Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 157/04
(BPatG: Beschluss v. 23.03.2005, Az.: 28 W (pat) 157/04)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke 667013 "Capadur" gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 02 - vom 20. Februar 2004 ist derzeit gegenstandslos.
Gründe
Gegen die Eintragung der Marke 399 34 700 hat unter anderem die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 667 013 Widerspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 23. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 02 eine Verwechslungsgefahr auch mit dieser Marke bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin ist der Widerspruch der Beschwerdeführerin jedoch zurückgewiesen worden, nicht aber der Widerspruch aus der anderen Marke, so dass die Löschungsanordnung wegen dieses Widerspruchs unangetastet geblieben ist.
Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Widerspruches durch den patentamtlichen Beschluss, gegen den ansonsten kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Die Beschwerde war bei ihrer Einlegung war zulässig (§ 164 Abs 5 MarkenG), ist aber nunmehr gegenstandslos geworden, nachdem die im angefochtenen Beschluss angeordnete Löschung der angegriffenen Marke mangels Rechtsmittel des Markeninhabers bestandskräftig geworden ist.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb
BPatG:
Beschluss v. 23.03.2005
Az: 28 W (pat) 157/04
Link zum Urteil:
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