Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Januar 2009
Aktenzeichen: 32 C 12779/08

(AG Düsseldorf: Urteil v. 07.01.2009, Az.: 32 C 12779/08)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2008

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich der bei ihr zu ihm gespeicherten Daten - „Dxxx Xxxx“, „Xallee xx“, „XXXXX Xxxxx“, xxx@rechtsanwalt-xxxx.de, „xxxx-xxxxxxx“, „xxxx-xxxxxxx“ - Auskunft zu erteilen, woher diese Daten stammen, an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern diese weitergegeben wurden und zu welchem Zweck die Speicherung erfolgte.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beklagte speicherte die aus dem Antrag des Klägers ersichtlichen Daten. Auf Nachfrage des Klägers, woher die in dem Tenor ersichtlichen Daten stammen, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2008, der Kläger habe online seine E-Mail Adresse angegeben und sein Einverständnis mit der Zusendung von Partnerangeboten erteilt. Mit Schreiben vom 18.08.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten insbesondere deren Herkunft und eventuelle Weitergabe zu erteilen. Die Beklagte ließ daraufhin über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.08.2008 erklärten, dass die fraglichen Daten gespeichert seien. Eine weitere Auskunft erteilte die Beklagte trotz entsprechender Anfragen des Klägers nicht.

Der Kläger behauptet, von der Beklagten unerbetene Faxwerbung erhalten zu haben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bezüglich der bei ihr zu ihm gespeicherten Daten des Klägers - "Dxxxxx Xxxxxx", "xxxxxallee xx", XXXXX Xxxxxxxx", xxx@rechtsanwaltxxxxxx.de, "XXXX-XXXXXXX", "XXXX-XXXXXXX" die am 26.08.2008 mit Anwaltsschriftsatz erteilte Auskunft dahingehend zu ergänzen, woher diese Daten stammen, an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern diese weitergegeben wurden und zu welchem Zweck die Speicherung erfolgte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die in Abrede stehende Adresse aus einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen zu haben. Die Anschrift xxxt@rechtsanwaltxxxxxx de sei über die Internetseite Google ermittelt worden. Die Daten habe ein Dritter für sie ermittelt. Eine Benachrichtigung sei nach § 33 Abs. 2 Nr. 7 BDSG auf Grund der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig. Außerdem gefährde eine Auskunft den Geschäftszweck der Beklagten erheblich. Im Falle der Weitergabe der Informationen könnten Konkurrenzunternehmen durch Vorschieben von Privatpersonen die Quellen der Beklagten aufdecken. Auch sei der Kläger Kunde eines Konkurrenzunternehmens eines Kundens der Beklagten und würde daher mittelbar am Erfolg des Unternehmens, dessen Kunde er ist, profitieren.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Antragsteller steht ein Anspruch nach § 34 Abs. 1 BDSG auf Erteilung der beantragten Auskunft zu. Unabhängig davon, ob dem Kläger tatsächlich wie von diesem Behauptet eine Faxwerbung übersandt wurde, ist unstreitig, dass dessen Daten von der Beklagten gespeichert werden. Nach § 34 Abs. 1 BDSG besteht daher ein Anspruch auf Mitteilung der Herkunft der Daten, der Empfänger oder der Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden, sowie des Zweckes der Speicherung.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung ist nicht nach §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, 8 BDSG ausgeschlossen.

Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Daten für eigene Zwecke gespeichert wurden, so dass ein Ausschluss der Auskunftspflicht nach §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Nr. 7 BDSG bereits aus diesem Grund nicht eingreift. Die Beklagte kann sich auch deswegen nicht auf die Ausnahme nach §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Nr. 7 a BDSG berufen, weil sie nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, sämtliche Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhalten zu haben. So widerspricht der Vortrag der Beklagten, die fraglichen Informationen seien über die Internetseite Google ermittelt worden ihrer mit Schreiben vom 24.07.2008 mitgeteilten Angabe, dass der Kläger seine E-Mail Adresse online mitgeteilt habe und eine Einverständniserklärung zur Zusendung von Partnerangeboten erteilt habe. Sollte letzteres der Fall sein, hätte die Klägerin die Daten des Klägers nicht einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen. Im Übrigen trägt die Beklagte vor, dass die Daten ihr von einem Dritten übersandt wurden, erklärt jedoch nicht, dass dieser sich die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft hat. Die Beklagte legt zwar dar, dass die Daten aus dieser Quelle hätten entnommen werden können, erläutert jedoch nicht in substantiierter Form, dass dieser Dritte die Daten tatsächlich über eine allgemein zugängliche Quelle erhalten hat. Dies ist jedoch Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des § 33 Abs. 2 Nr. 7 a BDSG (Gola-Schomerus, BDSG, 8. Auflage, § 33 Rn. 34a).

Der Auskunftsanspruch kann im Übrigen nicht deswegen verweigert werden, weil eine Mitteilung der Speicherung unverhältnismäßig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 7 a, Nr. 8 BDSG wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine allgemeine Benachrichtigung zwar bei einer Vielzahl von Fällen unverhältnismäßig wäre, dass der Auskunftsanspruch in einem Einzelfall jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten führen würde, so dass selbst in dem Fall, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 7 a, Nr. 8 BDSG vorliegen, ein Auskunftsanspruch nicht ausgeschlossen wäre (Gola-Schomerus, BDSG, 8. Auflage, § 34 Rn. 18).

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht nach §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Nr. 7 b BDSG ausgeschlossen. Aus dem Beklagtenvortrag, dass gegebenenfalls Konkurrenzunternehmen sich auf demselben Wege wie die Beklagte Informationen verschaffen, wenn die Beklagte diesen offenbaren würde, ergibt sich keine erhebliche Gefährdung der Geschäftszwecke der Beklagten. Eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 7 b) BDSG liegt dann vor, wenn die Mitteilung der angeforderten Informationen dazu führt, dass Geschäfte dieser Art unmöglich werden (Gola-Schomerus, BDSG, 8. Auflage, § 33 Rn. 39). Dies hat die Beklagte nicht vorgetragen, sondern lediglich dargelegt, dass bei Preisgabe der fraglichen Informationen Konkurrenzunternehmen möglicherweise Kenntnis von den Quellen der Beklagten erhalten und diese ebenfalls nutzen. Sie erklärt selbst, dass hierdurch ihre geschäftliche Betätigung nur "gravierend behindert" würde. Dass diese jedoch unmöglich gemacht würde, wurde nicht vorgetragen.

Die Prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 750,00 €






AG Düsseldorf:
Urteil v. 07.01.2009
Az: 32 C 12779/08


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