Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 2. Oktober 2007
Aktenzeichen: 3-5 O 196/07, 3-05 O 196/07, 3-5 O 196/07, 3-05 O 196/07
(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 02.10.2007, Az.: 3-5 O 196/07, 3-05 O 196/07, 3-5 O 196/07, 3-05 O 196/07)
Tenor
Die Anträge auf Feststellung gem. § 16 Abs. 3 UmwG und § 246a AktG,
- dass die Erhebung der Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1 bis 6 ( Az. 3-05 O 36/07, Landgericht Frankfurt am Main) gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.1.2007 zu Tagesordnungspunkt 1 - Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Entwurf des Ausgliederungsplans über die Ausgliederung des Geschäftsbetriebs der AG (Ausgliederung zur Neugründung) - der Eintragung dieses Beschlusses nicht entgegen steht;
- dass die Erhebung der Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1 bis 6 ( Az. 3-05 O 36/07, Landgericht Frankfurt am Main) gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.1.2007 zu Tagesordnungspunkt 2 - Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der AG und der neu zu gründenden GmbH - der Eintragung dieses Beschlusses nicht entgegen steht und Mängel dieses Hauptversammlungsbeschusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen;
werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 7.12.2006 lud die Antragstellerin zu einer Hauptversammlung am 15.1.2007 in Frankfurt am Main ein. Als Teilnahmebedingungen wurde angegeben, dass eine im Textform (§ 126 BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut zu erstellender Nachweis des Anteilsbesitzes bis spätestens 8. Januar 2007 bei der Anmeldestelle einzureichen sei. Der Nachweis müsse sich auf dem Beginn des 25. Dezember 2006 (0.00 MEZ) beziehen. Wegen der Einzelheiten dieser Ladung € insbesondere der Tagesordnung - wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung als Anlage zum notariellen Protokoll (Ast 1) Bezug genommen.
Am 15.1.2007 fand die Hauptversammlung der Antragstellerin statt. Gegenstand waren u. a. Beschlussfassungen zu TOP 1 € Zustimmung zum Entwurf einer Ausgliederung, zu TOP 2 € Zustimmung zum Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages -, zu TOP 3 - Satzungsänderung zur Firma und Unternehmensgegenstand - und zu TOP 4 € Satzungsänderung zu Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern -. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte notarielle Protokoll dieser Hauptversammlung verwiesen (Anlage Ast1).
Die Antragsgegner zu 1) bis 5) haben jeweils Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen die Beschussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 erhoben, wobei ein Teil der Antragsgegner teilweise auch Anfechtungsklage gegen den weitere Beschlüsse dieser Hauptversammlung erhoben hat. Der Antragsgegner zu 6) ist den Klägern im Hauptsacheverfahren als Nebenintervenient beigetreten.
Mit Urteil vom 14.8.2007 € 3-05 O 36/07 - hat die Kammer unter u. a. festgestellt, dass die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 15.1.2007 zu TOP 1 und 2 nichtig sind. Gegen dieses Urteil hat jedenfalls die hiesige Antragstellerin zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt.
Mit der per FAX am 20.08.2007eingegangenen Antragsschrift vom 17.08.2007 hat die Antragstellerin und Beklagte im Hauptsacheverfahren 3-05 O 36/07 das sogenannte Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG, § 246a AktG eingeleitet.
Die Antragstellerin ist der Meinung, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet seien.
Wegen der Einzelheiten dieser Antragsbegründung wird auf die Antragschrift vom 17.8.2007 (BL. 3 € 56 d. A.) verwiesen.
Zudem liege ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin an der Eintragung der Beschlüsse vor. Der Antragstellerin drohten erhebliche finanzielle Nachteile bei Unterbleiben der Eintragung, insbesondere steuerlich nachteilige Folgen, wenn die Eintragung nicht mehr im Jahre 2007 erfolge. Zudem entstünden durch die Doppelbelastung der Buchhaltungsabteilung ein Mehraufwand. Den Nachteilen für die Antragstellerin bei Nichteintragung des Übertragungsbeschlusses stünden keine Nachteile der Antragsgegner gegenüber, weil die von diesen gerügten Rechtsverletzungen nicht bestünden. Aber selbst wenn diese gerügten Rechtsverletzungen unterstellt würden, so würden sie weit weniger schwer wiegen als die Schäden, die der Antragstellerin durch die fehlende Eintragung der Beschlüsse zugefügt würden.
Die Antragstellerin beantragt,
gem. § 16 Abs. 3 UmwG und § 246a AktG festzustellen,
dass die Erhebung der Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1 bis 6 ( Az. 305 O 36/07, Landgericht Frankfurt am Main) gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.1.2007 zu Tagesordnungspunkt 1 - Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Entwurf des Ausgliederungsplans über die Ausgliederung des Geschäftsbetriebs der AG (Ausgliederung zur Neugründung) - der Eintragung dieses Beschlusses nicht entgegensteht;
dass die Erhebung der Anfechtungsklagen der Antragsgegner zu 1 bis 6 ( Az. 305 O 36/07, Landgericht Frankfurt am Main) gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.1.2007 zu Tagesordnungspunkt 2 - Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der AG und der neu zu gründenden GmbH - der Eintragung dieses Beschlusses nicht entgegen steht und Mängel dieses Hauptversammlungsbeschusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen;
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner bestreiten, dass die Klagen offensichtlich unbegründet seien, dies ergebe sich schon aus dem Urteil der Kammer vom 14.8.2007 mit dem den Klagen stattgegeben wurde. Die Antragsgegner beziehen sich insofern insbesondere im Wesentlichen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen im Hauptsacheverfahren. Auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse bei der Antragstellerin liege nicht vor. Die von der Antragstellerin geltend gemachten ersparten steuerlichen Kosten würden bestritten. Auch der behauptete monatliche Aufwand für Doppelbuchungen werde bestritten.
II.
Die Anträge nach § 16 Abs. 3 UmwG, bzw. § 246a AktG waren als unbegründet zurückzuweisen, weil die erhobenen Klagen weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sind und auch ein sog. vorrangiges Vollzugsinteresse nicht bejaht werden kann.
Im Hinblick auf die Unbegründetheit des Antrags insgesamt kann dahingestellt bleiben, ob sich der Antrag im Freigabeverfahren auch gegen einen Streithelfer des Hauptsacheverfahrens € hier der Antragsgegner zu 6) € richten kann (offen: OLG Jena Beschluss vom 12.10.2006 AG 2007, 31, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.6.2005, AG 2005, 654) Die mangelnde Unzulässigkeit und Unbegründetheit ergibt sich schon aus den Gründen des Urteils der Kammer vom 14.8.2007 - 3-05 O 36/05 - mit dem die Kammer die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse festgestellt hat.
Die Kammer hat in diesem Urteil dazu ausgeführt:
"Auf die Klagen ist die Nichtigkeit der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 15.1.2007 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 3 und 4 festzustellen, § 249 AktG.
Die Klagen der Kläger zu 1), 2) und 4) bis 6) gegen die Beschlussfassung zu TOP 1 sind zunächst rechtzeitig in der Frist des § 14 Abs. 1 UmwG, der gem. § 125 UmwG auf für die Beschlussfassung über eine Ausgliederung gilt, erhoben. Gem. § 167 ZPO ist die Monatsfrist des § 14 Abs. 1 UmwG durch die Einreichung der Klagen innerhalb der Frist gewahrt worden Alle Klagen wurde innerhalb der Monatsfrist des § 14 Abs. 1 UmwG - die bis 15.2.2007 lief - bei Gericht eingereicht. Die Kläger wurden jeweils am 21.2.2007 vom Gericht zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Die letzte Zahlung, die der Klägerin zu 6), erfolgte am 7.3.2007. Alle Zahlungen wurden daher innerhalb einer 2-Wochen-Frist bewirkt, die für die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO unschädlich ist (vgl. BGH NJW 2004, 3775 m.w.Nachw.).
Für eine Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG ist es auch unerheblich, ob die Kläger zu 1) und 3) in der streitgegenständlichen Hauptversammlung gegen die Beschlussfassung Widerspruch zu Protokoll erklärt haben, so dass diese zwischen den Parteien strittige Behauptung ungeklärt blieben kann. § 249 AktG verweist für die Nichtigkeitsklage nicht auf die Bestimmung des § 245 AktG, so dass das Widerspruchserfordernis des § 245 Nr. 1 AktG nur eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anfechtungsklage darstellt. Das gleiche gilt auch für die Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung nach § 245 Nr. 3 AktG. Für die Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG ist allein genügend, dass der Kläger Aktionär ist. Diese Aktionärsstellung haben hier alle sechs noch verbliebenen Kläger durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen Ihrer Depotbanken nachgewiesen, wobei der Nachweis auf den Zeitpunkt des § 245 Nr. 3 AktG auch für die Nichtigkeitsklage wegen des gleichen Streitgegenstandes von Nichtigkeits- und Anfechtungsklage (vgl. BGH AG 2002, 677) genügen muss.
Die in diesem Verfahren angegriffenen Beschlussfassungen zu TOP 1-4 sind gem. § 241 Nr. 1 I.V.m. §§ 121 Abs. 3, 123 Abs. 3 AktG nichtig.
Die Ladung zur Hauptversammlung am 15.1.2007 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 121 Abs. 3 AktG muss die Einberufung neben anderen Angaben die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.
Diese Bedingungen wurde hier unzutreffend dahingehend angegeben, dass in der Ladung der Nachweis für die Berechtigung der Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts gem. § 123 Abs. 3 AktG als sog. record date für den Nachweis des Anteilsbesitzes der 25.12.2006 angegeben wurde. Da der 25.12.2006 ein gesetzlicher Feiertag in der Bundesrepublik Deutschland ist, hätte in Anwendung des § 123 Abs. 4 AktG der letzte vorangegangene Werktag, hier der Freitag der 22.12.2006 als der maßgebliche Zeitpunkt angegeben werden müssen.
Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) sollten unter anderem die Teilnahmevoraussetzungen für die HV reformieren. § 123 Abs. 3 AktG ermöglicht nunmehr bei Inhaberaktien die satzungsmäßige Bestimmung, wie die Berechtigung zur HV-Teilnahme oder Stimmrechtsausübung nachzuweisen ist. Für börsennotierte Gesellschaften genügt unabhängig von den satzungsmäßigen Erfordernissen zwingend ein in Textform erstellter besonderer Nachweis durch das depotführende Bankinstitut. Dieser Nachweis hat sich auf einen Stichtag - dem so genannten Record Date - zu beziehen. Bei börsennotierten Gesellschaften ist das - kraft Gesetzes und durch die Satzung nicht abdingbar - der Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung. Dieser Nachweis muss der Gesellschaft unter der hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am 7. Tag vor der HV zugehen.
Nach § 123 Abs. 4 AktG sind Fristen, die von der Hauptversammlung zurückrechnen, jeweils vom nicht mitzählenden Tag der Versammlung zurückzurechnen; fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle dieses Tages der zeitlich vorhergehende Werktag. Dabei ist der Beklagten zuzugeben, dass es sich bei der Ermittlung des Record Date nicht um eine Frist handelt, in der eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Banken auf den Beginn eines Sonntags oder eines Feiertags einen Nachweis erstellen. Die technische Erstellung des auf diesen Tag bezogenen Nachweises kann ja an einem Werktag erfolgen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und von Seibert (vgl. z.B. Finanzplatz September 2006) ist die ebenfalls in das Gesetz eingefügte Bestimmung des § 123 Abs. 3 AktG auch auf die Ermittlung des Record date anzuwenden. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich dies - entgegen der Meinung von Seibert € aus der Gesetzesgeschichte. Zunächst enthielt noch der Referentenentwurf zum UMAG zu der damals vorgeschlagenen Fassung des § 123 Abs. 4 AktG wegen der dortigen Erwähnung von § 193 BGB eine Unklarheit: Eine denkbare Auslegung des § 193 BGB hätte dazu führen können, dass der zeitlich nachfolgende Werktag, in der Regel also der Montag, maßgeblich ist, worauf zu Recht der Handelsrechtsausschuss der DAV hinwies (vgl. NZG 2004, 555, 557).
Zudem bezieht bereits die Regierungsbegründung (BT-Drucks. 15/5092, 14) ausdrücklich den Nachweisstichtag in die Regelung des § 123 Abs. 4 AktG ein. Darauf deutet auch das Rechenbeispiel hin. Da nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 15/5092, 14 f.) § 123 Abs. 4 AktG für alle anderen Fristen nach dem Aktienrecht gelten soll, die von der Hauptversammlung zurückrechnen, schlug der Bundesrat zur Klarstellung vor, die Vorschrift des § 123 Abs. 4 AktG entsprechend allgemeiner zu fassen (BT-Drucks. 15/5092, 35; hierzu auch Mimberg AG 2005, 716). Die Bundesregierung stimmte diesem Vorschlag des Bundesrats zu (BR-Drucks. 3/05, 4). Trotz gewisser sprachlicher Kritik an der Gesetzesformulierung bezog dann auch der Handelsrechtsauschuss des DAV die Vorschrift des § 123 Abs. 4 AktG auf die Ermittlung des Nachweistags (NZG 2005, 388, 389). Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses weist ausdrücklich darauf hin, dass die in der Regierungsbegründung dargestellte Fristenberechnung fort gilt (BT-Drucks. 15/5693, 31). Der Gesetzgeber wollte daher auch bei der Ermittlung des record date die Bestimmung des § 123 Abs. 45 AktG beachtet wissen (so auch Hüffer AktG 7. Aufl. § 123 Rz. 14; Pluta in Heidel: Aktienrecht § 123 Rz. 34; Arnold in AG Rechtsreport 2006, R004; Mimberg AG 2005, 716).
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Übergangsregelung des Art. 16 EGAktG geboten. Danach soll, solange eine börsennotierte Gesellschaft ihre Satzung noch nicht an § 123 AktG nach dem UMAG angepasst hat, die bisherige Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts mit der Maßgabe fort gelten, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung abzustellen ist. Da hier durch die gesetzliche Regelung alternative Nachweise bis zu einer Satzungsänderung möglich sind (vgl. Kammerurteil vom 6.3.2007 € 3-05 194/06 -; Butzke WM 2005, 1981) und der Gesetzgeber daher zur Vermeidung von Doppelvertretungen den zunächst vorgesehenen record date von 14 Tagen vor der Hauptversammlung auf 21 Tage erweitert hat und in Art. 16 EGAktG für den Nachweis durch Hinterlegung oder sonstige Legitimation eine ausdrückliche Frist von 21 Tagen festgelegt hat, für die jedenfalls § 123 Abs. 4 AktG gilt, muss dies auch für den Nachweis nach § 123 Abs. 3 AktG gelten.
Dieser Mangel in der Bekanntmachung über die Teilnahmebedingung führt auch zur Nichtigkeit der Beschlussfassungen. Selbst wenn man dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgen wollte, wonach nicht jede unrichtige Bekanntmachung der Teilnahmebedingungen zur Nichtigkeit führt (OLG Frankfurt am Main AG 1991, 208) kann dies jedoch nicht für die unrichtige Bekanntmachung des sog. record date gelten. Durch die Festlegung des record date wird festgelegt, wer an der Hauptversammlung teilnehmen und abstimmen darf. Veräußerungen und Käufe nach dem record date sind hinsichtlich der Hauptversammlungslegitimation unbeachtlich. Mit dem Record date ergibt sich damit ein kurzfristiges Auseinanderfallen von Stimmrecht und Inhaberschaft. Durch die Angabe des record date wird der Teilnehmerkreis und der Kreis der Abstimmungsberechtigten für die Hauptversammlung bindend festgelegt. Trifft der angegebene Tag nicht zu, handelt sich um einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Aktionäre, da dann Personen ein Teilnahme- und Stimmrecht gewährt wird, die nach dem Gesetz nicht stimmberechtigt sind, beziehungsweise werden Personen vom Stimmrecht ausgeschlossen, denen es zugekommen wäre. Ein derartiger Eingriff in das Stimm- und Teilnahmerecht führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassungen.
Zudem wäre jedenfalls die Anfechtungsklagen, soweit diese statthaft gewesen wären, jedenfalls gegenüber der Beschlussfassung zur Ausgliederung zu TOP 1, ohne die die weiteren Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 keinen Sinn gehabt hätten, erfolgreich gewesen. Die Kammer folgt hier der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (AG 2002, 460) wonach die erforderliche Abwägung der Form der Nachteile des Spaltungvorgangs im Einzelnen darzustellen ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist der Spaltungsbericht ein ausführlicher schriftlicher Bericht, in dem die Spaltung im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich begründet wird. Daran fehlt es hier. Die Aktionäre werden durch den Bericht nicht genügend über den wirtschaftlichen Zweck der Ausgliederung und die damit verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen informiert. Er verfehlt seine Aufgabe, die Aktionäre in die Lage zu versetzen, sich auf die von ihnen zu treffende Entscheidung sorgfältig vorbereiten und über den Antrag verantwortlich in Kenntnis aller relevanter Umstände beschließen zu können. Dieser am Interesse der Aktionäre auszurichtenden Informationspflicht genügt der Bericht offensichtlich nicht. Zu Ziff. 4 (Bl. 60 f. d. A.) enthält der Bericht nur Gemeinplätze, wonach durch die rechtliche Verselbstständigung der einzelnen Teile der Holding Struktur neue Geschäftsbereiche und Unternehmensteile leichter eingegliedert werden und die Investitionen effiziente abgewickelt werden können, das heißt es solle ermöglicht werden, die bisherige Geschäftstätigkeit durch neue Geschäftsbereiche zu ergänzen und die Veräußerung eines Geschäftsbereichs zu erleichtern, wodurch auch die Beklagte für strategische Investoren interessanter sei."
Auch in vorliegenden Freigabeverfahren sieht die Kammer keine Veranlassung von dieser Beurteilung abzuweichen, zumal die Antragsbegründung im wesentlichen inhaltlich identisch ist mit der Klageerwiderung im Verfahren 3-05 O 36/07. Soweit sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.9.2007 mit den oben dargestellten Urteilsgründen nunmehr auseinander setzt, greift die Kritik nicht. Entgegen dem Vorbringen in diesem Schriftsatz der Gesetzgeber habe mit der Beschlussempfehlung des Bundesrats und dem Bericht des Rechsausschusses (BT-Drucks. 15/5693) die Ansicht des Regierungsentwurfes (vgl. BT-Drucks. 15/5092) aufgegeben, dass § 123 Abs. 4 AktG auch auf den record date anzuwenden sei, trifft dies nicht zu. In der Beschlussempfehlung des Bundesrats vom 18.2.2005 wird unter Hinweis, dass der Versand- und Legitimationstermin zweckmäßiger Weise zusammen zu legen seien, dies im Anschluss ausdrücklich damit begründet, dass die im Regierungsentwurf genannte 14 Tage vor der Hauptversammlung als Frist für Inhaberaktiengesellschaften zu knapp bemessen seien und ein Termin von 21 Tagen vorgeschlagen, ohne dass hier angesprochen wird, dass die im Regierungsentwurf angesprochene Behandlung als Frist und der damit verbundenen Anwendung des § 123 Abs. 4 AktG nicht greifen soll. Gerade aus diesem Schweigen in der Bundesratsempfehlung und der weiter angesprochenen Gleichbehandlung des record date mit dem Versandstichtag in § 128 Abs. 1 AktG welche unstreitig eine Frist darstellt, wird deutlich, dass der im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 15/5092 S. 14 L. Spalte 3. Abs.) ausdrücklich als Frist im S. d. § 123 Abs. 4 AktG angesprochene Charakter des Nachweisstichtags nicht abgeändert werden sollte.
Da der Bericht des Rechtsauschusses (BT-Drucks 15/5693 S. 17), der der verkündeten Gesetzesfassung dann zugrunde lag, auch nur Bezug auf die Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung nimmt ohne eine anderweitige Aussage zur Frage des Fristcharakters des record date zu treffen, bleibt es dabei, dass entsprechend gesetzgeberischen Intention von Beginn an, auf den record date die Fristregelung des § 124 Abs. 4AktG anzuwenden ist.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin führt der vorliegende Mangel auch zur Nichtigkeit aller Beschlussfassungen. Wie in der Urteilsbegründung ausgeführt, führt die falsche Ermittlung des record date zur Nichtigkeit, da hier eine unzutreffende Beschränkung des zur Teilnahme befugten Aktionärskreises vorgenommen wird. Nach der gesetzgeberischen Bestimmung in §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3, 123 AktG führt ein Verstoß hier zu Nichtigkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob sich Aktionäre auf eine falschen Bekanntmachung der Teilnahmebedingungen hätten einstellen können.
Auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin kann hier nicht bejaht werden.
Dieses vorrangiges Vollzugsinteresse setzt voraus, dass das alsbaldige Wirksamwerden der in der Hauptversammlung beschlossenen Maßnahme unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint, § 16 Abs. 3 UmwG, § 246a Abs. 2 AktG. Die Eintragung soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der in der Erläuterung der Regierungsbegründung zum UMAG zum Ausdruck kommt € und auch für Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG gilt - auch dann möglich sein, wenn bei (wahrscheinlich) begründeter Anfechtungsklage die der Gesellschaft durch eine Versagung der Eintragung drohenden Nachteile den Schaden überwiegen, der dem Anfechtungskläger durch eine Eintragung entsteht (BT-Drucks. 15/5092, 29). Hierbei sind sowohl die wirtschaftlichen Gesichtspunkte als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf der Seite der Anfechtungskläger die Schwere der von ihnen behaupteten und nicht offensichtlich unbegründeten Rechtsmängel ausschlaggebend. Für die übrigen Anteilseigner und die beteiligten Rechtsträger stehen die wirtschaftlichen Gesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucks. 12/6699, 89). In die Interessenabwägung sind ohne Beschränkung auf den Verzögerungsschaden auch die Nachteile einzubeziehen, die der Gesellschaft bei einem Erfolg der Anfechtungsklage entstehen (BT-Drucks. 15/5092, 29).
Zwar können danach schon allein die Kostennachteile und ggf. steuerliche Nachteile, die bei Nichteintragung der angegriffenen Strukturmaßnahme anfallen, grundsätzlich den Vorrang der Eintragungsinteressen rechtfertigen, wenn das Interesse an der Vermeidung der Kosten und steuerlichen Nachteile die Vermögensinteressen der Antragsgegner, wegen deren sehr geringer Beteiligung, weitaus überwiegt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 2.2.2007 - 5 W 46/06). Das mitgliedschaftliche Bestandsinteresse der Kleinaktionäre, das von begrenzter Bedeutung ist, weil bei ihm letztlich die Vermögenskomponente im Vordergrund steht, hindert die Annahme vorrangiger, auch ökonomisch begründeter Interessen des Hauptaktionärs nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.1.2004, AG 2004, 207).
Ein sehr geringes ökonomisches Interesse des klagenden Kleinaktionärs kann im Vergleich zu erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft im Einzelfall aber dadurch aufgewogen werden, dass der behauptete Rechtsverstoß wegen massiver Verletzung elementarer Aktionärsrechte so schwer wiegt, dass eine Bestandskraft des Beschlusses nicht erträglich wäre (BT-Drucks. 15/5092, 29). Auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers, räuberische Aktionärsklagen nachhaltiger einzudämmen, rechtfertigt es nicht, den Rechtsschutz der Minderheit in unangemessener Weise zu verkürzen. Die Interessenabwägung darf deshalb nicht dazu führen, dass die formellen und materiellen Aktionärsrechte im Ergebnis leer laufen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.2.2007 € 5 W 43/06, AG 2007, 357; OLG Jena, Beschluss v. 12.10.2006 - 6 W 452/06, AG 2007, 31).
Das in der Antragsschrift dargelegten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Eintragung des streitgegenständlichen Beschlusses muss deshalb im vorliegenden Fall gegenüber dem von den Antragsgegnern geltend gemachten Rechtsverstoß zurücktreten, weil die Verletzung des Teilnahmerechts eine massive Verletzung ihrer Aktionärsrechte darstellt, der zur Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse geführt hat. Dem steht auch entgegen, dass durch einen Bestätigungsbeschluss der diesen Verfahrensfehler vermeidet, die streitgegenständlichen Beschlüsse inhaltlich nicht noch zur Wirksamkeit verholfen werden könnte, da eine Bestätigung nach § 244 AktG bei nichtigen Beschlüssen ausscheidet. Wäre dies zudem ausschlaggebend, wäre die Verletzung des Teilnahmerechts einzelner Aktionäre im Ergebnis ohne Bedeutung (vgl. OLG Frankfurt am Mai, Beschluss v. 16.2.2007 € 5 W 43/06, AG 2007, 357).
Die Kosten des Verfahrens sind gem. § 91 ZPO der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen.
Der Wert für das Verfahren war auf ½ des Wertes der Hauptsache für die Antragstellerin anzusetzen, den die Kammer im Hauptsacheverfahren mit EUR 50.000 je angefochtenen Tagesordnungspunkt angesetzt hat.
LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 02.10.2007
Az: 3-5 O 196/07, 3-05 O 196/07, 3-5 O 196/07, 3-05 O 196/07
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