Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 190/02

(BPatG: Beschluss v. 17.03.2004, Az.: 29 W (pat) 190/02)

Tenor

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware "Büroartikel (ausgenommen Möbel)" zurückgewiesen wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Global Internetist am 8. Mai 2000 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikationzur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2002 als beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Als Zusammensetzung der beiden in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Begriffe "Global" und "Internet" bedeute das Zeichen "weltweites/umfassendes Netzwerk" und werde mit dieser Bedeutung auch bereits beschreibend verwendet. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle das Zeichen daher lediglich einen Hinweis auf deren Verwendungszweck bzw Inhalt dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Wortfolge sei in sich widersprüchlich, denn bereits der Begriff "Internet" beinhalte die Bedeutung "international, weltweit". In Verbindung mit dem weiteren Bestandteil "Global" ergebe sich daher eine sinnwidrige Verdoppelung dieses Aussagegehalts. Auch wenn man der Auffassung der Markenstelle folge, wiesen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur einen entfernten Zusammenhang mit einem globalen Internet auf. Zu deren unmittelbarer Beschreibung sei das Zeichen daher nicht geeignet. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt habe die Marke mit identischem Warenverzeichnis ohne Beanstandungen zur Eintragung zugelassen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet. Mit Ausnahme der Ware "Büroartikel (ausgenommen Möbel)" steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (stRspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier für die Mehrzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Fall.

1.1. Das englischsprachige Zeichen ist sprachüblich gebildet und heißt in deutscher Übersetzung "globales Internet". Der Ausdruck "globales Internet" ist allgemein gebräuchlich um auf die weltumspannenden Möglichkeiten des Internets hinzuweisen. So finden sich in den der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen Beispiele wie "Die eigene Homepage im globalen Internet kann selbst gestaltet, aber auch von Agenturen gekauft und sogar über Leasing-Unternehmen gemietet werden" (SZ vom 3. November 2000, S V2/2 - Virtuelles Wirtschaftsgut); "Die Partner wollen zusammen ein globales Internet Portal für drahtlose Geräte entwickeln und gemeinsam Technologien und Dienstleistungen für den mobilen Internetzugang entwickeln" (SZ vom 28. September 2000, S 228 - Riesenschritt zum Internet per Mobiltelefon); "Aber diese Technologie wurde nicht für das globale Internet konzipiert" (SZ vom 6. März 2001, S V2/18 - Hacken für Dummies). Für den angesprochenen Durchschnittsverbraucher der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ist die beschreibende Bedeutung des Zeichens daher ohne weiteres verständlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass die weltweite Verfügbarkeit bereits im Begriff des Internets enthalten ist. Die Verdoppelung des Aussagegehalts durch den Zusatz "global" betont nur den globalen Aspekt des Internets ohne dessen beschreibende Bedeutung zu verändern.

1.2. Auf Grund des eindeutigen Begriffsgehalts versteht das angesprochene Publikum die Bezeichnung "Global Internet" nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. In Verbindung mit den Waren "Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer" beschreibt das Zeichen lediglich deren Eignung für den Zugang zum globalen Internet. Für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen" erschöpft sich das Zeichen in dem Hinweis auf deren thematischen Inhalt. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung und Geschäftsführung" weist "Global Internet" lediglich darauf hin, dass sie auf das globale Internet als Werbemedium bzw. als Geschäftsbereich ausgerichtet sind. Für die Dienstleistungen, die die technischen Voraussetzungen für den Internetzugang schaffen, nämlich "Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation", beschreibt das Zeichen unmittelbar deren Bestimmungszweck.

2. Die Tatsache, dass das Zeichen zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke zugelassen wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsmarkenrechts bilden ein autonomes, von den nationalen Markensystemen unabhängiges System. Ebenso wenig wie eine nationale Voreintragung den Schutz als Gemeinschaftsmarke begründen kann, kann im umgekehrten Fall eine nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung zur Eintragung zugelassene Marke allein aus diesem Grund für schutzfähig erachtet werden (vgl EuG GRUR Int 2001, 338, 340 - electronica; EuGH WRP 2004, 475, Rdn 59 ff - Henkel).

3. Etwas anderes gilt nur für die Ware "Büroartikel (ausgenommen Möbel)". Insoweit fehlt es an dem notwendigen sachlichen Zusammenhang mit einem globalen Internet. Zwar können Büroartikel mittelbar bei dem Zugriff auf das Internet zum Einsatz kommen. Der Senat hat aber nicht feststellen können, dass es hierfür besondere Büroartikel gibt, die mit der Angabe "Global Internet" sachlich beschrieben werden könnten. Die Annahme, der Verkehr werde das Zeichen auch insoweit als Sachangabe auffassen, ist daher fernliegend.

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BPatG:
Beschluss v. 17.03.2004
Az: 29 W (pat) 190/02


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