klammerzusatz anschließenden Relativsatz wörtlich überein mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dies bedeutet, dass €allgemeine€ personenbezogene Daten dadurch zu Sozialdaten werden, dass sie von einer der in § 35 SGB I genannten Stellen erhoben werden (vgl. auch Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2013, § 67, Rn. 20). Hierzu gehören alle Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch, also auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch. Bei den aus dem Strafbefehl zu entnehmenden Informationen handelt es sich zweifelsfrei um Einzelangaben über persönliche Verhältnisse der Klägerin im Sinne der genannten Definition. Diese sind durch die Erhebung durch die Beklagte zu 1. zu Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geworden.
25Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dabei bedeutet nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII €Löschen€ das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten. Bei Schriftgut erfolgt dies durch die Unkenntlichmachung (€Schwärzung€ o.ä.) einzelner Passagen oder durch Vernichtung einzelner Aktenteile (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 31. März 2011 - L 15 SB 80/06 -, juris-Ausdruck). Ein Anspruch auf die von der Klägerin geltend gemachte Unkenntlichmachung oder Entfernung des sie betreffenden Strafbefehls kann sich somit grundsätzlich aus dieser Bestimmung ergeben. Bei Vorliegen seiner Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung dem Betroffenen auch einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Löschung seiner Daten (so auch BSG, Urteil vom 20. Juli 2012, a.a.O.; Bay. LSG, Urteil vom 31. März 2011 - L 15 SB 80/06 -; Hess. LSG, Urteil vom 23. März 2012 - L 9 U 27/11 -, jeweils Juris-Ausdruck; v. Wulfen, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 84, Rn. 84; zu der Parallelvorschrift in § 20 Abs. 2 BDSG offenbar auch Mallmann, in: Simitis, BDSG, 7. Aufl. 2011, § 20, Rn. 35).
26Die Klägerin macht insofern geltend, die Erhebung der Daten durch die Beklagte zu 1. sei rechtswidrig gewesen, weil die Art der Erhebung € unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörden gerichtete Bitte um Übermittlung einer Kopie des fraglichen Strafbefehls € gegen den in § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII angeordneten Vorrang der Betroffenenerhebung verstoßen habe, zumal die Ausnahmetatbestände in § 62 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt gewesen seien. Dem ist zu folgen.
27Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur zumindest überwiegend, wenn nicht gar einhellig, vertretenen Auffassung an, dass die Speicherung rechtswidrig erhobener Daten ihrerseits rechtswidrig ist (so auch Hamb. OVG, Beschluss vom 21. März 2007 - 3 Bs 396/05 -; VG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 4 V 564/11 -, jeweils Juris-Ausdruck) und somit einen Löschungsanspruch nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X (ggf. i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) wegen Unzulässigkeit der Speicherung begründen kann. Das Hessische Landessozialgericht nimmt dabei ausdrücklich an, der Löschungsanspruch nach § 84 SGB X erfasse die Unkenntlichmachung "unzulässig erhobener Sozialdaten" (Hess. LSG, Urteil vom 23. März 2012 - L 9 U 27/11 -, Juris-Ausdruck, Rn. 28). Dies wird auch in der Kommentarliteratur vertreten. Mörsberger sieht in der Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X eine Art Verwertungsverbot: €Wurden die Sozialdaten zu Unrecht erhoben oder ist die Speicherung aus einem anderen Grunde unzulässig (geworden), so sind die Daten zu löschen, €€ (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, Anhang 4.3, Rn. 11 zu § 84 SGB X). Rombach vertritt ebenfalls die Auffassung, dem Betroffenen einer unzulässigen Datenerhebung stehe ein Löschungsanspruch zu, wenn die rechtswidrig erhobenen Sozialdaten gespeichert worden sind, und verweist hierfür auf die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB X. Gegen die fehlerhafte Datenerhebung könne grundsätzlich mit der Leistungsklage auf Löschung vorgegangen werden (Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Dezember 2013, § 67a, Rn. 117 f.).
Allerdings lässt sich diese Rechtslage aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst nicht unmittelbar entnehmen. § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X knüpft die Löschungspflicht nicht an die Unzulässigkeit der Erhebung, sondern allein an die Unzulässigkeit der Speicherung. Allein die Unzulässigkeit der Speicherung scheint daher Voraussetzung für einen sich hieraus etwa ergebenden Löschungsanspruch zu sein. Das Gesetz unterscheidet allerdings strikt zwischen der in § 67 Abs. 5 SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII definierten und in § 62 SGB VIII und § 67a SGB X geregelten Erhebung von Daten und der nach § 67 Abs. 6 Satz 1 SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Unterfall der Verarbeitung aufgefassten Speicherung. Deren Zulässigkeit ist wiederum in § 67c SGB X bzw. § 63 SGB VIII näher geregelt. Dort findet sich jedoch keine ausdrückliche Bestimmung dahingehend, dass eine Speicherung von unter Verletzung der geltenden Datenerhebungsbestimmungen € also rechtswidrig € erhobenen Daten unzulässig sei. § 63 SGB VIII bestimmt schlicht: Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Dass bei zuvor erhobenen Daten auch die Erhebung selbst rechtmäßig gewesen sein muss, ist hier jedenfalls nicht ausdrücklich vorgeschrieben.
Allerdings folgt dies aus den Grundprinzipien des Datenschutzrechts und aus dem umfassenden Anspruch auf Schutz der Sozialdaten, wie er in § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I geregelt ist. Danach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Nach Satz 2 der Vorschrift umfasst die Wahrung des Sozialgeheimnisses auch die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Nach § 35 Abs. 2 SGB I ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig (zu Regelungen in anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs vgl. § 37 SGB I). Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten werden also als verschiedene Stufen im Umgang mit Daten aufgefasst. Zur Wahrung des Sozialgeheimnisses bedürfen dabei alle Stufen einer gesetzlichen Legitimation. Ist bereits die erste Stufe, die Erhebung, rechtsfehlerbehaftet, setzt sich die dadurch bedingte Illegitimität auf den anderen Stufen fort und führt dazu, dass sie ebenfalls €unbefugt€ werden. Eine andere Auffassung würde den Sinn und Zweck der Datenschutzbestimmungen ad absurdum führen. Eine unbefugte Datenerhebung kann nur die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Speicherung und Nutzung zur Folge haben und muss dem Betroffenen einen Anspruch auf Löschung vermitteln. Anders kann das Verbot der illegitimen Datenverwendung nicht wirksam verwirklicht werden. Es kann nicht sein, dass sich eine Behörde die Kenntnis von Sozialdaten zwar ohne Befugnis verschafft, diese nachfolgend gleichwohl speichern und auch nutzen kann, ohne diese löschen zu müssen. Vielmehr geht das gesamte Datenschutzrecht davon aus, dass ein rechtmäßiger Umgang mit personenbezogenen Daten eine lückenlose rechtliche Befugnis für alle Stufen dieses Umgangs voraussetzt. Rechtswidrig erhobene Daten dürfen danach nicht gespeichert werden; sind sie bereits gespeichert, sind sie zu löschen (so ausdrücklich Schild, in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, München 2003, Seite 512, Rn. 47).
Die Beklagte zu 1. hat im vorliegenden Fall die die Klägerin betreffenden Sozialdaten unter Verstoß gegen § 62 SGB VIII und damit unrechtmäßig erhoben.
Allerdings dürfte der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen sein, die Datenerhebung habe bereits gegen die Bestimmung des § 62 Abs. 1 SGB VIII verstoßen, wonach Sozialdaten nur erhoben werden dürfen, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, weil die Kenntnis des Inhalts des gegen sie ergangenen Strafbefehls für die Beantwortung der Frage ihrer Geeignetheit als Vormund von vornherein nichts hergegeben habe. Für die Beurteilung der Geeignetheit als Vormund im Sinne von § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB können etwaige Vorstrafen vielmehr von Bedeutung sein. Das gilt auch für die Art und Weise der Begehung der Straftat, die Rückschlüsse auf Charaktereigenschaften und Einstellungen der zu beurteilenden Person zulassen können. Der Umstand, dass die Klägerin wegen unerlaubten Führens eines akademischen Titels tateinheitlich mit Betrug bzw. Nötigung strafrechtlich belangt worden war, konnte daher sowohl für die Beurteilung ihrer Geeignetheit als Vormund bedeutsam sein als auch für die der Beklagten zu 1. als damaligem Amtsvormund des seinerzeit 15-jährigen Mündels obliegende Beurteilung, ob durch das Zusammenleben mit der Klägerin für dieses eine Gefährdung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 SGB VIII zu gewärtigen sein könnte, weil - plakativ ausgedrückt - die Begehung von Straftaten durch die Klägerin auf das Mündel €abfärben€ könnte oder zumindest eine Erziehung ohne erforderliche Beachtung (straf-)gesetzlicher Regelungen schädlichen Tendenzen Vorschub leisten könnte. Die Ansicht der Klägerin, die Kenntnis des Inhalts des gegen sie ergangenen Strafbefehls wäre für die Durchführung der Aufgaben der Beklagten zu 1. nicht erforderlich gewesen, dürfte daher nicht gefolgt werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung über die Auswahl des Vormundes nach § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Familiengericht oblag und die Beklagten insofern nach § 162 Abs. 1 FamFG lediglich anzuhören waren. Das Jugendamt trifft nämlich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung und zumindest die Beklagte zu 1. dürfte als bisheriger Amtsvormund des Mündels auch Verfahrensbeteiligter vor dem Familiengericht gewesen sein. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es indessen nicht, weil die weiteren Voraussetzungen für eine sog. Fremderhebung nicht vorgelegen haben.
32Der Klägerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die von der Beklagten zu 1. gewählte Art und Weise der Datenerhebung - ohne Wissen der Klägerin unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörden gerichtete Bitte, eine Kopie des Strafbefehls zugesandt zu bekommen - nicht zulässig gewesen ist. Bereits das Verwaltungsgericht hat der Auffassung zugeneigt, die Erhebung der Sozialdaten dürfte im vorliegenden Fall der Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuwider erfolgt sein, wonach die Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben sind (so auch die allgemeineren Vorschriften in § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X und in § 4 Abs. 2 Satz 1 BDSG). Die in der genannten Bestimmung enthaltene Regelung über die sog. €Betroffenenerhebung€ bildet einen Kernbereich sowohl des allgemeinen Datenschutzrechts als auch des Sozialdatenschutzes im Sozialgesetzbuch (8. und 10. Buch) und entspricht einem zentralen Postulat des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 € 1 BvR 209/83 € u.a., BVerfGE 65, 1, 43ff.; vgl. auch Sokol, in: Simitis, a.a.O., § 4, Rn. 20). Datenerhebungen €hinter dem Rücken€ des Betroffenen oder sonst ohne Wissen des Betroffenen € auch bei anderen Behörden € sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 SGB VIII gegeben sind (so auch Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 62, Rn. 10). Mit der Regelung in § 62 Abs. 3 SGB VIII hat der Gesetzgeber für das Jugendhilferecht abschließende Bestimmungen über die Befugnis zur €Fremderhebung€ von Sozialdaten getroffen (so auch Mörsberger, in: Wiesner, a.a.O., § 62, Rn. 15; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 61-68, Rn. 39). Eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Regelung in § 67a Abs. 2 Satz 2 SGB X € soweit hierin weitergehende Befugnisse zur Erhebung von Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen enthalten sein sollten als in § 63 Abs. 3 SGB VIII - scheidet somit aus (so auch Thür. OVG, Urteil vom 25. November 2010 - 3 KO 527/08 -, NVwZ-RR 2011, 323; Rn. 39 des juris-Ausdrucks; vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, §§ 61-68, Rn. 29). Erst recht kann sich eine solche Befugnis nicht aus anderen - allgemeinen - Vorschriften ergeben, auch nicht aus den Datenschutzgesetzen des Bundes oder der Länder, hier des Hessischen Datenschutzgesetzes. Die Voraussetzungen der Sonderregelungen in § 62 Abs. 3 SGB VIII über die Zulässigkeit der Datenerhebung ohne Mitwirkung der Klägerin waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Eine gesetzliche Bestimmung, die dies vorschreibt oder erlaubt, im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII ist weder erkennbar noch von der Beklagten zu 1. angegeben worden. Gemeint sind mit dieser Bestimmung offensichtlich nur konkrete Einzelbestimmungen, wie etwa § 97a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Auskunftspflicht von Arbeitgebern gegenüber dem Jugendamt regelt (Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 61-68, Rn. 41). Es muss sich um eine Befugnisnorm handeln, aus der sich normenklar erkennen lässt, welche Daten zur Erfüllung der Aufgaben ausdrücklich auch ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden dürfen (so Mörsberger, in Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 62, Rn. 20). Anders als etwa im Bundesdatenschutzgesetz ist nämlich die Variante, dass eine Rechtsvorschrift die Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen €zwingend voraussetzt€ (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG) oder €zwingend erfordert€ (§13 Abs. 2 Nr. 1 BDSG), hier absichtlich nicht aufgeführt. Eine allgemeine €Öffnungsklausel€ in dem Sinne, dass hierüber die Anwendung der allgemeinen Regelungen im 10. Buch Sozialgesetzbuch oder gar in den Datenschutzgesetzen des Bundes oder der Länder eröffnet werden soll, ist hiermit offensichtlich nicht beabsichtigt (s.o.; Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, a.a.O., § 62, Rn. 8; vgl. auch Roos, in: v. Wulfen, SGB X, a.a.O., § 67a, Rn. 9 zu der Parallelvorschrift in § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 a) SGB X). Auch allgemeine Aufgabennormen reichen hierfür nicht aus (so Mörsberger, in Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 62, Rn. 21).
Der Ansicht des Beklagten zu 2., eine die Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen erlaubende gesetzliche Bestimmung sei auch in § 20 Abs. 1 SGB X zu sehen, nach dessen Satz 1 die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und nach dessen Satz 2 sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bezwecken die Regelungen im Zweiten Kapitel des 10. Buchs Sozialgesetzbuch zum Sozialdatenschutz gerade, die Handlungsbefugnisse der Behörden zu regulieren und zu beschränken, wenn es um den Umgang mit Sozialdaten geht. So bestimmt § 37 Satz 3 SGB I ausdrücklich, dass das Zweite Kapitel des Zehnten Buches dessen Erstem Kapitel vorgeht, soweit sich die Ermittlung des Sachverhalts auf Sozialdaten erstreckt. Werden also für die Ermittlung des Sachverhaltes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X Sozialdaten benötigt, sind bei deren Beschaffung und beim weiteren Umgang mit ihnen in jedem Fall die Vorgaben der §§ 67 ff. SGB X zu beachten (so auch Roos, in: v. Wulfen, SGB X, 4. Aufl., 2001, vor § 67, Rn. 17; Fastabend, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand Juli 2013, § 37, Rn. 19) sowie gegebenenfalls die der vorrangig anzuwendenden Bestimmungen der §§ 61 ff. SGB VIII (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 62, Rn. 24: €Vorrang der Datenerhebungsvorschriften€). Die Ansicht des Beklagten zu 2. liefe hingegen darauf hinaus, in der Regelung des § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII i.V.m. § 20 SGB X eine allgemeine Öffnungsklausel zu sehen, die hiermit offensichtlich vom Gesetzgeber nicht bezweckt ist.
Aufgrund der gleichen Überlegungen können auch allgemeine Aufgabenbeschreibungen keine Vorschriften im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII darstellen, die eine Fremderhebung erlauben oder vorschreiben. Eine solche kann insbesondere entgegen der Annahme des Beklagten zu 2. nicht in der Regelung des § 50 Abs. 1 SGB VIII gesehen werden, nach dessen Satz 1 das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen betreffend die Personensorge von Kindern und Jugendlichen unterstützt und nach dessen Satz 2 es in besonders aufgeführten Verfahren, u.a. in Kindschaftssachen (Nr. 1), mitzuwirken hat. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII eine €Öffnungsklausel€ mit dem vom Beklagten zu 2. beigelegten weiten Inhalt nicht beabsichtigt hat, ergibt sich schon aus einem Vergleich mit der Regelung in Nr. 2 des § 62 Abs. 3 SGB VIII. Dort ist eine Erlaubnis zur Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen für bestimmte Aufgaben aufgeführt, u.a. in lit c) für die Aufgaben nach §§ 42 bis 48a und nach § 52 SGB VIII und in lit. d) für die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. Würden diese dort aufgeführten Vorschriften, zu denen die Aufgabenerfüllung nach § 50 SGB VIII gerade nicht gehört, worauf noch einzugehen sein wird, bereits über die allgemeine Bestimmung des § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII eine Fremderhebung erlauben, wären die Regelungen in § 62 Abs. 3 Nr. 2c) und d) SGB VIII überflüssig. Zudem hat auch für diese Aufgaben der Gesetzgeber die Fremderhebung nur erlaubt, wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert. Auch diese Einschränkung wäre nicht verständlich, würde die Erfüllung der dort aufgeführten Aufgaben und würden insbesondere die dort genannten Vorschriften schon über § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII eine Fremderhebung erlauben. Der vom Beklagten zu 2. vorgenommenen - ausweitenden - Auslegung dieser Vorschrift ist daher nicht zu folgen.
Nr. 2 des § 62 Abs. 3 SGB VIII setzt - wie bereits angedeutet - voraus, dass die Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert. Ob diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden können, weil eine Erhebung bei der Klägerin, also eine Bitte um Mitteilung, ob es sich bei der Person, über die in der Tagespresse berichtet worden war, um die Klägerin handele, und eine Bitte um Vorlage einer Kopie des Strafbefehls, kaum erfolgversprechend gewesen wäre, erscheint zumindest fraglich. Zwar wäre die Klägerin einer solchen Bitte möglicherweise nicht gefolgt, wobei es keines Eingehens darauf bedarf, ob sie hierzu überhaupt verpflichtet gewesen wäre. Der Grundsatz der Betroffenenerhebung findet jedoch nicht nur dann Anwendung, wenn dieser auch zur Auskunft verpflichtet ist, sondern auch dann, wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht. Hiervon geht offensichtlich der Gesetzgeber aus, da er in § 67a Abs. 3 Satz 3 SGB X die Verpflichtung der erhebenden Stelle aufgenommen hat, im Falle des Nichtbestehens einer Auskunftspflicht auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen. Andererseits kann weder eine fehlende Auskunftsverpflichtung noch eine Weigerung der Auskunftserteilung die Annahme rechtfertigen, die Erhebung beim Betroffenen sei im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nicht möglich (so auch Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, a.a.O., Rn. 9), da hiermit eher gemeint ist, dass der Betroffene - etwa wegen Geisteskrankheit, Demenz, Koma oder unbekannten Aufenthalts - nicht befragt werden kann, oder mangels Kenntnis des zu erfragenden Sozialdatums zur Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es allerdings nicht, weil die weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nicht erfüllt sind.
Zusätzlich zur Unmöglichkeit der Datenbeschaffung beim Betroffenen muss nämlich nach der Regelung in § 62 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII kumulativ (vgl. Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, a.a.O., § 62, Rn. 9) die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Kenntnis der Daten erforderlich ist, um eine der in lit a) bis d) € abschließend (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 62, Rn. 18 spricht von €numerus clausus€ der Ausnahmefälle) € aufgeführten Aufgaben ausführen zu können. Um die Ausführung einer der dort aufgeführten Aufgaben ging es vorliegend jedoch nicht.
Die Kenntnis des Strafbefehls war nicht im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 2 a) SGB VIII zur Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch erforderlich. Es ging im vorliegenden Fall weder um die Beurteilung von der Klägerin zu erbringenden Leistungen noch um dem seinerzeitigen Mündel der Beklagten zu 1. zu erbringende Leistungen. Die nach § 50 SGB VIII vorgesehene Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren stellt keine solche Leistung dar, auch nicht im weiteren Sinne, weil es sich hierbei nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII um eine €andere Aufgabe€ handelt und nicht um eine in § 2 Abs. 2 SGB VIII geregelte €Leistung€ (vgl. auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 21. Februar 2013 € 6 U 21/12 -, juris-Ausdruck, Rn. 32 f. mit Nachweisen zur Literatur). Erst recht war die Kenntnis des Strafbefehls nicht für die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 2 b) SGB VIII erforderlich.
Auch die Voraussetzung von lit. c) lag nicht vor. Danach kann die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 42 bis 48a und nach § 52 SGB VIII eine Fremderhebung bei Vorliegen der sonstigen oben genannten Voraussetzungen rechtfertigen. § 42 SGB VIII betrifft die Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen und die §§ 43 bis 48a SGB VIII beinhalten Regelungen über Kinder und Jugendliche in Familienpflege und in Einrichtungen. § 52 SGB VIII regelt die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz. Um all diese Materien ging es im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht. Solches wird auch von den Beklagten nicht geltend gemacht.
Vielmehr hielten die Beklagten nach ihren Angaben die Kenntnis vom gegen die Klägerin ergangenen Strafbefehl für erforderlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 SGB VIII - Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten -, nämlich im Rahmen eines vor dem Amtsgericht Gießen anhängigen Verfahrens zur Regelung der Vormundschaft über die Stiefenkelin der Klägerin, für die die Beklagte zu 1. seinerzeit zum Amtsvormund bestellt war und die die Übertragung der Vormundschaft auf die Klägerin beantragt hatte. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 50 SGB VIII ist jedoch in dem Katalog des § 62 Abs. 3 Nr. 2 c) SGB VIII nicht aufgeführt. Dies beruht offensichtlich auf planvollem Handeln des Gesetzgebers, so dass eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Aufgaben nach § 50 SGB VIII ausscheidet (so auch Mörsberger, in: Wiesner, a.a.O., § 62, Rn. 26).
Wie oben bereits erwähnt, kommt dem Jugendamt in die Personensorge für ein Kind betreffenden Verfahren nur eine unterstützende Funktion zu, indem es nach § 162 FamFG anzuhören ist. § 50 Abs. 1 SGB VIII enthält dem korrespondierend eine (öffentlich-rechtliche) Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht. Herr des Verfahrens ist jedoch das Familiengericht. Dieses hat nach § 26 FamFG - insofern in Abweichung von dem im Zivilprozess allgemein geltenden Beibringungsgrundsatz - von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Es hat daher auch zu bestimmen, ob und welche Ermittlungen durchzuführen sind. Im Rahmen der unterstützenden Tätigkeit des Jugendamtes nach § 50 SGB VIII erschien es daher dem Gesetzgeber offensichtlich entbehrlich, hierfür ebenfalls die €Fremderhebung€ von Sozialdaten nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 c) zuzulassen, da hierfür neben der Amtsermittlungspflicht durch das Familiengericht keine Notwendigkeit gesehen wurde. So hätten die Beklagten auch im vorliegenden Fall ihre Vermutung, bei der in dem Artikel in der Tagespresse aufgeführten Person könne es sich um die Klägerin handeln, dem Familiengericht mitteilen und gegebenenfalls anregen können, die betreffende Strafakte beizuziehen oder eine Übermittlung einer Kopie des Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft zu erbitten. Das Familiengericht wäre hierbei gegebenenfalls nicht an die Beschränkungen aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, 8. und 10. Buch, gebunden gewesen. Auch im vorliegenden Fall kommt daher eine ausdehnende Auslegung und Anwendung des § 62 Abs. 3 Nr. 2c) SGB VIII nicht in Betracht.
Nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 d) SGB VIII kann die Fremderhebung von Sozialdaten auch zur Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII erfolgen. Unter € Kindeswohlgefährdung€ im Sinne der letztgenannten Bestimmung ist dabei in Anlehnung an die Regelung des § 1666 Abs. 1 BGB eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung zu verstehen, bei deren Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 8a, Rn. 13b; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a.a.O., § 8a, Rn. 17). Aus dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass seinerzeit eine Gefährdung in der erforderlichen Intensität für das seinerzeitige Mündel der Beklagten zu 1. befürchtet worden sein könnte. Der Staatsanwaltschaft gegenüber ist jedenfalls auf eine solche Situation nicht abgestellt worden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Art des Straftatbestandes, der der Klägerin zur Last gelegt worden ist, eine solche Gefährdungslage hätte erkennen lassen können, was vielleicht bei Körperverletzungsdelikten, die ein erhebliches Gewaltpotential befürchten lassen, der Fall sein könnte, oder bei einer erheblichen Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Sorgeberechtigten (vgl. etwa den Fall VG Münster, Urteil vom 2. April 2009 - 6 K 1929/07 -, juris-Ausdruck). Insofern sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8a SGB VIII (und damit des § 62 Abs. 3 Nr. 2 d) SGB VIII) enger als die oben im Rahmen der Ausführungen zum Erfordernis der Aufgabenerfüllung nach § 62 Abs. 1 SGB VIII dargelegten Anforderungen, auch wenn der Senat € insofern vielleicht missverständlich - in seinem Zulassungsbeschluss vom 5. Februar 2013 € 10 A 718/12.Z € auch im Zusammenhang mit § 62 Abs. 1 SGB VIII den Begriff der €Kindeswohlgefährdung€ verwendet hat, jedoch in einem allgemeineren Sinne, als in § 8a SGB VIII vorausgesetzt und in § 1666 Abs. 1 BGB definiert.
43Im Berufungsverfahren macht der Beklagte zu 2. Im Schriftsatz vom 21. Januar 2014 nunmehr geltend, die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 2 d) SGB VIII hätten seinerzeit vorgelegen, weil die Gefährdung der Enkel der Klägerin hätte abgeschätzt werden müssen. Zur Begründung trägt er vor, gegen die Klägerin habe es ein Strafverfahren wegen Beihilfe zur Kindesentziehung gegeben. Dieser Vorwurf soll sich auf Ereignisse im Sommer 2010 beziehen. Aus einem vom Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom 25. April 2013 zur Akte gereichten Presseartikel aus dem Juli 2012 ist zu entnehmen, dass die Klägerin seinerzeit vor dem Amtsgericht wegen Beihilfe zur € von ihrem Sohn begangenen € Kindesentziehung angeklagt war. Das Verfahren gegen ihren Sohn ist danach eingestellt worden, während das Verfahren gegen die Klägerin fortgeführt wurde, weil sie sich € anders als ihr Sohn € geweigert hatte, den Sachverhalt einzugestehen und sich zu entschuldigen. Die der Anklage zugrundeliegenden Ereignisse sollen demnach im Jahr 2010 stattgefunden haben. Am 25. Mai 2010 sei der Sohn der Klägerin mit seinen Töchtern €spurlos verschwunden€. Am selben Tage habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zugesprochen. Der Sohn der Klägerin soll danach vorgebracht haben, Urlaub nötig gehabt zu haben. Dieser Urlaub sei am 1. Juli 2010 beendet gewesen. Offensichtlich sind die Kinder mit dem Vater an diesem Tage wieder aufgetaucht. Dies bedeutet, dass diese Ereignisse zum Zeitpunkt der Anfrage an das Amtsgericht im November 2010 bereits mehrere Monate zurücklagen und offenbar abgeschlossen waren. Erst recht gilt dies für den Zeitpunkt der Übermittlung des Strafbefehls an den Beklagten zu 2. im März 2011. Auch ist ein Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und dem der Klägerin zur Last gelegten Titelmissbrauch nicht zu erkennen. Die Ereignisse, auf die der Beklagte zu 2. nunmehr abstellen will, betreffen offensichtlich andere Enkelkinder der Klägerin als ihre Stiefenkelin, für die die Beklagte zu 1. seinerzeit die Amtsvormundschaft innehatte. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ist als Grund für die Notwendigkeit, in den Strafbefehl Einblick zu erhalten, jedoch jeweils nur das familiengerichtliche Verfahren betreffend die Vormundschaft über dieses am 24. Dezember 1994 geborene Mündel aufgeführt worden. Andere Enkelkinder der Klägerin sind hierbei nicht erwähnt worden. Offenbar ist es auch in Kenntnis des Inhalts des Strafbefehls nicht zu weiteren Schutzmaßnahmen nach § 8a SGB VIII gekommen, zugunsten welcher Enkelkinder der Klägerin auch immer. Der nunmehr angegebene Grund kann daher keine Berücksichtigung mehr finden. Es kann nicht zulässig sein, dass eine Behörde für die Datenerhebung einen bestimmten Zweck angibt, jedoch weitere Zwecke verfolgt, über die sie die Stelle, bei der die Datenerhebung erfolgt, nicht informiert, sondern diese geheim hält und bei Bedarf €nachschiebt€, um die Datenerhebung nachträglich zu rechtfertigen. Vielmehr muss sich eine datenerhebende Stelle vorab darüber im Klaren werden, welchem Zweck oder welchen Zwecken die Datenerhebung dienen soll. Nach § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten nur für den Zweck zulässig, für den sie erhoben worden sind (zu Nutzungsmöglichkeiten bei Zweckänderung § 67c Abs. 2 SGB X, dazu unten). Diese der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 BDSG vergleichbare Regelung entspricht ebenfalls den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 € 1 BvR 209/83 € u.a., BVerfGE 65, 1, 46; hierzu auch Dammann, in: Simitis, a.a.O., § 14, Rn. 37). Über die Zweckbestimmung ist zudem der Betroffene nach § 67a Abs. 5 Satz 1 SGB X zu unterrichten, was die Beklagte zu 1. im vorliegenden Fall offenbar unterlassen hat. Deshalb kann als Erhebungszweck im vorliegenden Fall allenfalls die Verwendung im Rahmen des das seinerzeitige Mündel der Beklagten zu 1. betreffenden familiengerichtlichen Verfahrens zugrunde gelegt werden, weil nur dieser Zweck dokumentiert ist. Dass dieser die Anwendung des § 62 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nicht rechtfertigt, wurde oben bereits dargelegt.
Insgesamt ist der Vortrag des Beklagten zu 2. nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 2 d) i.V.m. § 8a SGB VIII zum Zeitpunkt der Erhebung der fraglichen Sozialdaten zu begründen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Gesetzgeber den Jugendämtern mit der Regelung in § 8a SGB VIII einen Schutzauftrag erteilt hat, der den Eintritt von Kindeswohlgefährdungen möglichst verhindern soll, was ein frühzeitiges Tätigwerden erfordern kann, das auch auf noch sehr vage Verdachtsmomente hin soll eigeleitet werden können. Für die nach § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderliche Gefährdungseinschätzung ist dabei durch die Regelung in § 62 Abs. 3 Nr. 2 d) SGB VIII grundsätzlich auch eine Einholung von Informationen über Personen, die einer Kindeswohlgefährdung zumindest verdächtigt werden, erlaubt, allerdings nur wenn und soweit dies zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Für eine solche Fremderhebung von Sozialdaten können andererseits nicht jegliche noch so vage Verdachtsmomente ausreichen, die ein Tätigwerden nach § 8a SGB VIII gegebenenfalls (schon) erlauben mögen. Vielmehr müssen solche Verdachtsmomente so gewichtig erscheinen, dass dem gegenüber das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes abzuleitende Recht des Betroffenen auf Informationelle Selbstbestimmung zurückzutreten hat. Das dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine Gefahr für eine Verletzung von Grundrechten eines Kindes, etwa des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, konkret als bestehend oder zumindest wahrscheinlich angesehen werden kann, und zu deren Abwehr die Fremderhebung von Sozialdaten erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Wie oben bereits ausgeführt, kann vom Vorliegen dieser Voraussetzungen hier nicht ausgegangen werden.
§ 62 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII erlaubt eine Fremderhebung, wenn die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen lagen erkennbar nicht vor. Zum einen ist von einem unverhältnismäßigen Aufwand nicht auszugehen. Der Umstand, dass die Klägerin die begehrten Auskünfte voraussichtlich verweigert hätte, stellt keinen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne dieser Bestimmung dar. Zudem kann von einer Nichtbeeinträchtigung von Interessen der Klägerin nicht die Rede sein. Eine Gefährdung des Zugangs zur Hilfe im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII lag ebenfalls nicht vor, zumal die fragliche Erhebung der Sozialdaten nicht der Gewährung irgendeiner Hilfe dienen sollte. Da sich die Beklagten auf die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 Nr. 3 und 4 auch nicht berufen haben, bedarf es keines weiteren Eingehens hierauf.
Die Erhebung der fraglichen Daten ohne Beteiligung der Klägerin war auch nicht aufgrund der Sonderregelung in § 61 Abs. 2 SGB VIII zulässig. Nach dieser Bestimmung gilt für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamtes als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund nur § 68 SGB VIII. Dies bedeutet, dass im Anwendungsbereich dieser Vorschrift weder die Datenschutzbestimmungen der §§ 62 bis 67 SGB VIII noch des § 35 SGB I oder der §§ 67 bis 85a SGB X Anwendung finden (so Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 61, Rn. 6; Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Januar 2014, § 68, Rn. 1). § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung u.a. der Amtsvormundschaft übertragen ist, Sozialdaten nur erheben und verwenden darf, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Absatz 2 der Regelung schreibt für die Löschung und Sperrung der Daten die entsprechende Anwendung von § 84 Abs. 2, 3 und 6 SGB X vor. In der Kommentarliteratur wird daher die Ansicht vertreten, dass insbesondere der Vorrang der Betroffenenerhebung in § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hier keine Anwendung findet (so Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., Rn. 105; Rombach, in: Hauck/Noftz, a.a.O., Rn. 3).
Dieser Ansicht dürfte zuzustimmen sein. Den Regelungen in § 61 Abs. 2 und § 68 SGB VIII liegt offensichtlich die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass eine Amtsvormundschaft im Wesentlichen geprägt ist durch die zivilrechtliche Stellung als Vertreter des Kindes oder Jugendlichen und die Ausübung des Sorgerechts diesem gegenüber. Die eine Amtsvormundschaft ausübenden Bediensteten eines Jugendamtes sollen hierbei offenbar keinen stärkeren Beschränkungen unterworfen werden als andere die Personensorge ausübende Personen wie insbesondere personensorgeberechtigte Elternteile oder zum Vormund bestellte Privatpersonen. Auch diesen als Amtsvormund tätigen Bediensteten soll es etwa möglich sein, zur Abschätzung etwaiger Gefährdungen des Mündels Erkenntnisse über Personen zu erlangen, mit denen das Mündel Umgang hat. Hierbei sollen sie ebenso wie Privatpersonen Dritte € etwa Lehrer, Arbeitgeber, Eltern oder sonstige Verwandte und Freunde € befragen dürfen, ohne an den Grundsatz der Betroffenenerhebung gebunden zu sein. Die so etwa gewonnenen Erkenntnisse (Daten) dürfen sie sodann im Rahmen der Wahrnehmung des Vormundschaftsamtes auch verwenden.
Dies gilt jedoch nur, wenn es um die Ausübung der Personensorge im Rahmen des Vormundschaftsverhältnisses geht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht das Jugendamt insgesamt begünstigt ist, sondern nur der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Amtsvormundschaft übertragen ist. Dies schließt eine Anwendung für sonstige Tätigkeiten des Jugendamtes auch dann aus, wenn sie im Bereich des Vormundschaftswesens erfolgen (so auch Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 68, Rn. 2). Da auch eine Nutzung der Daten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur solchen Beamten oder Angestellten bei Ausübung der Amtsvormundschaft erlaubt ist, ist darüber hinaus eine Nutzung für andere Aufgaben und Tätigkeiten des Jugendamtes oder auch desselben Beamten oder Angestellten ausgeschlossen. Hieraus wird in der Kommentarliteratur die Notwendigkeit abgeleitet, dass eine Abschottung gegenüber anderen Teilen der öffentlichen Verwaltung einschließlich des Jugendamtes gewährleistet sein müsse (so auch Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 68, Rn. 4a).
Im vorliegenden Fall ist zwar die Anfrage vom 8. November 2010 an das Amtsgericht Gießen offenbar von der Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. unterzeichnet worden, die seinerzeit die Amtsvormundschaft für das Mündel ausgeübt hat. Jedoch ist in dem genannten Anschreiben ebenso wie in einem Telefongespräch mit der zuständigen Staatsanwältin am 4. März 2011 (Vermerk Bl. 199 Duplo-Akte) als Zweck der Anfrage angegeben worden, die Kenntnis des Strafbefehls sei erforderlich, um die Eignung der Klägerin als Vormund für das Mündel, die Gegenstand eines anhängigen Familiengerichtsverfahrens sei, beurteilen zu können. Dies betrifft aber nicht die Ausübung der Vormundschaft, sondern die Frage, ob die Vormundschaft bestehen bleiben oder auf die Klägerin übertragen werden soll. Die Anwendbarkeit des § 61 Abs. 2 i.V.m. § 68 SGB VIII war also vorliegend nicht gegeben. Erst recht ist weder von der Beklagten zu 1. vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass eine nach den obigen Ausführungen unzulässige Weiterverwendung für andere Zwecke als die Ausübung der Vormundschaft ausgeschlossen gewesen ist. Offenbar sind die solchermaßen erlangten Sozialdaten von der Beklagten zu 1. im €allgemeinen Verwaltungsbetrieb€ verwendet worden und eine Abschottung gegenüber anderen Verwaltungsteilen ist nicht erfolgt. Die Beklagte zu 1. hat vielmehr selbst vorgetragen, dass der Strafbefehl in Kopie auch an den Beklagten zu 2. weitergegeben worden ist, der offensichtlich nicht seinerseits Aufgaben der Vormundschaft über das Mündel auszuüben hatte. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 61 Abs. 2 i.V.m. § 68 SGB VIII lagen somit nicht vor. Da sich die Beklagten hierauf auch nicht berufen, bedarf es keines weiteren Eingehens hierauf.
50Somit war eine Datenerhebung ohne Beteiligung der Klägerin nach den Bestimmungen des 8. Buchs Sozialgesetzbuch nicht zulässig. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dabei nicht beigepflichtet werden, die Beklagte zu 1. hätte die Daten auch auf rechtmäßige Art und Weise - insbesondere durch Anfrage beim Bundeszentralregister - erheben können. Eine solche Erhebung wäre nämlich ebenfalls wegen Verstoßes gegen die oben aufgeführten Bestimmungen unrechtmäßig gewesen. Ansonsten könnten die Datenschutzbestimmungen im 8. Buch und auch im 10. Buch Sozialgesetzbuch, die als Sonderregelungen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs allgemeinen Bestimmungen vorgehen (so auch Thür. OVG, Urteil vom 25. November 2010 - 3 KO 527/08 -, Rn. 39 juris-Ausdruck), einfach umgangen werden. Damit könnten sie praktisch leerlaufen und das Ziel des in § 35 SGB I geforderten umfassenden Schutzes des Sozialgeheimnisses könnte nicht gewährleistet werden. Deswegen kann auch dem Beklagten zu 2. nicht gefolgt werden, soweit er € - jedenfalls erstinstanzlich - vorgetragen hatte, ein Recht zur Nutzung und Speicherung der Daten ergebe sich vorliegend aus §§ 7, 11 HDSG, da die Regelungen des Hessischen Datenschutzgesetzes von den Bestimmungen des 8. und 10. Buch Sozialgesetzbuch verdrängt würden.
Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn eine bestimmte Rechtsvorschrift eine solche Erhebung im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 1m SGB VIII vorschreiben oder erlauben würde. Erkennbar ist damit eine Rechtsvorschrift gemeint, die es dem Jugendamt erlaubt oder gar vorschreibt, Erhebungen von Sozialdaten vorzunehmen (s.o.). Eine solche Vorschrift haben jedoch weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagten genannt. Sie ist auch für den Senat nicht erkennbar. § 31 BZRG erlaubt zwar die Erteilung eines Führungszeugnisses über eine bestimmte Person an Behörden, soweit sie dieses zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Jedoch stellt diese Bestimmung nur eine Befugnisnorm für die das Bundeszentralregister führende Stelle (§ 1 Abs. 1 BZRG) dar. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die dort geregelten Voraussetzungen, dass eine Aufforderung an den Betroffenen (hier: die Klägerin), ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt, erfüllt gewesen sein könnten. Aus der Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Aufforderung an die betroffene Person zur Vorlage eines Führungszeugnisses die vom Gesetz vorausgesetzte Regel darstellt. Nur ausnahmsweise kann die Behörde selbst eine entsprechende Anfrage an das Bundeszentralregister richten. Erfolglos geblieben im Sinne von § 31 Satz 1 BZRG ist im vorliegenden Fall eine Aufforderung an die Klägerin zur Vorlage eines Führungszeugnisses jedenfalls nicht, weil eine solche Aufforderung nicht erfolgt ist. Sie war auch nicht untunlich im Sinne der genannten Regelung. Dies ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses nicht besteht, weil damit wiederum das Recht auf Geheimhaltung von jemanden betreffenden Daten ausgehebelt würde. Besteht keine durch eine Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses, darf auch eine unmittelbare Anforderung eines solchen durch eine Behörde an das Bundeszentralregister nicht erfolgen.
§ 31 Satz 1 BZRG erlaubt jedenfalls Behörden nicht, schrankenlos Führungszeugnisse für bestimmte Personen einzuholen. Hierfür ist vielmehr eine Erlaubnisnorm für die einholende Behörde erforderlich. Dies bedeutet, dass § 31 BZRG keine Rechtsvorschrift darstellt, die im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII dem Jugendamt die Erhebung von Sozialdaten erlauben würde. Wäre dies der Fall, wäre die Regelung in § 72a SGB VIII unverständlich, wonach zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen oder wahrnehmen wollen, in regelmäßigen Abständen die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden soll. Auch hieraus ist erkennbar, dass der Gesetzgeber die Einholung eines Führungszeugnisses durch den Betroffenen selbst als Regelfall ansieht. Für eine unmittelbare Anforderung eines Führungszeugnisses beim Bundeszentralregister sind € wie oben ausgeführt € die einschränkenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs, 8. Buch und ergänzend des 10. Buchs zu beachten. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach die dort aufgeführten Vorschriften €für den Schutz der Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung€ gelten. Das Ziel des Gesetzgebers ist somit der Sozialdatenschutz, der nur erreicht werden kann, wenn die in § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgeführten Regelungen eingehalten werden. Eine allgemeine €Öffnungsklausel€ für weitere Bestimmungen ist mit § 62 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII offensichtlich nicht beabsichtigt.
Dies bedeutet - anders ausgedrückt -, dass § 31 Satz 1 BZRG unter den dort geregelten Voraussetzungen die Erteilung eines Führungszeugnisses durch die das Bundeszentralregister führende Stelle erlaubt, jedoch die anfragenden Behörden eine solche Anfrage nur stellen dürfen, wenn das von Ihnen anzuwendende Recht dies erlaubt. Hieraus folgt für den hier interessierenden Zusammenhang, dass auch eine Anfrage beim Bundeszentralregister von einem Jugendhilfeträger nur dann gestellt werden darf, wenn die in § 62 Abs. 3 SGB VIII geregelten Voraussetzungen für eine Fremderhebung vorliegen, was im vorliegenden Fall nach den obigen Ausführungen nicht der Fall war.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Anfrage beim Bundeszentralregister nur zur Erteilung eines Führungszeugnisses hätte führen können, das (nur) die in § 32 BZRG aufgeführten Eintragungen enthalten hätte. Damit hätten die Beklagten zwar die Bezeichnung der Tat und die Höhe der verhängten Strafe sowie den Zeitpunkt der Begehung in Erfahrung bringen können sowie weitere in §§ 4 ff. BZRG aufgeführte Daten. Sie hätten jedoch keine vollständige Abschrift des Strafbefehls erhalten, um die es im vorliegenden Fall geht, weil der Strafbefehl selbst auch dem Bundeszentralregister nicht zugänglich ist. Hieraus folgt, dass eine Anfrage beim Bundeszentralregister entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts schon aus diesem Grunde nicht dieselben Erkenntnisse über Sozialdaten erbracht hätte, die die Beklagten aufgrund ihrer Anfrage unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft erhalten haben.
Aufgrund derselben Überlegung kann sich eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung durch die Beklagte zu 1. auch nicht aus den Vorschriften des Zweiten Abschnitts - Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen - des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ( §§ 12 ff. EGGVG) ergeben, etwa aus § 17 Nr. 5 EGGVG, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten ferner zulässig ist, wenn die Kenntnis der Daten aus Sicht der übermittelnden Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger erforderlich ist. Auch diese Bestimmungen regeln lediglich, unter welchen Voraussetzungen Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Übermittlung personenbezogener Daten berechtigt oder gar verpflichtet sind. Nicht geregelt ist jedoch in diesen Vorschriften, ob und unter welchen Umständen eine Verwaltungsbehörde wie die Beklagte zu 1. berechtigt ist, eine Bitte um Übermittlung von Daten an ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft zu stellen. Auch insofern sind die spezielleren Datenschutzvorschriften mit dem Grundsatz der Betroffenenerhebung wie oben dargelegt vorrangig zu beachten. Aus den Bestimmungen des EGGVG können sich somit für die Beklagten ebenfalls keine Sonderregelungen ergeben, die sie von der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Sozialgesetzbuch, 1., 8. und 10. Buch entbinden könnten. Da sich die Beklagten hierauf auch nicht berufen haben, bedarf es an dieser Stelle keines vertieften Eingehens auf Bedeutung und Tragweite der Regelungen in den §§ 12 ff. EGGVG.
Die nach den vorstehenden Ausführungen rechtswidrige Erhebung der Sozialdaten hat nach den obigen Darlegungen auch die Rechtswidrigkeit ihrer weiteren Nutzung zur Folge. Dies betrifft sowohl die Speicherung durch die Beklagte zu 1. durch Aufnahme der erhaltenen Kopie in ihre Akten als auch die Übermittlung an den Beklagten zu 2. (vgl. auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 21. Februar 2013 - 6 U 21/12 -, juris-Ausdruck, Rn. 37: auch Übermittlung rechtswidrig). Auch die Speicherung durch den Beklagten zu 2. ist damit rechtswidrig, da er die Daten auf unzulässige Weise erhalten hat.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2. die Daten nicht selbst €erhoben€, sondern - nach seinem Vortrag ohne eigenes Zutun - von der Beklagten zu 1. €zugetragen€ erhalten hat (vgl. zu €zugetragenen€ Daten Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a.a.O., Rn. 27). Der Rechtsmakel, der der Nutzung der unter Verletzung von hierfür geltenden Rechtsvorschriften erhobenen Sozialdaten anhaftet, kann nicht dadurch beseitigt werden, dass diese nunmehr an eine andere Verwaltungsstelle übermittelt werden, zumal auch die Übermittlung von rechtswidrig erlangten Daten ihrerseits rechtswidrig ist. Zwar mag die aufnehmende Stelle (hier: der Beklagte zu 2.) durch die Entgegennahme der Daten selbst keinen Rechtsbruch begehen; jedoch ist die Situation für den Betroffenen nicht anders als wenn die erhebende Stelle selbst die Daten weiter nutzt und speichert. Der sich durch die Rechtswidrigkeit der Erhebung und der Speicherung ergebende Löschungsanspruch aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X muss sich in einem solchen Fall vielmehr auch auf die aufnehmende Behörde €verlängern€. Andernfalls könnte sich eine rechtswidrig Daten erhebende Stelle dieser Daten durch Weiterleitung (Übermittlung) an eine andere Stelle begeben, um diese von diesem Rechtsfehler zu €reinigen€. Die aufnehmende Stelle dürfte diese nunmehr rechtsfehlerfrei entgegennehmen und nutzen. Selbst eine - unaufgeforderte - Rückgabe an die ursprüngliche Stelle wäre dann für diese nunmehr keine €Erhebung€ mehr, so dass sie diese Daten ohne Bindung an die Erhebungsvoraussetzungen speichern und nutzen könnte, soweit nur die für diese Unterfälle der Verarbeitung aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Eine solche Form der €Datenwäsche€ wäre mit dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar und ist auch vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass unrechtmäßig erhobene Daten nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu löschen sind.
Aufgrund ähnlicher Erwägungen kann auch dem Einwand des Beklagten zu 2. nicht gefolgt werden, ein Recht zum € weiteren - Speichern der fraglichen Daten ergebe sich € jedenfalls für ihn € vorliegend aus § 67c Abs. 2 Nr. 1 SGB X. Nach der genannten Regelung dürfen die nach Absatz 1 der Bestimmung gespeicherten Daten von derselben Stelle für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind. Zwar wird die genannte Regelung in der Kommentarliteratur wohl überwiegend als durch § 63 Abs. 1 SGB VIII nicht verdrängt und damit auch im Rahmen des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als grundsätzlich anwendbar angesehen (vgl. Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, a.a.O., Rn. 3 f. m.w.N. auch zu Gegenmeinungen). Jedoch ergibt sich schon aus dem Hinweis auf die Speicherung nach Absatz 1 des § 67c SGB X, dass nur für danach rechtmäßig gespeicherte Daten (vgl. Roos, in v. Wulfen, SGB X, a.a.O., § 67c, Rn. 8) sozusagen die Rechtmäßigkeit der (weiteren) Speicherung €verlängert€ werden soll, wenn zwar der ursprüngliche Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht (mehr) vorliegt, was eine Löschungspflicht gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X nach sich ziehen würde, aber ein anderer gesetzmäßiger Zweck nunmehr die weitere Speicherung und Nutzung erfordert. Durch eine solche Zweckänderung kann aber die Rechtmäßigkeit der Speicherung nicht entstehen, wenn bereits die Speicherung für den ursprünglichen Zweck rechtswidrig gewesen ist. Durch eine Zweckänderung kann der durch die Unrechtmäßigkeit der Datenerhebung der gesamten Nutzung der Daten einschließlich der Speicherung anhaftende Rechtsmakel nicht beseitigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Datenerhebung für den nunmehr geänderten Zweck ebenfalls auf die von der Behörde gewählte Art und Weise nicht rechtmäßig hätte erfolgen können. Nach den obigen Ausführungen hätte der Beklagte zu 2. den Strafbefehl auch für die von ihm angeführten Zwecke (Verwendung in verschiedenen jugendhilferechtlichen und sorgerechtlichen Verfahren) nicht unter Umgehung der Regelung über die Betroffenenerhebung in § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erlangen dürfen, weil auch insofern die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 SGB VIII nicht vorgelegen hätten.
Der Beklagte zu 2. hat auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargetan. Hätte aber der Beklagte zu 2. auch für diese Zwecke den Strafbefehl nicht ohne Beteiligung der Klägerin anfordern dürfen, kann nunmehr die Zweckänderung der (weiteren) Speicherung nicht zur Rechtmäßigkeit verhelfen. Anders ausgedrückt kann die Regelung des § 67c Abs. 2 Nr. 1 SGB X bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Rechtmäßigkeit der Speicherung allenfalls €prolongieren€, aber nicht €kreieren€.
Der Klage ist daher zu entsprechen, soweit die Klägerin begehrt, den fraglichen Strafbefehl aus den Akten der Jugendämter der Beklagten zu entfernen oder ihn unkenntlich zu machen. Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, von der Unkenntlichmachung oder der Entfernung unterrichtet zu werden. Dies entspricht dem Anspruch auf Erteilung von Auskunft über gespeicherte Daten aus § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Aus dieser Regelung ergibt sich auch ein Anspruch auf €Negativauskunft€, also auf Auskunft, dass keine Daten gespeichert sind (vgl. Mallmann, in: Simitis, a.a.O., § 19, Rn. 23 zu der Parallelvorschrift in § 19 BDSG). Dann muss erst recht ein Anspruch darauf bestehen, Auskunft darüber zu erhalten, dass bestimmte Daten nicht mehr gespeichert sind, weil sie gelöscht wurden. Der nach der genannten Vorschrift erforderliche Antrag der Klägerin ergibt sich aus ihrem Klageantrag.
Dem Antrag der Klägerin ist somit zu entsprechen. Das erstinstanzliche Urteil ist entsprechend abzuändern und die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. sind zu verpflichten, die in ihren Akten befindlichen Abschriften oder Kopien des die Klägerin betreffenden Strafbefehls zu entfernen oder unkenntlich zu machen und die Klägerin hiervon zu unterrichten.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind neu zu verteilen. Es muss bei der Kostenpflicht der Klägerin bleiben, soweit das Verfahren erster Instanz eingestellt worden ist. Insbesondere hat die Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Beklagten zu 1. (Land Hessen) zu tragen, zumal der diesbezügliche Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind den Beklagten zu 1. und 2. gem. § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen, wobei die Verteilung nach § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu erfolgen hat. Es erscheint sachgerecht, den eingestellten und den entschiedenen Teil jeweils mit gleicher Wertigkeit zu bewerten. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens müssen somit die Klägerin zur Hälfte und die Beklagten je zu einem Viertel tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen - ebenfalls nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO - die Beklagten je zur Hälfte.
63Im vorliegenden Fall ist das Urteil nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Allerdings ordnet § 167 Abs. 2 VwGO eine solche Beschränkung allein für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen an, während im vorliegenden Fall die Klägerin ihr Begehren mit einer auf schlicht hoheitliches Handeln gerichteten allgemeinen Leistungsklage verfolgt. In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der genannten Bestimmung sei die gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass nur aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen in behördliches Handeln soll eingegriffen werden können, weshalb diese Regelung auch auf allgemeine Leistungsklagen anzuwenden sei (so Nds. OVG, Urteil vom 30. August 1989 - 12 L 85/89 -, NVwZ 1990, 275; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 1999 - 9 S 3012/98 -, DVBl, 1999, 992; VG Berlin, Urteil vom 20. März 2013 - 23 K 70.12 -; juris-Ausdruck; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 167, Rn. 18; Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 167, Rn. 135). Der 2. Senat des Hessischen Veraltungsgerichtshof hat hingegen angenommen, ein verwaltungsgerichtliches Urteil, durch das ein Hoheitsträger zur Unterlassung eines schlicht-hoheitlichen Handelns verurteilt wird (dort: Verbot von Tiefflügen), sei nicht nur im Kostenausspruch, sondern auch in der Sache selbst für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Hess. VGH, Urteil vom 19. September 1989 - 2 S 576/89 -, NVwZ-RR 1990, 272; so auch Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 167, Rn. 11). Es besteht keine Veranlassung, die Frage abschließend zu entscheiden, welcher Auffassung über Anwendungsbereich und Tragweite des § 167 Abs. 2 VwGO grundsätzlich der Vorrang gebührt. Jedenfalls im vorliegenden Fall erscheint eine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgrund der Besonderheit des Entscheidungsausspruchs und der Bedeutung für die Beteiligten nicht zulässig. Eine Vollziehung des zu treffenden Urteilsausspruchs schon vor der Rechtskraft der Entscheidung könnte bereits deswegen keinen nur vorläufigen Charakter haben, weil eine Rückgängigmachung nicht möglich wäre. Die angeordnete Löschung des fraglichen Sozialdatums durch Entfernung aus den Akten oder Unkenntlichmachung führt nämlich zum Verlust dieses Datums bei den Beklagten. Eine Wiederherstellung wäre dann aber nicht mehr möglich, weil nach den obigen Ausführungen der Strafbefehl bzw. eine Kopie hiervon durch die Beklagten nicht mehr zu erlangen wäre, so dass dieser Verlust endgültig und nicht nur vorläufig wäre. Aus diesem Grunde kann das Urteil nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden und zwar unter entsprechender Anwendung von § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO mit Abwendungsbefugnis durch den jeweiligen Kostenschuldner.
Das Verfahren unterfällt nicht der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Datenschutzrechts handelt und nicht auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO. Zwar sind nach den obigen Ausführungen in erheblichem Umfang Vorschriften des 8. Buchs Sozialgesetzbuch anzuwenden. Jedoch macht dieser Umstand allein die Streitigkeit nicht zu einer solchen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Nicht eine Leistung nach dem genannten Gesetz oder eine andere Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII ist hier im Streit, sondern ein sich aus § 84 SGB X ableitender Anspruch der Klägerin auf Löschung von Sozialdaten. Die mit der Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 VwGO vom Gesetzgeber verfolgte Intention, den Zugang zum Rechtsschutz für typischerweise finanziell minderbemittelte Rechtssuchende auf den besonderen sozialen Rechtsgebieten des § 188 Satz 1 VwGO zu ermöglichen, greift somit hier nicht durch. Eine ausdehnende Auslegung und Anwendung des § 188 Satz 1 VwGO wie sie bei Annexverfahren zum Datenschutz von Kindern oder Jugendlichen, die Leistungen der Jugendhilfe beziehen oder bezogen haben, oder ihren Eltern zur Verwirklichung des Zwecks der Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 VwGO erforderlich sein mag, erscheint daher hier nicht angezeigt (ähnlich für Verfahren auf Gewährung von Akteneinsicht in Akten des Jugendamtes für am Jugendhilferechtsverhältnis nicht beteiligte Dritte: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 - OVG 12 L 42.11 -, juris-Ausdruck).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Hessischer VGH:
Urteil v. 16.09.2014
Az: 10 A 500/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1ecbaea17bfd/Hessischer-VGH_Urteil_vom_16-September-2014_Az_10-A-500-13