Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 21. Februar 2013
Aktenzeichen: 8 C 2134/11.T
(Hessischer VGH: Urteil v. 21.02.2013, Az.: 8 C 2134/11.T)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein nicht rechtsfähiger Verein, wendet sich mit seiner am 26. Oktober 2011 erhobenen Klage gegen ein durch Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. September 2011 gegen ihn ausgesprochenes Vereinsverbot. Diese Verfügung, deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist den im Aktivrubrum zu 1. bis 33. bezeichneten und drei weiteren in der Verfügung aufgeführten Personen bekanntgegeben worden.
Der nicht im Vereinsregister eingetragene Verein €Hells Angels MC Charter Westend" wurde am 12. November 1999 als organisatorisch eigenständige Einheit innerhalb der im März 1948 in San Bernardino, Kalifornien/USA, entstandenen weltweiten €Hells Angels"-Bewegung gegründet. Wie alle anderen Charter führte er seinen eigenen Namen und ein eigenes Clubabzeichen (€Patch€). Er verfügte über einen eigenen, aus sieben sog. €Offizieren€ bestehenden Vorstand. Vorstandsmitglieder waren zuletzt der Vorsitzende A...(€President€), sein Stellvertreter B...(€Vicepresident€), der für Schriftverkehr und Verwaltung zuständige €Secretary€ C..., die für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin im Verein verantwortlichen €Sergeants at Arms€ D... und E..., der für Tourenplanung und Streckenführung sorgende €Road-Captain€ F... sowie der Schatzmeister (€Treasurer€) G... Neben diesen Leitungspersonen hatte der Verein weitere Vollmitglieder (€Members€), deren Zahl in der angefochtenen Verbotsverfügung mit 28 angegeben ist.Darüber hinaus verfügte der Verein über einen Anwärter (€Prospect€) und einen Aufnahmeinteressenten (€Hangaround€). Der Tätigkeitsbereich des verbotenen Vereins war im Wesentlichen auf das Rhein-Main-Gebiet bzw. auf das Land Hessen beschränkt.
Die angefochtene, auf Art. 9 Abs.2 GG i.V.m. § 3 VereinsGgestützte Verbotsverfügung enthält folgenden Tenor:
1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins €Hells Angels MC Charter Westend" laufen den Strafgesetzen zuwider.
2. Der Verein €Hells Angels MC Charter Westend" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3. Dem Verein €Hells Angels MC Charter Westend" ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt;ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4. Das Vermögen des Vereins €Hells Angels MC Charter Westend" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein €Hells Angels MC Charter Westend" rechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
6. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens sowie von Sachen Dritter nach Ziffer 5 der Verfügung.
In den Gründen des Bescheids wurde die getroffene Feststellung,Zweck und Tätigkeit des verbotenen Vereins liefen den Strafgesetzen zuwider (§ 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG), wie folgt begründet:
Zwar habe der verbotene Verein bislang einen Vereinszweck nicht öffentlich gemacht. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Verein sich an den Satzungsregelungen der weltweiten €Hells Angels€-Bewegung orientiere. Dies gelte bereits hinsichtlich des dargestellten organisatorischen Aufbaus. Das Verhalten der Vereinsmitglieder werde maßgeblich von einem so genannten €Ehrenkodex" geprägt. Danach hätten sich die Mitglieder dem Willen der Gesamtheit unterzuordnen und seien zu strikter Einhaltung dieses Kodex€ verpflichtet. Die Interessen des Vereins hätten absoluten Vorrang gegenüber den Individualinteressen einzelner Mitglieder. Außerdem gelte für die Mitglieder bei laufenden Ermittlungsverfahren ein absolutes Aussageverbot gegenüber Polizei und Justiz. Aus den im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen bekannt gewordenen €MC Germany Rules€ergebe sich mit Blick darauf, dass es sich um einen Motorrad-Club (€MC€) handle, außer einer €Harley-Davidson-Pflicht€ (Nr. 6 der Rules) kein ausdrücklich formulierter, den Motorradgedanken fördernder Vereinszweck. Die Pflicht, ein Motorrad einer bestimmten Marke zu halten, werde von den Mitgliedern des verbotenen Vereins auch nur teilweise erfüllt. 17 Mitglieder des Vereins hätten überhaupt kein Motorrad auf ihren Namen angemeldet, immerhin 14 % der Mitglieder besäßen auch nicht die zum Führen eines Motorrads erforderliche Fahrerlaubnis der Klassen 1 oder A.
Die wahren Ziele des verbotenen Vereins ergäben sich mithin aus anderen Bestimmungen der €MC Germany Rules€ und aus der Entstehungsgeschichte der €Hells Angels"-Bewegung. Dabei wird auf die Regeln Nr. 22 (€Keine Bullen oder Ex-Bullen im Club"), Nr. 23 (€Keine Verräter im Club€), Nr. 34(€bei Verhaftung € nur Name und Rechtsanwalt€)und Nr. 25 (€Anwaltsliste - vom jeweiligen Charter zum Germany Secty€) verwiesen. Aus diesen Regeln ergebe sich der eigentliche Zweck des €Hells Angels MC Charter Westend",seinen Mitgliedern umfassende Hilfestellung zu den von ihnen begangenen Straftaten zu bieten, was allein schon einen strafgesetzwidrigen Zweck darstelle.
Ein nicht unwesentliches Indiz für die außergesetzliche und damit den Strafgesetzen zuwider laufende Ausrichtung des €Hells Angels MC Charter Westend€ sei seine Zugehörigkeit zur Dachorganisation €Hells Angels MC€,dem mit 302 Chartern weltweit größten €Outlaw Motor Cycle Club€. Die €Hells Angels" zählten sich selbst allgemein zu den €Einprozentern€. Dies beruhe auf der Presseberichterstattung nach einem Treffen im Jahr 1947 in den USA.Damals sei es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen, bei denen sich aber nach Presseberichten 99 % aller teilnehmenden Motorradfahrer rechtstreu verhalten hätten. Dass diese "Selbstbezichtigung" auch auf den Verein €Hells Angels MC Charter Westend€ zutreffe, ergebe sich aus der Behörde vorliegenden Erkenntnissen, wonach sich die Vereinsmitglieder zu gemeinschaftlichen strafrechtsrelevanten Zielen verbunden hätten, was dazu führe, dass Mitglieder und Funktionsträger in einer dem Verein zuzurechnenden und ihn prägenden Weise immer wieder die unterschiedlichsten Straftatbestände verwirklicht hätten. Von den 38 Mitgliedern des Vereins seien 17 mit insgesamt 70 Einträgen im Bundeszentralregister aktenkundig. Die strafgerichtlichen Verurteilungen von Vereinsmitgliedern seit dem Jahre 2005 und noch bei der Staatsanwaltschaft laufende Ermittlungsverfahren gegen Vereinsmitglieder beträfen neben kleineren Delikten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung und Nötigung auch einen Fall des Totschlags, mehrere Fälle der Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss, versuchte Strafvereitelung,Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Verstöße gegen das Waffengesetz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 6 bis 13der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
Seine mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2011 erhobene, am 26. Oktober 2011 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Klage gegen diese Verfügung hat der Kläger wie folgt begründet:
Die Verbotsverfügung sei rechtswidrig und verletze sowohl den Kläger als auch seine Mitglieder in ihren Rechten.
Die formelle Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung ergebe sich aus der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs, fehlerhaft eingeholtem Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und einer nicht hinreichenden Bekanntgabe der Verfügung einschließlich der zu ihrem Verständnis erforderlichen Anlagen, die im Übrigen nur an einige der in der Verfügung als Adressaten aufgeführten Personen erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 19 bis 22des klagebegründenden Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 1. März 2012 verwiesen.
Der Kläger hält die angefochtene Verbotsverfügung auch für materiell rechtswidrig. Er bemängelt, dass die Verbotsbehörde nicht nur keine eigenen Ermittlungen über den Verbotstatbestand des § 3Abs. 1 S. 1 erste Alt. VereinsG angestellt habe, sondern Erkenntnisse unterschlagen und die Anlagen zur Verbotsverfügung vom 29. September 2011 manipuliert habe. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Seiten 41 bis 43 des klagebegründenden Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Klägers vom 1. März 2012Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, in der Begründung der angegriffenen Verbotsverfügung werde ein ausreichender Zurechnungszusammenhang zwischen den dort aufgelisteten Straftaten einzelner Mitglieder des Klägers und dem Kläger selbst nicht dargelegt. Der Beklagte habe verkannt, dass das Bestehen einer Organisation von Mitgliedern, die strafrechtlich in Erscheinung träten bzw. getreten seien, nicht die Vermutung für ihre eigene Qualifikation als strafrechtswidrig i.S.v. Art. 9 Abs. 2 GG, § 3Abs. 1 VereinsG begründe. Soweit die Verfügung dem Kläger die autonome Gestaltung der Vereinsorganisation, das Verfahren der Willensbildung, die Führung seiner Geschäfte, die Inanspruchnahme von Disziplinargewalt, seine Selbstdarstellung nach außen und das Verfahren der Mitgliederwerbung als verbotstragende Gründe vorhalte, greife sie in durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Bereiche ein. Soweit die Begründung der Verbotsverfügung einen Zusammenhang zwischen Mitgliedern des Klägers und dem so genannten Rotlichtmilieu herstelle, werde verkannt, dass seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahre 2002 das Verdikt der Sittenwidrigkeit der Prostitution beseitigt und die Ausübung des Prostitutionsgewerbes dadurch zu einer anerkannten beruflichen Tätigkeit geworden sei. Dies finde auch darin Ausdruck, dass die Finanzbehörden mittlerweile die Einkünfte aus erotischen Dienstleistungen pauschal besteuerten. Indem die Begründung der Verbotsverfügung dem Kläger vorhalte, Mitgliedern in der Situation einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung beizustehen, verkenne sie den prägenden Vereinszweck einer Solidargemeinschaft. Die Verbotsbehörde gehe in ihrer Verfügung selbst nicht davon aus, dass der Kläger als solcher von seiner Zweckbestimmung und von seinen Tätigkeiten her auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet sei.Vielmehr werde ein Zurechnungsgrund im Hinblick auf die von Mitgliedern begangenen Straftaten darin gesehen, dass die Vereinigung ihren Mitgliedern finanzielle oder sonstige Hilfestellung im Rahmen der Strafverfolgung gewähre. Das Recht,sich gegen staatliche Sanktionen zu verteidigen, werde durch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung jedoch nicht eingeschränkt.Überwiegend handele es sich um Straftaten, die individuell veranlasst gewesen seien und auf einem spontanen, nicht planmäßigen Tatentschluss beruhten.
Die in der Verbotsverfügung aufgelisteten Straftaten seien schon von ihrem Gewicht her nicht geeignet, ein vereinsrechtliches Verbot zu begründen. Auch seien mehrere Ermittlungsverfahren in Kenntnis der Vereinsmitgliedschaft der beschuldigten Mitglieder des Klägers eingestellt worden. Der Beklagte habe nicht ausreichend gewürdigt,dass von den sieben Vorstandsmitgliedern des Klägers nur zwei, die beiden €Sergeants at Arms€ E... und D€, mit insgesamt drei Einträgen wegen Körperverletzung und Beleidigung im Bundeszentralregister erfasst seien, wobei alle abgeurteilten Taten keinen Bezug zum Kläger hätten. Von den weiteren 23 Mitgliedern des Klägers hätten zwölf keinen Eintrag im Bundeszentralregister,während die insgesamt 29 Einträge der weiteren zehn Mitglieder dem Kläger nicht zuzurechnen seien.
Schließlich ist der Kläger der Ansicht, die angegriffene Verbotsverfügung beruhe auf sachfremden Erwägungen des hessischen Ministers des Innern persönlich, der damals für das Amt des Frankfurter Oberbürgermeisters nominiert gewesen sei und deswegen besonderes Interesse daran gehabt habe, eine öffentlichkeitswirksame Maßnahme gegen vermeintlich kriminelle Organisationen zu treffen. Darauf sei zu schließen, weil die angefochtene Verbotsverfügung vom 29. September 2011 und der am folgenden Tag erwirkte Durchsuchungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gegen den Kläger erst am 1.November 2011 mit großem propagandistischen Aufwand vollzogen worden seien, nachdem bekannt geworden war, dass die damalige Frankfurter Oberbürgermeisterin ihr Amt vorzeitig niederlegen werde und den hessischen Minister des Innern als Nachfolger in diesem Amt empfehle.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze seiner Bevollmächtigten vom 1. März 2012 (Bd. IBl. 102 ff. GA) und vom 6. November 2012 (Bd. II Bl. 238 ff. GA)Bezug genommen. Letzterem liegt teilweise eine Anfrage des Berichterstatters an beide Beteiligte vom 12. Oktober 2012 (Bd. IIBl. 234 f. GA) zugrunde.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. September 2011 € II 3-05b06.07.-01-11-004€ aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Klagebegehren unter Bezugnahme auf die angefochtene Verbotsverfügung und die vorgelegten Behördenakten entgegen. Er bestreitet unter Darlegung im Einzelnen, dass dem Erlass der Verbotsverfügung sowie Art und Zeitpunkt ihrer Vollziehung Überlegungen des Beklagten zur damals bevorstehenden Oberbürgermeisterwahl zugrunde gelegen hätten. Soweit der Kläger moniere, dass sich bei den Behördenakten ein nach Erlass der Verbotsverfügung datierter Vermerk des Landeskriminalamts vom 6.Dezember 2011 befinde, treffe dies zwar zu, jedoch betreffe dieser Vermerk einen vor dem Vereinsverbot im Februar 2011 erfolgten €Rauswurf€ eines €Members€ und ein dazu am 2. März 2011 erfolgtes Telefongespräch. Soweit sich die Verbotsbehörde der Amtshilfe anderer Behörden bedient habe, sei dies durch § 4 Abs. 1 S. 1 VereinsG gedeckt und nicht zu beanstanden. Die vom Kläger für datenschutzrechtlich bedenklich gehaltene Verwertung von durch Polizeibehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr gewonnenen Erkenntnisse und von personenbezogenen Daten aus Strafverfahren seien durch §§ 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HSOG,481 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 1 BDSG erlaubt und mangels anderer Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung auch geboten gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26. Mai 2012 (Bd. II Bl. 217 ff.) und vom 30.Oktober 2012 (Bd. II Bl. 306 ff. GA) Bezug genommen. Letzterem liegt eine Anfrage des Berichterstatters an beide Beteiligte vom 12. Oktober 2012 (Bd. II Bl. 234 f. GA) zugrunde.
Dem Senat liegen ein von den Bevollmächtigten des Klägers mit der Klagebegründung vorgelegter Anlagenordner sowie die nach mit Schriftsatz vom 24. November 2011 (Bd. I Bl. 90 GA) erbetener Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 (Bd. I Bl.97 GA) vorgelegten Behördenakten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (zwei Verfahrensordner, zwei Ordner Tatsachenerhebung sowie ein Ordner als Anlage zum Schriftsatz vom 30. Oktober 2012, Bd. II Bl. 306 GA) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Gründe
Die Klage ist zulässig.
Sie ist namens aller nach dem Vorbringen der Klägerseite zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorhandenen Mitglieder des klagenden Vereins erhoben worden. Für einen nicht rechtsfähigen Verein ist in Vollmacht seiner gesetzlichen Vertreter und Vorstände Klage zu erheben (§ 62 Abs. 3 VwGO). Dies sind die durch den gewählten Vorstand vertretenen Mitglieder des Vereins gemeinschaftlich (§ 54 S. 1 i.V.m.§ 709 Abs. 1 BGB), da hier nicht durch Satzung Stimmenmehrheit vereinbart oder eine Übertragung der Geschäftsführung erfolgt ist.Die vereins- und prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung des Vereins sind erfüllt.
Als Adressat der Verbotsverfügung ist der gemäߧ 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähige Kläger klagebefugt. Auch nach seinem Verbot und seiner Auflösung verbleibt ihm eine auf die Rechtsverteidigung im Anfechtungsverfahren beschränkte Rechtsstellung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012 € 4 KS 2/10 €, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 € 6 B 20.10 -, NVwZ2011, 372 = juris m.w.N.; Löwer in: v. Münch/Kunig € Hrsg.€, Kommentar zum GG, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 59).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Vereinsverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Verbotsverfügung lagen vor.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport als für die Regelung des Vereinswesens zuständige oberste Landesbehörde war für den Erlass der Verbotsverfügung zuständig, da sich die nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen erkennbare Organisation und Tätigkeit des Klägers auf das Gebiet des Landes Hessen beschränkte (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VereinsG). Unstreitig hatte das aufgelöste €Hells Angels MC Charter Westend€ eine eigenständige Stellung als Vereinigung innerhalb der bundes- und weltweiten Bewegung der €Hells Angels€. Die Mitglieder des Charters waren und sind ganz überwiegend in Hessen wohnhaft und tätig; wesentliche Aktivitäten des Vereins außerhalb Hessens sind nicht bekannt geworden.
Ob der klagende Verein lediglich eine Teilvereinigung eines über das Gebiet des Landes hinausgehenden größeren Vereins der €Hells Angels€-Bewegung darstellt und deshalb eine Einholung des Benehmens des Bundesministers des Innern erforderlich war (§ 3 Abs. 2 S. 2 VereinsG), kann dahinstehen. Denn dieses Benehmen ist nach Übersendung des Entwurfs der Verbotsverfügung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. September 2011hergestellt worden durch den Hinweis, das Bundesministerium habe € zu dem Entwurf € €keine Anmerkungen€(siehe Verfahrensordner I, Hefter vor Bl. 1 letztes Blatt). Darin,dass dem Bundesministerium nicht die weiteren zum Vereinsverbot vorliegenden Erkenntnisquellen vorgelegen haben, liegt kein Verfahrensfehler, der Zweifel an der Wirksamkeit des vorsorglich hergestellten Benehmens begründen könnte. Der übersandte Entwurf des Bescheids enthielt selbst ausreichende Informationen, um das Bundesministerium in die Lage zu versetzen, bei Zweifeln an der Recht- oder Zweckmäßigkeit des erbetenen Benehmens weitere Aufklärung zu betreiben. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Die weiteren formellen Voraussetzungen für die angegriffene Verbotsverfügung gemäߧ 3 Abs. 4 S. 1 und 2 VereinsG, insbesondere die Schriftform, die Begründung und die Zustellung an den Verein sowie die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger (BAnz. Nr. 158/2011 vom 19. Oktober 2011, S. 3655)und im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. Nr. 42/2011 vom 17. Oktober 2011, S. 1310), sind erfüllt (Bd. III Bl. 379 ff. GA).Soweit der Kläger Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Verbotsverfügung an alle seine Mitglieder äußert, ist dies unerheblich, da etwaige Zustellungsmängel jedenfalls durch die Zustellungsfiktion geheilt wären (§§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO, 189 ZPO)und an der Wirksamkeit des Verbots nach Veröffentlichung des Verfügungstenors im Bundesanzeiger ohnehin kein Zweifel besteht (§3 Abs. 4 S. 3 VereinsG).
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verwertung im Zuge präventivpolizeilicher Maßnahmen oder in Strafverfahren erhobener Daten und der Mitwirkung der Verbotsbehörde nachgeordneter Behörden im Verbotsverfahren einschließlich des gegenseitigen Datenaustauschs sind durch gesetzliche Regelungen und die Rechtsprechung in dem Sinne geklärt,wie dies der Beklagte in der Klageerwiderung erläutert hat (Schriftsatz des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. August 2012, Seiten 2 ff., Bd. II Bl. 259 ff. GA; BVerwG,Beschluss vom 29. Januar 2013 € 6 B 40.12 -, juris Rn. 17f.). Darauf nimmt der Senat zur weiteren Begründung Bezug. Der vom Beklagten zitierte § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HSOG enthält als bereichsspezifische Spezialregelung zu § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 6HSOG eine auch im Anwendungsbereich des § 481 Abs. 1 S. 1 und 2StPO zu beachtende Ausnahme vom sog. Zweckbindungsprinzip (vgl.dazu Petri in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5.Aufl. 2012, S. 839 ff. Rn. G 373 ff.; Hornmann, HSOG, 2. Aufl.2008, Rn. 10 zu § 22). Wegen dieser € verfassungsrechtlich unbedenklichen € bereichsspezifischen Sonderregelung war die Nutzung in anderem Verwendungszusammenhang erhobener Daten zur Erfüllung der gefahrenabwehrbehördlichen Aufgaben des Ministeriums als Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG entgegen der Auffassung des Klägers rechtmäßig.
Soweit der Kläger vermutet und beanstandet, dass ein Informant des Hessischen Landeskriminalamts namens P... K... der Ermittlungsbehörde über Interna des Vereinslebens berichtet habe,ohne dass dies in den Behördenakten dokumentiert worden sei, ist dies für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung unerheblich,da das Vereinsverbot nicht auf entsprechende Erkenntnisse, sondern im Wesentlichen auf rechtskräftige Entscheidungen in Strafsachen und auf Inhalte staatsanwaltlicher Ermittlungsakten gestützt ist.
Der Beklagte durfte von einer Anhörung des Klägers vor Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung absehen. Zwar ist grundsätzlich dem von einem Eingriff in seine Rechte Betroffenen vor Erlass eines Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 HVwVfG). Hiervon kann jedoch unter anderem abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG). Diese Voraussetzungen lagen vor.Denn mit dem Verbot des Klägers ist € wie im Regelfall (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) € auch die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sowie von Sachen Dritter angeordnet worden. Der Beklagte hat sich in seiner Verfügung insoweit auf einen unerwünschten €Ankündigungseffekt€ einer behördlichen Anhörung bezogen, der es dem Kläger ermöglicht hätte,€Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen€ (Ziff. 7 der Gründe auf Seite 19 des angefochtenen Bescheids), und damit ein wirksames Vorgehen gegen den Verein beeinträchtigt oder unmöglich gemacht hätte. Dieser Aspekt stellt einen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, unter dem gemäߧ 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden durfte, selbst wenn ein mögliches Verbot des klägerischen Vereins schon einige Zeit vorher in der öffentlichen Diskussion gefordert oder erwogen worden war (vgl.BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 € 6 A 4.09 €,NVwZ-RR 2011, 14 = juris Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 5. August 2009€ 6 A 3.08 €,BVerwGE 134, 275 = juris Rn. 13 m.w.N., Beschluss vom 29.Januar 2013 €6 B 40.12 €a.a.O., juris Rn. 19 ff.).
Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner unterbliebenen Anhörung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. Oktober 2011 € n° 48848/07 €(Association Rhino contre la Confédération Suisse) berufen hat, ist dies in diesem Zusammenhang unerheblich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Vereinsverbots selbst (unten S. 31 f. Rn. 66 ff.) verwiesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die angefochtene Verbotsverfügung auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil die Behördenakten dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erst zwei Monate nach Klageerhebung vorgelegt worden sind und einen nach Klageerhebung datierten Vermerk des Hessischen Landeskriminalamts vom 6. Dezember 2011 enthalten, der bei Erlass der Verbotsverfügung vom 29. September 2011 ersichtlich noch nicht vorgelegen haben kann und daher im Gerichtsverfahren nicht verwertbar sei (Verfahrensordner I Bl. 249 f.). In diesem Punkt ist dem Kläger nur insofern zu folgen, als dieser € ihn eher entlastende €Vermerk bei der ursprünglichen Verbotsentscheidung nicht relevant gewesen sein kann. Daraus den Schluss der Aktenmanipulation zu ziehen, erscheint jedoch nicht überzeugend. Denn die auch sonst keineswegs chronologisch geführten Verfahrensakten sind offensichtlich erst nach Einfügung dieses Vermerks maschinell paginiert worden, so dass lediglich anhand der Fundstelle nicht festgestellt werden kann, dort hätten sich vorher andere, dem Gericht und dem Kläger vorenthaltene Aktenbestandteile befunden. Im Übrigen belegt der nachträglich in die Akten eingefügte Vermerk vom 6. Dezember 2011 lediglich den schon im angefochtenen Bescheid auf Seite 10 unten erwähnten Ausschluss des früheren Road-Captain Q...des Klägers aus dem Verein wegen Weitergabe von 1,3 kg Kokain an das inzwischen verstorbene Mitglied des Charters Frankfurt N... und eine vor seinem Ausschluss durch sein Charter gegen Letzteren verhängtes €Kuttenverbot€. Das Nachschieben von Gründen zu einer vor Erlass eines angefochtenen Verwaltungsakts bekannten und hier sogar zu seiner Begründung verwerteten Tatsache ist unbedenklich zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Rn 64ff. zu § 113 m.w.N.).
Die Verbotsverfügung ist auch materiell insofern rechtmäßig, als in Ziff. 1 ihres Tenors festgestellt wurde, dass der Zweck und die Tätigkeit des klagenden Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen,und an diese Feststellung die in den nachfolgenden Ziffern 2 bis 5ausgesprochenen rechtlichen Folgen geknüpft worden sind (§ 3 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., S. 2 VereinsG).
Zweck und Tätigkeit eines Vereins laufen i.S.d. in § 3 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. VereinsG aufgenommenen Verbotsgrundes aus Art. 9 Abs. 2 1. Alt. GG den Strafgesetzen zuwider, wenn Mitglieder und Funktionsträger des verbotenen Vereins in einer diesem zuzurechnenden und ihn prägenden Weise gegen Straftatbestände verstoßen haben.
Da Vereinigungen als solche nicht straffähig sind, ergeben sich ihnen vorwerfbare strafgesetzwidrige Zwecke und Tätigkeiten aus entsprechenden Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder.Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur bei natürlichen Personen vorliegen kann. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden, eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg,Beschluss vom 27. Oktober 2011 € 1 S 1864/11 €, DVBl.2011, 1561 = juris Rn 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 91).
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben einem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen.In diesem Fall ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestands nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Eine verbotsbegründende Strafgesetzwidrigkeit muss auch nicht auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder diese Eigenschaft zeitlich begrenzt ist. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt (vgl. auch hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 92).
Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt,indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder von ihr veranlasste Hilfe anderer Personen Rückhalt bietet und dadurch straffällig gewordenen Mitgliedern den Eindruck vermittelt, ihr Fehlverhalten sei von der Vereinigung und insbesondere von deren Führungspersonal gewünscht oder gebilligt. Die Einbeziehung dieser Fallkonstellation ist vor allem durch den Sinn des Verbotstatbestands geboten: Mit ihm soll nicht die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich sanktioniert,sondern einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation zum Ausdruck kommt, aus der heraus Straftaten geplant oder begangen werden. Derartige Organisationen bergen eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich. Die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personalpotential erleichtern und begünstigen strafbares Verhalten. Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitglieds häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum Begehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Deliktskategorien wie Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre nach den Straftaten ihren straffällig gewordenen Mitgliedern jederzeit den erwarteten Schutz (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., juris Rn. 15 f.;Beschluss v. 25. August 2008 €6 VR 2.08 -, juris Rn. 11; Urteil vom 18. Oktober 1988 -1 A 89.83 -,BVerwGE 80, 299 = juris Rn. 38 f.).
Im Fall der Überprüfung des 1983 erlassenen Vereinsverbots gegenüber dem €Hell€s Angels Motor-Club e.V.€Hamburg hat das Bundesverwaltungsgericht die Zurechnung einzelner Straftaten unter anderem mit dem Gesichtspunkt begründet, dass die Straftaten in Vereinskluft begangen wurden und dadurch den Ruf des Vereins als besonders gewalttätige und brutale Rockergruppe begründet oder bestätigt hätten, wobei der widerspruchslosen Hinnahme solcher Verhaltensweisen durch die Vereinigung als solche besondere Bedeutung beigemessen wurde (BVerwG, Urteil vom 18.Oktober 1988, a.a.O., Rn. 50).
Der für ein Vereinsverbot erforderliche prägende Charakter von Straftaten der Mitglieder kann sich auch daraus ergeben, dass die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 € 1 A 4.98 -, juris Rn. 12). Eine Prägung des betreffenden Vereins durch ihm zuzurechnende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern liegt insbesondere dann nahe, wenn es sich bei den Tätern um Personen mit Leitungsfunktionen handelt (vgl.BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 € 6 A 4.09 €,a.a.O., juris Rn. 16) oder wenn entsprechende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern in großer Zahl sowie auch noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten von Vereinsmitgliedern erfolgen. Ein prägender Charakter kann sich auch daraus ergeben, dass die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (vgl.BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 A 4.98 -, a.a.O.).
Ein Verbot wegen Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins setzt eine vorherige strafrichterliche Verurteilung von Einzelpersonen nicht voraus. Ebenso wenig besteht eine materielle oder formelle Bindung der Verbotsbehörde oder der Verwaltungsgerichte an die rechtliche Würdigung der vorgeworfenen Taten in bereits ergangenen Strafurteilen. Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen (vgl.BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., juris Rn. 17; Urteil vom 18. Oktober 1988, a.a.O., juris Rn. 35;VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1992 € 1 S3626/88 €, NVwZ-RR 1993, 25 = juris Rn. 34).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung ist derjenige ihres Erlasses. Zurückliegende Umstände können herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 € 6 A 4.02 €,NVwZ 2003, 986 = juris Rn. 32). Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein,die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen.Allerdings erlaubt Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m.§ 3 VereinsG keine Berücksichtigung von Veränderungen, die der Verein selbst nach seinem Verbot vornehmen möchte, um die Grundlagen des Verbots entfallen zu lassen. Solche nach Erlass einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung geschaffenen Tatsachen können keine Wirkungen auf die Sachlage zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Verbotsbescheides mehr entfalten, zumal dem Verein Aktivitäten, soweit sie nicht die Rechtsverteidigung gegen das Vereinsverbot betreffen, und damit auch organisatorische Umgestaltungen untersagt sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012 € a.a.O., juris Rn. 95).
In § 3 Abs. 5 VereinsG hat der Gesetzgeber die dargestellten, aus Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m.§ 3 Abs. 1 VereinsG abgeleiteten Maßstäbe ausdrücklich konkretisiert, indem er ergänzende Maßstäbe für die Zurechnung von Handlungen von Mitgliedern zum Verein aufgestellt hat. Danach kann ein Verbot auch dann auf Handlungen von Mitgliedern gestützt werden, wenn ein Zusammenhang zur Tätigkeit oder zu der Zielsetzung des Vereins besteht, die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden. Eine Erweiterung oder Einschränkung der zu Art. 9 Abs. 2 GG,§ 3 Abs. 1 VereinsG in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe ist in dieser ausdrücklich zur Schließung einer Regelungslücke getroffenen gesetzlichen Regelung (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 45)nicht zu sehen. Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG sind in der Verfassung abschließend benannt;der Gesetzgeber darf keine zusätzlichen Verbotsgründe einführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O.,juris Rn. 96, unter Hinweis auf Löwer in: v. Münch/Kunig (Hrsg.),Komm. zum GG, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn. 63; Heinrich,Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot € Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, Baden-Baden 2005, S. 115).
Anhand der dargestellten Maßstäbe lässt sich zwar nicht feststellen, dass der Kläger ausschließlich strafrechtswidrige Zwecke verfolgt hat. Zur Überzeugung des Senats hat er neben anderen jedoch auch strafrechtswidrige Zwecke verfolgt. Denn er hat offenbar bedenkenlos Mitglieder aufgenommen, die bereits schwere Straftaten begangen hatten, und hat planmäßig Strukturen aufgebaut,die darauf angelegt waren, künftig straffällig werdende Mitglieder und Anhänger möglichst vor Strafverfolgung zu bewahren, im Fall einer Inhaftierung deren Loyalität zum Verein durch organisierte ideelle Unterstützung zu gewährleisten und den Inhaftierten die Gewissheit zu vermitteln, auch nach Begehung schwerster Straftaten ungeachtet ihrer Folgen wieder problemlos in den Verein integriert zu werden.
Ein wesentliches Element dieser Strukturen war eine starke emotionale Bindung der Mitglieder untereinander und an den Verein,die zum Beispiel in den an christliche Männerorden erinnernden Aufnahmeprozeduren € Probezeiten als €Hangaround€und €Prospect€ € ebenso Ausdruck fand wie in der im persönlichen Umgang und im Schriftverkehr verwendeten Anrede €Bruder/Brüder€ (vgl. z.B. Verfahrensordner I Bl. 248,250; Ordner Tatsachenfeststellung II Bl. 250) und vor allem in der Bezeichnung der bei €offiziellen€ Anlässen getragenen Clubjacken als €Kutten€, denen vereinsintern eine geradezu identitätsstiftende Bedeutung beigemessen wurde. Dass mit der Aufnahme in diese subkulturellen Strukturen zugleich eine innere Abkehr von der bürgerlichen Rechtsordnung verbunden war,wird daran deutlich, dass schon die noch nicht als Vollmitglieder aufgenommenen €Supporter€ auf ihrer speziellen Clubbekleidung eine sich von staatlichen Gesetzen distanzierende Aufschrift trugen (€You don€t respect our life, we don€t respect your laws€; Verfahrensordner Bd. II Bl.549 f.).
Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich allerdings eine strafrechtswidrige Prägung des Klägers unmittelbar weder der als €MC Germany Rules€ bezeichneten Liste (€HELLSANGELS MC GERMANY€, Verfahrensordner I Bl. 53 f.) noch der €SATZUNG HAMC FRANKFURT€ (Verfahrensordner I Bl. 56)entnehmen. Unabhängig davon, auf welche Weise die €Rules€ der Verbotsbehörde zugänglich gemacht wurden,können sie nach Ansicht des Senats angesichts ihres Inhalts nicht als vom Kläger für verbindlich anerkanntes Regelwerk angesehen werden. Zum einen dürfte ihre Abfassung schon mindestens zehn Jahre zurückliegen (Nr. 5: €Bei Neuaufnahme Member- DM 1000 in den Trust [einmalig] DM 100 jährlich€), zum anderen sprechen die letzten Nummern 40 bis 42 der €Rules€ eher dafür, dass es sich um eine Einladung zu damals vorgesehenen Veranstaltungen gehandelt hat (€Aufnahme in den HAMC € Freitag 20.00Uhr HANNOVER€/€Gespräche über German Bike Week€/€Patch-Party € Ort und Zeit wird bekanntgegeben€). Ob diese Veranstaltungen stattgefunden haben und welche Ergebnisse sie gebracht haben, ist dem Senat nicht bekannt. Wäre es damals allerdings tatsächlich zu einem bundesweit verbindlichen, schriftlich fixierten Regelwerk für Hells Angels in Deutschland gekommen, hätte es der nicht beim Kläger aufgefundenen €SATZUNG HAMC FRANKFURT€, die ihrerseits nur völlig €harmlose€ Regeln aufstellt, nicht bedurft. Es fällt allerdings auf, dass der Kläger und seine Mitglieder einige der in den €Rules€ aufgestellten Postulate in der Praxis tatsächlich befolgt haben. Neben der Bezeichnung der Funktionäre (Nr. 1 der €Rules€) haben sie die Bewährungszeiten bis zur Vollmitgliedschaft offenbar entsprechend gehandhabt (Nrn. 27und 28 der €Rules€) und ihr Clubhaus als €ANGELSPLACE€ bezeichnet (Nr. 4 der €Rules€; vgl. das auf dem Laptop des Vizepräsidenten gesicherte Gruppenfoto,Verfahrensordner I Bl. 46).
Zahlreiche Indizien sprechen dafür, dass der Kläger im Hinblick auf die hohe Kriminalitätsrate seiner Mitglieder und in Erwartung weiterer aus ihren Reihen begangener Straftaten eine Infrastruktur aufgebaut hatte, um diese Mitglieder vor strafrechtlicher Verfolgung ihrer Taten zu schützen, im Fall einer Inhaftierung durch regelmäßige, systematische Besuche die Freiheitsentziehung erträglicher zu machen und dadurch nicht nur den Inhaftierten,sondern auch den übrigen Mitgliedern deutlich zu machen, dass sie ohne Rücksicht auf Art und Schwere ihrer Straftaten mit einer nahezu bedingungslosen Solidarität ihres Charters rechnen konnten,wie sich insbesondere am Beispiel des wegen vollendeten Totschlags bestraften Mitglieds I... (siehe unten S. 22 ff., Rn. 51 ff.)gezeigt hat.
Soweit der Kläger meint, diese Unterstützungsmaßnahmen seien als Akte legitimer Solidarität zwischen Freunden anzusehen und deshalb vereinsrechtlich irrelevant, vermag der Senat dem nicht zu folgen.Die geschäftsmäßige Organisation der Unterstützungsmaßnahmen und eines planmäßigen Besuchsdienstes gingen über das Maß üblicher Freundesdienste hinaus und waren € wenn nicht darauf angelegt € jedenfalls geeignet, den unterstützten Mitgliedern ein Gefühl bedingungsloser Wertschätzung und Geborgenheit auch nach schwer wiegenden Straftaten zu vermitteln, ihre Loyalität gegenüber dem Kläger während der Inhaftierung und danach zu sichern und die Hemmschwelle für die Begehung künftiger Straftaten zu senken.Hierin liegt die besondere, verbotsrelevante Gefährlichkeit der Tätigkeit des Klägers, der über Jahrzehnte hinweg Kriminelle neu aufgenommen und € mit ganz wenigen Ausnahmen € selbst wegen schwerer Straftaten aktuell straffällig gewordene Mitglieder € mit einer noch abzuhandelnden Ausnahme € nicht aus seinen Reihen entfernt hat, was teils als Billigung, mindestens aber als Hinnahme der jeweiligen Straftaten ohne vereinsinterne Konsequenzen entscheidungserheblich ist und dem Kläger wegen seiner Beharrlichkeit in diesem Punkt ein strafrechtswidriges Gepräge gab.
Diese strafrechtswidrige Prägung des Klägers wird durch eine Reihe der in der angefochtenen Verbotsverfügung abgehandelten Straftaten seiner Mitglieder bestätigt.
Dabei lässt der Senat aus verfahrensrechtlichen und -technischen Gründen die auf Seite 11 der Verbotsverfügung geschilderten Vorgänge anlässlich einer Jubiläumsfeier des €MC Black Souls€ im südhessischen Roßdorf außer Betracht, obwohl sie nach der Schilderung in der Verfügung und teilweise auch nach dem Inhalt der von der Beklagten auf Anfrage vorgelegten, aber vom Landgericht Darmstadt weitgehend nicht zugelassenen Anklagen vom 13. Januar 2012 € 360 Js 38670/10 und 300 Js 291/12 €(Anlagenordner zum Schriftsatz vom 30. Oktober 2012, Bl. 125 ff.)mehrere der oben dargestellten Zurechnungsmerkmale erfüllen. Damals sollen sich sechs Mitglieder des Klägers, darunter der President,der Vicepresident und der Treasurer, verabredungsgemäß zusammen mit Mitgliedern anderer Charter der Hells Angels eine schwere Schlägerei mit €Black Souls€ geliefert haben, die nur durch massives Eingreifen der Polizei beendet werden konnte. Dabei sollen auch €Kutten€ der angegriffenen €Black Souls€ mit Gewalt entwendet und nur auf Intervention durch die Polizei Tage später € teils beschädigt und €entweiht€ € wieder herausgegeben worden sein.Unter anderem wegen schweren Raubes angeklagt sind der Vicepresident und drei weitere Mitglieder des Klägers. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift insgesamt 60 Zeugen benannt.
Von der zunächst erwogenen Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf dieses Strafverfahren (vgl. dazu die Presseerklärung des VGH Baden-Württemberg vom 23. August 2012 zur Aussetzung des Hauptsacheverfahrens 1 S 2000/11, juris, zum Vereinsverbot der Hells Angels Pforzheim, Charter Borderland) hat der Senat ebenso abgesehen wie von einer Beiziehung der Akten dieses Strafverfahrens zur weiteren Sachaufklärung. Denn aufgrund der in der mündlichen Verhandlung hierzu verlesenen Urkunden ist es höchst zweifelhaft gewesen, ob, wann und in welchem Umfang die mittlerweile zwei Anklagen in dieser Sache zugelassen werden und das Hauptverfahren eröffnet wird. Dass das Landgericht Darmstadt inzwischen € am 4. März 2013 € mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens weitgehend abgelehnt hat, ist dem Senat bei seiner abschließenden Beratung am 28. Februar 2013 nicht bekannt gewesen. Zwar könnte eine vereinsrechtliche Würdigung und Verwertung der Vorgänge € wie oben dargestellt € auch erfolgen, wenn die Angelegenheit strafprozessrechtlich im Sande verlaufen sollte. Dies würde aber eine aufwändige und langwierige Ermittlungstätigkeit des Senats mit ungewissem Ausgang voraussetzen, weil es auch für die vereinsrechtliche Würdigung des Vorgangs neben dem äußeren Geschehen vor allem auf die ursprünglichen Motive der Hells Angels für ihr gemeinsames Auftreten in Roßdorf ankommt. Diese sind, wie auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist,umstritten.
Da die übrigen Ermittlungsergebnisse des Beklagten das ausgesprochene Vereinsverbot selbständig tragen, hat der Senat aus diesen Gründen den Komplex €Black Souls€ bei der Beurteilung des Verbots nicht berücksichtigt.
Von besonderer Bedeutung für die Einschätzung der Strafrechtswidrigkeit von Zweck und Tätigkeit des Klägers sind die auf den Seiten 7 f. der Verbotsverfügung beschriebenen Straftaten seines Members I... und die Reaktionen des Klägers hierauf. Die dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.Januar 2009 € 5/4 KLs 3650 Js 238060/04 (29/08) € (vgl.Ordner Tatsachenerhebung II Bl. 50 ff.) zugrundeliegenden, am 21.Oktober 2004 bzw. am 1. Januar 2005 begangenen Straftaten €gefährliche Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte € lassen zwar keinen Bezug zum Kläger und zur Vereinsmitgliedschaft des Täters erkennen. Der in diese Entscheidung einbezogenen Bestrafung I...s wegen Totschlags durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2007€ 5/21 KLs 6330 Js 232715/06 (04/2007) € (vgl. Ordner Tatsachenerhebung II Bl. 18 ff.) liegen jedoch deutliche Bezüge zum Kläger zugrunde. Abgesehen davon, dass I... damals, am 9. September 2006 gegen 5:23 Uhr, zunächst der Zutritt zu der Diskothek €H...€ von dem später getöteten Türsteher J... verwehrt wurde, weil er einen Pullover mit dem Akronym €AFFA€(angels forever, forever angels) trug und dadurch als Anhänger der Hells Angels erkennbar war, ist dem Totschlag eine telefonische Intervention des heutigen Road-Captain F... beim Betriebsleiter vorausgegangen, durch die I... erst Zutritt zu der Diskothek mit bevorzugter Behandlung erlangt hat. Die letztlich erfolgte vorsätzliche Tötung eines Türstehers stellt sich somit als Racheakt für seine zunächst erlittene €Diskriminierung€ aufgrund seiner Vereinszugehörigkeit dar; ob die Tat wegen dieser Motivation I...s als aus niedrigen Beweggründen begangener Mord hätte geahndet werden können, lässt der Senat dahinstehen.
Dieser Vereinsbezug des von I... begangenen Verbrechens wird deutlich verstärkt durch die auf Seite 8 unten der Verbotsverfügung beschriebene versuchte Strafvereitelung zugunsten I...s durch den inzwischen ausgeschlossenen damaligen Road-Captain des Klägers Q..., die zu dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 € 913 Ls € 6330 Js 232715/06€ 3008 € (Ordner Tatsachenerhebung Bd. II Bl. 245 ff.)geführt hat, deren Verbüßung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte Q... am 10.September 2006, zwei Tage vor dem am 12. September 2006eingetretenen Hirntod des von I... am Vortag durch einen Messerstich in den Hals lebensgefährlich verletzten Türstehers J..., in einem Fahrzeug I...s einige Kleidungsstücke, ein original verpacktes Mobiltelefon und ein an I... gerichtetes Schreiben mit €ein paar €Anweisungen€ für deine Reise€befördert. Wegen des weiteren Texts dieses mit der Anrede €Hallo mein lieber Bruder€ beginnenden und mit der Schlussformel €Wir alle sind in Gedanken bei dir und wünschen Dir alles Gute!€ endenden Schreibens wird auf Seite 6 des o.a. Urteils vom 17. Juni 2009 (Ordner Tatsachenerhebung Bd. II Bl.250) verwiesen.
Dieser offenbar nur an einer überraschenden Polizeikontrolle gescheiterte Versuch, I... durch eine organisierte Flucht ins Ausland mit vorsorglich benannten Anwälten (€Anweisung€4) und einer €Notfallnummer von E€€(€Anweisung€ 6; gemeint ist offenbar der Seargent at Arms des Klägers E...), der sich um den €Flu߀ kümmern werde, deutet darauf hin, dass es sich bei der versuchten Strafvereitelung nicht um eine private Solidaritätskundgebung des damaligen Road-Captain Q..., sondern um eine dem Kläger als Ganzes zurechenbare, nur durch Zufall gescheiterte professionelle Rettungsaktion gehandelt hat. Alles spricht dafür, dass auch auf der Funktionärsebene damals Bereitschaft bestand, I... der drohenden Strafverfolgung zu entziehen.
Dass I... ungeachtet seines Verbrechens bis zur Auflösung des Klägers bei dessen Mitgliedern und besonders bei den Funktionären größte Hochachtung genoss, belegt neben den zahlreichen Besuchen von Mitgliedern des Klägers bei ihm während der Haft vor allem das schon erwähnte, auf dem Laptop des Vizepräsidenten vorgefundene,offenbar sehr bewusst und sorgfältig bearbeitete €Gruppenfoto€ der Mitglieder des Klägers (vgl.Verfahrensordner I Bl. 46 ff.), in das ein Portrait des inhaftierten I... im Wege der Fotomontage überlebensgroß und an exponierter Stelle über einer steinernen Tafel mit dem Symbol und dem Vereinsnamen des Charters integriert worden ist. Das unterhalb des Portraits eingeblendete Kürzel €BHC€ (für €Big House Crew€) wird von Hells Angels weltweit verwendet, um ihre Solidarität mit inhaftierten €Brüdern€ zu bekunden (vgl. Vermerk des Hessischen Landeskriminalamts vom 6. Dezember 2011, Verfahrensordner I Bl. 47f.). Mit der Fotomontage in dieser Formist diese an sich schon befremdliche Solidaritätsbekundung allerdings zu einer Art Heldenverehrung pervertiert worden, was die strafrechtliche Prägung des Klägers verdeutlicht.
Dass sich Mitglieder und Führungspersonal des Klägers mit dem abgeurteilten Verbrechen I...s nachträglich mehr und mehr identifiziert haben, zeigt auch die auffällig dichte Kette ihrer Besuche bei I... während seiner Haft (vgl. Besuchsdatei der JVAButzbach, Verfahrensordner II Bl. 527 € 546).
Seit Beginn dieser Aufzeichnungen wurde I... erstmals am 25.Januar 2009 von einem Sergeant at Arms und zwei weiteren Mitgliedern des Klägers besucht. Am 15. Februar 2009 ist der erste Besuch des Präsidenten und eines weiteren Mitglieds des Klägers in Begleitung eines unbekannten Mannes dokumentiert. Es folgten Besuche eines Mitglieds des Klägers in Begleitung zweier unbekannter Männer am 22. Februar 2009 sowie des Treasurers und zweier weiterer Mitglieder des Klägers am 15. März 2009. Am 3.April 2009 besuchten drei Mitglieder des Klägers I..., darunter der heutige Road-Captain des Klägers. Am 17. April 2009 folgte ein weiterer Besuch des Präsidenten in Begleitung eines Sergeant at Arms und eines weiteren Mitglieds des Klägers, am 29. Mai 2009 ein Besuch eines Sergeant at Arms und zweier weiterer Mitglieds des Klägers. Am 12. Juni 2009 ist der damalige Road-Captain des Klägers Q... als Besucher vermerkt, am 28. Juni 2009 ein Besuch dreier weiterer Mitglieder des Klägers. Am 5. Juli 2009 erhielt I...erneut Besuch des Präsidenten in Begleitung eines Sergeant at Arms und eines weiteren Mitglieds des Klägers. Am 10. Juli 2009 sind ein weiteres und ein ehemaliges Mitglied des Klägers und ein unbekannter Mann als Besucher vermerkt. Für 2. und 8. August 2009sind weitere Besuche dreier bzw. zweier Mitglieder des Klägers bei I... in der JVA-Besuchsdatei vermerkt, wobei am letzten Besuchstermin der damalige Road-Captain teilnahm. Am 4. September 2009 folgte ein weiterer Besuch des Präsidenten in Begleitung eines Sergeant at Arms und eines weiteren Mitglieds des Klägers, am 15.September 2009 waren drei Mitglieder des Klägers, darunter dessen späterer Road-Captain, bei I..., am 27. September und 11. Oktober 2009 je ein Mitglied des Klägers und am 16. Oktober 2009 erneut der Präsident in Begleitung eines Sergeant at Arms und eines weiteren Mitglieds des Klägers. Am 8. November und am 27. Dezember 2009waren jeweils einzelne Mitglieder des Klägers zu Besuch bei I...Dazwischen besuchten ihn am 27. November und am 6. Dezember 2009 je zwei Mitglieder des Klägers, darunter beim ersten Termin dessen damaliger Road-Captain und beim zweiten dessen Präsident. Ein weiterer Besuch I...s erfolgte durch drei Mitglieder des Klägers,darunter ein Sergeant at Arms, am 11. Dezember 2009.
Im Jahr 2010 fand der erste Besuch dreier Mitglieder des Klägers bei I... am 8. Januar statt. Es folgten Besuche eines Mitglieds des Klägers in Begleitung eines Unbekannten am 17. Januar 2010, dreier Mitglieder am 19. Januar 2010 und zweier Mitglieder am 5. Februar 2010; daran beteiligten sich am 19. Januar ein Sergeant at Arms und der damalige Road-Captain, der auch am 5. Februar dabei war. Am 14.Februar 2010 wurde erneut ein Besuch des Präsidenten, diesmal in Begleitung des Vizepräsidenten und eines weiteren Mitglieds des Klägers, registriert. Am 28. Februar und am 7. März 2010 hatte I...Besuch von jeweils drei Mitgliedern des Klägers, am 19. März 2010von dessen damaligem Road-Captain in Begleitung einer Frau. Es folgten Besuche des Treasurers und beider Sergeants at Arms am 19.April 2010 sowie des Präsidenten in Begleitung zweier weiterer Mitglieder des Klägers am 20. April 2010. Am 2. Mai 2010 wurde I...von einem Mitglied des Klägers besucht, am 11. Mai 2010 vom damaligen Road-Captain in Begleitung einer Frau und eines weiteren Mitglieds des Klägers, am 23. Mai 2010 von zwei damaligen Mitgliedern des Klägers in Begleitung einer Frau. Am 13. Juni 2010erhielt I... einen weiteren Besuch des Präsidenten in Begleitung beider Sergeants at Arms des Klägers, am 10. August 2010 einen erneuten Besuch des Präsidenten in Begleitung eines Sergeant at Arms und eines weiteren Mitglieds des Klägers und am 22. August 2010 Besuch eines Mitglieds des Klägers in Begleitung zweier unbekannter Männer. Am 5. September 2010 ist ein Besuch des damaligen Road-Captain in Begleitung eines weiteren Mitglieds des Klägers und eines unbekannten Mannes in der Besucherkartei vermerkt, am 3. Oktober 2010 ein Besuch eines Mitglieds des Klägers in Begleitung zweier unbekannter Personen und am 10. Oktober 2010ein erneuter Besuch des Präsidenten in Begleitung eines Sergeant at Arms und eines weiteren Mitglieds des Klägers. Am 15. und 22.Oktober 2010 wurde I... von jeweils drei Mitgliedern besucht, am 9.November 2010 kam erneut der Präsident in Begleitung zweier weiterer Mitglieder des Klägers zu Besuch. Am 16. November 2010sind zwei Mitglieder des Klägers, darunter der damalige Road-Captain, und eine unbekannte Person als Besucher I...s registriert, für 5. Dezember 2010 ein weiteres Mitglied des Klägers sowie für 26. Dezember 2010 ein Sergeant at Arms des Klägers und zwei unbekannte Männer.
Im Jahr 2011 erfolgte der erste Besuch bei I... am 2. Januar durch ein Mitglied des Klägers in Begleitung zweier unbekannter Männer. Besuche jeweils zweier Mitglieder des Klägers sind am 18.und am 25. Januar 2011 vermerkt, Besuche einzelner Mitglieder für den 1. und 8. Februar 2011. Am 13. Februar, 12. April und 10. Mai 2011 erhielt I... € in jeweils gleicher Besetzung €erneut Besuch des Präsidenten in Begleitung eines Sergeant at Arms und eines weiteren Mitglieds des Klägers. Weitere Besuche dieses €Besuchskomitees€ bei I... waren nach der am 17. Juni 2011 erstellten Besuchsdatei der JVA Butzbach für den 26. Juni und den 29. Juli 2011 geplant. Dazwischen fanden am 8. März und 29. Mai 2011 Besuche eines einzelnen Mitglieds des Klägers statt; dieses Mitglied war auch für 28. Juni und 10. Juli 2010 zu Einzelbesuchen bei I... angemeldet. Am 29. März, 24. April und 8. Mai 2010 sind weitere Besuche desselben Mitglieds zusammen mit einer oder zwei weiteren Personen, darunter zwei Mitgliedern des Klägers, vermerkt.Am 26. April 2011 hatte I... den Treasurer in Begleitung zweier weiterer Mitglieder des Klägers zu Besuch.
Für 25. Juli 2009 war der Präsident des Klägers als Besucher I...s angemeldet, für 5. und 21. Dezember 2009 ein Sergeant at Arms; beide sind jedoch zu diesen Besuchsterminen nicht erschienen.Am 29. August, 22 Oktober, 5. und 21. Dezember 2010 sind weitere zum Besuch I...s angemeldete Mitglieder des Klägers nicht erschienen.
Die überproportional hohe Beteiligung des Präsidenten des Klägers an diesem organisierten Besuchsdienst, die Verdichtung seiner zuletzt im Monatsrhythmus durchgeführten bzw. geplanten Besuche bei I... und die Bildung einer €prominent€besetzten Besuchergruppe um den Präsidenten zeigen nicht nur, dass geschäftsmäßig konzipierte Besuche bei diesem Gefangenen €Chefsache€ waren und methodisch eingesetzt wurden, um I... dauerhaft an den Kläger zu binden. Sie sind auch Ausdruck einer besonderen Wertschätzung, die ihm auch in schon beschriebener anderer Form entgegengebracht wurde und die sich mit zunehmender Haftdauer offenbar noch gesteigert hat.
Ob schon das von I... begangene Verbrechen und die Reaktionen des Klägers hierauf ausreichen, dem Kläger insgesamt ein strafrechtliches Gepräge zu geben, da eine strafrechtswidrige Prägung eines Vereins schon aufgrund weniger Straftaten, ja sogar nur einer Tat seiner Mitglieder festgestellt werden kann (OVGSchleswig-Holstein, Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O., juris Rn. 97,105; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 9),braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn von den in der angegriffenen Verbotsverfügung verwerteten weiteren Straftaten sind € mindestens € drei Komplexe dem Kläger zurechenbar und damit verbotsrelevant. Ob in den übrigen Fällen ein Zurechnungszusammenhang besteht, ist nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen.
Vereinsrechtlich relevant ist neben der schon behandelten versuchten Strafvereitelung des früheren Road-Captain Q...zugunsten I...s seine auf Seite 10 der Verbotsverfügung beschriebene Beteiligung an einem Drogendelikt. Q..., der sich deswegen seit 9. März 2011 in Untersuchungshaft befindet, wurde in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren ursprünglich vorgeworfen, dem inzwischen am 10. Oktober 2011 verstorbenen Member N... (Chapter Frankfurt, vgl. Bd. II Bl. 306 GA) 1,3 kg Kokain übergeben zu haben. Inzwischen ist er zusammen mit einem weiteren früheren Mitglied der Hells Angels durch insoweit noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.Dezember 2011 €5/12 Kls € 9/11 € 6330 Js 208743/09 € (Anlagenordner zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Oktober 2012, Bd. II Bl. 306 GA, Bl. 1 ff.) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts soll Q... 1.280,55 Gramm Kokainzubereitung mit einem Reinheitsgehalt von 37,2 Prozent im Rahmen eines Drogenschäfts von Frankfurt nach Darmstadt gebracht und dort in Gewinnerzielungsabsicht seinem inzwischen verstorbenen Mittäter N... übergeben haben. Der ursprüngliche schon wegen der Mittäterschaft dreier aktiver oder früherer Hells Angels an dem Drogengeschäft gegebene Zurechnungszusammenhang ist nach Auffassung des Senats nicht dadurch entfallen, dass kurz nach Bekanntwerden dieses Vorgangs sowohl Q... € am 28. Februar 2011 (Bd. II Bl. 306 GA; vgl.ferner den LKA-Vermerk vom 6. Dezember 2011, Verfahrensordner I Bl.249 f.) € als auch N... € am 12. April 2011 (Bd. II Bl.307 GA) € aus ihren Chartern ausgeschlossen wurden, so dass sich beide Vereine von ihren straffällig gewordenen Mitgliedern nach außen hin distanziert haben. Zumindest bei Q..., den der Kläger nach der mit seiner Billigung begangenen versuchten Strafvereitelung zugunsten I...s nicht nur im Charter, sondern auch in seiner hervorgehobenen Funktion als Road-Captain belassen hatte,dürfte der Ausschluss, der auch noch mit der Tätowierung €LEFT 28.2.11€ auf dem Bauch Q...s dokumentiert worden ist (Bd. II Bl. 306 GA), nur zum Schein erfolgt sein, um den Behörden in dieser brisanten Strafsache keinen weiteren Stoff für ein damals schon befürchtetes Vereinsverbot zu liefern. Dafür spricht zum einen der Umstand, dass Q... nach seinem Ausschluss in einem von der Polizei abgehörten Telefongespräch mit dem Secretary des Klägers C... noch als €Bruder€ angesprochen wurde und selbst geäußert hat, er gehe davon aus, dass er noch als solcher angesehen werde (Vermerk des Hessischen Landeskriminalamts vom 6. Dezember 2011, Verfahrensordner I Bl. 249 f.). Zum anderen sprechen der von der Kriminalpolizei überwachte Besuch des Sergeant at Arms E... bei Q... am 4. April 2011 (Verfahrensordner II Bl.521) und mehrere in der mündlichen Verhandlung erörterte Unterstützungszahlungen des Klägers an Q... während dessen noch andauernder Untersuchungshaft dafür, dass die Trennung von ihm nur pro forma erfolgt ist und nicht als ernst zu nehmende Distanzierung von seinen Straftaten aufzufassen ist.
Zurechnungsfähig und den Kläger als strafrechtswidrig prägend ist auch die Aufnahme des Sergeant at Arms D... trotz seiner in dichter Folge begangenen Gewaltdelikte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, D... sei mit nur zwei Einträgen im Bundeszentralregister vertreten, trifft dies nicht zu. Der ihn betreffende Zentralregisterauszug vom 21. September 2010 (Ordner Tatsachenerhebung I Bl. 108 ff.) weist vielmehr sieben Verurteilungen wegen einfacher und gefährlicher Körperverletzung aus. Die der ersten Eintragung zugrundeliegenden, auf den Seiten 11f. der Verbotsverfügung beschriebenen, durch das am Tag der Verkündung rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 25. März 1991 € 2 Js 6510/90 13 a Ls €(vgl. Ordner Tatsachenerhebung I Bl. 124 ff.) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geahndeten Taten sind zwar vor Gründung des Klägers begangen und abgeurteilt worden. Eine der damals geahndeten drei Straftaten lag jedoch nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts Marburg hart an der Grenze zum versuchten Mord aus niedrigen Beweggründen, der nur deswegen nicht nachweisbar gewesen sein soll, weil €die Schussrichtung nach unten gerichtet€ war, als D..., mit seinem PKW in einem Abstand von einem halben Meter links neben dem VW-Bus des Geschädigten fahrend, aus dem geöffneten Fenster der Beifahrertür seines Fahrzeugs einen Pistolenschussabgab, derdie Fahrertür des Bussesdurchschlugund in den linken Oberschenkel des Geschädigten eindrang (Urteil S. 5, a.a.O. Bl. 127). In dieser Tat kommt eine immense kriminelle Energie D...s zum Ausdruck, die auch in seinen weiteren im Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 29. Januar 2009€ 5405 Ds € 801 Js 23412/08 € (a.a.O. Bl. 155ff.) aufgelisteten Vorstrafen immer wieder ihren Niederschlag gefunden hat. Die mit diesem Urteil bestrafte, auf Seite 6 der Verbotsverfügung beschriebene Tat vom 10. Mai 2008 reiht sich in diese Kette nahtlos ein und ist ein weiteres Indiz für eine gewohnheitsmäßige kriminelle Gewalttätigkeit D...s. Dass D...damals € im Zentralregisterauszug ist das Urteil fälschlich auf €29.01.2010€ datiert € nur wegen einfacher und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.StGB) verurteilt worden ist, war lediglich darauf zurückzuführen,dass laut Urteil (a.a.O., S.4, Bl. 158, 159) €nicht mehr festgestellt werden konnte€, welche €genaue Fußbekleidung€ D... trug, als er auf seinen zu Boden geschlagenen Nachbarn eintrat. Den Geschädigten als unmittelbaren Wohnungsnachbarn D...s dürfte nicht entgangen sein, dass dieser den Hells Angels angehörte, zumal er ein Motorrad der Marke Harley Davidson hielt, obgleich er laut Urteil (S. 2, a.a.O. Bl. 156)keinen Beruf ausübte. Ob das allein für einen Zurechnungszusammenhang ausreicht, kann dahinstehen. Denn dieser Zusammenhang wird jedenfalls dadurch hergestellt, dass diese problematische Persönlichkeit vom Kläger mit einer Führungsfunktion betraut worden ist, die auch die Ausübung von Zwang auf andere Personen zum Inhalt haben kann. Dass er zum engeren Führungskreis im Vorstand des Klägers gehörte, wird nicht nur durch die Zuweisung dieser Ordnungsfunktion belegt, sondern auch dadurch, dass er zuletzt zu dem stets gleich besetzten Team gehörte, mit dem der Präsident des Klägers seine regelmäßigen Besuche bei dem inhaftierten Mitglied I... unternommen hat.
Auch die auf Seite 9 der Verbotsverfügung zutreffend beschriebenen Straftaten des Members M... (vgl. Ordner Tatsachenerhebung II Bl. 182 ff., 187 ff., 193 ff.) haben einen Zurechnungszusammenhang zum Kläger, weil M... bei Begehung der Taten durch Tragen seiner €Kutte€ als Mitglied des Klägers erkennbar war. Verbotsrelevant ist insbesondere das mit Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 21. April 2005 € 7 Ds 600 Js 30334/05 AK 10/06 € (a.a.O., Bl. 182 ff.) geahndete Vergehen nach dem Waffengesetz, weil der Kläger den bei ihm sichergestellten Revolver und die dazu gehörende Munition in Begleitung des Vizepräsidenten und dreier weiterer Mitglieder des Klägers anlässlich einer gemeinsam unternommenen Motorradfahrt verbotswidrig bei sich trug.
Ein weiteres wichtiges Indiz für eine strafrechtswidrige Prägung des Klägers sind die auf Seite 14 der angefochtenen Verbotsverfügung beschriebenen Funde von Waffen, Munition und gefährlichen Gegenständen anlässlich verschiedener Durchsuchungen,insbesondere im Vereinsheim des Klägers am 24. November 2010 (vgl.Kurzübersicht Ermittlungsergebnisse AG40 vom 15. Februar 2011 und Abschlussvermerk vom 30. November 2011 des Polizeipräsidiums Südhessen, Verfahrensordner I Bl. 268 ff., 271 ff., 303 ff.). Diese Funde sind umso bemerkenswerter, als bei der parallelen Durchsuchung im Vereinsheim des Charters Frankfurt Dokumente sichergestellt wurden, die belegen, dass die Hells Angels zu diesem Zeitpunkt mit €kommenden Aktionen der Behörden€rechneten, auf die es sich vorzubereiten gelte (Vermerk des Hessischen Landeskriminalamts vom 28. November 2011 -Verfahrensordner Charter Frankfurt II, Bl. 695 ff., 704 ff.), u.a.durch notariell beglaubigte Erklärungen aller Vereinsmitglieder in Bezug auf das in ihrem Gewahrsam befindliche Vereinsvermögen. Zwar wurden bei den Durchsuchungen im Clubheim des Klägers und in Wohnungen seiner Mitglieder keine solchen Dokumente gefunden. Es ist aber davon auszugehen, dass auch der Kläger nach den Ereignissen bei der Jubiläumsfeier der Black Souls in Roßdorf Ende Juni 2010 mit Durchsuchungen seines Clubhauses und von Wohnungen seiner Mitglieder rechnen musste. Dass sich der Kläger in dieser Situation nicht von den bei ihm aufgefundenen Waffen und sonstigen verbotenen Gegenständen getrennt hat, zeigt, dass bei den Verantwortlichen insoweit keinerlei Unrechtsbewusstsein bestanden hat und mit einem alsbaldigen Vereinsverbot ohnehin gerechnet wurde.
Soweit der Kläger meint, bei dem ausgesprochenen Vereinsverbot habe die Verbotsbehörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, keine hinreichenden Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots erkennen lassen und sachfremde Erwägungen angestellt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2 GG, §3 VereinsG nicht im Ermessen der Verbotsbehörde steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 29.Januar 2013 € 6 B 40.12 € (a.a.O., Rn. 34) ausgeführt,es sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass €die Verbotsbehörde auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit anstellen (muss). Die Verbotsverfügung hat nicht die Funktion zu erfüllen, der Verbotsbehörde auf Rechtsfolgenseite der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient vielmehr €jedenfalls in der Regel € allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine Vereinigung einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes vorliegen (Urteile vom 19. Dezember 2012 € BVerwG 6 A 6.11 € Rn.56)€. Dass und warum hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht zu ziehen wäre, ist weder vom Kläger dargetan noch ersichtlich.
Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit seiner unterbliebenen Anhörung unter Hinweis auf die vorgelegte französische Originalfassung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2011 € n° 48848/07€ (Association Rhino contre la Confédération Suisse) berufen hat, hat diese im Hinblick auf §§ 173 VwGO, 184 GVG nicht unmittelbar in die mündliche Verhandlung eingeführt werden können.Der Senat hat aber im Hinblick auf einen möglichen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zur Verwertung einer Übersetzung der Entscheidung ins Deutsche geprüft, ob ihr entscheidungsrelevante Argumente zu entnehmen sind. Dies ist in Bezug auf die unterbliebene Anhörung nicht der Fall, weil der EGMR sich damals mit der Notwendigkeit einer Anhörung nicht befasst hat, sondern nur mit der materiellen Vereinbarkeit des überprüften Vereinsverbots mit Art. 11 EMRK unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.Das überprüfte Verbot einer 1988 in Genf gegründeten Vereinigung von Wohnungsbesetzern hat der EGMR für unverhältnismäßig gehalten,weil die zuständigen Schweizer Behörden und Gerichte die Besetzung von Immobilien durch Mitglieder des schließlich verbotenen Vereins und dessen satzungsgemäße Ziele lange toleriert und dann nicht geprüft hätten, ob mildere Mittel als die Auflösung der Vereinigung geeignet gewesen wären, die staatlicherseits verfolgten Ziele zu erreichen (Entscheidungsabdruck S. 17, Rn. 66 bis 68):
€Partant, eu égard à la longue tolérance de l€occupation des immeubles par les autorités, ainsi que des buts statutaires de l€association, le Gouvernement n€a pas suffisamment démontré que la dissolution de celle-ci, qui a porté atteinte à la substance-même de la libertéd€association, était la seule option permettant de réaliser les buts poursuivis par les autorités. Selon la Cour,d€autres mesures auraient pu porter moins gravement atteinte au droit garanti par l€article 11. Par consequent,l€ingérence ne peut pas passer pour être proportionnée aux buts poursuivis.
Compte tenu de ce qui précède, la Cour estime que les motifs invoqués par les tribunaux suisses pour justifier l€ingérance litigieuse n€étaient pas pertinents et suffisants et que celle-ci a étè disproportionnée par rapport aux buts poursuivis.Elle conclut que la dissolution de l€association n€était pas nécessaire dans une société démocratique.
Partant, il y a eu violation de l€article 11 de la Convention.€
Ein solcher Ausnahmefall einer langjährigen tatenlosen Duldung massiver Rechtsverstöße einer Vereinigung durch Behörden und Gerichte, der zugleich auch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise Raum für eine Ermessensausübung der Verbotsbehörde auf der Rechtsfolgenseite eröffnen könnte, liegt hier ersichtlich nicht vor. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, sind Strafverfolgungsbehörden und Gerichte seit Gründung des Klägers nach bekannt gewordenen Straftaten seiner Mitglieder stets konsequent gegen sie vorgegangen und haben sich die Gefahrenabwehrbehörden mit erheblichem Aufwand und trotz mangelnder Kooperation des Klägers letztlich erfolgreich bemüht, strafrechtswidrige Strukturen des Charters aufzudecken und Material für die vereinsrechtliche Zurechnung der individuellen Straftaten seiner Mitglieder zusammenzutragen.
Auch für sachfremde Erwägungen bei Erlass des Vereinsverbots gibt es keinen stichhaltigen Anhaltspunkt. Soweit der Kläger die Annahme sachfremder politischer Erwägungen auf den Zeitpunkt der Vollziehung des Verbots Anfang November 2011 und auf damalige politische Überlegungen zur Person des künftigen Oberbürgermeisters von Frankfurt am Main stützt, mag dahinstehen, ob diese Spekulation sachlich fundiert ist. Selbst wenn neben legitimen polizeitaktischen und logistischen Überlegungen bei der Wahl des Vollziehungszeitpunkts und der Öffentlichkeitsarbeit der Verbotsbehörde in diesem Zusammenhang auch politische Ziele von Bedeutung gewesen sein sollten, würde dies allenfalls die Rechtmäßigkeit der inzwischen erledigten Vollziehungshandlungen betreffen und nicht die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots selbst,die nach Überzeugung des Senats außer Frage steht.
Soweit die Verbotsbehörde an die Feststellung des Vereinsverbots und die Auflösungsanordnung (Ziffern 1 und 2 des Verfügungstenors)die in den nachfolgenden Ziffern 3 bis 5 ausgesprochenen Folgeanordnungen geknüpft hat, entspricht dies den gesetzlichen Regeln (§ 3 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., S. 2 VereinsG). Dass hier ein Grund vorliegen könnte, von diesen regelmäßig mit dem Vereinsverbot zu verbindenden Anordnungen ausnahmsweise abzusehen, ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als unterliegender Beteiligter zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe fehlen (§132 VwGO).
Hessischer VGH:
Urteil v. 21.02.2013
Az: 8 C 2134/11.T
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1ed8d61f347a/Hessischer-VGH_Urteil_vom_21-Februar-2013_Az_8-C-2134-11T