Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 2. Februar 2010
Aktenzeichen: 6 U 38/09
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 02.02.2010, Az.: 6 U 38/09)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.3.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin € 1 O 208/08 € wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie durch den Kauf von Adressen erlitten haben will.
Die Klägerin ist eine Mobilfunkanbieterin, welche ihren wesentlichen Umsatz durch die Vermittlung von €-Verträgen für einen Distributor erzielt, der ihr hierfür Provisionen zahlt. Die Beklagte, die aus der Umwandlung der _d€ ag hervorging, ist ein solcher Distributor. Sie betreibt eine Ladenkette und vermarktet Mobiltelefone mit entsprechenden Mobilfunkverträgen.
Die Klägerin suchte im Frühjahr 2007 einen neuen Distributor, der ihr bessere Konditionen für Provisionen bieten sollte als der bisherige Kooperationspartner. Die Beklagte erhoffte sich eine erhöhte Anzahl von vermittelten €-Verträgen. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Kontakt zwischen den Parteien.
Am 6. Juni 2007 kam es zu einem Treffen zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin T€ P€ und dem Leiter der strategischen Kooperation der Beklagten J€ Sch€. Bei diesem Treffen wurden Wege einer Zusammenarbeit der Parteien erörtert. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin bestellte bei der g€ GmbH & Co KG 1.000.000 Adressen für 0,95 € pro Adresse. Hierüber erteilte ihr die g€ GmbH & Co KG eine Auftragsbestätigung vom 25. Juni 2007 (Bl. 28-30 d. A.). Daraus ergibt sich, dass die Adressen und Telefonnummern mit Opt-In in wöchentlichen Teillieferungen zu je 100.000 Adressen erfolgen sollten. Unmittelbar nach Auslieferung sollte die Rechnungsstellung veranlasst werden, wobei erst mit Begleichen der Rechnung die Folgelieferung veranlasst werden sollte. Unter Abrechnung heißt es: "Netto, mindestens 80 % der Liefermenge". Zu den Stichworten Nutzungsrecht/Nutzungsdauer heißt es, dass mit dem Zustandekommen des Vertrages die einmalige Nutzung der Daten erlaubt sei und die Einsatzdauer pro Lieferpaket vier Wochen ab Lieferzeitpunkt betrage.
Am 6. Juli 2007 fand ein weiteres Treffen zwischen den Geschäftsführern der Klägerin P€ und L€ sowie den Herren Sch€, Ju€ und J€, jeweils Mitarbeiter der Beklagten, statt. Bei diesem Gespräch übergab die Beklagte der Klägerin einen von ihr ausgearbeiteter Vertragsentwurf, bestehend aus einer Vereinbarung über Sonderkonditionen T€ und € sowie einem Vertriebspartnerrahmenvertrag (Bl. 18-27 d. A.). Ausweislich dieses Vertrages sollte die Klägerin für die Beklagte als Vertriebspartner tätig werden. Hinsichtlich einer Vergütung für die gekauften Adressen war keine Regelung enthalten.
Die g€ GmbH stellte der Klägerin unter dem 25.6.2007 für am selben Tag gelieferte 80.000 Adressen 90.440,00 € in Rechnung (Bl. 35 d. A.). In der Kreditorenliste der Klägerin aus dem Monat Dezember 2007 (Bl. 36 d. A.) erscheinen vier weitere Rechnungen der g€ GmbH vom 6.7., 12.7., 19.7. und 27.7.2007 mit einem identischen Betrag. Die Klägerin erhielt am 12.7., 19.7. und 26.7.2007 jeweils 100.000 Adressen von einem für die g€ GmbH tätigen Unternehmen (Bl. 31-34 d. A.).
Am 19.7.2007, 23.7., 24.7.und 26.7.2007 übersandte die Klägerin der Beklagten fünf E-Mails mit jeweils 100.000 Adressen "zur Callcentervermarktung" (Bl. 37-41 d. A.). Die Klägerin erklärte in diesen E-Mails, Adressen, die nicht verlängerbar seien oder die nur R€ Kunden seien, könne sie zurückgeben, die Beklagte möge die entsprechenden Adressdatensätze dann wieder zurücksenden. Unstreitig hat die Beklagte wenigstens 400.000 dieser Adressen erhalten.
Am 1.8.2007 übersandte die Beklagte der Klägerin Konditionen für von ihr zu zahlende Prämien (Bl. 16-17 d. A. ).
Am 12. September 2007 übermittelte die Klägerin der Beklagten einen ihren Vorstellungen entsprechenden Vertragsentwurf (Anlage B 3). Dieser wich wesentlich vom Entwurf der Beklagten ab. Unter anderem enthielt er eine Regelung, nach der die Parteien gemeinsam die von der Klägerin gekauften Adressen nutzen sollten, um neue Kunden zu werben. Ende September 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Vertragsentwurf inakzeptabel sei. Die Verhandlungen wurden nicht mehr fortgeführt.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 3.1.2008 (Bl. 42 d. A.) auf, den ihr entstandenen Schaden in Höhe von 500.000 € zu ersetzen. Seitens der Beklagten sei trotz bereits erhaltenen Adressmaterials kein Hinwirken auf einen Vertragsschluss zu verzeichnen gewesen. Vielmehr seien die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund seitens der Beklagten abgebrochen worden. Herr Sch€ habe sich nach der erfolgten Adresslieferung um keine weiteren Details gekümmert.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe für einen Distributorenwechsel zur Beklagten die Zustimmung von € benötigt. Der Umstand allein, dass sie bei der Beklagten höhere Provisionen erzielen könne, sei von € nicht akzeptiert worden. Der Distributorenwechsel habe deshalb auf einen anderen Gesichtspunkt, nämlich die Vermarktung von durch die Klägerin angekauften Adressen, gestützt werden sollen. Die Vermittlung von €-C€-Verträgen habe den Ankauf von Datensätzen von €-C€-Kunden erfordert, welche lediglich über einen einfachen Telefonvertrag verfügten, die deshalb gezielt für Werbung von Vertragsabschlüssen mit zwei oder drei Vertragskomponenten angesprochen werden könnten. Die Beschaffung solcher Datensätze in der vorgesehenen Größenordnung sei schwierig gewesen.
Die Parteien hätten deshalb bereits im Gespräch vom 6. Juni 2007 beschlossen, dass die Klägerin 1.000.000 Adressdatensätze kaufen solle, um diese dann an die Beklagte zu liefern und von dieser "veredeln" zu lassen. Die Beklagte habe im Rahmen der Kooperation mit einem Callcenter potentielle Kunden anrufen sollen. Für die €-Verträge habe die Beklagte der Klägerin 50 € weniger, für €-C€-Verträge 50 € mehr Provision zahlen sollen als die Klägerin bisher erhalten habe. Die Callcenterakquisekosten hätten von den Provisionen abgezogen werden sollen.
Diese Absprache hätten die Parteien am 6.7.2007 nochmals inhaltsgleich vertieft. Auf den Missstand, dass in dem ihr von der Beklagten am 6.7.2007 übergebenen Vertragsentwurf die Verbindung zwischen den Sonderkonditionen und den Lieferungen der Adressdatensätze nicht enthalten gewesen sei, habe sie, die Klägerin, Herrn Sch€ mehrfach hingewiesen, wobei dieser stets Abhilfe zugesagt habe.
Am 29.7.2007 sei anlässlich eines Treffens der Parteien der Wert der Adressen einvernehmlich auf 1,00 € pro Adresse festgelegt worden. In ihrem Vertragsentwurf vom 12.9.2007 sei das bisher Vereinbarte lediglich schriftlich fixiert worden.
Zwischen der ersten Adresslieferung und dem endgültigen Scheitern der Vertragsverhandlungen hätten die Herren P€ und Sch€ mehrfach telefoniert. In den Telefonaten sei darüber gesprochen worden, dass die Adresslieferungen die Beklagte erreicht hätten und diese mit den bereits vorhandenen Kundendatensätzen der €-C€ abgeglichen würden. Herr Sch€ habe mitgeteilt, dass nach einem ersten erfolgreichen Adressabgleich die Adressen erneut in den Adressabgleich zur €-C€ müssten. Herr Sch€ habe durchgehend behauptet, die gelieferten Adressdatensätze würden abtelefoniert, demnächst seien die ersten Provisionen zu erwarten. Erst später habe sich herausgestellt, dass die Angaben des Herrn Sch€ falsch gewesen seien. Zwar habe Herr Sch€ sich bei einem Callcenter nach Kapazitäten für die geplanten Calls erkundigt, zu einer Beauftragung und damit dem Beginn der Calls sei es jedoch nicht gekommen.
Sie, die Klägerin, habe für die ersten 500.000 Adressen 475.000,00 € bezahlt und die erworbenen Adressen komplett an die Beklagte per E-Mail versandt. Durch Nichtverwendung der Adressdaten seien diese infolge Zeitablaufs wertlos geworden. Im Übrigen habe sie lediglich das Recht zur einmaligen Nutzung erworben, eine Zweitnutzung durch sie selbst, nachdem sie die Daten an die Beklagte weitergeleitet habe, sei nicht möglich gewesen.
Die Klägerin hat gemeint, dass die Beklagte wegen grundlosen Abbruchs der Vertragsverhandlungen zur Erstattung der im Zusammenhang mit dem Ankauf der Adressen entstandenen vergeblichen Aufwendungen in Höhe von deren Wert in Höhe von 500.000 € verpflichtet sei. Die Klägerin habe aufgrund der Vertragskorrespondenz auf den Vertragsabschluss vertraut und der Beklagten deshalb die Adressen übermittelt. Der Adressenkauf sei ein wesentlicher Bestandteil des beabsichtigten Vertrages gewesen. Die Beklagte sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, der am Vertrauen auf den Vertragsabschluss orientiert sein müsse.
Die Klägerin hat zunächst beim Landgericht Kiel Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Verweisungsbeschluss vom 16.6.2008 an das Landgericht Neuruppin verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die angekauften Adressdatensätze seien zu keinem Zeitpunkt Bestandteil von Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien gewesen. Bei der Prüfung des Vertragsentwurfs der Klägerin sei sie im September 2007 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vertragsvorstellungen zu weit auseinander lägen und eine Kooperation nicht in Frage komme.
Soweit es die streitgegenständlichen Adressdatensätze angehe, habe die Klägerin die Beklagte um einen unentgeltlichen Gefallen gebeten. Sie, die Beklagte, möge bei der €-C€ nachfragen, ob diese bereit wäre, die Veredelung von Adressdaten durchzuführen, die ihr von der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden sollten. Unter der Veredelung von Adressdaten sei der Abgleich von neuen Adressdaten mit den bei der €-C€ bereits vorhandenen Kundendaten zu verstehen. Soweit Adressen bei dem Abgleich nicht als Bestandskunden der €-C€ identifiziert würden, komme eine telefonische Befragung als Neukunde in Betracht. Die Beklagte habe bei der €-C€ angefragt, ob die €-C€ bereit sei, eine Veredelung durchzuführen. Dies habe die €-C€ jedoch abgelehnt.
Sie, die Beklagte habe keine Verwendung für die Adressen und habe sie auch nicht genutzt. Sie habe sie der Klägerin nicht zurückgesandt, weil es sich dabei ersichtlich um Kopien gehandelt habe, die die Klägerin auch anderweitig habe verwenden können. Der Wert jeder Adresse betrage ohnehin nur 0,60 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis nicht verletzt habe. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht würden, erfolgten grundsätzlich auf eigene Gefahr. Zum Zeitpunkt des Ankaufs der Adressen Ende Juni 2007 habe die Klägerin noch nicht in berechtigter Weise davon ausgehen dürfen, dass es zum Abschluss des Kooperationsvertrages mit der Beklagten kommen werde.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 1.4.2009, hat die Klägerin durch bei Gericht am 20.4.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 2.6.2009, dem Dienstag nach Pfingsten, eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Parteien bereits am 6.6.2007 eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach die Klägerin Adressdatensätze ankaufen und an die Beklagte weiterliefern solle. Die Kosten für den Adresskauf hätten sich durch die Provisionen refinanzieren sollen, die die Beklagte von der €-C€ erhält und teilweise an die Klägerin weitergibt.
Aus der Verletzung von aus dieser Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen schulde die Beklagte Schadensersatz. Die Adressen seien nur vier Wochen verwertbar gewesen, wie sich aus der Auftragsbestätigung g€ GmbH & Co KG ergebe. Der Mitarbeiter der Beklagten Sch€ habe ihr, der Klägerin, erklärt, die Verwertung der Adressen laufe bereits. Dadurch, dass die Beklagte nicht dafür gesorgt habe, dass die beschafften Adressen abtelefoniert und für Neuverträge genutzt worden seien, habe sie, die Klägerin, zum einen die erwarteten Provisionen nicht erhalten, zum anderen vergeblich Kosten für die Beschaffung der Adressen aufgewendet.
Die Beklagte hätte die Klägerin jedenfalls darüber aufklären müssen, dass sie eine Callcentervermarktung nicht beabsichtige oder aus anderen Gründen nicht durchführe. So habe sie weitere Tranchen an die Beklagte geliefert. Deshalb treffe die Beklagte, selbst wenn sie - nach ihrer unzutreffenden Behauptung - der Klägerin nur unentgeltlich einen Gefallen habe tun wollen, eine Schadensersatzpflicht.
Jedenfalls schulde die Beklagte Schadensersatz wegen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses. Denn die Parteien seien davon ausgegangen, dass der schriftliche Abschluss der Verträge nur noch Formsache sei. Wenn Mitarbeiter der Beklagten dabei ihre internen Weisungen überschritten hätten, habe sie, die Klägerin, dies nicht erkennen können. Der Schaden wäre erheblich kleiner ausgefallen, wenn die Beklagte sie rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt hätte, dass sie die Adressen nicht nutzen wolle. Sie, die Klägerin, hätte die Adresslieferungen stornieren bzw. zur Schadensminimierung ein anderes Callcenter beauftragen können, um Akquisetelefonate vor Ablauf des Nutzungszeitraums durchführen zu lassen.
Die Beklagte sei jedenfalls ungerechtfertigt bereichert. Ansprüche bestünden auch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.3.2009 - 1 O 208/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Die Beklagte meint, die Klägerin habe erstinstanzlich ausschließlich Ansprüche wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis geltend gemacht. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass am 6.6.2007 vereinbart worden sei, dass sie die Adressen kaufen und an die Beklagte liefern solle. Gegen die Annahme einer verbindlichen Vereinbarung spreche schon, dass die Parteien auch nach dem Vortrag der Klägerin erst später den Wert der Adressen festgelegt hätten.
Nicht die Beklagte, sondern die Klägerin habe Adressdatensätze benötigt, denn die Klägerin habe für die Beklagte Telekommunikationsverträge vermitteln sollen, nicht umgekehrt. Aus diesem Grunde sei auch nicht sie, die Beklagte, für das Abtelefonieren der Datensätze verantwortlich gewesen, anderenfalls hätte es auch keine Veranlassung gegeben, der Klägerin für die Vermittlung von Telekommunikationsverträgen eine Provision zu zahlen.
Die fehlende Vermarktung der Adressdaten habe die Beklagte im übrigen nicht zu vertreten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hätten die durch die Klägerin weitergeleiteten Adressdatensätze zunächst mit dem bereits vorhandenen Kundendatensätzen der €-C€ abgeglichen werden sollen. Die €-C€ habe jedoch der Beklagten gegenüber erklärt, die Adressen würden nicht veredelt werden. Diese Entscheidung der €-C€ habe die Beklagte der Klägerin unverzüglich Anfang September 2007 mitgeteilt.
Sie, die Beklagte, sei durch diese Adressdaten auch nicht bereichert. Sie habe die Adressdaten gelöscht, nachdem die €-C€ deren Veredelung abgelehnt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihr stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Adressdaten von €-C€-Kunden zu.
Dabei muss nicht aufgeklärt werden, ob die g€ GmbH & Co KG infolge der Lieferung der Adressen von €-C€-Kunden überhaupt Zahlungsansprüche gegen die Klägerin erworben hatte. Dies hätte vorausgesetzt, dass die g€ GmbH & Co KG der Klägerin Adressen nur von solchen Kunden geliefert hätte, die eine den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB entsprechende wirksame Opt-in-Erklärung abgegeben haben. Anderenfalls hätte eine telefonische Kontaktaufnahme mit €-C€-Kunden gegen § 7 Abs. 2 UWG in der damaligen Fassung verstoßen.
Selbst wenn die g€ GmbH & Co KG Ansprüche gegen die Klägerin wegen der Lieferung von Adress- und Telefondaten von €-C€-Kunden begründet hätte, kann die Klägerin aus diesem Grund Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht geltend machen.
I. Zu Recht hat das Landgericht die erstinstanzlich auf ein Verschulden bei Vertragsabschluss gestützte Klage der Klägerin abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241, 280 Abs. 1 BGB besteht nicht.
Allerdings ist mit der unstreitigen Aufnahme von Vertragsverhandlungen durch die Parteien jedenfalls im Juni 2007 von einem Schuldverhältnis i. S. von § 311 Abs. 2 BGB auszugehen. Dies allein führt jedoch noch nicht zu Schadensersatzansprüchen der Klägerin, wenn diese Vertragsverhandlungen nicht in einen Vertragsschluss münden. Grundsätzlich darf jeder Beteiligte Vertragsverhandlungen ohne Sanktion abbrechen, er kann dies auch grundlos tun. Wer Aufwendungen in Erwartung des noch bevorstehenden Vertragsabschlusses vornimmt, handelt dabei grundsätzlich auf eigene Gefahr. Auch ein Abbruch der Vertragsverhandlungen, wenn eine Partei bereits Aufwendungen in Erwartung eines Vertragsabschlusses vorgenommen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres zu Schadensersatzansprüchen führen.
Vielmehr bestehen nur dann Schadensersatzansprüche, wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt, die sie zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 BGB. Es ist zwar anerkannt, dass der grundlose Abbruch von Vertragsverhandlungen bei Bestehen eines berechtigten Vertrauens auf das Zustandekommen des Vertrages Schadensersatzansprüche begründet. Jedoch hat die Klägerin hier nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ihr gegenüber in zurechenbarer Weise Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages erweckt hätte.
1.) Die Klägerin hat zwar behauptet, die Parteien hätten sich bereits am 6.6.2007 über alle wesentlichen Elemente einer zukünftigen Vertriebsvereinbarung geeinigt. Dass der Leiter der strategischen Kooperation der Beklagten das Zustandekommen eines Vertriebspartnervertrages mit der Beklagten mit den besprochenen Elementen als so sicher dargestellt hätte, dass es sich dabei um eine reine Formsache handeln würde, so dass die Klägerin im Vertrauen hierauf 1.000.000 Adressen ankaufen konnte, hat sie jedoch selbst nicht einmal behauptet. Näheres dazu, wie sicher der Abschluss des verhandelten Vertrages ihr gegenüber dargestellt worden ist, hat sie erstinstanzlich vielmehr nicht vorgetragen.
Sie hat lediglich behauptet, die Parteien hätten verabredet, dass die Klägerin Adressen einschließlich Telefonnummern kaufen und die Beklagte ein Callcenter beschaffen sollte, das diese Telefonnummern abtelefoniert. Dies allein kann ein Vertrauen der Klägerin darin, dass der gewünschte Abschluss eines Vertriebspartnervertrages mit der Beklagten zustande kommen würde, schon nicht begründen.
Selbst wenn dies ausreichend sein sollte, hätte die Klägerin diesen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat sich durchgängig auf die Vernehmung ihres persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafters P€ bezogen, der im Rechtsstreit nicht Zeuge sein kann.
Auch eine Parteivernehmung des geschäftsführenden Gesellschafters P€ im Wege einer von Amts wegen anzuordnenden Parteivernehmung nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht. Eine solche Parteivernehmung setzt voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Behauptungen, für die es keine anderen Beweismittel gibt, richtig sind.
Das kann hier nicht festgestellt werden. Denn der tatsächliche Verlauf der Ereignisse spricht dagegen, dass die Parteien eine abschließende Einigung über Adresskauf und Callcentereinschaltung erzielt haben, ist und dass dies im Vorgriff auf einen als sicher einzuschätzenden Vertragsschluss der Parteien erfolgt ist.
Insbesondere geben die zur Akte gereichten Unterlagen keinen Anlass, von einem bereits am 6.6.2007 begründeten Vertrauenstatbestand auszugehen. Die Klägerin hat zwar E-Mail-Schriftverkehr eingereicht, der aber, soweit es den Termin am 6.6.2007 und die Zeit vor dem Adressenankauf angeht, keine inhaltlichen Festlegungen enthält. Es geht dabei nur um Terminabsprachen (Bl. 12-13 d. A.) und die Verabredung eines Telefonats (Bl. 14 d. A.). Vor dem 6.7.2007 datieren keinerlei schriftliche Festlegungen der Beklagten. Solche sind erst in der E-Mail vom 6.7.2007 (Bl. 243 d. A.) und vom 27.2.2008 (Bl. 43 d. A.) erkennbar. Erste schriftliche Vereinbarungen datieren mithin von Anfang Juli. Sie enthalten auch keine Vereinbarungen zum Adresskauf, den die Klägerin bereits vorher, am 25.6.2007, eingeleitet hatte.
Die Klägerin hat die Adressen auch aus anderen Gründen ersichtlich nicht im Vertrauen auf eine als sicher geglaubte Zusammenarbeit mit der Beklagten erworben, sondern diese Anschaffung auch mit Blick darauf vorgenommen, dass sie diese Adressen möglicherweise in anderer Weise vermarkten kann. Dies hat der Gesellschafter P€ bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt. Dass dies so war, ergibt sich auch aus dem zeitlichen Ablauf. Die g€ GmbH & Co. KG hat bereits am 25.6.2007 eine Rechnung für 100.000 gelieferte Adressen gestellt. Diese Adressen hat die Klägerin nicht unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet, genauso wenig wie die Adressen, die die g€ GmbH & Co. KG ausweislich der Buchhaltungsunterlagen der Klägerin am 6.7.2007 und 12.7.2007 in Rechnung gestellt hat und die die Klägerin offenbar am selben Tag erhalten hat. Die Klägerin hat vielmehr erst am 19.7.2007 begonnen, Adressen an die Beklagte weiterleiten. Dieses Verhalten ist nicht zu erklären, wenn die Klägerin aufgrund des Gesprächs am 6.6.2007 wirklich auf einen sicheren Vertragsschluss mit der Beklagten vertraut hätte. Denn sie hat weiter unter Vorlage der Auftragsbestätigung der g€ GmbH & Co. KG vorgetragen, dass die Adressen nach der Lieferung lediglich vier Wochen verwendet werden können. Die zuerst gelieferten Adressen der g€ GmbH & Co. KG waren am 19.7.2007 schon fast vier Wochen alt. Sie waren mithin bei Weiterleitung an die Beklagte nur noch kurze Zeit verwendbar und - da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin Callcenter-Kapazitäten schwer zu beschaffen waren - praktisch kaum noch nutzbar. All dies spricht dafür, dass am 6.6.2007 zwar Grundzüge einer Vertriebsvereinbarung besprochen waren. Die Klägerin konnte jedoch eine zukünftige Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht als sicher ansehen. Sie hat dies auch nicht getan.
2.) Auch am 6.7.2007 wurde ein Vertrauen in ein Zustandekommen einer Vertriebspartnervereinbarung zwischen den Parteien nicht begründet. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass an diesem Tag irgendetwas über das am 6.6.2007 Besprochene hinaus vereinbart worden wäre. Selbst wenn also an diesem Tag erneut über einen Adressenankauf durch die Klägerin und die Einschaltung eines Callcenters durch die Beklagte gesprochen worden wäre, wäre dadurch irgendein Vertrauen der Klägerin auf einen baldigen Vertragsabschluss mit der Beklagten nicht begründet worden. Denn an diesem Tag erhielt sie von den Beklagtenvertretern einen Vertragsentwurf, in dem hierzu keinerlei Regelungen enthalten waren. Selbst wenn also die Klägerin mit der Beklagten am 6.7.2007 Absprachen zur Provisionserzielung durch Telefonate mit €-C€-Kunden getroffen hätte, musste ihr aufgrund des von der Beklagten an diesem Tag übergebenen schriftlichen Vertragsentwurfs klar sein, dass eine Adresskauf-Vereinbarung noch nicht "unterschriftsreif", d. h. abschließend, war. Schließlich enthielt der Vertragsentwurf der Beklagten kein Wort zu einem Adresskauf und einer Callcentereinschaltung.
Auch insoweit spricht die Behandlung der Adressdaten durch die Klägerin dagegen, dass sie aufgrund des Gesprächs am 6.7.2007 irgendein Vertrauen in einen Vertragsabschluss mit der Beklagten entwickelt hätte. Denn sie hat am 6.7.2007 und am 12.7.2007 Adressen erhalten und diese genauso wenig unverzüglich an die Beklagte weitergeleitet wie diejenigen, die ihr am 25.6.2007 geliefert worden waren.
3.) Die Belastung durch Rechnungen der g€ GmbH & Co. KG können bei der Klägerin auch nur dann einen Schaden verursacht haben, als sie durch ein berechtigtes Vertrauen auf einen Vertragsabschluss verursacht worden wären. Das ist nicht der Fall
Wie bereits ausgeführt, bestand weder am 6.6.2007 noch am 6.7.2007 begründeter Anlass für ein solches Vertrauen. Ein Vertrauen bestand auch tatsächlich nicht, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin die Adresslieferungen nicht etwa - wie dies angesichts der nur kurzen Nutzbarkeit dieser Adressen zu warten gewesen wäre - zeitnah an die Beklagte weitergeleitet, sondern sie bis zu über drei Wochen behalten hat. Für die ersten beiden Adresslieferungen am 25.6.2007 und am 5.7. oder 6.7.2007 besteht deshalb schon kein Anspruch dem Grunde nach.
Im übrigen spricht alles dafür, dass die Klägerin die Übergabe der für sie unbefriedigenden Vertragsentwürfe am 6.7.2007 zum Anlass nehmen musste, die Adresslieferungen zunächst zu stornieren. Denn ihre im vorliegenden Rechtsstreit dargelegten Interessen hatten in diesen Entwürfen nicht einmal ansatzweise Eingang gefunden. So hätte sie jedenfalls die letzten drei Lieferungen verhindern können, § 254 BGB. Dass ihr eine solche - kostenfreie - Stornierung möglich gewesen wäre, hat sie selbst vorgetragen.
4.) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin ihren Anspruch auch der Höhe nach nicht in vollem Umfang hinreichend dargelegt.
Wer wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen, nachdem ein berechtigtes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erzeugt worden ist, Schadensersatz begehrt, kann nach § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils stünde.
Da die Klägerin nicht behauptet hat, dass irgendein anderer Provider als die Beklagte das Geschäft hätte durchführen können, kann sie nicht ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse verlangen, sondern lediglich Aufwendungsersatz. Denn sie hätte nach ihrem Vortrag ohne ein Vertrauen in das Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten einen Auftrag zur Adresslieferung nicht erteilt, eine Verpflichtung zu deren Bezahlung nicht ausgelöst und Zahlungen hierfür nicht geleistet.
Aufwendungen kann die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ohnehin nur in Höhe von 475.000 € gehabt haben, weil sie eine Vergütung je Adresse in Höhe von 0,95 € vereinbart hat. Auch diesen Betrag hat sie nach den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht aufgewendet, denn sie ist ausweislich ihrer Buchhaltungsunterlagen und den in der Klageschrift ausdrücklich im Einzelnen bezeichneten Buchungen von der g€ GmbH & Co. KG lediglich mit 5 x 90.440 € (= 452.200 €) belastet worden.
Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, weil ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.1.2010 bot deshalb keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
II. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren vergeblich geltend, sie könne daraus Ansprüche herleiten, dass sie einvernehmlich mit dem Mitarbeiter der Beklagten Sch€ aufgrund einer verbindlichen Vereinbarung mit der Zusammenarbeit bereits begonnen und erhebliche Aufwendungen getätigt habe.
Ansprüche wegen der Verletzung von Vertragspflichten aus einer derartigen Vereinbarung hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Ihr Vortrag hierzu ist widersprüchlich. Dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals behauptete "kleine" Einigung erfolgt ist, kann mit ihrem Vorbringen in erster Instanz nicht in Einklang gebracht werden.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, die Parteien hätten am 6.6.2007 und am 6.7.2007 über eine Zusammenarbeit verhandelt, im Vorgriff auf einen erwarteten Vertragsabschluss, dessen Bestandteil der Adresskauf und das Abtelefonieren der Telefonnummer sein sollte, habe sie bereits Aufwendungen getätigt. Sie hat weiter behauptet, sie habe gegenüber der Beklagten beanstandet, dass in dem ihr von der Beklagten am 6.7.2007 übergebenen Vertragsentwurf die Verbindung zwischen den Sonderkonditionen und den Lieferungen der Adressdatensätze nicht enthalten gewesen sei. Den Wert der Adressdaten habe sie am 29.7.2007 einvernehmlich mit der Beklagten festgelegt. Ihr eigener Vertragsentwurf vom 12.9.2007 stelle den Ankauf der Adressen als Teil einer größeren Vereinbarung mit der Beklagten dar. Aus all diesen Behauptungen ergibt sich, dass die Klägerin selbst nicht davon ausgegangen ist, dass sie hinsichtlich des Adresskaufs mit der Beklagten bereits irgendetwas verbindlich vereinbart hätte. Nach ihren durchgängigen Behauptungen erster Instanz bewegten sich die behaupteten Absprachen der Parteien zum Adresskauf im Vorfeld eines noch abzuschließenden verbindlichen Vertrages. Hierzu passt auch das von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter verfasste Schreiben vom 3.1.2008, mit dem die Klägerin erstmals Schadensersatz geltend gemacht hat. Darin erklärt sie ausdrücklich, dass es lediglich Vertragsentwürfe und eine geplante Kooperation gegeben habe.
In diametralem Gegensatz hierzu steht der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, die Parteien hätten sich - unabhängig von dem Zustandekommen einer Vertriebsvereinbarung im übrigen - darauf verständigt, dass die Klägerin Adressen kauft und die Beklagte ein Callcenter beauftragt, das durch Abtelefonieren dieser Adressen Provisionen erzeugt.
Denn entweder haben die Parteien eine "große" Zusammenarbeit vereinbaren wollen und am 6.6.2007 über Teile hiervon bereits Einigkeit erzielt. Dann können Teileinigungen jedoch noch keinen verbindlichen Charakter haben, weil nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien noch über den Rest verhandelt werden muss. Oder aber die Parteien haben eine "kleine" Lösung verhandelt und wollten diese unbedingt auch ohne die große Lösung durchführen. Diese beiden Sachverhaltsvarianten schließen einander gedanklich aus.
Bei einer derartigen Sachlage kommt eine Beweiserhebung über den nunmehr von der Klägerin behaupteten Inhalt der Gespräche der Parteien am 6.6.2007 und 6.7.2007 nicht in Betracht. Bei einer konkreten Fassung des Beweisthemas müsste Beweis über eine Behauptung der Klägerin erhoben werden, die mit einer anderen Behauptung, für die sie dieselben Beweismittel angeboten hat, in Widerspruch steht. Eine weite Fassung des Beweisbeschlusses würde einen Ausforschungsbeweis darstellen, weil die Klägerin sich damit die Möglichkeit vorbehalten könnte, erst nach der Beweisaufnahme festzulegen, welche der beiden Sachverhaltsvarianten sie als die der Entscheidung zugrunde liegende ansehen will.
III. Es erscheint zwar denkbar, wie die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals geltend macht, dass die Beklage auch ohne abschließende vertragliche Vereinbarungen wegen der schwebenden Vertragsverhandlungen mit der Klägerin verpflichtet war, diese darauf hinzuweisen, dass sie die ihr zugesandte Adressen nicht zur Callcenter-Vermarktung verwenden oder weiterleiten werde. Möglicherweise wäre die Beklagte auch verpflichtet gewesen, wenigstens nachzufragen, was es mit dieser Datenübermittlung auf sich habe, wenn sie die E-Mail des geschäftsführenden Gesellschafters der Klägerin nicht verstanden haben sollte.
Allerdings hätte die Beklagte durch eine entsprechende Reaktion den Eintritt des Schadens, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht, nicht verhindern können. Die streitgegenständlichen Lieferungen der g€ GmbH & Co. KG wären selbst bei einer Reaktion der Beklagten in angemessener Zeit nicht unterblieben. Denn die Übersendung der Adressdaten durch die Klägerin erfolgte innerhalb weniger Tage zwischen dem 19.7. und 26.7.2007. Dass nach dem Beginn der Lieferungen am 19.7.2007 irgendeine der streitgegenständlichen Adresslieferungen noch kurzfristig hätte storniert werden können, hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Ausweislich der Auftragsbestätigungen der g€ GmbH & Co. KG sollten die ersten fünf Lieferungen am 25.6., 2.7.2007, 9.7.2007, 16.7.2007 und 23.7.2007 erfolgen sollen. Wann genau die fünf Lieferungen erfolgt sind, hat die Klägerin nur teilweise vorgetragen. Als sie die Datenübermittlung an die Beklagte am 19.7.2007 begann, hatte sie aber offenbar schon vier Lieferungen erhalten, so dass insoweit eine Stornierung nicht mehr in Betracht kam. Tatsächlich möglich war allenfalls eine Stornierung der Lieferung vom 26.7.2007. Auch insoweit wird man der Beklagten bei ansonsten ohne Eile geführten Vertragsverhandlungen keine schnellere Reaktion als vor dem 26.7.2007 verlangen können.
Dass der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden ist, dass die Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, sie werde die Daten nicht verwenden, ist ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Adressdaten bei voller Kostenerstattung an die g€ GmbH & Co KG hätte zurückgeben können. Dies gibt die von der Klägerin vorgelegten Auftragsbestätigung der g€ GmbH & Co KG nicht her. Zwar ist dort von einem Reporting bzw. einer Adressenrücklieferung die Rede. Allerdings lässt sich dieser Passage der Auftragsbestätigung nicht entnehmen, dass nicht genutzte Daten nicht vergütet werden müssen. Vielmehr heißt es am Anfang der Auftragsbestätigung, dass eine Abrechnung von mindestens 80 % der Liefermenge erfolgt. Dass die Klägerin mehr als 80 % bezahlt hätte, ist dem von ihr vorgelegten Kreditorenkontoblattes ohnehin nicht zu entnehmen.
Die Klägerin hat auch nicht hinreichend - nämlich nur mit einem Satz - dargelegt, dass sie die Adressdaten bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten selbst über ein Callcenter hätte vermarkten können. Dieser pauschale Vortrag steht im Widerspruch zu dem Inbegriff ihres Vorbringens zu der Notwendigkeit, die Beklagte für die Einschaltung eines Callcenters zu gewinnen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Callcenterkapazitäten in dem benötigten Umfang selbst nicht beschaffen können und habe dafür die Unterstützung der Beklagten benötigt.
IV. Auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht kommen nicht in Betracht. Die Beklagte hat die Adressdaten nicht durch eine Leistung der Klägerin erlangt. Eine Leistung setzt voraus, dass der Leistende bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des Empfängers mehren will. Davon kann hier nicht die Rede sein, denn die Klägerin wollte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht das Vermögen der Beklagten mehren, sondern diese veranlassen, die Daten an ein Callcenter weiterzuleiten.
V. Verwendungsersatzansprüche nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 670 BGB scheiden ebenfalls aus. Denn die Klägerin hat durch den Erwerb der Adressdaten nach ihrem eigenen Vortrag nicht etwa ein Geschäft der Beklagten geführt, sondern ein eigenes Geschäft vorgenommen. Ziel einer Kooperation zwischen der Klägerin und der Beklagten sollte die Vermittlung von Telekommunikationsverträgen der Klägerin für die Beklagte sein. Dabei sollte nicht die Beklagte für die Klägerin, sondern die Klägerin für die Beklagte Vermittlungsleistungen erbringen, die im Erfolgsfall mit einer Provision vergütet werden sollten.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 02.02.2010
Az: 6 U 38/09
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