Landgericht Hamburg:
Urteil vom 20. November 2009
Aktenzeichen: 324 O 1116/07

(LG Hamburg: Urteil v. 20.11.2009, Az.: 324 O 1116/07)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft € oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen überKapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

8.1.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie € soweit vorhanden € den Rückkaufswert.]Dieser (...) wird (...) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet.

Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).

Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.

(...)

[8.1.4]Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet.

[8.1.5]Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (...) kein Rückkaufswert vorhanden.

Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

[8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

8.2.1] (...)Die beitragsfreie Versicherungssumme errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG).

(...)

Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.

(...)

[8.2.3]Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren gem. Ziffer 11 keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden.

(...)

Die beitragsfreie Versicherungssumme entspricht jedoch mindestens einem beim Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Versicherungssummen und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

[11 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€]

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.

Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

2. beim Abschluss von Verträgen überRentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

7.1 Vollständige Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

7.1.2 Ist für den Todesfall vor Rentenzahlungsbeginn eine garantierte Leistung vereinbart, so erhalten Sie € soweit vorhanden € nach einer Kündigung den Rückkaufswert.]Der Rückkaufswert (...) wird (...) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet.

Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).

(...)

[7.1.5]Sofern Sie uns nachweisen, dass die den Abzügen zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder die Abzüge wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfallen die Abzüge bzw. werden € im letzteren Fall € entsprechend herabgesetzt.

(...)

[7.1.7]Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet.

[7.1.8]Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (...) kein Rückkaufswert vorhanden.

Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

[7.3 Vollständige Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

7.3.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 7.1 können Sie (...) schriftlich verlangen, von ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die versicherte Altersrente auf eine beitragsfreie Altersrente herabgesetzt.]Diese errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Altersrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG).

(...)

[7.3.3](...) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird € im letzteren Fall € entsprechend herabgesetzt.

(...)

[7.3.6]Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 10 keine Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Altersrente vorhanden. (...)

Die beitragsfreie Altersrente entspricht jedoch mindestens einem beim Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Altersrenten und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. (...)

[10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€]

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren, maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.

(...)

Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

3. beim Abschluss von Verträgen überfondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

8.1.1 Sie können Ihre Versicherung ... schriftlich kündigen.

8.1.2 Nach Kündigung erhalten Sie € soweit vorhanden € den Rückkaufswert.]

(...)

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten gem. Ziffer 13 kein Rückkaufswert vorhanden.

(...)

[8.1.4]Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet.

[8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

8.2.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 8.1. können Sie ... schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.]

(...)

Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 13 zunächst keine Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. (...)

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2007 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 4/13 und der Beklagten 9/13 zur Last.

V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 54.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt: Der Streitwert wird auf € 78.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten bei Kapital-Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebunden Lebens- und Rentenversicherungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Des Weiteren begehrt der Kläger die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg.

Die Beklagte verwendete beim Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungen jedenfalls von April bis Dezember 2006 die als Anlage K 1a vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung und beim Abschluss von fondsgebundenen Lebensversicherungen jedenfalls von Januar 2002 bis Dezember 2007 Klausel 13 der als Anlage K 1c vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Jedenfalls vor 2008 verwendete die Beklagte beim Abschluss von herkömmlichen Rentenversicherungen die als Anlage K 1b vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung und beim Abschluss von fondsgebunden Rentenversicherungen die als Anlage K 1c vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Klage bezieht sich auf die Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung. Hinsichtlich der kapitalbildenden Lebensversicherungen stehen konkret die Wirksamkeit von Regelungen in den Ziffern 8 und 11 in Streit, hinsichtlich der fondsgebundenen Lebensversicherung die Wirksamkeit von Regelungen in Ziffer 13, hinsichtlich der herkömmlichen Rentenversicherung die Wirksamkeit von Regelungen in den Ziffern 7 und 10 und hinsichtlich der fondsgebundenen Rentenversicherung die Wirksamkeit von Regelungen in den Ziffern 8 und 13. Für den jeweiligen Regelungsinhalt wird auf die als Anlagen K 1a, K 1b und K 1c eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen.

Die Bedingungen für den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bzw. jene für den Abschluss einer herkömmlichen Rentenversicherung nehmen für den Rückkaufswert (im Fall der Kündigung) bzw. für die beitragsfreie Versicherung/Rente (im Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung) jeweils Bezug auf dem Versicherungsschein beigefügte Garantiewerttabellen. Die in diesen Tabellen genannten Beträge weisen die Rückkaufswerte bzw. die betragsfreien Versicherungssummen vermindert um einen zusätzlichen Stornoabzug aus. Für die Einzelheiten dieser Tabellen und deren Erläuterungen wird auf die als Anlagen B 1 und B 5 zur Akte gereichten beispielhaften Versicherungsscheine Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte wegen eines Teils der hier streitgegenständlichen Klauseln zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K 3), was die Beklagte ablehnte (Anlage K 4).

Der Kläger behauptet, dass sich die Versicherungsbedingungen zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen an den hier interessierenden Stellen nicht von den Versicherungsbedingungen zu fondsgebundenen Rentenversicherungen unterschieden. Er bestreitet, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bedingungen nur in den genannten Zeiträumen verwendet habe und seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr verwende.

Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam und trägt hierzu umfassend vor.

Nach Erweiterung und Änderung seiner Klaganträge beantragt der Kläger zuletzt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft € oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen überKapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

8.1.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie € soweit vorhanden € den Rückkaufswert.]Dieser ... wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet.

Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).

Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.

[8.1.4]Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet.

[8.1.5]Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren ... kein Rückkaufswert vorhanden.

Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

[8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

8.2.1]Die beitragsfreie Versicherungssumme errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG).

Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.

[8.2.3]Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren gem. Ziffer 11 keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden.

Die beitragsfreie Versicherungssumme entspricht jedoch mindestens einem beim Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Versicherungssummen und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

[11 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€]

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.

Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

hilfsweise wie vorstehend, jedoch mit dem Zusatz

sofern in der Versicherungsurkunde nicht die für die einzelnen Vertragsjahre garantierten Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen (€Garantiewerte€) gem. §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. Teil D Abschnitt I Nr. 2d der Anlage zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. (bzw. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 VVG-InfoV), sondern lediglich die Auszahlungsbeträge ausgewiesen werden, die nach Durchführung eines €Abzugs€ gem. §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. (bzw. gem. §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 5 VVG n.F.) verbleiben.

2. beim Abschluss von Verträgen überRentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

7.1 Vollständige Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

7.1.2 Ist für den Todesfall vor Rentenzahlungsbeginn eine garantierte Leistung vereinbart, so erhalten Sie € soweit vorhanden € nach einer Kündigung den Rückkaufswert.]Der Rückkaufswert ... wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet.

Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).

[7.1.4]Übersteigt der nach dem Abzug gem. Ziffer 7.1.3 verbleibende Wert die garantierte Todesfallleistung, so wird ein zusätzlicher Abzug von 10% auf diesen übersteigenden Teil erhoben.

[7.1.5]Sofern Sie uns nachweisen, dass die den Abzügen zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder die Abzüge wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfallen die Abzüge bzw. werden € im letzteren Fall € entsprechend herabgesetzt.

[7.1.7] Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet.

[7.1.8]Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren ... kein Rückkaufswert vorhanden.

Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

[7.3 Vollständige Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

7.3.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 7.1 können Sie ... schriftlich verlangen, von ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die versicherte Altersrente auf eine beitragsfreie Altersrente herabgesetzt.]Diese errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Altersrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG).

[7.3.3]Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird € im letzteren Fall € entsprechend herabgesetzt.

[7.3.6]Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 10 keine Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Altersrente vorhanden.

Die beitragsfreie Altersrente entspricht jedoch mindestens einem beim Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Altersrenten und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

[10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren€]

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.

Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.

hilfsweise wie vorstehend, jedoch mit dem Zusatz

sofern in der Versicherungsurkunde nicht die für die einzelnen Vertragsjahre garantierten Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen (€Garantiewerte€) gem. §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. Teil D Abschnitt I Nr. 2d der Anlage zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. (bzw. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 VVG-InfoV), sondern lediglich die Auszahlungsbeträge ausgewiesen werden, die nach Durchführung eines €Abzugs€ gem. §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. (bzw. gem. §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 5 VVG n.F.) verbleiben.

3. beim Abschluss von Verträgen überfondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

8.1.1 Sie können Ihre Versicherung ... schriftlich kündigen.

8.1.2 Nach Kündigung erhalten Sie € soweit vorhanden € den Rückkaufswert.]Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern er wird für den gem. Ziffer 8.1.1. maßgebenden Kündigungstermin nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert (Geldwert der Deckungsrückstellung) Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 VVG).

Übersteigt der verbleibende Wert die garantierte Todesfalleistung, so wird auf diesen übersteigenden Teil ein zusätzlicher Abzug von 10% erhoben.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 13 kein Rückkaufswert vorhanden.

[8.1.4]Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet.

[8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

8.2.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 8.1. können Sie ... schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.]

Zur beitragsfreien Weiterführung Ihrer Versicherung wird die Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung um einen als angemessen angesehenen Abzug herabgesetzt.

Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 13 zunächst keine Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden

[13 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen€]

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung sind wir berechtigt, 4% der von Ihnen während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen.

Wir verrechnen die Abschlusskosten in gleichen Raten mit ihren Beiträgen der ersten zwei Versicherungsjahre (bei einer ursprünglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer von weniger als zwölf Jahren mit den Beiträgen des ersten Versicherungsjahres).

II. die Beklagte ferner zu verurteilen, zur Erstattung der auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.641,96 an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 01. November 2007.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie die streitgegenständlichen oder vergleichbare Allgemeine Versicherungs-Bedingungen seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr verwende.

Die Beklagte meint, für den Zeitraum seit Inkrafttreten der VVG-Reform fehle es wegen der Verwendung neu gestalteter Allgemeiner Versicherungs-Bedingungen an der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hält die streitgegenständlichen Klauseln auch und gerade unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 für hinreichend transparent und angemessen und verteidigt deren Wirksamkeit. Insbesondere erfüllten die Tabellen der Beklagten die vom Bundesgerichthof aufgestellten Vorgaben, indem sie Werte für jedes Vertragsjahr € einschließlich der Nullwerte € auswiesen. Wie in den Grundsätzen des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV) zur Anwendung des § 10a VAG (VerBAV 1995, 283, 285) vorgesehen, habe die Beklagte in den Tabellen die im Rückkaufsfall nach allen Abzügen verbleibenden Werte genannt. Die abstrakte Beschreibung des Abzugs sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig, zumal eine entsprechende Klausel auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) zugrunde gelegen habe. Die Transparenz und Vergleichbarkeit mit den Angeboten anderer Versicherer werde sogar verbessert, indem dem Versicherungsnehmer die ihn interessierenden Auszahlungsbeträge genannt würden.

Hinsichtlich der fondsgebundenen Lebensversicherungen sei die Klage wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG unzulässig. Die Klauseln, insbesondere die Berechnung des Stornoabzugs als Prozentsatz der Restbeitragssumme und die Verwendung von Modellrechnungen (statt der hier nicht möglichen Garantiewerttabellen), seien transparent und enthielten die geforderten Warnhinweise.

Zu der Regelung, wonach nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter € 10,00 nicht erstattet würden, trägt die Beklagte vor, es handele sich um einen Bestandteil eines zulässigen Abzugs nach § 176 Abs. 4 VVG a.F., der allerdings konkret bezifferbar sei und deswegen nicht in die abstrakte Formel der Berechnung einbezogen werden könne. Der Abzug sei gerechtfertigt, weil die Abwicklung dieser Vorgänge einen überproportionalen Verwaltungsaufwand (nicht nur Bankgebühren, sondern mehrere interne Geschäftsvorgänge) hervorrufen würde, so dass eine Auszahlung von Beträgen unter € 10,00 das Risikokollektiv unverhältnismäßig belasten würde.

Die bei den Rentenversicherungen jeweils angegriffene Klausel, wonach ein zusätzlicher Abzug von 10 % erhoben wird, wenn der verbleibende Wert die garantierte Todesfallleistung übersteigt, hält die Beklagte für transparent und wirksam, zumal der Versicherungsnehmer den Betrag selbst errechnen könne. Die Regelung schaffe lediglich eine Verbesserung für den kündigenden Versicherungsnehmer, indem sie eine Alternative zur (nunmehr in § 169 Abs. 2 VVG n.F. ausdrücklich für diesen Teil des Rückkaufswertes vorgeschriebenen) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme biete. Dabei diene die 10%-Klausel dem Ausgleich für die Nachteile, die dem Risikokollektiv durch das Ausscheiden des Kündigenden (statt der Umwandlung seiner Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung) entstehen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 3. April 2009 und vom 17. Juli 2009 Bezug genommen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Schreiben vom 19. Juni 2008 von einer Stellungnahme abgesehen.

Gründe

A) Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist gegenüber dem gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 2 UKlaG aktivlegitimierten Kläger aufgrund § 1 UKlaG im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verpflichtet, es zu unterlassen, bestimmte Regelungen aus ihren Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

I. Hinsichtlich der Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG a.F.) anzuwenden. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen vor 2008, also vor Inkrafttreten des reformierten Versicherungsvertragsgesetzes, in den Verkehr gebracht hat, ist die Rechtslage auf der Grundlage des anzuwendenden VVG a.F. wie folgt zu beurteilen:

1. a) Die Regelungen zur Kündigung gemäß Ziffer 8.1 bzw. die Regelungen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Ziffer 8.2 der fürKapital-Lebensversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (Anlage K 1a) sind in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligen.

Dabei kann offen bleiben, ob, wie der Kläger meint, die einzelnen Klauselbestandteile jeweils für sich genommen unwirksam sind. Denn angesichts der Unteilbarkeit der angegriffenen Klauseln zur Kündigung bzw. zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung kommt es darauf an, ob diese insgesamt unter Würdigung ihres gesamten Wortlautes und Kontextes nicht ausreichend klar und verständlich sind. So sind beispielsweise der angegriffene Halbsatz in der Kündigungs-Klausel, wonach der Rückkaufswert €nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet€ wird, bzw. die entsprechende Regelung für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (Ziffer 8.2.1 Satz 3) nicht isoliert auf ihre Transparenz zu überprüfen.

Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373, 377f.; 141, 137, 143). Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteil vom 10.3.1993, Az. VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 unter III; Urteil vom 11.2.1992, Az. XI ZR 151/91, NJW 1992, 1097 unter II 1). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 9.7.2003, Az. IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247 = VersR 2003, 1163, jeweils unter II 2 c (1); vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23.3.1995, Az. VII ZR 228/93, NJW-RR 1995, 749 unter 2 a). Jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden nicht erspart bleiben (BGHZ 112, 115, 121). Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil vom 10.3.1993, a.a.O.).

Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass eine Klausel über die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts bzw. über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen müsse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34; Az. IV ZR 138/99, Juris Rz. 27). Der Versicherer brauche dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht im Einzelnen mitzuteilen, welche Methoden er zur Ermittlung des Zeitwerts anwendet, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte genau darstelle. Das Interesse des Versicherungsnehmers gehe dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden.

Diesen Anforderungen wird Ziffer 8 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für Kapitallebensversicherungen nicht gerecht. Die Ziffern 8.1.5 bzw. 8.2.3 der AVB weisen den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hin, dass die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung mit Nachteilen verbunden sei und dass €in der Anfangszeit€ kein Rückkaufswert bzw. keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sei, der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme auch €in den Folgejahren nicht unbedingt€ die Summe der eingezahlten Beiträge erreiche. Diese Ausführungen in der Klausel erzielen nicht die erforderliche Transparenz. Das Interesse des Versicherungsnehmers, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, wird durch den Klauseltext allein nicht befriedigt. Wie lange der Rückkaufswert den Wert Null ausweist, auf welchen Zeitraum sich die €Folgejahre€ erstrecken, wie hoch der Rückkaufswert dann sein wird, ergibt sich aus der Klausel nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verweises auf Ziffer 11 der AVB. Denn nähere Informationen erhält der Versicherungsnehmer dort auch nicht. Zur Höhe des Rückkaufswerts befindet sich dort auch nur die pauschale Angabe, dass in der Anfangszeit der Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden seien.

Der Bundesgerichtshof hat es grundsätzlich für zulässig erachtet, auf andere Unterlagen, die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügt sind, zu verweisen, da dies dem Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers genügen könne. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 festgestellt hat, wäre dem Versicherungsinteressenten mit einer genauen Darstellung der Berechnungsmethode dabei nur in sehr begrenzter Weise gedient. Denn er selbst dürfte kaum in der Lage sein, aufgrund der Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu berechnen. Sein Interesse geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des Vertrages seinem Interesse auch für den Fall entspricht, dass er vor dem vorgesehenen Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellen oder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweit es nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde. Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigen entgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit anderen oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte (BGH, a.a.O., Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36).

Dem so beschriebenen Interesse des Versicherungsinteressenten bzw. -nehmers wird die angegriffene Klausel im Zusammenhang mit der Tabelle aus dem Versicherungsschein (Blatt 5 der Anlage B 1) nicht ausreichend gerecht. Die Beklagte verweist in Ziffer 8.1.5 Satz 5 bzw. Ziffer 8.2.3 Satz 5 für nähere Informationen zum Rückkaufswert bzw. zur beitragsfreien Versicherungssumme und deren Höhe auf die dem Versicherungsschein beigefügte Garantiewerttabelle. Diese Tabelle ist jedoch nicht hinreichend transparent. Sie weist zwar € wie vom Bundesgerichtshof gefordert € zu Beginn den garantierten Rückkaufswert und die garantierte beitragsfreie Versicherungssumme jeweils mit Null aus. Bei den genannten Beträgen handelt es sich aber nicht um den Rückkaufswert im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG a.F. Danach ist der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, wobei Prämienrückstände vom Rückkaufswert abgesetzt werden. Die in der Tabelle genannten Beträge ergeben sich jedoch erst, wenn man von dem so berechneten Rückkaufswert einen zusätzlichen Stornoabzug vornimmt. Das VVG a.F. differenziert aber zwischen dem Rückkaufswert in § 176 Abs. 3 VVG a.F. einerseits und einem zusätzlich zu vereinbaren Stornoabzug gemäß § 176 Abs. 4 VVG andererseits. Diese Unterscheidung spiegelt sich in der von der Beklagten verwendeten Tabelle nicht wieder (vgl. hierzu auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 13.11.2001, 9 U 12/99, Anlage K 5a; Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3 U 1813/02, Anlage K 5b). Im Gegenteil muss der Versicherungsnehmer aufgrund der von der Beklagten verwendeten Terminologie fälschlich annehmen, dass in der Tabelle der Rückkaufswert im Sinne des § 176 Abs. 3 VV a.F. angegeben sei. Gleiches gilt in Bezug auf die beitragsfreie Versicherungssumme.

Es mag zutreffend sein, dass der Versicherungsnehmer in erster Linie daran interessiert ist, zu erfahren, welcher Betrag ihm konkret im Fall der Kündigung ausgezahlt bzw. welcher Betrag ihm im Fall der Beitragsfreistellung zustehen würde. Aber um die vom Bundesgerichtshof geforderte Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Versicherungsangebote zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer zumindest wissen, ob sich die in der Tabelle angegeben Werte mit oder ohne Stornoabzug errechnen. Das geht aus der Tabelle, auf die die Klausel vorliegend Bezug nimmt, nicht hervor.

Schließlich ergibt sich aus § 10a VAG i.V.m. Anlage D Nr. 2b, d, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages der garantierte Rückkaufswert anzugeben ist. Dieses Erfordernis hat der Verordnungsgeber in der VVG-InfoV aufgegriffen und in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ebenfalls vorgesehen, dass dem Versicherungsnehmer der in Betracht kommende Rückkaufswert anzugeben sei. Da sich zu dieser Begrifflichkeit keine eigene Definition findet, kann damit nur der Rückkaufswert im Sinne von § 176 Abs.3 VVG a.F. bzw. § 169 Abs.3 VVG n.F. gemeint sein. Beide definieren sich aber gerade ohne Berücksichtigung eines zusätzlichen Stornoabzugs. Der Einwand der Beklagten, dass das Bundesamt für das Versicherungswesen zum Inhalt von Garantiewerttabellen ausgeführt habe, dass dem Versicherungsnehmer die nach allen Abzügen verbleibenden Werte zu nennen seien (VerBAV 1995, 283, 285), steht diesem Verständnis nicht entgegen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht gehindert, neben dem garantierten Rückkaufswert auch den tatsächlichen Auszahlungsbetrag zu nennen, um den Vorgaben des Bundesamtes für das Versicherungswesen bzw. des Verordnungsgebers zu entsprechen. Wenn eine Tabelle drei Spalten pro Jahr auswiese (Rückkaufswert, Abzug, Auszahlungsbetrag), könnte der Verbraucher auf diese Weise umfassend auf transparente Weise mit den für ihn wesentlichen Informationen versorgt werden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2001 steht diesen Erwägungen nicht entgegen, auch wenn die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tabellen die Abzüge nicht isoliert auswiesen (vgl. Anlage B 4). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36) ausgeführt:

€(...) braucht er (der Versicherer) dem potentiellen Versicherungsnehmer aber nicht im einzelnen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte, wenn auch ohne garantierte Überschußbeteiligung, genau darstellt.€

Aus der Formulierung €wie hier€ folgt aber nicht, dass der Bundesgerichtshof die damals vorliegenden Tabellen für geeignet erachtete. Denn in seinem Urteil (a.a.O., Juris Rz. 38) wie auch in dem Urteil vom selben Tag zum Az. IV ZR 138/99 (Juris Rz. 30) heißt es:

€Die Tabelle der Beklagten ist aber nicht in vollem Umfang geeignet, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen zu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hinnehmen muß.€

In der Folge hat sich der Bundesgerichtshof zwar mit einzelnen Mängeln der dort streitgegenständlichen Tabellen befasst, unter anderem damit, dass aus diesen nicht deutlich genug hervorgehe, dass der Versicherungsnehmer in den ersten zwei Jahren überhaupt keinen Rückkaufswert erhält. Angesichts des Umstandes, dass die Unwirksamkeit von Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen bereits aufgrund eines einzigen Mangels festgestellt werden kann, kann aber nicht unterstellt werden, dass der Bundesgerichtshof die Tabellen im Übrigen umfassend als geeignet erachtet hätte. Insbesondere hat er weder ausdrücklich verlangt, dass die Abzüge isoliert ausgewiesen werden müssen, noch hat er festgestellt, dass dies nicht erforderlich sei. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass dem Versicherungsnehmer €das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen€ geführt werden solle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 40). Hierfür ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer nicht nur über den jeweiligen Auszahlungsbetrag, sondern auch

über die Höhe der jeweiligen Abzüge zu informieren, also über den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme einerseits und den Stornoabzug andererseits.

b) Auch die Regelungen zum so genannten Abzug in Ziffer 8.1.2 bei der Berechnung des Rückkaufswertes bzw. in Ziffer 8.2.1 bei der beitragsfreien Versicherung sind unwirksam.

aa) Sie benachteiligen den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebene Transparenzgebot unangemessen.

Gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist. Um dies beurteilen zu können, muss der Versicherungsnehmer erfahren, in welcher Höhe der Abzug vom Versicherer vorgenommen wird. In Ziffer 8.1.2 bzw. Ziffer 8.2.1 heißt es hierzu insbesondere: €Der Abzug beträgt 2 % der Differenz der Versicherungssumme im Erlebensfall und der vorhandenen Deckungsrückstellung.€ Abgesehen davon, dass der Begriff des Rückkaufswerts in Ziffer 8.1.2 Satz 3 entgegen der Systematik des § 176 VVG a.F. so verwendet wird, als enthalte er bereits den zusätzlichen Abzug (€Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).€), ist dem Versicherungsnehmer die Höhe der Deckungsrückstellung unbekannt. Der Versicherungsnehmer wird so nicht in die Lage versetzt, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung zu verschaffen. Da der Versicherer aber gehalten ist, von sich aus für ausreichende Durchschaubarkeit zu sorgen (vgl. BGH, a.a.O., Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 38), genügen die angegriffenen Klauseln (selbst bei ergänzender Berücksichtigung der insoweit nicht angegriffenen Regelungen zur Berechnung des Abzuges) nicht dem Transparenzgebot.

bb) Darüber hinaus verstößt die sich aus dem letzten Satz der Ziffer 8.1.2 bzw. aus Ziffer 8.2.1 Satz 9 ergebende Teilklausel zum Nachweis eines geringer angemessenen Abzuges (€Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.€) gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Danach ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragspartners ändert, insbesondere indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen. Das ist hier der Fall.

§ 176 Abs. 4 VVG a.F. sieht vor, dass der Versicherer zu einem Abzug berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt danach der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit des Abzugs. Die angegriffene Klausel ist bei kundenfeindlicher Auslegung geeignet, von diesem Grundsatz abweichend dem Versicherungsnehmer diese Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Denn für die Frage der Angemessenheit kann insbesondere maßgeblich sein, ob durch die Kündigung des Versicherungsnehmers kollektives Risikokapital verloren gegangen ist sowie ob sich dadurch Kapitalerträge, Abschlusskosten und der Verwaltungsaufwand vermindert haben. Nach dem Inhalt der Klausel muss aber nicht der Versicherer darlegen und ggf. beweisen, dass kollektives Risikokapital verloren gegangen ist bzw. sich die Kapitalerträge, die Abschlusskosten und der Verwaltungsaufwand vermindert haben, sondern es obliegt dem Versicherungsnehmer, den entsprechenden gegenteiligen Nachweis zu führen. Hinzu kommt, dass die Frage, ob kollektives Risikokapital durch die Kündigung verloren wurde und wie sich die Kündigung auf die Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwaltungsaufwand auswirken, in die Sphäre der Beklagten fällt. Um sie beantworten zu können, bedarf es eines Einblicks in die Kalkulation und deren Grundlagen bei der Beklagten. Diesen Einblick hat der Versicherungsnehmer nicht.

Die Kammer verkennt nicht, dass andererseits für die Pauschalierung von Aufwendungen gemäß § 308 Nr. 7b BGB in Verbindung mit § 309 Nr. 5b BGB analog verlangt wird, dass der Verwender dem Klauselgegner die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschalierte Betrag sei. Allerdings setzt auch diese Wirksamkeitsvoraussetzung voraus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Bemessungsgrundlage der Pauschale beim Verwender liegt und erst im zweiten Schritt dem Klauselgegner der Gegenbeweis offen steht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 308 Rz. 40; § 309 Rz. 29f.). Es ist nicht ersichtlich, dass die §§ 308 Nr. 7b, 309 Nr. 5b BGB gegenüber der Regelung des § 309 Nr. 12 BGB vorrangig wären. Vorliegend erweckt die Klausel aber € auch unter Berücksichtigung ihres Kontextes € den Eindruck, dass es dem Versicherungsnehmer ohne vorherige Darlegung oder Beweisführung seitens der Beklagten obläge, die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen zu erschüttern. Die Klausel ist unwirksam, da sie insoweit geeignet ist, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, die Angemessenheit des Abzuges zu bestreiten.

c) Die in Ziffer 8.1.4 vorgesehene Regelung, dass €nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR€ nicht ausgezahlt werden, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Diese Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Grundsätzlich hat der Schuldner gemäß § 362 BGB die Leistung vollständig zu bewirken. Die Beklagte lässt sich hier nun von diesem Grundsatz abweichend das Recht einräumen, Beträge unter € 10,00 nicht auszuzahlen, obwohl dem Versicherungsnehmer nach § 176 VVG a.F. ein entsprechender Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zusteht. Gründe, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat schon nicht ausreichend substantiiert dargetan, welche internen Geschäftsvorgänge mit welchem konkreten Kostenaufwand speziell bei der Auszahlung von Beträgen unter € 10,00 erforderlich seien bzw. inwieweit ein diesbezüglicher Aufwand durch eine Nichtauszahlung überhaupt vermieden werde. Im Übrigen ist der Versicherungsnehmer durch die angegriffene Klausel auch insoweit unangemessen belastet, als sich die Beklagte auf diese Weise einen doppelten Abzug ermöglicht: zunächst den prozentual berechneten Abzug in Abhängigkeit von der Differenz zwischen der Versicherungssumme und der Deckungsrückstellung und im nächsten Schritt einen weiteren Abzug in Höhe von bis zu € 9,99, wenn der zunächst errechnete Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung des ersten Abzugs weniger als € 10,00 beträgt.

d) Auch die Regelung über die Verrechnung von Abschlusskosten in Ziffer 11 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Kapitallebensversicherung ist in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.

Der Bundesgerichtshof hat im bereits genannten Urteil vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) in Bezug auf Regelungen zur Verrechnung der Abschlusskosten ausgeführt, dass ebenso wie bei den Regelungen zum Rückkaufswert und zur beitragsfreien Versicherung eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein könne, wenn sie garantierte Rückkaufswerte so darstelle, dass der Versicherungsnehmer leicht erkennen könne, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet werde (Juris Rz. 46). Die notwendige Durchschaubarkeit für den Versicherungsnehmer werde erst dann erreicht, wenn in der Klausel auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im Ansatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug aufmerksam gemacht werde.

Vorliegend ist es schon fraglich, ob im Klauseltext in diesem Sinne ausreichend auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der Verrechnung der Abschlusskosten hingewiesen wird. Denn erst im 3. Absatz der Ziffer 11 wird erwähnt, €dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind€. Allerdings fehlt der Hinweis, dass der Rückkaufswert auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingereichten Beiträge erreicht bzw. dass in den Folgejahren nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehen.

Jedenfalls genügt die Garantiewerttabelle nicht den Anforderungen, die erforderlich sind, damit der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet wird. Sie weist € wie oben bereits ausgeführt € gerade nicht die garantierten Rückkaufswerte im Sinne des § 176 Abs. 3 VVG bzw. die prämienfreien Versicherungsleistungen im Sinne des § 174 Abs. 3 VVG aus, sondern die tatsächlichen Auszahlungsbeträge, die sich aus dem jeweiligen Rückkaufswert abzüglich eines zusätzlichen Abzugs errechnen, bzw. die um den Abzug geminderten Versicherungssummen, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ausreichend deutlich erkennbar wäre. Anhand der angegebenen Beträge wird der Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzt, zu erkennen, wie sich das Zillmerverfahren auf das Anwachsen seines Kapitals auswirkt, da zwischen der Verrechnung nach dem Zillmerverfahren einerseits und dem zusätzlichen Abzug andererseits nicht in einer nachvollziehbaren Weise differenziert wird.

e) Aus den genannten Gründen ist der Beklagten aufzuerlegen, es zu unterlassen, die Klauseln zur Kündigung, zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und zur Verrechnung von Abschlusskosten im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verwenden bzw. sich auf sie zu berufen. Denn nicht nur der jeweils in Bezug genommenen Tabelle fehlt es an Transparenz, sondern der Mangel liegt bereits in den Klauseln begründet, ohne durch geeignete Tabellen ausgeglichen worden zu sein. Insoweit hat der Hauptantrag des Klägers Erfolg, so dass es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedarf.

2. Soweit der Kläger Regelungen der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen fürRentenversicherungen angreift, hat sein Antrag im Wesentlichen Erfolg. Die Regelungen zur Kündigung gemäß Ziffer 7.1 bzw. die Regelungen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Ziffer 7.3 und die Regelung zur Verrechnung von Abschlusskosten gemäß Ziffer 10 der für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (Anlage K 1b) sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ebenfalls unwirksam. Denn auch in den für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen bzw. in der in Bezug genommenen Tabelle (Blatt 4 der Anlage B 5) werden als so genannte garantierte Rückkaufswerte bzw. garantierte beitragsfreie monatliche Altersrenten solche Beträge aufgeführt, die bereits um zusätzliche Abzüge gemindert sind, obwohl dies der Systematik der §§ 176 VVG a.F. bzw. 174 VVG a.F., die auch für Rentenversicherungen anzuwenden sind (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04 sowie Az. IV ZR 321/05, Juris Rz. 14; s. auch BGH, Urteil vom 12.10.2005, Juris Rz. 10), widerspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die Ausführungen zu den entsprechenden Klauseln bei der Kapital-Lebensversicherung unter Ziffern I.1.a), I.1.b) und I.1.d) Bezug genommen werden.

3. Soweit der Kläger hinsichtlich Regelungen der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen fürfondsgebundene Rentenversicherungen Unterlassung begehrt, hat seine Klage teilweise Erfolg.

a) Die aus dem Tenor ersichtlichen Regelungen unter Ziffer 8.1.2 Satz 7 bzw. Ziffer 8.2.1 Satz 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen (vgl. Anlage K 1c) sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen mangelnder Transparenz unwirksam. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 zu kapitalbildenden Lebensversicherungen finden auch auf fondsgebundene Rentenversicherungen Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04; BGH, Beschluss vom 21.11.2007, Az. IV ZR 321/05). Danach muss der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, die mit einer Kündigung des Versicherungsvertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit zu erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann; das Interesse des Versicherungsnehmers geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2001, Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34, 36). Diesem Interesse werden die angegriffenen Regelungen nicht gerecht. Der Versicherungsnehmer erhält nicht die Informationen, die ihm einen Vergleich unterschiedlicher Angebote ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof hat in den bereits erwähnten Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht im Einzelnen mitzuteilen brauche, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwende, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte genau darstelle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36). Vorliegend steht dem Versicherer diese Möglichkeit nicht offen, da die Entwicklung des Fonds nicht vorhersehbar ist, so dass er auf andere Weise die nötige Transparenz herstellen muss.

Die jeweiligen Klauseltexte selbst werden dem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers nicht gerecht. Denn sie weisen den Versicherungsnehmer nur darauf hin, dass die Kündigung bzw. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung mit Nachteilen verbunden sei und dass €regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren€ kein Rückkaufswert bzw. keine Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherung vorhanden seien. Wie oben zu den entsprechenden Klauseln der Kapital-Lebensversicherungen (I.1.a) bereits ausgeführt, wird das Interesse des Versicherungsnehmers, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, dadurch nicht befriedigt. Aus der jeweiligen Klausel ergibt sich weder der genaue Zeitraum, in dem der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Rente beim Wert Null liegen, noch die jeweilige Höhe der Beträge in den Folgejahren.

Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verweises auf Ziffer 13 AVB. Zwar mag der Versicherungsnehmer in der Lage sein, anhand der Regelung der Ziffer 13 Satz 2 und 3 AVB einen Teil der Abschlusskosten € nämlich 4 % der während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge € zu beziffern und nachzuvollziehen, dass diese Abschlusskosten in gleichen Raten je nach Vertragsdauer mit den Beiträgen des ersten oder der ersten zwei Versicherungsjahre verrechnet werden. Konkrete Informationen zur Höhe des Rückkaufswertes bzw. der beitragsfreien Rente nach Ablauf des ersten bzw. der beiden ersten zwei Versicherungsjahre erhält der Versicherungsnehmer in Ziffer 13 allerdings auch nicht.

Hinsichtlich der Beitragsfreistellung verweist die Beklagte nicht auf weitere Informationen, um eine ausreichende Transparenz herbeizuführen. Aber auch soweit die Beklagte im letzten Satz der Ziffer 8.1.2 AVB hinsichtlich des Rückkaufswertes und seiner voraussichtlichen Höhe auf eine dem Versicherungsschein beigefügte €unverbindliche Modellrechnung€ verweist, kann schon mangels Vorlage dieser Modellrechnung nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch die erforderliche Transparenz hergestellt wird. Dabei wäre es Sache der Beklagten, ein Muster dieser Modellrechnung vorzulegen, wenn sie dazu dienen sollte, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Klauseltexte, die für sich genommen nicht hinreichend transparent sind, zu ergänzen. Ohnehin bleibt es trotz des Verweises auf die unverbindliche Modellrechnung bei der nicht im Einklang mit § 176 Abs. 3 VV a.F. stehenden und damit irreführenden Verwendung des Begriffes €Rückkaufswertes€.

b) Unwirksam ist auch die Regelung gemäß Ziffer 8.1.4, wonach €nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR nicht erstattet€ werden. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Kapital-Lebensversicherung unter Ziffer 1.c) Bezug genommen.

4. Die für den Unterlassungsantrag nach § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Für sie gilt eine tatsächliche Vermutung, an deren Entkräftung durch den Verwender hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 UKlaG Rz. 8; Micklitz, Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 3. Aufl, 2008, § 1 UKlaG Rz. 26). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr setzt nicht voraus, dass sich der Verwender in der Vergangenheit auf die Einbeziehung bzw. Gültigkeit der angegriffenen Bedingungen berufen hat. Für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt es vielmehr, dass sie in den Verkehr gebracht worden sind (Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 UKlaG Rz. 7).

Für eine Beseitigung der dadurch indizierten Wiederholungsgefahr reichen regelmäßig weder die Änderung der beanstandeten Klauseln noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus. Für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Dies gilt in erster Linie für das Bestandsgeschäft, aber auch für die Verwendung der untersagten Klauseln bei Neuabschlüssen von Versicherungsverträgen. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte seit dem 1.1.2008 geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Damit ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen oder in einem ausreichenden Maße unwahrscheinlich geworden, dass die Beklagte die angegriffenen Klauseln weiter oder wieder verwenden bzw. sich darauf berufen wird. Denn es ist durch eine Überarbeitung der Regelwerke schon nicht gewährleistet, dass die hier streitgegenständlichen Klauseln sämtlich entfallen bzw. in einer ausreichenden Weise abgeändert worden sind. Eine neu bzw. abweichend formulierte Fassung mag im Kern noch (im Sinne eines so genannten kerngleichen Verstoßes) mit der alten Fassung der angegriffenen Klausel übereinstimmen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.7.1981, Az. VII ZR 123/80, Juris Rz. 16ff.) einen Wegfall der Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung angenommen. Allerdings hatte der Verwender in diesem Fall seine Klauseln nicht verteidigt, sondern deren Unwirksamkeit eingeräumt; er hatte die alten Formulare vernichtet, neue unbeanstandete Geschäftsbedingungen gedruckt und diese seinen Kunden übersandt. Mit diesem besonderen Einzelfall ist der hier streitgegenständliche schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Beklagte die Zulässigkeit der angegriffenen Klauseln verteidigt. Nicht einschlägig ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 20.2.2003, Az. 12 U 210/02, Juris Rz. 26f.), denn in diesem Einzelfall war die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln während des Rechtsstreits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen geworden, denen sich die Beklagte erkennbar beugen wollte.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht daran scheitern muss, dass der Verwender € wie hier die Beklagte € die Zulässigkeit der Klauseln verteidigt. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12. Juli 2000 (Az. XII ZR 159/98, Juris Rz. 25) zum Wegfall der Wiederholungsgefahr Folgendes ausgeführt:

€Wenn es der Beklagten ernst ist mit ihrer Behauptung, die Verwendung der alten Klauseln komme ohne Wenn und Aber nicht mehr in Betracht, dann hätte sie zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits die vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können. Hierzu wäre es nicht erforderlich gewesen, daß sie ihre Rechtsansicht, die Klauseln seien nicht zu beanstanden, aufgibt. Sie hätte in dieser Erklärung klarstellen können, daß sie die Klauseln nach wie vor für zulässig hält, die Unterwerfungserklärung aber abgibt, weil sie die Klauseln ohnehin nicht mehr verwenden will und weil es deshalb sinnlos wäre, über die Zulässigkeit der Klauseln einen Prozeß zu führen. Ihr jetziges prozessuales Verhalten läuft - bewußt oder unbewußt - darauf hinaus, sich die Möglichkeit zu erhalten, die Klauseln eventuell doch wieder zu verwenden.€

Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall an.

II. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht begründet.

1. Hinsichtlich Ziffer 7.1.4 der AVB für dieRentenversicherungen (Anlage K 1b) sind weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag begründet. Die angegriffene Regelung (€Übersteigt der nach dem Abzug gem. Ziffer 7.1.3 verbleibende Wert die garantierte Todesfallleistung, so wird ein zusätzlicher Abzug von 10 % auf diesen übersteigenden Teil erhoben.€) ist eine teilbare Klausel, die nicht zu beanstanden ist. Sie steht im Einklang mit § 171 Satz 1 VVG n.F., wonach die Regelung, dass die Differenz zwischen Rückkaufswert und garantierter Todesfallleistung nicht ausgezahlt werden darf, zugunsten des einzelnen Versicherungsnehmers abdingbar ist. Aus dieser gesetzgeberischen Wertung ist zu schließen, dass die vorliegende Klausel weder den einzelnen Versicherungsnehmer noch das Kollektiv unangemessen benachteiligt. Denn sie ermöglicht zugunsten des Versicherungsnehmers die im Regelfall ausgeschlossene Auszahlung einer Differenz zwischen Rückkaufswert und garantierter Todesfallleistung. Dabei sieht sie in verständlicher und nachvollziehbarer Weise insoweit einen zusätzlichen Abzug in Höhe von 10 % vor, um die entsprechende Belastung des Kollektivs auszugleichen.

2. Die Klage ist des Weiteren unbegründet, soweit der Kläger weitere Klauseln zu denfondsgebundenen Rentenversicherungen angreift.

a) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, es zu unterlassen, sich auf die Regelungen zum so genannten Abzug in Ziffern 8.1.2 und 8.2.1 AVB für fondsgebundene Rentenversicherungen (Anlage K 1c) zu berufen. Insbesondere folgt eine derartige Unterlassungsverpflichtung nicht aus § 1 UKlaG i.V.m. §§ 305ff. BGB, denn die angegriffenen Klauseln halten in Bezug auf Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB stand (aa). In Bezug auf Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr (bb).

aa) Die Klauseln beinhalten die Vereinbarung eines zusätzlichen Abzugs gemäß § 174 Abs. 4 bzw. § 176 Abs. 4 VVG a.F. Eine entsprechende Vereinbarung kann in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffen werden (vgl. Kohlhosser in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 176 Rz. 9; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 176 Rz. 14). Einer wirksamen Vereinbarung steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht eine Formulierung wie €Wir vereinbaren einen Abzug ...€ in den Klauseltext aufgenommen hat. Nach § 305 Abs. 1 BGB bestimmen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen gerade durch den Umstand, dass sie von dem Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages gestellt werden. Dies ist hier mit der Aufnahme der Regelung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten geschehen.

Die Vereinbarung des Abzugs erfolgte auch auf transparente Weise, insbesondere wird der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, die Höhe des Abzugs zu bestimmen. Die erforderliche Bezugsgröße der bis zum ursprünglich vereinbarten Ablauf der Beitragszahlung noch ausstehenden vereinbarten Beiträge ist ihm bekannt; es kann vorausgesetzt werden, dass er in der Lage ist, von diesem Betrag 4 % zu berechnen.

Es ist prozessual auch davon auszugehen, dass die Höhe des Abzugs angemessen ist. Ob ein Abzug angemessen ist, ist eine Rechtsfrage. Allerdings müssen und können von den Parteien Tatsachen dargelegt werden, aus denen die Angemessenheit oder Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Die Darlegungslast hierfür trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit einer Klausel beruft, hier also den Kläger. Auch wenn an die Darlegungslast aufgrund des Umstands, dass der Kläger die Höhe der tatsächlichen anfallenden Kosten und die sonstigen Umstände aus der Sphäre der Beklagten nicht kennen kann, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, so muss der Kläger doch Indizien vortragen, die für die Vereinbarung eines unangemessen hohes Abzugs sprechen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.7.2003, 324 O 577/02, VuR, 455, 460). Dieser ihn treffenden Darlegungslast kommt der Kläger nicht nach.

bb) Soweit sich der Antrag des Klägers gegen die Verwendung dieser Klauseln bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, richtet, fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.

Die Wiederholungsgefahr ist nur bei einer bereits erfolgten Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen indiziert (vgl. Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeifer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 1 UKlaG Rz. 32). Daran fehlt es hier aus den unter aa) ausgeführten Gründen für den Zeitraum bis Ende 2007, die Verwendung der hier streitgegenständlichen Klausel erfolgte bis zum Inkrafttreten des VVG 2008 nicht in unzulässiger Weise. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass die Beklagte diese Klausel der fondsgebundenen Rentenversicherung auch danach noch verwendet hat oder dies konkret beabsichtigt.

b) Ziffer 8.1.2 Satz 6 AVB (€Übersteigt der verbleibende Wert die garantierte Todesfallleistung, so wird auf diesen übersteigenden Teil ein zusätzlicher Abzug von 10 % erhoben.€) ist als teilbare Klausel wirksam. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer III.1 Bezug genommen werden.

c) Schließlich ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger die Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten gemäß Ziffer 13 AVB für fondsgebundene Rentenversicherungen (Anlage K 1c) angreift. Die Klausel hält in ihrem angegriffenen Umfang in Bezug auf Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB stand; in Bezug auf Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, fehlt es demzufolge ebenfalls an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsantrag des Klägers sich lediglich gegen die sich aus Ziffer 13 Sätze 1 bis 4 AVB ergebende teilbare Klausel, nicht gegen die gesamte Klausel der Ziffer 13 AVB richtet. Diese streitgegenständliche Teilklausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Indem es in Satz 1 der Klausel heißt, dass €durch€ den Abschluss von Versicherungsverträgen Kosten entstünden, wird dem Versicherungsvornehmer nicht vorgespiegelt, dass es gesetzlich vorgeschrieben wäre, die Abschlusskosten auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen. Auch der Hinweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen führt nicht zu einer derartigen Fehlvorstellung. Denn der Umstand, dass dieser Verweis in Klammern direkt an die Worte €diese sog. Abschlusskosten€ angefügt ist, macht hinreichend deutlich, dass diese Regelung Näheres zur Definition der Abschlusskosten enthält und nicht etwa die Art und Weise der Verrechnung vorschreibt. Schließlich lässt sich auch der Formulierung, dass die Beklagte nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung €berechtigt€ sei, 4 % der zu zahlenden Beiträge als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen, nicht entnehmen, dass die Beklagte insoweit auf eine rechtliche Verpflichtung Bezug nähme. Dass die Abschlusskosten nach der Formulierung in Ziffer 13 Satz 2 AVB €nicht gesondert in Rechnung gestellt€ werden, versteht der Versicherungsnehmer € anders als in den vom Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 9. Mai 2001 entschiedenen Fällen (vgl. Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 46) € nicht als ihm günstig. Denn zuvor wird in der Klausel deutlich gemacht, dass die Abschlusskosten pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt sind, dass sie also faktisch vom Versicherungsnehmer getragen werden.

Nicht zu beanstanden ist es auch, dass die Klausel nicht im Einzelnen die Art der Abschlusskosten aufführt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in den genannten Urteilen vom 9. Mai 2001 bemängelt, dass die dort streitgegenständliche Klausel zwar €einige Beispiele anfallender Kosten nennt, gerade aber die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision unerwähnt lässt€ (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 46). Vorliegend wird die angegriffene Teilklausel aber der Anforderung des Bundesgerichtshofes, dass €im Wortlaut der Klausel im Ansatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug aufmerksam gemacht€ werden muss, gerecht. Denn insoweit sind nicht Art und Bezeichnung der Abschlusskosten relevant, sondern deren Höhe. Diese lässt sich den Sätzen 3 und 4 der angegriffenen Ziffer 13 AVB zwar nicht betragsmäßig entnehmen. Allerdings wird der Versicherungsnehmer durch die streitgegenständliche Regelung in die Lage versetzt, selbst die Höhe der gemäß Ziffer 13 Satz 3 AVB getilgten Abschlusskosten zu errechnen (€4 % der von Ihnen während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge€).

Ob Ziffer 13 AVB im Übrigen wirksam ist, ist hier angesichts der Bindung an den Parteiantrag (§ 308 ZPO, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UklaG) nicht zu entscheiden.

3. Der gegen Klauseln beifondsgebundenen Lebensversicherungen gerichtete Klagantrag ist insgesamt unbegründet.

a) Hinsichtlich Ziffer 13 AVB kann auf die entsprechenden Ausführungen zur fondsgebundenen Rentenversicherung unter Ziffer 2c) Bezug genommen werden.

b) Soweit der Kläger darüber hinaus schlicht behauptet, die Versicherungsbedingungen zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen unterschieden sich an den hier interessierenden Stellen nicht von den Versicherungsbedingungen zu fondsgebundenen Rentenversicherungen, ohne die entsprechenden Bedingungen im Wortlaut vorzutragen oder vorzulegen, genügt dies nicht den Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage. Aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG folgt, dass der Kläger den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vortragen muss. Diesem Erfordernis kommt der Kläger nicht nach.

III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Aufwendungen zu, allerdings nur in Höhe von € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007.

Für seine Abmahnung, soweit sie wie oben ausgeführt berechtigt war, hat der Kläger als Verband einen Anspruch auf anteiligen Ersatz von Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale. Gemäß § 287 ZPO hält die Kammer Kosten in Höhe von € 200,00 für angemessen (vgl. zur Höhe auch OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, Az. 4 U 1173/08; OLG München, Urteil vom 26.6.2008, Az. 29 U 2250/08; LG Hamburg, Urteil vom 20.3.2009, Az. 324 O 610/08; LG Stuttgart, Urteil vom 15.5.2007, Az. 17 O 490/06).

Der darüber hinaus geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung war nicht erforderlich. Der Kläger als Verbraucherschutzverein ist in der Lage, eine entsprechende Abmahnung auch ohne anwaltliche Hilfe auszusprechen. Es handelt sich um eine typische Tätigkeit für die Beklagte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, sofern die Umstände des Einzelfalls solche Besonderheiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweisen, dass der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage ist, das Geschehen korrekt zu bewerten (vgl. Micklitz in Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 3. Aufl., § 5 UKlaG Rz. 12; Bassenge in Palandt, a.a.O., § 5 UKlaG Rz. 6; Köhler/Hefermehl/ Bornkamm, 27. Aufl., § 12 Rz. 1.98). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB

B) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Der Festsetzung des Streitwerts liegen die §§ 3, 4 ZPO zugrunde.






LG Hamburg:
Urteil v. 20.11.2009
Az: 324 O 1116/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1f19f9968ddb/LG-Hamburg_Urteil_vom_20-November-2009_Az_324-O-1116-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share