Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 7. Dezember 2011
Aktenzeichen: 57 C 9013/09

(AG Düsseldorf: Urteil v. 07.12.2011, Az.: 57 C 9013/09)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 645,- € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Neuss entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die andere Partei aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Fotografin; nach streitigem Vortrag hat sie das hier streitgegenständliche Foto, welches die Streitverkündete und Zeugin Frau I als Model am Strand von S liegend zeigt, erstellt. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Auf dem von ihr herausgegebenen Reisekatalog für Sommer 2009 befand sich auf der Titelseite in der oberen Hälfte unter anderem dieses Lichtbild; die nähere Aufmachung der Seite kann Anlage K1 (Bl. 5 GA) entnommen werden.

Die Klägerin übersandte der Beklagten für die Verwendung des Lichtbildes eine Rechnung vom 05.01.2009 (Anlage K4, Bl. 15 GA). Darin berechnete sie unter Bezugnahme auf die Empfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) einen Betrag von 340,- € für die Nutzung auf der Titelseite, zuzüglich 100 % für werbliche Nutzung und weitere 100 % für den unterlassenen Bildquellennachweis. Inklusive weiterer Recherchekosten von pauschal 15,- € verlangte sie einen Betrag von 1.035,- €. Die Beklagte lehnte Zahlungen in der Folgezeit ab.

Mit Erklärung vom 27.08.2010 (Bl. 175 d. A.) trat der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, sämtliche ihm möglicherweise zustehenden Ansprüche wegen der unerlaubten Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildes an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, sie habe das Foto am 27.05.2008 selbst erstellt. Ihrer Ansicht nach sei die Beklagte in keiner Hinsicht Inhaberin von Nutzungsrechten geworden. Sie sei daher zur Erstattung des geltend gemachten Betrages verpflichtet. Selbst wenn nicht sie - die Klägerin -, sondern ihr Ehemann der Lichtbildner gewesen sei, könne sie entsprechende Ansprüche aufgrund der Abtretungserklärung geltend machen.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.035,- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2009 sowie weitere 155,30 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin das Foto erstellt hat. Zudem habe sie sämtliche Rechte an die Streitverkündete abgetreten. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, sie habe nicht schuldhaft gehandelt. So habe die von ihr mit der Katalogerstellung beauftragte D GmbH mit der Streitverkündeten einen Nutzungsvertrag für Bildrechte geschlossen, im Rahmen dessen das Model versichert habe, Inhaber sämtlicher Rechte an dem Bild zu sein (Bl. 44 GA). Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.

Mit am 05.10.2009 zugestellten Schriftsatz vom 15.09.2009 hat die Beklagte der Zeugin J den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen V und J sowie persönliche Vernehmung des Zeugen X.

Gründe

I.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 645,- € aus § 97 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 72, 16, 17 UrhG.

a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass entweder sie oder ihr Ehemann das streitgegenständliche Lichtbild „Liegendes Model am Strand“ selbst gefertigt haben. Im letzteren Fall wären entsprechende Ansprüche des Zeugen C aus § 97 Abs. 2 UrhG durch die Abtretungserklärung auf die Klägerin übergegangen.

Die Überzeugung des Gerichts beruht auf den - zum Teil schriftlichen - Aussagen der Zeugen C, J und X.

Alle drei haben übereinstimmend bekundet, dass das streitgegenständliche Lichtbild im Rahmen eines Fotoshootings am Strand von S entstanden ist, an dem neben der Zeugin J als Model zumindest die Klägerin und ihr Ehemann als Fotografen teilgenommen haben.

Der Zeuge X konnte seinerseits aus nachvollziehbaren Erwägungen glaubhaft ausschließen, dass er selbst das Bild aufgenommen hat. So konnte er sich noch daran erinnern, an dem fraglichen Tag überhaupt keine Bilder von dem Model gefertigt, sondern dies lediglich einige Wochen zuvor getan zu haben. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Seine Aussage war in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar; er hat auch jeweils offen eingeräumt, wenn er sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern konnte. Seine Aussage war ersichtlich nicht von dem Gedanken getragen, ein für die Klägerin günstiges Ergebnis zu erzielen; auch sonst war kein Eigeninteresse am Verfahrensausgang ersichtlich.

Der Zeuge C hat schriftlich sogar bestätigt, dass nicht er, sondern die Klägerin das streitgegenständliche Foto höchstpersönlich erstellt hat. Die Zeugin J hat ihrerseits schriftlich mitgeteilt, dass der Zeuge C der Lichtbildner gewesen sei. Soweit dies im Widerspruch zum klägerischen Vortrag sowie der Aussage des Zeugen C steht, ist dies nach Abtretung entsprechender Ansprüche zumindest im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG unerheblich.

b)

Durch die Vervielfältigung und Verbreitung des Lichtbildes auf der Titelseite ihres Kataloges hat die Beklagte gegen das Urheberrecht des Lichtbildners verstoßen. Insbesondere kann sie sich nicht auf eigene Nutzungsrechte berufen, da diese nicht wirksam übertragen werden konnten. Es fehlt bereits an der ersten Übertragung in der Rechtekette von der Klägerin bzw. ihres Ehemannes auf die Streitverkündete. Der entsprechende Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe sämtliche Rechte an sie abgetreten, ist nicht hinreichend substantiiert, da er nicht erkennen lässt, mit welchem Inhalt eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein soll. Auf eine mögliche Übertragung auf die D GmbH und weiter auf die Beklagte kommt es demnach nicht an; ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist ausgeschlossen.

c)

Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, denn sie hätte wissen können und müssen, dass sie eine Rechtsverletzung begeht.

Dabei stellt die Rechtsprechung im Urheberrecht hohe Anforderungen an das Maß der zu beachtenden Sorgfalt (BGH WRP 2002, 214, 219 - Spiegel-CD-ROM). Mit dem Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1960, 256, 260 - „Chérie-Musikwecker“; BGH GRUR 1960, 606, 608 - „Eisrevue II“; BGH GRUR 1974, 97, 98 - „Spielautomaten“) kann von der beklagten Partei verlangt werden, dass sie sich über die Nutzung der unkörperlichen Rechte, d. h. über die obligatorischen Rechte hinausgehend, gegebenenfalls durch Einholung versierten Rechtsrates die entsprechende Gewissheit verschafft. Mithin obliegt jedem Nutzer eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Im Falle einer Übertragungskette muss der Letzterwerber die wirksame Weiterübertragung von Rechten auf den einzelnen Stufen prüfen (BGH GRUR 1988, 373, 375 - Schallplattenimport III; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 57). Es genügt dagegen in aller Regel nicht, sich auf Zusicherungen hinsichtlich des Bestands und Umfangs der Rechte sowie der Übertragungsbefugnis zu verlassen (Wandtke/Bullinger, § 97 UrhG Rn. 52).

Im vorliegenden Fall ist deshalb zumindest leichte Fahrlässigkeit zu bejahen. Die Beklagte durfte sich nicht ohne weiteres auf die Einräumung von Nutzungsrechten durch die Streitverkündete verlassen. So war diese selbst auf dem Foto abgebildet, so dass unschwer zu erkennen war, dass sie nicht gleichzeitig Fotografin und damit Urheberin gewesen sein kann. Demnach hätte sich die Beklagte nicht nur auf die Zusicherungen der Streitverkündeten und der D GmbH verlassen dürfen, sondern zumindest auch eine Prüfung der Rechte des Fotografen vornehmen müssen.

d)

Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin allerdings nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; NJW-RR 1999,194). Demnach ist sie so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die ihre Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. Schricker/Wild, UrhR-Komm. § 97 Rn. 61); zu Grunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff; BGH GRUR 1987, 37, 39). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden (BGH, NJW-RR 1999, 194).

Ausgehend von diesen Grundlagen hat die Beklagte nach der Lizenzanalogie einen Betrag von 210,- € zu zahlen. Der Betrag richtet sich dabei nicht nach der Tarifempfehlung für die Nutzung auf der Titelseite in Höhe von 340,- €, sondern nach der für kleinformatige Abbildungen zum Haupttitel, wonach auf das entsprechende Innenseitenhonorar ein Zuschlag von 100 % erhoben wird. Dies beruht auf dem Umstand, dass das streitgegenständliche Lichtbild nicht als Titelfoto im engeren Sinne angesehen werden kann. So ist zu berücksichtigen, dass es lediglich eines von zahlreichen Fotos darstellt, die zu einer Collage zusammengefügt wurden. Das streitgegenständliche Foto ist dabei nur auf der oberen Hälfte der Titelseite abgedruckt worden. Des Weiteren wird es teilweise durch das Unternehmenslogo, die Überschrift sowie eine Person mit erhobenem Arm und Mikrofon überdeckt. Der untere Teil der Seite wird vollständig von den anderen Lichtbildern der Collage eingenommen. Betrachtet man die Gesamtfläche der Seite, nimmt das Foto der Klägerin weniger als die Hälfte davon ein. In diesem Fall ist die Heranziehung der Rubrik „Kleinformatige Abbildungen zum Haupttitel“ sachgerechter, da diese als Spezialfall die Honorierung von Lichtbildern regelt, die nicht den Schwerpunkt der Titelseite darstellen. Das Abbildungsformat bis zu einer halben Seite sieht einen Betrag von 105,- € vor; dieses Innenseitenhonorar ist wegen der Nutzung auf der Titelseite zu verdoppeln.

Zu diesem Tarifbetrag von 210,- € kommen ein Zuschlag von 100 % für die werbliche Nutzung gemäß Empfehlung der MFM und ein weiterer Zuschlag von 100 % für den unterlassenen Bildquellennachweis. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ein solcher Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr geschuldet wird. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 196).

Die Recherchekosten in Höhe von nicht bestrittenen 15,- € sind als Rechtsverfolgungskosten Teil des zu erstattenden Schadens.

2.

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dagegen nicht zu erstatten. Ein entsprechender Anspruch aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG steht der Klägerin nicht zu.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist, dass die Abmahnung berechtigt war. Hierzu gehört unter anderem, dass der Abmahnende aktivlegitimiert war, also zum Zeitpunkt ihrer Aussprache entweder Urheber oder Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an dem betroffenen Werk war. Die Klägerin als Abmahnende hätte demnach beweisen müssen, dass nicht ihr Mann, sondern sie das Foto selbst gefertigt hat; die erst später vorgenommene Abtretung sämtlicher vermeintlicher Ansprüche ihres Ehemannes an sie kann eine durch die falsche Person ausgesprochene Abmahnung nicht rückwirkend rechtfertigen.

Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Wie bereits dargelegt, ist das Gericht zwar davon überzeugt, dass entweder die Klägerin oder ihr Ehemann das streitgegenständliche Foto angefertigt hat. Wer von den beiden es nun jedoch tatsächlich war, ist offen geblieben.

Zunächst sind die Aussagen der Zeugen X und J unergiebig. Der Zeuge X konnte sich nicht mehr konkret daran erinnern, wer von den beiden Eheleuten das konkrete Foto gemacht hat. Die Zeugin J hat sogar ausdrücklich angegeben, es sei gerade nicht die Klägerin gewesen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie hierbei einem Irrtum unterlegen ist, der im Rahmen einer persönlichen Vernehmung hätte ausgeräumt werden können. Hierfür spricht auch, dass sie angegeben hat, neben den Eheleuten C und ihr sei sonst niemand am Ort des Shootings anwesend gewesen, obwohl dies in der Folgezeit widerlegt werden konnte. Die persönliche Vernehmung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da die Klägerin bis zuletzt die ladungsfähige Anschrift der Zeugin nicht beibringen konnte. In diesem Zusammenhang wird mitgeteilt, dass auch die kurzfristige Ladung zum letzten Termin zur mündlichen Verhandlung als unzustellbar zurückgekommen ist, da die Adressatin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war.

Der Zeuge C hat zwar schriftlich ausgesagt, die Klägerin habe das Foto erstellt. Er hat jedoch eingeräumt, dass auch er Lichtbilder angefertigt hat, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fotografie zu erweitern. Soweit er sich auf einen Ausdruck der Exif-Daten bezogen hat, ist diesen ohne nähere Erläuterung schon nicht zu entnehmen, woran man hätte erkennen können, dass es sich tatsächlich um die Kamera der Klägerin gehandelt hat. Darüber hinaus wäre dies auch kein tauglicher Nachweis gewesen, da diese Daten lediglich Rückschlüsse auf die verwendete Kamera, nicht aber auf die sie bedienende Person zulassen.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Beweisergebnisses bestehen daher zumindest nicht unerhebliche Zweifel des Gerichts daran, dass die Klägerin persönlich das Foto erstellt hat. Diese gehen zu Lasten der Klägerin als beweisbelastete Partei.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Zinsen waren erst ab dem 27.08.2010, dem Tag der Abtretung sämtlicher vermeintlicher Ansprüche des Zeugen C an die Klägerin, zu zahlen. Die Klägerin hat aus den vorstehenden Erwägungen nicht nachweisen können, dass ihr schon vorher ein fälliger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustand.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. § 713 ZPO ist wegen der Möglichkeit einer Anschlussberufung nicht anwendbar.

III.

Die Berufung war für die Klägerin nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Streitwert: 1.035,- €






AG Düsseldorf:
Urteil v. 07.12.2011
Az: 57 C 9013/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/202555f4fe07/AG-Duesseldorf_Urteil_vom_7-Dezember-2011_Az_57-C-9013-09




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