Finanzgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 11. Mai 2012
Aktenzeichen: 11 Ko 3244/11 KF
(FG Düsseldorf: Beschluss v. 11.05.2012, Az.: 11 Ko 3244/11 KF)
Tenor
Die vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten werden auf 1.142,46 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Erinnerungsführer zu 53 % und der Erinnerungsgegner zu 47 %.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 07.06.2011 hat der Berichterstatter des 11. Senates nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens (11 K 4415/09 U) zu ¼ dem Erinnerungsführer und zu ¾ dem Erinnerungsgegner auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 17.08.2011 für notwendig erklärt.
Der Erinnerungsführer beantragte, die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 1.565,80 € festzusetzen. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 06.07.2011 (Blatt 96 f. der Gerichtsakte 11 K 4415/09 U) Bezug genommen.
Gegen die Berechnung des Erinnerungsführers hat der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 08.08.2011 eingewandt, die Geschäftsgebühr des Vorverfahrens sei auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. Vorbem. 3 Abs. 4 zum 3. Teil des Vergütungsverzeichnisses - VV - zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) - RVG). Die Vorbem. 3 Abs. 4 decke zwar nur die Gebühr der Rechtsanwälte ab. Da die ab dem 01.01.2007 gültige Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) dem RVG jedoch angeglichen worden sei, sei die Geschäftsgebühr (§ 40 StBGebV) ebenfalls (analog) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Zweck der Anrechnungsvorschrift sei es, zu verhindern, dass die gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert würde, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche Tätigkeit betrieben werde. Daneben sei die Entstehung der Erledigungsgebühr fraglich.
Mit Schriftsatz vom 19.08.2011 nahm die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Stellung zu dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers. Auf die Verfahrensgebühr sei gemäß Vorbemerk 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG die entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zur Hälfte anzurechnen. Die Terminsgebühr entstehe auf Basis des Gesamtstreitwertes aller gemeinschaftlich verhandelten Verfahren. Sie sei sodann nach dem Verhältnis der Einzelstreitwerte zum Gesamtstreitwert auf die jeweiligen Verfahren aufzuteilen. In den beiden Erörterungsterminen seien neun Verfahren gemeinschaftlich verhandelt worden. Der Gesamtstreitwert betrage 36.914 €.
Der Erinnerungsführer beantragte - unter Berufung auf einen Beschluss des OVG Münster vom 09.07.2009 (Az. 18 E 373/09), auf ein Urteil des LSG Bayern vom 07.01.2011 (Az. L 15 B 939/08) und auf einen Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.05.2009 (Az. 6 Ko 3/09) - für jedes Verfahren eine gesonderte Terminsgebühr nach dem Einzelstreitwert festzusetzen. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr sei nicht vorzunehmen. Sie führe zu einer Schlechterstellung der Steuerberater gegenüber den Rechtsanwälten. Dies ergäbe sich daraus, dass Steuerberater durch § 40 StBGebV schon verschiedenen, speziellen Gebührenminderungen unterlägen, die für Rechtsanwälte nicht gelten würden. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei eindeutig. Eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr gelte nur für Rechtsanwälte und nicht für Steuerberater, die ihre Gebühren für das Vorverfahren nach § 40 StBGebV nicht nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG abrechnen würden. § 40 StBGebV enthalte auch keinen Hinweis auf das RVG. Die sinngemäße Anwendung des RVG sei ausdrücklich auf die Vergütung des Steuerberaters in gerichtlichen Verfahren beschränkt (§ 45 StBGebV).
Mit Beschluss vom 09.09.2011 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 956,89 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag abgelehnt. Dabei hat sie u.a. die Terminsgebühr nicht nach dem Einzelstreitwert des vorliegenden Verfahrens, sondern verhältnismäßig unter Berücksichtigung des Gesamtstreitwertes aller neun verhandelten Verfahren ermittelt. Die maßgebende Regelung der Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG stelle im Unterschied zu den Vorschriften der BRAGO darauf ab, ob - unabhängig von der Ausgestaltung der Ladung oder dem Vorliegen eines gerichtlichen Verbindungsbeschlusses - tatsächlich in einem Termin verschiedene Verfahren einheitlich erörtert bzw. verhandelt worden seien. Sei dies der Fall, entstehe die Terminsgebühr nach dem Gesamtstreitwert aller Verfahren. Desweiteren sei die Geschäftsgebühr gem. § 40 StBGebV n.F. zur Hälfte, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (VV 3200 RVG). Aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des RVG und des dazugehörigen VV, die in § 45 StBGebV n. F. angeordnet sei, ergebe sich, dass Rechtsanwälte und Steuerberater hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren gleichbehandelt werden sollten.
Der Erinnerungsführer hat am 16.09.2011 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhoben. Er begehrt weiterhin, die Terminsgebühr nach dem Einzelstreitwert der Verfahren zu berechnen und die Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung abzuweisen.
II.
Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 149 Abs. 4 FGO.
Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Die zu erstattenden Kosten sind auf 1.142,46 € festzusetzen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vermag in Bezug auf die Festsetzung der Terminsgebühr einer rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten. Die Terminsgebühr ist nach dem Einzelstreitwert des Verfahrens 11 K 4415/09 von 5.912,00 € zu berechnen, so dass sich nach § 45 StBGebV i.V.m. Nr. 3200 VV RVG eine (festzusetzende) Terminsgebühr in Höhe von 405,20 € ergibt. Soweit sich der Erinnerungsführer gegen die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr wendet, ist die Erinnerung unbegründet.
1. Dem Erinnerungsführer steht eine Terminsgebühr nach dem Einzelstreitwert des Verfahrens 11 K 4415/09 U zu. Gemäß § 45 StBGebV i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1, Gebührentatbestand 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr „für die Vertretung in einem Verhandlung-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin“. Sie entsteht, wenn der Termin durch Aufruf der Sache beginnt und der Steuerberater zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist (vgl. BVerwG - Beschluss vom 11.02.2010 - 9 KSt 3/10, NJW 2010, S. 1391). Ein Steuerberater, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen auftritt und vertretungsbereit anwesend ist, erhält demnach regelmäßig die Terminsgebühr für jedes einzelne terminierte und aufgerufene Verfahren und zwar nach dem jeweils maßgebenden Streitwert des einzelnen Verfahrens (vgl. BVerwG - Beschluss vom 11.02.2010 - 9 KSt 3/10, NJW 2010, S. 1391; OVG NRW - Beschluss vom 09.07.2009 18 E 373/09, NJW 2010, 955; Bayerisches LSG - Beschluss vom 07.01.2011 L 15 B 939/08 SF KO, RVGreport 2011, 223 und Juris; Niedersächsisches FG - Beschluss vom 20.05.2009 6 Ko 3/09, DStRE 2010, 711; FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.07.2010 5 Ko 805/10, EFG 2011, 375; andere Ansicht: Niedersächsisches FG - Beschluss vom 29.10.2007 16 Ko 6/07, EFG 2008, 242; FG Köln - Beschluss vom 21.12.2005 10 Ko 4172/05, EFG 2006, 441).
Im vorliegenden Fall ist ausweislich des Protokolls zum Erörterungstermin vom 03.11.2010 bei Aufruf des vorliegenden Verfahrens und der acht weiteren Verfahren der Erinnerungsführer in Begleitung seines vertretungsbereiten Prozessvertreters erschienen. Damit ist die Terminsgebühr für das vorliegende und jedes der acht weiteren Verfahren entstanden.
Der Prozessvertreter konnte die Terminsgebühr auch nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal fordern. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Prozessvertreter eine Gebühr in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Das vorliegende Verfahren stellt nicht zusammen mit den übrigen acht Verfahren dieselbe Angelegenheit dar.
Unter einer "Angelegenheit" ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für die Auftraggeber besorgen soll. Im Allgemeinen ist die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren mit diesem Verfahren identisch, jedes gerichtliche Verfahren also (mindestens) eine gesonderte Angelegenheit (vgl. OVG NRW - Beschluss vom 09.07.2009 18 E 373/09, NJW 2010, 955 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass jedes gerichtliche Verfahren eine Angelegenheit bildet, wird angenommen, wenn mehrere Verfahren miteinander verbunden werden (vgl. OVG NRW - Beschluss vom 09.07.2009 18 E 373/09, NJW 2010, 955).
Vorliegend ist weder eine Verbindung der neun Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung noch zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt. Alleine die zeitgleiche Terminierung bewirkt keine Verbindung der Verfahren.
Daneben soll ausnahmsweise trotz verschiedener Verfahren gleichwohl nur eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vorliegen, wenn diese von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen den Verfahren ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 15 Rdnr. 6 f.).
Auch unter Berücksichtigung dieses Ausnahmetatbestandes stellen die neun Verfahren nicht nur eine Angelegenheit dar. Eine einheitliche Angelegenheit ist nach Ansicht des Senates regelmäßig zu verneinen, wenn das Gericht von einer Verfahrensverbindung gemäß § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen Gebrauch gemacht hat. Die Entscheidung, Verfahren zu verbinden oder davon abzusehen, obliegt dem Gericht. Das Gericht kann aufgrund seiner Sach- und Rechtskunde am besten beurteilen, ob mehrere Verfahren eine Angelegenheit bilden und damit das unscharfe und daher schwer handhabbare Kriterium des inneren Zusammenhangs zu bejahen ist. Im Rahmen der Kostenfestsetzung knüpft der Kostenbeamte an die erfolgte oder nicht erfolgte Verbindung des Gerichts an. Nicht formell verbundene oder getrennte Verfahren sind kostenrechtlich getrennt zu behandeln. Dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit (im Ergebnis ebenso OVG NRW - Beschluss vom 09.07.2009 18 E 373/09, NJW 2010, 955).
Entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lässt sich die vorgenommene Berechnung der Terminsgebühr nach dem Gesamtstreitwert der neun im Erörterungstermin vom 03.11.2010 verhandelten Verfahren auch nicht der Anm. 2 zu Nr. 3104 VV RVG entnehmen. Nach Anm. 2 zu Nr. 3104 VV RVG, die nach Anm. 1 zu Nr. 3202 VV RVG auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, werden in die Berechnung der Terminsgebühr auch Ansprüche einbezogen, die in dem verhandelten bzw. erörterten Verfahren nicht rechtshängig sind. „Soweit“ die danach erhöhte Terminsgebühr den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, wird sie auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG). Darunter fallen auch Ansprüche aus rechtshängigen, im selben Termin verhandelten Angelegenheiten (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 3104 Rdnr. 77). Die Anrechnung erfolgt auf die Terminsgebühr des nicht rechtshängigen oder in einem anderen Verfahren rechtshängigen Anspruchs. Zweck der Vorschrift ist mithin, dass hinsichtlich desselben Gegenstands die Terminsgebühr nicht mehr als einmal anfallen soll. Eine Kürzung der Gebühr - wie in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss geschehen - auf einen Betrag unterhalb der dem Gegenstand entsprechenden einmaligen Terminsgebühr lässt sich damit nicht rechtfertigen (vgl. Niedersächsiches FG - Beschluss vom 20.05.2009 6 Ko 3/09, EFG 2010, 442; FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.07.2010 5 Ko 805/10, EFG 2011, 375; Bayerisches LSG - Beschluss vom 07.01.2011 L 15 B 939/08 SF KO, RVGreport 2011, 223 und Juris).
2. Die im Vorverfahren nach § 40 StBGebV entstandene Geschäftsgebühr ist zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (§ 45 StBGebV i.V.m. der Vorbemerkung 3 Absatz 4 zur Nr. 3200 VV RVG).
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zur Nr. 3200 des VV RVG wird eine Geschäftsgebühr, die wegen desselben Verfahrensgegenstandes nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Dem Erinnerungsführer ist zwar insoweit zuzustimmen, dass sein Prozessvertreter als Steuerberater nicht nach den Nummern 2300 bis 2303 VV RVG abrechnet. Die Gebühren der Steuerberater richten sich für das Vorverfahren nach § 40 StBGebV. Dies führt aber nicht dazu, dass eine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach § 40 StBGebV auf die Verfahrensgebühr entfällt. Denn nach § 45 StBGebV sind auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden. Sinngemäße Anwendung bedeutet, dass vergleichbare Gebühren vergleichbar zu behandeln sind. Die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts nach der Nummer 2300 entspricht der Geschäftsgebühr eines Steuerberaters nach § 40 StBGebV (vgl. FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.11.2011 11 Ko 3342/11 KF, n.v.; FG Köln - Beschlüsse vom 26.02.2007 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953 und vom 06.05.2010 10 Ko 3486/09, EFG 2010, 1641). Aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des RVG und des VV, die in § 45 StBGebV angeordnet ist, ergibt sich, dass Rechtsanwälte und Steuerberater hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren gleichbehandelt werden sollen. Ebenso wie der Rechtsanwalt eine verminderte Verfahrensgebühr erhalten soll, wenn er bereits außergerichtlich mit der Sache befasst war, erhält auch der mit der Sache vorbefasste Steuerberater im finanzgerichtlichen Verfahren eine verminderte Verfahrensgebühr. Die Minderung beträgt für beide Berufsgruppen 0,5, maximal 0,75 der Geschäftsgebühr.
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften. Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, zu verhindern, dass die gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden wäre (vgl. Mülller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, Vorb. 3 Rdnr. 179). Die Anrechnung mindert deshalb auch nicht die bereits entstandene außergerichtliche Geschäftsgebühr, sondern die im späteren gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
Die Minderung der Verfahrensgebühr betrifft in gleicher Höhe sowohl die Berufsgruppe der Steuerberater als auch die Berufsgruppe der Rechtsanwälte. Dies gilt - entgegen der Darstellung des Erinnerungsführers - ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge, in der die Geschäfts- und Verfahrensgebühr entsteht. Die Geschäftsgebühr wird auch bei Rechtsanwälten auf die Verfahrensgebühr angerechnet, wenn die Geschäftsgebühr zeitlich nach der Entstehung der Verfahrensgebühr angefallen ist. Vorbemerkung 3 Abs. 4 zur Nr. 3200 des VV RVG stellt ihrem eindeutigen Wortlaut alleine darauf ab, dass eine Geschäftsgebühr entsteht und bringt damit zum Ausdruck, dass auch eine nachträglich angefallene Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 anzurechnen ist (vgl. Mülller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, Vorb. 3 Rdnr. 195, BT-Drucksache 16/3038, S. 56, zu Buchstabe b)).
Ebenso vermindern sich die außergerichtlichen Geschäftsgebühren des Rechtsanwaltes im Falle einer Vorbefassung (siehe VV Nr. 2301 RVG).
3. Die zu erstattenden Kosten berechnen sich wie folgt:
Außergerichtliches Vorverfahren
(Streitwert: 5.912,00 ¤)
Geschäftsgebühr 11,5/10
388,70 €
(§ 40 Abs 2 StBGebV)
Postentgeltpauschale
20,00 €
(§ 16 StBGebV)
Finanzgerichtliches Klageverfahren
(Streitwert: 5.912,00 ¤)
Verfahrensgebühr 1,6
540,80 ¤
(§ 45 StBGebV i.V.m. Nr 3200 VV RVG) -
Anrechnung Geschäftsgebühr ½ v. 11,5/10
194,35 ¤
(Vorbemerk 3 Abs 4 zu Nr 3200 VV RVG)
verbleibende Verfahrensgebühr
346,45 ¤
Terminsgebühr 1,2
405,20 ¤
(§ 45 StBGebV i.V.m. Nr 3202 VV RVG)
Erledigungsgebühr 1,0
338,00 ¤
(§ 45 StBGebV i.V.m. Nr 1004 VV RVG) -
Postentgeltpauschale
20,00 ¤
(§ 45 StBGebV i.V.m. Nr 7002 VV RVG)
Fahrtkosten: 148 km x 0,30 € x 1/9
4,93 ¤
(§ 45 StBGebV i.V.m. Nr 7003 VV RVG)
Gesamtbetrag
1.523,28 ¤
davon erstattungsfähig lt. Kostenentscheidung: 75%
1.142,46 €
4. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
FG Düsseldorf:
Beschluss v. 11.05.2012
Az: 11 Ko 3244/11 KF
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