Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 21. Februar 2001
Aktenzeichen: 18 E 130/01

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 21.02.2001, Az.: 18 E 130/01)

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 265,-- DM festgesetzt

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 146 Abs. 3 VwGO ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, zu denen das Verfahren der Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach §§ 151, 165 VwGO zählt, die Beschwerde nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes vierhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.

So liegt der Fall hier. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2001 und des darin in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 24. Januar 2001 wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die Absetzung der Verhandlungsgebühr in Höhe von 265,-- DM.

Ergänzend merkt der Senat an, dass die Beschwerde im Übgigen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Eine Verhandlungsgebühr ist in dem Verfahren VG Düsseldorf 8 L 2921/99 nicht entstanden. Da für eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nach schriftsätzlichen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO), steht dem Rechtsanwalt in einem solchen Fall keine Verhandlungsgebühr nach § 114 Abs. 1 iVm §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 35 BRAGO zu.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 1999 - 3 E 514/99 -, AnwBl 2000, 376 mit weiteren Nachweisen.

Dies gilt hier erst recht, da in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidungen des Gerichts ohnehin auch ansonsten ohne mündliche Verhandlung ergehen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 21.02.2001
Az: 18 E 130/01


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