Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Januar 2016
Aktenzeichen: IX ZA 24/15
(BGH: Beschluss v. 21.01.2016, Az.: IX ZA 24/15)
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Schuldner beantragte am 28. Januar 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Im Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts gab er die Anschrift seiner Mutter, bei der er damals lebte, als seine Wohnanschrift an. Am 30. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Prüfungstermin für den 12. Juli 2010 anberaumt. In der Folgezeit meldeten zahlreiche Gläubiger Forderungen als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an. Am 22. Juni 2010 wurde dem Schuldner eine Aufstellung dieser Forderungen mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen des § 302 InsO und über die Möglichkeit des Widerspruchs unter der von ihm angegebenen Anschrift durch Übergabe an seine Mutter zugestellt. Am Prüfungstermin vom 12. Juli 2010 nahm der Schuldner nicht teil. Mit Schreiben vom 27. März 2015 widersprach er gegenüber dem Insolvenzgericht mehreren als Deliktsforderungen angemeldeten Forderungen bezüglich dieser Qualifizierung und beantragte wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, er habe erst am 13. März 2015 vom Insolvenzverwalter erfahren, dass Deliktsforderungen angemeldet worden seien und er diesen zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 302 InsO widersprechen könne. Seine inzwischen verstorbene Mutter, zu der sein Verhältnis seit Beginn des Insolvenzverfahrens zerrüttet gewesen sei, habe ihm die von ihr entgegengenommenen Unterlagen nicht ausgehändigt.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Eintragung der Widersprüche zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Zur Durchführung der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe.
II.
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ergibt sich schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts.
1. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 186 InsO in Verbindung mit § 233 ZPO bejaht, sie aber gleichwohl abgelehnt, weil die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO verstrichen sei.
2. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
a) Nach § 234 Abs. 3 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Wird zur Prüfung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen ein Prüfungstermin durchgeführt, muss ein Widerspruch des Schuldners gegen eine angemeldete Forderung in diesem Termin erfolgen. Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO endete daher ein Jahr nach dem Prüfungstermin vom 12. Juli 2010 und war zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags am 27. März 2015 längst abgelaufen.
b) Die absolute Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO soll eine unangemessene Verzögerung des Rechtsstreits verhindern und den Eintritt der Rechtskraft gewährleisten. Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1972 - 2 BvR 756/71, zitiert nach BGH, Beschluss vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/76, MDR 1976, 569; vom 24. September 1986 - VIII ZB 42/86, VersR 1987, 256). Es kann aber geboten sein, sie im Einzelfall ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn nur so die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers gewahrt werden können.
aa) Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Versäumen der Jahresfrist der Sphäre des Gerichts und nicht derjenigen des Antragstellers zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 10; zu § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG vgl. BPatG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 7 W (pat) 13/14, nv Rn. 18). Dann verbietet es der Anspruch einer Partei auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG), die Partei mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag wegen Ablaufs der Jahresfrist auszuschließen. Das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Anwendung des § 234 Abs. 3 ZPO etwa dann verletzt, wenn der Partei eine fehlerhafte Urteilsausfertigung zugestellt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW-RR 2004, 1651, 1653), wenn das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb eines Jahres entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373) oder eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht zugestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, NJW-RR 2008, 878 Rn. 15 f), und wenn das Gericht bei einer Partei durch seine Verfahrensweise über einen längeren Zeitraum das Vertrauen erweckt hat, der eingelegte Rechtsbehelf sei zulässig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 37; BAG NJW 2004, 2112, 2114) oder ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag sei begründet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2149, 2150).
bb) Im Streitfall sind die Gründe, derentwegen der Schuldner die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO versäumt hat, nicht der Sphäre des Gerichts zuzurechnen. Das Gericht hat das Schreiben, das die Aufstellung der angemeldeten Deliktsforderungen und die nach § 175 Abs. 2 InsO vorgeschriebene Belehrung enthielt, dem Schuldner unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift durch Übergabe an seine Mutter gemäß §§ 176, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wirksam zustellen lassen. Der Umstand, dass die Mutter das Schreiben nicht an den Schuldner weiterleitete, liegt in der Sphäre des Schuldners und kann nicht dem Gericht zugerechnet werden. Dass der Schuldner das Verhalten seiner Mutter nicht zu vertreten hat, führt allein nicht zur Unanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO. Diese greift selbst im Falle höherer Gewalt ein (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG: Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 69 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3628, S. 13; anders etwa die Regelung in § 60 Abs. 3 VwGO, § 56 Abs. 3 FGO, § 67 Abs. 3 SGG).
cc) Die Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO schützt im Zivilprozess insbesondere das Vertrauen des Gegners auf den Eintritt der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung. Es wird deshalb vertreten, dass die Ausschlussfrist nicht anzuwenden sei, wenn es an einem solchen schutzwürdigen Vertrauen auf Seiten des Prozessgegners fehlt, etwa weil dieser die Versäumung der Ausschlussfrist arglistig veranlasst hat (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 15; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 716, 717). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil eine solche Fallgestaltung nicht vorliegt.
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 20.05.2015 - 98 IN 22/10 -
LG Bonn, Entscheidung vom 29.07.2015 - 6 T 141/15 -
BGH:
Beschluss v. 21.01.2016
Az: IX ZA 24/15
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