Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 30. November 2012
Aktenzeichen: 80 K 48.12 OL

(VG Berlin: Urteil v. 30.11.2012, Az.: 80 K 48.12 OL)

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6. August 2012 verpflichtet, die dem Kläger zu erstattenden Gebühren hinsichtlich der Verfahrensgebühr auf 168,- Euro (nebst Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Beklagten.

Der Beklagte leitete gegen den als Lehrer an der N...-Grundschule eingesetzten Kläger im Juli 2010 ein Disziplinarverfahren ein, das insgesamt sieben Vorwürfe, überwiegend wegen möglichen disziplinarrelevanten Fehlverhaltens gegenüber Schülern, zum Gegenstand hatte. Bereits drei Monate zuvor, während noch disziplinarrechtliche Vorermittlungen im Gange waren, hatten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht beim Beklagten gemeldet und zu den bereits im Raum stehenden Vorwürfen (aufgrund von Elternbeschwerden) Stellung genommen und Akteneinsicht beantragt.

Im Rahmen des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden zahlreiche, insbesondere kindliche Zeugen vernommen; es kam zu insgesamt 10 Vernehmungsterminen, an denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilnahm. Teilweise hatte er entsprechende Fragenkataloge vorab erstellt und dem Beklagten zwecks Vorbereitung der Vernehmungen zugesandt. Zu dem jeweiligen Ergebnis der Zeugenvernehmungen nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit mehreren Schriftsätzen Stellung.

Mit Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2012 stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 DiszG ein, da ein Dienstvergehen nicht festzustellen war. Ausweislich der Kostenentscheidung trägt das Land Berlin die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Klägers.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte daraufhin, die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.673,93 Euro festzusetzen. Die Grundgebühr nach Nr. 6200 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - Vergütungsverzeichnis - (VV RVG) setzte er mit 198,- Euro, die Verfahrensgebühr (Nr. 6202 VV RVG) mit 168,- Euro an. Diese Absätze liegen jeweils um 20 v.H. über der Mittelgebühr. Zur Begründung gab er an, es habe sich um sieben Vorwürfe gehandelt, gegen die vorgetragen werden musste. Bereits hieraus ergebe sich eine überdurchschnittliche Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. August 2012 erkannte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.397,85 Euro an, wobei er sowohl für die Grundgebühr als auch für die Verfahrensgebühr lediglich den Mittelwert anerkannte. Der Fall sei trotz der sieben Vorwürfe überschaubar und in keiner Weise schwierig gewesen; auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen, was sich auch am Umfang der Schriftsätze ablesen lasse. Auch die objektive Bedeutung des Verfahrens für den Kläger sei lediglich als durchschnittlich einzuordnen.

Mit seiner am 15. August 2012 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung lediglich des Mittelwertes für die Grund - und die Verfahrensgebühr durch den Beklagten. Zur Begründung trägt er u.a. vor, die sieben Vorwürfe des Disziplinarverfahrens seien Teil einer elterlichen Kampagne gegen den Kläger gewesen und hätten diesen sehr belastet. Die Besprechungen des Prozessbevollmächtigten mit dem Kläger seien äußerst schwierig gewesen, da jegliche Beschäftigung mit dem Thema für ihn extrem belastend gewesen sei. Eine Ausrichtung der Verfahrensgebühr an der Seitenzahl der Schriftsätze sei unangemessen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6. August 2012 zu verpflichten, die dem Kläger zu erstattenden Gebühren hinsichtlich der Grundgebühr auf 198,- Euro und hinsichtlich der Verfahrensgebühr auf 168,- Euro (nebst Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, zwar sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht direkt aus der Anzahl der Schriftsatzseiten ablesbar. Ein Anhaltspunkt für den Tätigkeitsumfang ergebe sich jedoch schon daraus. So gesehen werde ein durchschnittlicher Umfang angenommen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Mit Beschluss vom 29. November 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Sätze 1 und 2 DiszG. Danach trägt der Dienstherr, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wird, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt, die Auslagen des Beamten. Zu diesen zählen, wenn sich der Beamte eines Bevollmächtigten bedient hat, auch dessen Gebühren und Auslagen. Die (erstattungsfähigen) Gebühren - Auslagen sind vorliegend nicht im Streit - des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts bestimmen sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Danach erhält der Bevollmächtigte im behördlichen Disziplinarverfahren zunächst eine Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG), deren Höhe zwischen 30,00 Euro und 300,00 Euro beträgt. Außerdem fällt eine Verfahrensgebühr (Nr. 6202 VV RVG) von 30,00 bis 250,00 Euro an. Sehen die einschlägigen Regelungen - wie hier - eine Rahmengebühr vor, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Diese Aufzählung ist weder abschließend noch ist ihr eine Rangfolge der einzustellenden - allerdings nicht gleichwertigen - Gesichtspunkte zu entnehmen. Eine unbillige Gebühr ist auch gegenüber einem Dritten, der dem Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet ist, nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er - wie dies der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsprach - diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 13.04 -, Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1). Für durchschnittliche Fälle ist dabei vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.).

Solche Umstände lagen hier hinsichtlich der Grundgebühr nicht vor. Die Grundgebühr dient der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall (vgl. die gesetzliche Umschreibung in Nr. 6200 VV RVG). Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren hierauf bezogen im vorliegenden Fall im Vergleich zu anderen Disziplinarverfahren nicht überdurchschnittlich. Zwar waren gegen den Kläger insgesamt 7 disziplinarrechtliche Vorwürfe erhoben worden, die mit seiner Tätigkeit als Lehrer an der Nürtingen-Grundschule zusammen hingen. Diese Zahl der Vorwürfe ist für sich gesehen in einem disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere im Schulbereich, nicht ungewöhnlich. Der Sachverhalt war auch nicht sonderlich kompliziert, schwierige Rechtsfragen stellten sich ebenfalls nicht. Der Akteninhalt war mit ca. 60 Seiten bei Einleitung des Disziplinarverfahrens ebenfalls noch überschaubar. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im Vorfeld der Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens mit der Rechtswahrnehmung des Klägers beauftragt war und sich mit den im Raum stehenden Vorwürfen jedenfalls zum Teil befasst hatte; auf diese Vorkenntnis konnte er mithin bei Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens zurückgreifen, was die Einarbeitung erleichterte. Auch die Bedeutung der Angelegenheit war - was die zu erwartende mögliche Disziplinarmaßnahme betraf - nicht überdurchschnittlich, weil etwa keineswegs die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte. Daran ändert auch die emotionale Belastung für den Kläger nichts.

Begründet ist die Klage jedoch hinsichtlich der Verfahrensgebühr. Hierbei wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem behördlichen Disziplinarverfahren als Ganzem abgegolten (vgl. die gesetzliche Umschreibung in Nr. 6202 Abs. 2 VV RVG). Insoweit war die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers insbes. hinsichtlich des Umfangs schon deshalb überdurchschnittlich, weil sich das behördliche Disziplinarverfahren letztlich etwa zwei Jahre hingezogen hat und u.a. zu zahlreichen Vernehmungsterminen kindlicher Zeugen geführt hat. Zwar erhält der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Teilnahme an den außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung jeweils eine eigene Gebühr (Nr. 6201 VV RVG), damit ist jedoch die gesamte Vorbereitung und auch Nachbereitung dieser Termine noch nicht abgedeckt. Der Prozessbevollmächtigte bereitete etliche der Vernehmungstermine durch Einreichen von Fragenkatalogen vor und hatte sich auch nach den Terminen erneut mit der Einschätzung der jeweils neuen Beweislage auseinanderzusetzen, was - jedenfalls zum Teil - zu weiteren schriftsätzlichen Stellungnahmen und Mandantenbe-sprechungen führte. Angesichts der Häufigkeit der anwaltlichen Befassung mit dem Disziplinarfall und der nicht leicht zu überblickenden sich stetig verändernden Beweislage rechtfertigt sich in einem solchen Fall eine maßvolle Überschreitung der Mittelgebühr wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

72,59 Euro

festgesetzt.






VG Berlin:
Urteil v. 30.11.2012
Az: 80 K 48.12 OL


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1f6cef33283b/VG-Berlin_Urteil_vom_30-November-2012_Az_80-K-4812-OL




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share