Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 20. Dezember 2006
Aktenzeichen: 15 O 71/06

(LG Wuppertal: Urteil v. 20.12.2006, Az.: 15 O 71/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

- auch Bankbürgschaft - in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, an dessen Prozessführungsbefugnis kein Zweifel besteht, beanstandet ein von der Beklagten in der "Cronenberger Woche" vom 20.01.2006 geschaltetes Inserat als wettbewerbswidrig, soweit die Beklagte dort mit dem Slogan wirbt:

"Nölle KG, da wo der Händler kauft".

Ferner rügt die Klägerin den Internetauftritt der Beklagten auf der Plattform

www.mobile.de als Wettbewerbsverstoß unter Hinweis auf ein unzulängliches Impressum.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen mit der Behauptung "... da wo der Händler kauft!" zu werben

und/oder im Internet im Impressum nicht den gesetzlichen Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG anzugeben.

Den Klageantrag zu 1) hat der Kläger zurückgenommen, nachdem die Beklagte im Verlaufe des Rechtstreits ihr Markenrecht an dem beanstandeten Slogan nachgewiesen hat.

Der Kläger verhandelt nunmehr

mit dem Klageantrag zu 2) und beantragt ferner, der Beklagten die Kosten der Teilklagerücknahme aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist das noch anhängige Klagebegehren unter Hinweis darauf zurück, dass das Teledienstgesetz auf ihren Internetauftritt keine Anwendung findet und damit der erhobene Vorwurf eines unzulänglichen Impressums unberechtigt sei. Hinsichtlich des Kostenantrages ist die Beklagte der Ansicht, dass es ausschließlich Sache der Klägerin sei, sich über sämtliche entscheidungsrelevanten Tatsachen Kenntnis zu verschaffen, bevor sie den Rechtsweg beschreitet. Im übrigen behauptet die Beklagte

unwidersprochen unter Vorlage eines Konvolutes von Kaufverträgen mit Händlern, dass ihr Werbeslogan inhaltlich richtig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die durch Teilklagerücknahme nicht erledigte und noch anhängige Klage ist

unbegründet.

Die Kammer folgt der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach das Teledienstgesetz (TDG) auf den Internetauftritt der Beklagten auf der Plattform www.mobile.de keine Anwendung findet. Selbst wenn man die Beklagte als Teledienstanbieter im Sinne des § 6 Abs. 1 TDG ansieht, berührt das Angebot der Beklagten nicht den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG.

So heißt es in dieser Bestimmung, dass der Geltungsbereich des Gesetzes nur eröffnet ist bei

"Angebote(n) von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit."

Vorliegend fehlt es bereits am interaktiven Zugriff, vor allem aber an der unmittelbaren Bestellmöglichkeit mit der Folge, dass das Teledienstgesetz und damit auch § 6 TDG nicht einschlägig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der Ausnahmefall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegt ersichtlich nicht vor. Auch ansonsten besteht kein Anlass, aus anderen Gründen eine dem Kläger günstigere Kostenentscheidung zu treffen. Vielmehr entspricht die Kostenfolge der Billigkeit. Zum einen liegt es in der Risikosphäre des Klägers, (auch ohne Verschulden) Tatsachen nicht zu kennen, die für einen erfolgreichen Ausgang des Prozesses notwendig sind. Zum anderen verschiebt der Kläger die Problematik, wenn er die Klagerücknahme an der Tatsache des Markenrechtes der Beklagten festzumachen versucht. Denn das Markenrecht der Beklagten war nicht entscheidend, sondern allein die inhaltliche Richtigkeit der in der geschützten Marke verkörperten Werbeaussage, und diese hat sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten als zutreffend erwiesen. Anders formuliert: Der Slogan "Nölle KG, da wo der Händler kauft" ist wettbewerbswidrig, wenn er nicht stimmt, und zwar unabhängig davon, ob er Markenschutz genießt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1,

Satz 2 ZPO.






LG Wuppertal:
Urteil v. 20.12.2006
Az: 15 O 71/06


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