Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 33/00

(BPatG: Beschluss v. 13.09.2000, Az.: 32 W (pat) 33/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 aufgehoben.

Gründe I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist MINDS. WIDE OPEN.

für

"Erziehung und Unterricht und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich aus Wörtern zusammen, die zum englischen Grundwortschatz gehörten. Das vorangestellte Wort "MINDS" werde mit "Geist, Verstand, Gedanken, Bewußtsein" übersetzt, während der Begriff "wide open" die Bedeutung von "weit offen, weit geöffnet" habe. Die angemeldete Wortfolge enthalte in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen die Aussage, daß die Erziehung und der Unterricht die Vermittlung eines weit offenen Bewußtseins bzw eines weit geöffneten Geistes zum Gegenstand und Inhalt hätten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 aufzuheben und die Marke 397 55 014.6/41 "MINDS. WIDE OPEN." einzutragen.

Sie macht geltend, die angemeldete Wortfolge sei mehrdeutig, weil "mind" ua auch "Sinn", "Herz", "Verstand", "Meinung", "Erinnerung" usw bedeuten könne. Auch der weitere Wortbestandteil "open" stehe nicht nur für "offen", sondern auch für "frei", "zugänglich", "freimütig" und "unentschieden". Zudem sei auch die von der Markenstelle zugrunde gelegte Übersetzung "Bewußtsein weit offen." oder "Geist weit offen" in Verbindung mit Erziehung und Unterricht nicht unmittelbar beschreibend. Es handele sich hierbei nicht um die Bezeichnung einer bestimmten Lehrmethode. Für die Schutzfähigkeit sprächen auch die Eintragungen in England, Frankreich, Hongkong, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), in der Sache ist sie auch begründet, da die Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen.

Der angemeldeten Wortfolge fehlt nicht die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH GRUR 2000, 720, 721 "Unter Uns"). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Dies gilt auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb nur bei Wortfolgen mit beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen, die vom Verkehr nicht als Unternehmungskennzeichen aufgefaßt werden. Indizien für die Eignung, die konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können Kürze, Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Aussage sein (BGH GRUR aaO).

Demnach ist die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gegeben. Ein eindeutiger, dienstleistungsbezogener Sachbezug der angemeldeten Wortfolge läßt sich nicht feststellen. Hierbei kann dahinstehen, ob ein Großteil des Verkehrs die in der Anmeldung enthaltenen englischen Worte kennt, da selbst bei unterstellter Erkennbarkeit des Sinngehalts eine eindeutige Sachaussage zu verneinen ist. Auch die Markenstelle ist davon ausgegangen, daß "mind" nicht nur die Bedeutung von "Geist" oder "Seele" hat, sondern ua auch mit "Herz" übersetzt werden kann. So läßt sich aber der Übersetzungsvariante "Herz weit offen" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen keine Sachaussage entnehmen. Angesichts dieser unterschiedlichen Deutungsmöglichkeit ist "MINDS WIDE OPEN" kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzuordnen.

Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich um eine gebräuchliche Werbeaussage allgemeiner Art handelt, in der der Verkehr kein Betriebskennzeichen sehen würde. Insoweit hat die Markenstelle keine Feststellungen getroffen, daß die angemeldete Wortfolge auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor üblicherweise werbemäßig in einem bestimmten Sinne verwendet wird. Aus den in dem Beschluß vom 18. Oktober 1999 angeführten Belegen, die lediglich Bestandteile der angemeldeten Wortfolge aufweisen, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Verkehr an "MINDS WIDE OPEN" in dem von der Markenstelle zugrunde gelegten Bedeutungsgehalt gewöhnt wäre. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist aber auf die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best").

Ist mithin ein ausschließlich beschreibender Inhalt aufgrund der Mehrdeutigkeit der Wortfolge nicht zu erkennen, kann auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Auch das US-Patentamt hat die dort ebenfalls angemeldete Wortfolge nicht als beschreibend beanstandet. Dieser Umstand war hier in Betracht zu ziehen, da in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Wortfolge der eigenen Sprache zu beurteilen war und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß diese Wortfolge im deutschen Sprachgebrauch eine andere, beschreibende Bedeutung erlangt hat (vgl BGH BlPMZ 1999, 406, 408-ABSOLUT; 1997, 26, 27-THE HOME DEPOT).

Winkler Klante Dr. Fuchs-Wissemannbr/Fa/Ja/Hu






BPatG:
Beschluss v. 13.09.2000
Az: 32 W (pat) 33/00


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