Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. März 2006
Aktenzeichen: 2 ARs 35/06
(OLG Köln: Beschluss v. 14.03.2006, Az.: 2 ARs 35/06)
Die Teilnahme des Beistands an Vernehmungen im Auslieferungsverfahren vor dem Amtsgericht gemäß §§ 21, 22 oder 28 IRG löst nicht die Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV aus. Es kann jedoch die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG in Betracht kommen.
Tenor
Dem Pflichtbeistand wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 700,- € (in Worten: siebenhundert Euro) bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat den Verfolgten als Pflichtbeistand in einem Auslieferungsverfahren vertreten. Die Auslieferung erfolgte aufgrund eines Ersuchens des Bezirksgerichts C. in Polen zur Vollstreckung einer wegen Raubes verhängten 4-jährigen Freiheitsstrafe.
Der Antragsteller wurde dem Verfolgten am 29.11.2005 beigeordnet. Der Senat hatte zwar bereits am 13.7.2005 die Auslieferungshaft angeordnet, indes noch nicht über die Zulässigkeit der Auslieferung entschieden, sondern um weitere Aufklärung über den Ablauf des Strafverfahrens nachgesucht. In diesem Rahmen ging es insbesondere um die Frage, ob und ggf. inwieweit dieses in Abwesenheit des Verurteilten stattgefunden hatte. Am 7.12.2005 fand aus diesem Grunde eine Anhörung des Verfolgten durch das Amtsgericht K. statt, an der auch der Antragsteller teilnahm. Zudem legten die polnischen Behörden in der Folge Auszüge der Hauptverhandlungsprotokolle vom 1.6., 15.6., 8.7., 5.8., 14.9., 5.10. und 12.10.2004 vor. Der Antragsteller nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 10.1.2006 für den Verfolgten Stellung und beantragte, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Am 25.1.2006 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht K., an der auch der Antragsteller teilnahm. Der Senat ordnete daraufhin durch Beschluss vom 31.1.2006 die Zulässigkeit der Auslieferung an.
Die Vergütung des Antragstellers wurde durch Beschluss vom 9.3.2006 auf insgesamt 335,36 € festgesetzt. Hierbei wurde ihm eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 6100 VV zugebilligt. Die vom Antragsteller für die Anhörungstermine vor dem Amtsgericht Köln angemeldeten Terminsgebühren gem. Nr. 6101 VV wurden hingegen abgesetzt.
Der Antragsteller hat nunmehr mit Schriftsatz vom 8.3.2006 die Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG beantragt. Hierbei hat er sich auf den Umfang des Verfahrens, die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie die von ihm wahrgenommenen Anhörungstermine berufen.
II.
Der Antrag ist in dem zuerkannten Umfang begründet. Insoweit steht dem Antragsteller eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG zu, weil die gesetzlichen Gebühren dem besonderen Umfang des Verfahrens und den besonderen Schwierigkeiten nicht hinreichend Rechnung tragen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Rechtspfleger dem Antragsteller zu Recht die zunächst beantragten Terminsgebühren (Nr. 6101 VV) nicht zugebilligt hat. Es entspricht der überwiegenden Auffassung, dass eine Terminsgebühr lediglich für die Beistandsleistung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gem. § 30 Abs. 3 IRG beansprucht werden kann (Riedel/Sußbauer-Schneider, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 6, Rdn. 11; vgl. auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe-Madert, RVG, 16. Aufl. 2004, VV 6100-6101, Rdn. 15 f.). Soweit eine andere Auffassung (Gebauer/Schneider-Schneider, RVG, 2. Aufl. 2004, VV 6100-6101, Rdn. 18; offen lassend Burhoff-Volpert, RVG, 2004, Nr. 6101 VV, Rdn. 3) davon ausgeht, dass die Art des gerichtlichen Termins für die Zubilligung der Terminsgebühr unerheblich ist, mithin nach dieser Auffassung auch Vernehmungstermine vor dem Amtsgericht gemäß §§ 21, 22 oder 28 IRG von der Terminsgebühr erfasst sein könnten, stimmt der Senat dem nicht zu. Dieser Sichtweise steht bereits der Wortlaut der maßgeblichen Ziff. 6101 VV entgegen, welcher ausdrücklich von einer Terminsgebühr je "Verhandlungstag" spricht. Hinzu tritt, dass auch nach den früher maßgeblichen §§ 106, 107 BRAGO die Verfahrensgebühr nach überwiegender Auffassung die gesamte Tätigkeit des Beistandes im Auslieferungsverfahren einschließlich der Vernehmung des Verfolgten abdeckte (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2002, § 106 BRAGO, Rdn. 8; Gerold/Schmidt/v. Eicken/ Madert-Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 106, Rdn. 5 und 8). Für die Beistandsleistung in der mündlichen Verhandlung entstand nach § 106 Abs. 2 S. 1 BRAGO die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Letztgenannte Vorschrift regelte Hauptverhandlungsgebühren, u.a. vor dem Oberlandesgericht, nicht jedoch Vernehmungen vor dem Amtsgericht. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber diese bisherige Regelung auch für das RVG übernehmen wollte (BT-Ds. 15/1971, S. 231 zu Abschn. 1).
Die Tätigkeit des Antragstellers ist gleichwohl durch eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG besonders zu honorieren. Hierzu ist festzustellen, dass die Honorierung des Pflichtbeistandes im Auslieferungsverfahren gemäß Nr. 6100, 6101 VV für eine Vielzahl der Auslieferungsverfahren unzureichend ist. Es ist zu berücksichtigen, dass Auslieferungsverfahren, in denen es der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bedarf, in der Regel von besonderen rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten geprägt sind. Aufgrund der Schwierigkeit der Materie, die sich nicht zuletzt aus verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Besonderheiten der ausländischen Rechtsordnungen herleitet, sind Verfolgte auf eine qualifizierte anwaltliche Vertretung in Auslieferungsverfahren angewiesen. Gerade die vom Antragsteller in der vorliegenden Auslieferungssache zu behandelnde Problematik des Abwesenheitsurteils und die hierbei zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Erwägungen (vgl. nur BVerfG NJW 1983, 1726, 1727) belegen die Komplexität der in Auslieferungsverfahren zu behandelnden tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Den hieraus erwachsenden Anforderungen kann durch eine bloße Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Die Zubilligung einer Pauschgebühr ist daher geboten, wenn ein Auslieferungsverfahren derart besondere tatsächliche oder rechtliche Anforderungen stellt (so auch Riedel/Sußbauer-Schneider, a.a.O., Rdn. 12; Römermann/Hartung, RVG, 2004, VV Teil 6, Rdn. 10; Burhoff-Volpert, a.a.O., Vorbemerkung 6, Rdn. 31).
Vor diesem Hintergrund ist eine Pauschgebühr in der zuerkannten Höhe gerechtfertigt. Sie trägt über der bereits genannten verfahrensrechtlichen Problematik eines möglichen Abwesenheitsurteils hinaus den Umständen Rechnung, dass der Antragsteller an zwei Anhörungsterminen vor dem Amtsgericht teilgenommen, eine umfangreiche Stellungnahme zur Zulässigkeit der Auslieferung gefertigt hat und eine umfangreiche Akte durcharbeiten musste, die teilweise Unterlagen in polnischer Sprache enthielt. Zudem hat er vorgetragen, fernmündlich Rücksprache mit dem Bezirksgericht in C. gehalten zu haben.
OLG Köln:
Beschluss v. 14.03.2006
Az: 2 ARs 35/06
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