Sozialgericht Köln:
Urteil vom 30. November 2011
Aktenzeichen: S 17 R 911/10
(SG Köln: Urteil v. 30.11.2011, Az.: S 17 R 911/10)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin Beschwerdemanagement und Rechtsfallbearbeitung bei der ... ab dem 01.08.2009 ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht. Die 19 geborene Klägerin ist Volljuristin und seit dem. als zugelassene Rechtsanwältin Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer Köln und des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Bei letzterem ist sie nur mit einem Mindestbeitrag versichert. Zum 01.08.2009 nahm die Klägerin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der. (Arbeitgeber) auf. Der Arbeitgeber zahlt seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Laut dem Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber berechtigt, der Klägerin im Rahmen des Zumutbaren andere Arbeiten zuzuweisen als die, für die sie eingestellt wurde und auch eine Versetzung in eine andere Abteilung oder einen anderen Dienstort vorzunehmen (Abschnitt 2 (3)). Die Klägerin erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von circa Euro 3.924,00 nach der Tarifgruppe VII, 14. Berufsjahr (Abschnitt 5) und hat ihre Arbeitskraft und ihre Fähigkeiten uneingeschränkt für den Arbeitgeber einzusetzen. Jede entgeltliche und unentgeltliche Nebenbeschäftigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers (Abschnitt 11). Aus dem dem Gericht vorliegenden Organigramm des Arbeitgebers ergibt sich, das die Gruppe der Klägerin (GBL 34) der Abteilung 3 (GBL 3) "Leistung Stationär/Pflege/Recht/Re-Prüf" angehört und der dortigen Abteilungsleiterin untersteht. Diese ist selbst Volljuristin. Die Gruppe der Klägerin beschäftige sich mit spezifischen Fachfragen aus dem Krankenversicherungsrecht und dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Daneben verfügt der Arbeitgeber noch über eine Konzernrechtsabteilung, die sich maßgeblich mit Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Arbeitsrechts beschäftigt. Die Klägerin ist selbst mit (schwierigen) Rechtsfragen befasst und arbeitet diese auf (z.B. Richtlinien zu politischen Fragen wie der Gesetzeslücke bei der Zahlung der Zusatzbeiträge durch die Grundsicherungsträger für Arbeitsuchende). Im Übrigen führt sie prozessleitende Gespräche mit ihren Mitarbeitern. Ihr unterstehen insgesamt 11 Mitarbeiter, für deren Koordination sie etwa ein Drittel ihrer Arbeitszeit aufwendet. Darüber hinaus betreut sie selbständig Verfahren vor Gerichten und schließt gegebenenfalls Vergleiche ab. Sie verfügt über einen Entscheidungsspielraum von Beträge bis zu 100.000,00 EUR. Die Klägerin besitzt eine Handlungsvollmacht nach § 54 Handelsgesetzbuch (HGB). Der Arbeitgeber der Klägerin hat ihr am 01.08.2009 eine Freistellungserklärung erteilt, nach der er damit einverstanden ist, dass die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als Angestellte den Beruf der Rechtsanwältin ausübt, sie nicht gehalten ist, Belegschaftsmitglieder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder unentgeltlich zu beraten oder zu vertreten und sie berechtigt ist, sich jederzeit während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger gerichtlicher Termine und Besprechungen ohne eine Erlaubnis im Einzelfall von ihrem Dienstplatz zu entfernen. Den am 09.09.2009 von der Klägerin bei der Beklagten gestellten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2010 ab. Dies begründete sie damit, dass die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber nicht als Rechtsanwältin tätig sei. Der dagegen von der Klägerin am 29.01.2010 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 14.07.2010 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass sie bei ihrem Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit ausübt. Sie erfülle insbesondere die von der Beklagten geforderten vier Kriterien für eine anwaltliche Tätigkeit, sei mithin rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig. Sie habe eine leitende Position und verfüge über weitgehende Handlungsspielräume, die nicht nur durch ihre Handlungsvollmacht nach § 54 HGB und ihren finanziellen Entscheidungsspielraum belegt würden. Auch gerichtliche und außergerichtliche Termine nehme sie eigenverantwortlich wahr. Sie trage die Personalverantwortung für 11 Mitarbeiter. Zu einer tariflichen Einstufung sei es nur gekommen, um eine Gehaltseinstufung vorzunehmen. Eine außertarifliche Eingruppierung sei in Zukunft möglich. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 11.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.08.2009 für ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin Beschwerdemanagement und Rechtsfallbearbeitung bei der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den ablehnenden Bescheiden. Sie ist der Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht als anwaltlich einzuordnen ist. Diese sei in ihrer Tätigkeit nach Würdigung der Gesamtumstände nicht frei, sondern weisungsgebunden. Die Klägerin habe keine leitende Funktion mit ausgeprägter Entscheidungskompetenz inne und nehme damit nicht an wesentlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen im Unternehmen teil. Die tatsächliche Entscheidungskompetenz läge vielmehr bei ihrer Abteilungsleiterin. Dafür spreche auch die tarifliche Eingruppierung der Klägerin, die in der Tarifgruppe VII einer "besonders qualifizierten Sachbearbeitung" entspreche. Schließlich habe die Klägerin ihre Fähigkeiten uneingeschränkt in die Dienste ihres Arbeitgebers zu stellen und bedürfe für die Ausübung einer Nebentätigkeit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Dies sei mit den standesrechtlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht vereinbar. Das Gericht hat den Sachverhalt in der nichtöffentlichen Sitzung am 30.08.2011 eingehend mit den Beteiligten erörtert. In dem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Sie sind zudem überein gekommen, dass weder das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen noch der Arbeitgeber der Klägerin, die., zu dem vorliegenden Rechtsstreit beigeladen werden soll. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 30.08.2011 hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Bescheid vom 11.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen. Die Klägerin ist für die Zeit ab dem 01.08.2009 nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, da sie in ihrer Tätigkeit als Gruppenleiterin Beschwerdemanagement und Rechtsfallbearbeitung bei der. nicht spezifisch anwaltlich tätig ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden unter den in Buchstaben a) bis c) der Vorschrift genannten Voraussetzungen Angestellte und selbständig Tätige auf Antrag für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung gilt nicht personenbezogenen sondern tätigkeitsbezogen. Die Befreiung erfolgt nur wegen der jeweiligen Beschäftigung, aufgrund derer eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1998 € Az.: B 5/4 RA 80/97 R). Übt ein Versicherter mehrere Tätigkeiten aus, so sind die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht getrennt nach den einzelnen sie begründenden Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zu ermitteln, sofern es sich um zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten handelt, die voneinander unabhängig ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1975 € Az.: 3/12 RK 6/74 = BSGE 40, 208ff.). Die Befreiung setzt zudem einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird und dem Versicherungsschutz durch die jeweilige berufsständische Versorgungseinrichtung voraus. Der Versicherte kann insofern nur für eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten eines Versorgungswerkes der Rechtsanwälte befreit werden. Nach Auffassung der Beklagten und eines Teils der Rechtsprechung (vgl. nur LSG Hess., Urteil vom 19.03.2004 € Az.: L 4 RA 12/03; ferner SG Köln, Urteil vom 29.04.2011 € Az.: S 6 R 218/10; SG München, Urteil vom 28.04.2011 € Az.: S 30 R 1451/10) umfasst die berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit eines Syndikusanwaltes vier Kriterien, die rechtberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit, wobei alle Kriterien für einen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kumulativ vorliegen müssen. Dagegen steht es nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf nicht im Einklang mit dem Gesetzesvorbehalt aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI noch an weitere Tatbestandsmerkmale wie die Ausübung einer überwiegend rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsanwendenden, rechtsvermittelnden sowie weisungsfreien Tätigkeit zu binden. Diese Merkmale sind im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2010 € Az.: S 52 R 230/09). Vorliegend kann es dahinstehen, ob die Klägerin die vier Merkmale der überwiegend rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsanwendenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit erfüllt. Den jedenfalls liegen nach Auffassung der Kammer bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen für eine anwaltliche Tätigkeit der Klägerin bei der. nicht vor. Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisses wird die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit eines Rechtsanwaltes nicht in dem erforderlichen Maße gewahrt. Nach § 1 BRAO ist der Rechtsanwalt unabhängiges Organ der Rechtspflege. Nach § 2 Abs. 1 BRAO übt er einen freien Beruf aus. Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt nicht nur voraus, dass Rechtsangelegenheiten anstehen und eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsanwendende und rechtsvermittelnde Tätigkeit ausgeübt wird. Als Angehöriger eines freien Berufes ist der Rechtsanwalt Anbieter ideeller, persönlich verantworteter und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit erbrachter Leistungen. Es sind ihm Dienste höherer Art aufgetragen, bei denen das Streben nach Gewinn, wie es der gewerblichen Wirtschaft zueigen ist, zurücktritt. Die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit des Rechtsanwalts ist insbesondere eine solche vom Staat und von den von ihm vertretenen Parteien oder sonstigen Auftraggebern. Für einen in einem Unternehmen tätigen Juristen bedeutet dies, dass seine Tätigkeit nicht notwendig anwaltlicher Art ist, sondern auch weisungsgebunden sein kann. Um der rechtsberatenden Tätigkeit als Syndikus im Unternehmen anwaltliche Qualität zu verleihen, müssen besondere Voraussetzungen wie Unabhängigkeit, Weisungsunabhängigkeit in der Vertretung seines Rechtsstandpunktes und die Freiheit zur Ablehnung von Mandaten gewährleistet sein (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 07.04.2004 € Az.: L 13 RA 45/03; ferner LSG NRW, Urteil vom 19.03.2004 € Az.: L 4 RA 12/03; Roxin, NJW 1995, 19). Eine solche berufsspezifische (anwaltliche) Tätigkeit hat die Klägerin für ihre Beschäftigung bei der. ab dem 01.08.2009 nicht darlegen und beweisen können. Die von ihr beschriebene Tätigkeit stellt zwar gehobene Ansprüche an die juristische Fallbearbeitung, ist mit Führungsverantwortung und einer weitreichenden Vertretungsmacht verbunden. Sie lässt auch nicht unerhebliche Entscheidungsspielräume. Dennoch unterliegt die Klägerin im Rahmen ihres festen Beschäftigungsverhältnisses dem Prinzip der Über- und Unterordnung. Dies entspricht nicht dem anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwaltes (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 19.03.2004 € Az.: L 4 RA 12/03). So muss die Klägerin stets im Interesse des Unternehmens handeln und ist letztlich den Weisungen ihrer Abteilungsleiterin sowie des Vorstandes unterstellt. Dies wird durch die Passage in ihrem Arbeitsvertrag (Abschnitt 2 (3)) unterstrichen, wonach sich der Arbeitgeber vorbehält, sie anderweitig einzusetzen. Die Klägerin kann die ihr von der Abteilungsleitung oder dem Vorstand übertragenen Aufgaben nicht ablehnen. Sie muss ihre Arbeitskraft und ihre Fähigkeiten vielmehr uneingeschränkt ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stellen (Abschnitt 11 des Arbeitsvertrages). Der Unterschied zu einem angestellten Rechtsanwalt in einer (Groß-)Kanzlei besteht dabei darin, dass dieser fremde Interessen, nämlich die des Mandanten wahrnimmt. Damit verbleibt eine gewisse Unabhängigkeit im Sinne des anwaltlichen Berufsbildes. Demgegenüber muss die Klägerin stets die eigenen Interessen ihres Arbeitgebers verfolgen. Hinzu kommt, dass die Klägerin € wie jeder Syndikusanwalt in seinem Anstellungsverhältnis € zu einem standesrechtlich nicht gebundenen Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht. In dieser Konstellation ist die Einhaltung der standesrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte im Sinne der BRAO nicht sichergestellt. Würde es angestellten Volljuristen uneingeschränkt ermöglicht, bei einer unter anderem rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsanwendenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit die gesetzliche Rentenversicherung zu verlassen und sich stattdessen in einer eigenen Gruppe mit günstigerer Risikostruktur abzusichern, würde dies die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung fortschreitend auszehren (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.03.2004 € Az.: L 4 RA 12/03). Nach alledem besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab dem 01.08.2009. Das Gericht konnte von einer Beiladung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen und des Arbeitgebers der Klägerin, der , absehen, da sich die Beteiligten einvernehmlich im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 30.08.2011 damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 295 Zivilprozessordnung (ZPO); a.A. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage € 2009, § 75 SGG Rn. 10d, 13f.). Bei Streitigkeiten über das Bestehen der Versicherungsfreiheit von der gesetzlichen Rentenversicherung kann insbesondere ein Interesse des Arbeitnehmers daran bestehen, den Prozess ohne Beteiligung seines Arbeitgebers zu führen. Die Beteiligten gehen dabei davon aus, dass sowohl der Arbeitgeber als auch das anwaltliche Versorgungswerk der Entscheidung des Gerichts Folge leisten werden und diese kein Interesse an einem Einbezug in das vorliegende Verfahren haben. Ein öffentliches Interesse an der Beiladung vermag die Kammer hingegen nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
SG Köln:
Urteil v. 30.11.2011
Az: S 17 R 911/10
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