Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. März 2008
Aktenzeichen: 28 W (pat) 204/07
(BPatG: Beschluss v. 19.03.2008, Az.: 28 W (pat) 204/07)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2006 und vom 12. Juni 2007 aufgehoben.
Gründe
I.
Das Wort ECOPACK ist zunächst angemeldet worden für die folgenden Waren der Klasse 7:
"Steuerungseinrichtungen für Spulapparate von Fadenspulmaschinen einschließlich Geräten zum Erfassen und Berechnen von einer oder mehreren Zustandsgrößen wie Garngeschwindigkeit oder Garnlänge; Garnspulen mit gesponnenem Garn aus natürlichen und/oder künstlichen Fasern".
Die Markenstelle für die Klasse 7 hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, zurückgewiesen. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2008 das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke durch Streichung der Waren "Garnspulen mit gesponnenem Garn aus natürlichen und/oder künstlichen Fasern" beschränkt und beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. November 2006 und vom 12. Juni 2007 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der erfolgten Beschränkung des Warenverzeichnisses auch in der Sache erfolgreich.
Das Wort "ECOPACK" wird jetzt noch beansprucht für die Waren "Steuerungseinrichtungen für Spulapparate von Fadenspulmaschinen einschließlich Geräten zum Erfassen und Berechnen von einer oder mehreren Zustandsgrößen wie Garngeschwindigkeit oder Garnlänge". In Bezug auf diese Waren stehen dem angemeldeten Zeichen keine Schutzausschließungsgründe entgegen, insbesondere nicht die Schutzausschließungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
Das angemeldete Zeichen tritt auf den ersten Blick als eine Zusammensetzung aus den Wörtern "eco" und "pack" in Erscheinung. Das Wort "Eco" ist die englische Entsprechung des deutschen Ausdrucks "Öko", der zum einen im Sinne von "Umwelt (Lebensraum)" verwendet wird (Ökologie, Ökosystem, ökologisch). Zum anderen hat das Wort auch die Bedeutung "Haushalt, Wirtschaft" (z. B. Ökonomie, ökonomisch). Das hat das Bundespatentgericht in langjähriger Spruchpraxis zu mit "Eco" gebildeten Marken unter Hinweis auf einschlägige Fundstellen (vergleiche für alle Stahl/Kerchelich, Abbreviations Dictionary, 2001, S. 354 zum Stichwort "eco") wiederholt festgestellt. "Öko" oder "Eco" stellt in einschlägigen Zusammensetzungen nicht nur eine Abkürzung dar, sondern auch das Wortbildungselement selbst, das je nachdem im Sinne des Naturhaushalts oder der Wirtschaft gedeutet werden kann oder im Sinne beider Bedeutungen (vgl. bereits BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 228/98 - ECO). In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren kann das Wort "Eco" daher auf eine ökologische Verträglichkeit der Waren oder auf deren wirtschaftliche Funktion oder auf deren wirtschaftlichen Preis oder auf eine Kombination mehrerer dieser Eigenschaften hinweisen. In Alleinstellung wäre das Wort "Eco" daher für die beanspruchten Waren eine glatte Beschreibung, deswegen freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig und folglich schutzunfähig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
Das ursprünglich englische Wort "Pack" wird in der deutschen Werbesprache u. a. i. S. v. "Packen, Packung, Paket, Verpackungseinheit" verwandt und ist von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schokoladenwaren, Bekleidungsstücken sowie Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterialien als beschreibendes Element eingeordnet worden, das in Kombination mit weiteren beschreibenden Angaben kein schutzfähiges Zeichen bilden kann (BPatG PAVIS PROM 32 W (pat) 039/05 - Big Pack, 27 W (pat) 013/96 - Big Pack, 33 W (pat) 206/00 - Thermopack).
Daher ist die angemeldete Wortkombination "ECOPACK" grundsätzlich dazu geeignet, die Darreichungsform für eine Ware zu beschreiben, bei der die Ware selbst oder deren Verpackung oder beide ökologisch verträglich oder wirtschaftlich oder beides zugleich sind.
Für die hier beanspruchten Waren hat der Senat jedoch weder eine Verwendung des Ausdrucks "Pack" oder seiner Entsprechungen "Packen, Packung, Paket, Verpackungseinheit" feststellen können noch eine Praxis, nach der diese Waren abgepackt, verpackt oder packungsweise abgegeben werden würden. Deswegen bestehen gewisse Zweifel, ob das angemeldete Zeichen als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann. Da die Waren ausschließlich für den Fachverkehr geeignet und bestimmt sind, dürfte dieser Fachverkehr den in dem angemeldeten Zeichen "ECOPACK" (noch) enthaltenen Unterschied zu einer glatten Warenbeschreibung bemerken. Für die Feststellung, dass das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig ist i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und nicht freihaltungsbedürftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, reicht diese Sachlage noch aus.
Stoppel Schell Werner Me
BPatG:
Beschluss v. 19.03.2008
Az: 28 W (pat) 204/07
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