Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. April 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 172/01

(BPatG: Beschluss v. 03.04.2002, Az.: 33 W (pat) 172/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. April 2000 die Wortmarke Competence in Financefür ungenannte Dienstleistungen der Klasse 35 sowie die Dienstleistungen der Klasse 36

"Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 19. Februar 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldete sprachüblich gebildete englische Slogan "Competence in Finance" werde vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres im Sinne von "Kompetenz in Finanzdingen" verstanden und stelle bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich eine beschreibende produktbezogene Aussage über die Qualifikation des Anbieters sowie folglich die Qualität der Dienstleistungen dar.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und - in der mündlichen Verhandlung - das Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen der Klasse 36

"Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte"

eingeschränkt.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, und trägt im wesentlichen vor, bei dem Ausdruck "Competence", der auch in einigen Drittmarken enthalten sei, handele es sich bereits um einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil der Anmeldemarke. Das englische und französische Wort "Competence" könne, wie sich aus Wörterbüchern ergebe, nicht nur "Kompetenz, Sachkunde, Fähigkeit", sondern auch "Verständigung, Einigung, körperliche Eignung, rechtliche Möglichkeit, Vollmacht, Zuständigkeit" bedeuten, so daß es für die beanspruchten Dienstleistungen keinen eindeutig beschreibenden Inhalt aufweise. Der Werbeslogan der Anmeldemarke besitze insgesamt wegen der unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe "Competence" und "Finance" einen erheblichen phantasievollen Überschuß in der Aussage und auch die sprachliche Form sei eigentümlich. Durch die Betonungen, die Konsonanten "n" und die Klangdoppelung der Endsilben "-tence"/"-ance" entstehe eine einprägsame eigenartige Sprechmelodie. Zwar sei "Competence in ...." ebenso sprachüblich wie "Competence for ....", aber für den deutschen Verkehr klänge eher "Competence for Finance" korrekt. Im übrigen sei der Werbeslogan der Anmeldemarke nicht rein dienstleistungsbeschreibend, denn die von der Markenstelle zugrundegelegte Bedeutung sei nicht die allein zwingende Interpretationsmöglichkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Anmeldemarke zwar sprachregelmäßig in der wörtlichen Übersetzung "Kompetenz in Finanzen", der Anmelderin gehe es jedoch nicht um Finanzen, sondern um Finanzierungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat muß - im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts - feststellen, daß der als Marke angemeldeten Wortfolge "Comptence in Finance" jedenfalls hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung, soweit sie aufrechterhalten worden ist, somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Wortfolge der Anmeldemarke "Comptence in Finance" stellt ohne weiteres ersichtlich - wie von der Anmelderin auch vorgetragen - einen Werbeslogan dar. Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2000, 323f - Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f - Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f - Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f - Test it; EuG GRUR 2002, 258ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Beschlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff - Energie mit Esprit - und vom 10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 - So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Herkunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus (vgl BGH aaO). Deshalb ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, mangelt es jedoch an jeglicher Unterscheidungskraft (vgl BGH aaO). Dies trifft auch auf die im vorliegenden Fall angemeldete Marke "Competence in Finance" zu (vgl dagegen zB BPatGE 43, 253ff - Energie mit Esprit).

Die angemeldete einfache englische Wortfolge "Competence in Finance" verstehen die angesprochenen Verkehrskreise - wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung letztlich auch eingeräumt hat - ohne weiteres im Sinne von "Kompetenz im Finanzwesen". Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wird der Verkehr diese Wortfolge als Werbeslogan auffassen, der lediglich eine anpreisende Werbeaussage mit rein beschreibendem Inhalt darstellt und keineswegs mehrdeutig erscheinen kann.

Der Ausdruck "Competence" bedeutet hier im Zusammenhang der Gesamtaussage "Competence in Finance" - ebenso wie der deutsche Begriff "Kompetenz" - offensichtlich "Fähigkeit, Qualifikation, Sachkunde" (vgl v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Bd I, 1990, S 339; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 866). Da es sich bei der Sachkunde, Qualifikation oder Kompetenz des Anbieters in Finanzangelegenheiten um ein besonders verkehrswesentliches und für Kunden wichtiges Merkmal der Erbringung der beanspruchten - dem sogenannten Allfinanzbereich angehörenden - Dienstleistungen handelt, werden die angesprochen Verkehrskreise den Werbespruch "Competence in Finance" bloß für eine beschreibende Qualitätsangabe halten, die im Prinzip auf jeden Finanzdienstleister zutreffen kann und sollte.

Soweit die Anmelderin meint, die Ausdrucksform des Slogans "Competence in Finance" wirke ungewöhnlich, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht mehr in Abrede gestellt, daß die Aussage "Competence in Finance" sprachüblich formuliert ist, wie beispielsweise die lexikalisch nachweisbare Wendung "competence in handling money" zeigt (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO). Da auch im Deutschen die Ausdruckweise "Kompetenz in ...." gebräuchlich ist (vgl Duden aaO), erscheint die Annahme der Anmelderin, der deutsche Verkehr empfinde eher "Competence for Finance" als sprachüblich, nicht nachvollziehbar. Auch der von der Anmelderin als Eigentümlichkeit angeführte Endreim der Begriffe "Competence" und "Finance" vermag keine noch so geringe Unterscheidungskraft zu begründen. Denn kurze, prägnante und in ihrem Sprechrhythmus oder ihrer Klangmelodie ansprechende Aussagen sind keine deshalb schon unternehmenskennzeichnend individualisierende Unterscheidungsmittel, sondern insbesondere aus den Medien, der Journalistik und der Werbesprache allgemein geläufige Stilmittel (vgl BPatGE 43, 253, 256 - Energie mit Esprit).

Winkler Richterin Dr. Hock ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Winklerv. Zglinitzki Hu






BPatG:
Beschluss v. 03.04.2002
Az: 33 W (pat) 172/01


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