Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. März 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 11/04

(BGH: Beschluss v. 07.03.2005, Az.: AnwZ (B) 11/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 24. September 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird, über den Antrag des Antragstellers auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 5. Oktober 2000, ihm die Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht zu verleihen. Die Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2001 mit der Begründung zurück, daß der Nachweis der praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO nicht geführt sei, weil von den in der Falliste aufgeführten 106 Mandaten neun Mandate nicht gezählt werden könnten und bei vier weiteren die Bearbeitung innerhalb des maßgeblichen Zeitraums äußerst fraglich sei.

Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2002 wies der Anwaltsgerichtshof darauf hin, daß nach seiner Auffassung der Fachausschuß eine Gewichtung der Fälle nach § 5 Satz 2 FAO nicht vorgenommen und deshalb erneut zu prüfen habe, ob nicht insbesondere die Fallzahl von 76 gerichtlichen Fällen ausreiche, um die festgestellte geringe Differenz zu den geforderten 100 Fällen auszugleichen; ergäben sich bei einer solchen Gewichtung noch Zweifel, so komme das Fachgespräch in Betracht. Der Antragsteller erklärte daraufhin, daß er bereit sei, in einem Fachgespräch eventuelle Zweifel auszuräumen. Die Beteiligten schlossen auf Vorschlag des Anwaltsgerichtshofs zur Erledigung des Verfahrens einen Vergleich, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, den Antragsteller zu einem Fachgespräch zu laden.

Die Ladung des Antragstellers zum Fachgespräch enthielt den Hinweis:

"Das Fachgespräch wird den gesamten Bereich des Arbeitsrechts zum Inhalt haben."

Nach Durchführung des Fachgesprächs wies die Antragsgegnerin -der Empfehlung des Fachausschusses folgend -den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung durch Bescheid vom 30. Oktober 2002 mit der Begründung erneut zurück, der Antragsteller habe bei der Erörterung arbeitsrechtlicher Sachverhalte und Fragen nicht darlegen können, daß er trotz der geringen Anzahl von bearbeiteten arbeitsrechtlichen Mandaten ausreichend praktische Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsrechts habe.

Der Antragsteller hat wiederum gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, über den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs erneut zu entscheiden (veröffentlicht in BRAK-Mitt. 2004, 131). Dagegen richtet sich die -vom Anwaltsgerichtshof zugelassene -sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2002 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht neu zu entscheiden.

1. Die Ladung zum Fachgespräch und das Fachgespräch selbst waren rechtswidrig, weil der in der Ladung angekündigte und im Fachgespräch erörterte Prüfungsstoff den zulässigen Rahmen überschritt. Das Fachgespräch durfte deshalb nicht zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden.

a) Der Fachausschuß war nicht berechtigt, in der Ladung des Antragstellers "den gesamten Bereich des Arbeitsrechts" als Gegenstand des Fachgesprächs anzukündigen und das anschließende Fachgespräch, wie geschehen, auf eine umfassende Prüfung im Individualund Kollektivarbeitsrecht zu erstrecken.

aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FAO in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen und damit für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung (im folgenden: a.F.) sollen bei der Ladung zum Fachgespräch Hinweise auf die Bereiche gegeben werden, in denen der Fachausschuß den Nachweis anhand der eingereichten Unterlagen nicht als geführt ansieht. Aus dieser Bestimmung, die dem Antragsteller eine gezielte Vorbereitung auf das Fachgespräch ermöglichen soll, ist zu entnehmen, daß Gegenstand des Fachgesprächs nur die Bereiche sein sollen, in denen der Nachweis der in §§ 4, 5 FAO geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der eingereichten Unterlagen noch nicht geführt ist. Diese Begrenzung des Prüfungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen die eingereichten Unterlagen Defizite aufweisen, kommt nicht nur in der Sollvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FAO a.F. zum Ausdruck, sondern folgt auch daraus, daß die Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 FAO weitgehend formalisiert ist (dazu eingehend Senatsbeschluß vom 23. September 2002 -AnwZ(B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 FAO Rdnr. 10). Wenn und soweit der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Fachgebiet durch die den Anforderungen nach §§ 4 bis 6 FAO entsprechenden Unterlagen bereits erbracht ist, steht dem Fachausschuß nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines Bewerbers in den durch die formalisierten Nachweise bereits hinreichend abgedeckten Bereichen in einem Fachgespräch nochmals zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluß, aaO, insbesondere unter II 4 b bb). Das Fachgespräch tritt damit nicht als eigenständige, auf den gesamten Umfang des Fachgebiets bezogene Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers durch den Fachausschuß neben die in § 6 FAO geforderten Nachweise, sondern hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senatsbeschluß, aaO unter II 4 b bb m.w.Nachw.; Feuerich/Weyland, aaO, 5. Aufl., § 7 FAO (a.F.) Rdnr. 2 m.w.Nachw.; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 7 FAO (a.F.) Rdnr. 2).

bb) Dies gilt -bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung weiterhin auch für die ab 1. Januar 2003 geltende Neufassung des § 7 FAO (vgl. Henssler/Prütting, aaO, § 7 FAO (n.F.), Rdnr. 5 f.; Feuerich/ Weyland, aaO, 6. Aufl., § 7 FAO (n.F.) Rdnr. 8 ff.), in der die Erteilung eines Hinweises auf den Prüfungsstoff in der Ladung -und damit auch die Stoffbegrenzung im Fachgespräch selbst -jetzt zwingend vorgeschrieben, jedoch nicht mehr ausdrücklich geregelt ist, worauf sich das Fachgespräch beschränken soll. Aufgrund der fortbestehenden Funktion des Fachgesprächs, lediglich die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen (Feuerich/Weyland, aaO, 6. Aufl., § 7 FAO (n.F.) Rdnr. 5 f., 9), gilt auch für die Neufassung des § 7 FAO die Begrenzung des Prüfungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen ist und in denen der Fachausschuß deshalb diesbezüglichen Klärungsbedarf sieht (Feuerich/Weyland, aaO Rdnr. 9). Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, daß § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO -die Rechtsgrundlage für die Regelungen der Fachanwaltsordnung -nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, sondern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 2002, aaO, Feuerich/Weyland, aaO § 7 Rdnr. 10). Die mündliche Prüfung im Fachgespräch dient deshalb auch nach der Neufassung des § 7 FAO weiterhin nur einer ergänzenden, auf Defizite der vorgelegten Nachweise bezogenen Beurteilung und ist deshalb auch nach der neuen Bestimmung in § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO n.F. entbehrlich, wenn der Fachausschuß seine Stellungnahme aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.

b) Nach den zutreffenden und von der Antragsgegnerin auch nicht im einzelnen angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichthofs hatte der Antragsteller durch die Falliste den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen jedenfalls im Individualarbeitsrecht zu den Teilbereichen Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz sowie im Verfahrensrecht bereits erbracht. Danach bestand eine Verpflichtung zur Beschränkung des Umfangs des Fachgesprächs auf die Bereiche, in denen der Nachweis noch nicht geführt war, insbesondere das kollektive Arbeitsrecht und -aus dem Individualarbeitsrecht -der Schutz besonderer Personengruppen. Da es in der Ladung des Antragstellers zum Fachgespräch an einem entsprechenden Hinweis und auch im Fachgespräch selbst an einer entsprechenden Stoffbegrenzung fehlte, waren sowohl die Ladung zum Fachgespräch als auch dessen Durchführung rechtswidrig (Henssler/Prütting, aaO, § 7 FAO n.F., Rdnr. 7). Der Umstand, daß das Fachgespräch im vorliegenden Fall nicht von der Antragsgegnerin angeordnet, sondern in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach dem Sinn des vor ihm geschlossenen Vergleichs an die Durchführung des Fachgesprächs die rechtlichen Maßstäbe nach § 7 FAO anzulegen waren.

c) Das rechtswidrig durchgeführte Fachgespräch durfte nicht zum Nachteil des Bewerbers verwertet werden (Henssler/Prütting, aaO, § 7 FAO a.F., Rdnr. 6 und § 7 FAO n.F., Rdnr. 7; Hartung/Holl, FAO, 2. Aufl., § 7 (a.F.) Rdnr. 27). Das Verwertungsverbot, das der Senat für den Fall eines zu Unrecht angeordneten Fachgesprächs ausgesprochen hat (BGHZ 142, 97; Senatsbeschluß vom 18. November 1996 -AnwZ(B) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3 e zu § 10 Abs. 3 RAFachBezG), gilt für den hier vorliegenden Fall eines wegen Überschreitung des Prüfungsstoffs rechtswidrigen Fachgesprächs in gleicher Weise.

2. Da die sofortige Beschwerde bereits aus den unter 1. dargelegten Gründen keinen Erfolg, hat, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der angefochtene Bescheid, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, auch wegen Mängeln des über das Fachgespräch geführten Inhaltsprotokolls und wegen dem Antragsteller vorenthaltener Gelegenheit, zum ablehnenden Votum des Fachausschusses Stellung zu nehmen, rechtswidrig war. Hierzu weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, daß der Anwaltsgerichtshof die Anforderungen an das nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO zu führende Inhaltsprotokoll überspannt hat und daß aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34 ff.) entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht herzuleiten ist, daß dem Antragsteller hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, vor der Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zum Votum des Fachausschusses Stellung zu nehmen.

a) Das nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO zu führende Inhaltsprotokoll hat die Aufgabe, den tatsächlichen Verlauf des Fachgesprächs zu dokumentieren. Damit soll eine Überprüfung ermöglicht werden, ob die Stellungnahme des Ausschusses gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§ 24 Abs. 10 Satz 1 FAO) und die -daran nicht gebundene -Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung hinsichtlich des Ergebnisses des Fachgesprächs auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruhen. Aus der Beweisfunktion des Inhaltsprotokolls ist aber entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht die Forderung abzuleiten, das Inhaltsprotokoll müsse so ausgestaltet sein, daß es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer allein anhand des Inhaltsprotokolls -also unabhängig von der abschließenden Stellungnahme des Fachausschusses (§ 24 Abs. 10 Satz 1 FAO) -möglich sei, das Fachgespräch Schritt für Schritt nachzuvollziehen und anhand der protokollierten Fragen und Antworten im einzelnen zu überprüfen, ob der Fachausschuß die Antworten des Bewerbers mit Recht als richtig, falsch oder vertretbar bewertet hat. Eine so weitgehende Dokumentation des tatsächlichen Verlaufs einer mündlichen Prüfung ist bei berufsbezogenen Prüfungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten und hinsichtlich des Fachgesprächs auch nicht deshalb zu fordern, weil § 7 Abs. 4 Satz 2 FAO ein Inhaltsprotokoll ausdrücklich verlangt. Die Anforderungen, die an das Inhaltsprotokoll nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO zu stellen sind, werden dadurch beschränkt, daß die Protokollierung des Fachgesprächs im Interesse eines ungestörten Prüfungsablaufs nur in begrenztem Umfang möglich und sachgerecht ist. Ein Wortprotokoll, wie es der Anwaltsgerichtshof in der Sache fordert, wird von § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO nicht verlangt und könnte im übrigen den tatsächlichen Ablauf des mündlichen Prüfungsgeschehens auch nicht umfassend zum Ausdruck bringen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei berufsbezogenen Prüfungen eine umfassende Protokollierung der Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994 -6 B 65/93, DVBl 1994, 641 m.w.Nachw.; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. Februar 1996 -1 BvR 961/94 -nicht zur Entscheidung angenommen). Das Bundesverwaltungsgericht hat die sachlichen Gründe, die einer umfassenden Protokollierung des mündlichen Prüfungsgeschehens entgegenstehen, aus den tatsächlichen Gegebenheiten der mündlichen Prüfung abgeleitet (dazu näher BVerwG, aaO unter 1). Dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Prüflings auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung (BVerfGE 84, 34, 49) muß deshalb nicht dadurch Rechnung getragen werden, daß bei mündlichen Prüfungen das gesamte Prüfungsgeschehen einschließlich der Fragen und Antworten umfassend zu dokumentieren wäre (BVerwG, aaO). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt es, wenn hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen getroffen sind, um das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären zu können (BVerwG, aaO; BVerwGE 99, 185 unter 1 a und 1 b dd).

bb) Was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Prüfungen gilt, die den Zugang zu einem Beruf regeln und damit die Berufswahlfreiheit einschränken, hat erst recht für die Bestimmungen der Fachanwaltsordnung über das Fachgespräch zu gelten, die lediglich die anwaltliche Berufsausübung regeln und einschränken. Auch im Fachgespräch ist eine Protokollierung des mündlichen Prüfungsgeschehens nur in beschränktem Umfang möglich und sachgerecht. Daran ändert nichts, daß § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO die Führung eines Inhaltsprotokolls ausdrücklich verlangt. Diese Regelung macht es nicht entbehrlich, auch bei der Protokollierung des Fachgesprächs zwei widerstreitende Belange gegeneinander abzuwägen und zu einem sinnvollen Ausgleich zu bringen: einerseits das Bestreben nach einer Verbesserung der Beweislage in der mündlichen Prüfung durch eine möglichst umfassende und genaue Protokollierung des Prüfungsgeschehens und andererseits die damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und auch nachteiligen Folgen für den Prüfungsablauf und die Prüfungsatmosphäre, die umso größer sind, je mehr die Dokumentation des mündlichen Prüfungsgeschehens -etwa durch den Einsatz technischer Aufnahmevorrichtungen (Tonband, Video) -perfektioniert wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994, aaO unter 1). In Anbetracht dieser Konfliktlage und der Möglichkeit verschiedenartiger Strukturen eines Fachgesprächs (z.B. Frage-Antwort-Schema, vom Prüfling selbständig zu entwickelnde Fallösung, gemeinsame Problemerörterung zwischen Prüfer und Prüfling), verbietet sich die vom Anwaltsgerichtshof erhobene Forderung zum Umfang und zur Detailgenauigkeit des Inhaltsprotokolls über das Fachgespräch. Sie liefe auf ein Wortprotokoll hinaus, das den Ablauf des Fachgesprächs und die Prüfungsatmosphäre stören würde, ohne die Gesamtheit des mündlichen Prüfungsgeschehens angemessen erfassen zu können.

b) Zu Unrecht hat der Anwaltsgerichtshof schließlich angenommen, der Antragsteller sei in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auch dadurch verletzt worden, daß ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem negativen Votum des Fachausschusses gegenüber dem Vorstand der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen.

Das Bundesverfassungsgericht, auf das sich der Anwaltsgerichtshof beruft, hat in seinem Beschluß vom 12. Februar 1998 (BRAK-Mitt. 1998, 145) ausgeführt, daß dem Rechtsanwalt, der zum Fachgespräch geladen wird, schon vom Fachausschuß mitgeteilt werden müsse, warum der Fachausschuß den Nachweis praktischer Erfahrungen nicht als geführt ansehe (aaO unter II 2). Diese Mitteilungspflicht steht im Zusammenhang damit, daß bereits gegen die Ladung zum Fachgespräch gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann (Feuerich/Weyland, aaO , § 7 FAO Rdnr. 13 m.w.Nachw.), und ist vom Bundesverfassungsgericht damit begründet worden, daß es zum Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien gehöre, daß die betroffenen Bürger rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert würden und die Möglichkeit hätten, Einwände wirksam vorzubringen (Beschluß vom 12. Februar 1998, aaO unter II 1mit Bezugnahme auf BVerfGE 84, 59, 72; ebenso BVerfGE 84, 34, 46). Daraus folgt entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs für den hier vorliegenden Fall aber nicht, daß der Fachausschuß seine Beurteilung des Fachgesprächs dem Antragsteller vorab bekannt zu geben hatte, um diesem Gelegenheit zu geben, seine Einwände gegen die Beurteilung noch vor der abschließenden Entscheidung des Vorstands der Antragsgegnerin vorzubringen.

Für berufsbezogene Abschlußprüfungen wie die juristischen Staatsprüfungen hat das Bundesverfassungsgericht es als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen, daß die Prüflinge nach Erlaß des Prüfungsbescheides das Recht haben, ihre Einwände gegen die Bewertung der Leistungen in einem Widerspruchsverfahren wirksam vorzubringen (BVerfGE 84, 34, 47). Aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht hergeleitet, daß auch bei juristischen Staatsprüfungen, deren gerichtlicher Überprüfung nach den landesrechtlichen Regelungen ein förmliches Widerspruchsverfahren nicht vorgeschaltet ist, ein Anspruch des Prüflings darauf besteht, daß die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung unter Berücksichtigung substantiiert vorgebrachter Einwände des Prüflings vorgerichtlich in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren "überdenkt" (BVerwGE 92, 132). Weder das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht haben dagegen die Prüfungsbehörde für verpflichtet gehalten, den Prüflingen bereits vor der förmlichen Prüfungsentscheidung die Bewertungen von Prüfungsleistungen zu dem Zweck bekannt zu geben, um ihnen Gelegenheit zu geben, bereits in diesem Verfahrensstadium Einwände gegen die Bewertungen vorzubringen. Danach sieht der Senat keine Veranlassung, der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs beizutreten, daß ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren, wie es das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht nach Erlaß des Prüfungsbescheides bei juristischen Staatsprüfungen fordern, bei der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung bereits vor der abschließenden Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer durchzuführen sei.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 07.03.2005
Az: AnwZ (B) 11/04


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