Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 12. März 2013
Aktenzeichen: 6 U 6/12
(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 12.03.2013, Az.: 6 U 6/12)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.12.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam € 2 O 194/11 € teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die folgenden Manuskripte der Reihe "Der m€"
13. T€14. V€
zu vervielfältigen und diese als Hardcover über den Buchhandel zweckentsprechend und üblich, insbesondere mit einer ISBN Nummer über das Verzeichnis lieferbarer Bücher, zu verbreiten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 6/7, die Beklagte zu 1/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000 € des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Autor. Die Beklagte betreibt ein Verlagsgeschäft.
Der Kläger schloss mit der A€ GmbH am 26.1./11.2.2005 einen Verlagsvertrag über die für Kinder im Erstlesealter konzipierte Buchreihe "Der m€". Gegenstand des Vertrages waren zunächst vom Kläger noch zu verfassende Werke "Der m€ - A€", "Der m€ - G€", "Der m€ - E€" und "Der m€ - P€". Bei wirtschaftlichem Erfolg sollte die Reihe fortgesetzt werden.
Die A€ GmbH veröffentlichte aus der Reihe "Der m€" folgende Werke des Klägers in Form einer Buchhandelsausgabe mit einer ISBN:
1. Der m€ - A€2. Der m€ - G€3. Der m€ - E€4. Der m€ - P€5. Der m€ - Ti€6. Der m€ - L€7. Der m€ - R€8. Der m€ - S€9. Der m€ - Ä€10. Der m€ - Go€11. Der m€ - D€12. Der m€ - W€
Diese Bücher sind im "Programm Frühjahr 2008" der A€ GmbH unter Angabe der ISBN-Nummer aufgeführt.
Über das Vermögen der A€ GmbH wurde am 1.8.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Parteien schlossen einen "Autorenvertrag vom 16.12.2008", den sie am 29.1./2.2.2009 unterzeichneten. Darin heißt es:
Präambel
Mit vertraglicher Vereinbarung aus dem Jahre 2008 hat die (Beklagte) von Herrn €, handelnd als Insolvenzverwalter der A€ GmbH, € sämtliche bei der Insolvenzschuldnerin vorhandenen Verlags- und Nutzungsrechte sowie alle Rechte an Druckvorlagen und Übersetzungen der Reihe "Der m€" gekauft.
Zwischen allen Vertragsparteien besteht nunmehr Einigkeit darüber, dass die bestehenden vertraglichen Beziehungen spätestens mit Wirkung vom 27.8.2008 auf die (Beklagte) übergegangen sind und zwischen den Beteiligten ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen fortgeführt werden:
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Einräumung und Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte € an den Werken:
Der m€ - A€Der m€ - G€Der m€ - E€Der m€ - P€Der m€ - Ti€Der m€ - L€Der m€ - R€Der m€ - S€Der m€ - Ä€Der m€ - Go€Der m€ - D€Der m€ - W€Der m€ - T€Der m€ - V€
€
§ 2 Ablieferung Manuskript
Der (Kläger) verpflichtet sich, dem Verlag bis zum 15.02.2009 die vollständig lektorierten Manuskriptunterlagen für die Bände "T€" und "V€" im Format Word zur Verfügung zu stellen.
€
§ 3 Rechteeinräumung
€
Der Verlag kann die Werke in jedem beliebigen Format und Umfang veröffentlichen.
€
§ 5 Vergütung
€
Honorierungen für Sonderausgaben werden € neu verhandelt. € Als Sonderausgaben gelten alle Ausgaben des Werkes, die über Vertriebskanäle außerhalb des Buchhandels vertrieben werden sowie Ausgaben, die in Umfang, Format und/oder Ladenverkaufspreis um mehr als 20 % von der Originalausgabe des Werkes abweichen und auf den üblichen Vertriebswegen des Buchhandels angeboten werden.
€
Für die Werke "T€" und "V€" erhält der Autor bei Erscheinen der Werke, jedoch spätestens bis zum 31.09.2009, ein verrechenbares, nicht rückzahlbares Garantiehonorar in Höhe von EUR 3.000 € je Werk, €
Soweit durch den Abverkauf der von der (Beklagten) von dem Insolvenzverwalter der A€ GmbH € übernommenen Buchbestände Vergütungsansprüche des (Klägers) entstanden sind, verzichtet der (Kläger) auf weitere Lizenzforderungen.
€
§ 7 Rechte des Verlages
Die Werke werden zunächst als Hardcover erscheinen; nachträgliche Änderungen der Form der Erstausgabe bedürfen des Einvernehmens mit dem (Kläger).
Der Verlag ist verpflichtet, die Erstausgaben der Werke in deutscher Sprache in der in Absatz 1 genannten Form spätestens nach 18 Monaten zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür zu werben.
Ausstattung, Buchumschlag, Format und Umfang des Werkes bestimmt der Verlag nach eigenem Ermessen. Auch die Anzahl und Höhe der Auflagen, Erscheinungstermine, Laden- und Abgabepreise sowie Werbemaßnahmen und die einzuschlagenden Vertriebswege werden vom Verlag nach eigenem Ermessen bestimmt. ...
€
§ 14 Schlussbestimmungen
€
Die Vertragsparteien sind sich im Übrigen darüber einig, dass die ehemals mit der A€ GmbH bestehenden Verlagsverträge € keine Gültigkeit mehr haben und durch diese Vereinbarung vollständig ersetzt werden.
Die Parteien schlossen zu diesem Vertrag mehrere Zusatzvereinbarungen vom 11.2.2009, vom 6.11./11.11.2009 und vom 20.5.2010. In § 1 der Zusatzvereinbarung vom 11.11.2009 bestimmten die Parteien u. a. Folgendes:
Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass der Verlag lt. Vertrag die Werke inhaltlich unbeschränkt vertreiben darf, insbesondere auch über den sogenannten "Nebenmarkt", z.B. Food- und Nonfoodfilialisten, Tankstellen, Discounter, Kaffeeröster, SB-Warenhäuser, Cash- und Carrymärkte, Werbemittel- und Versandhändler; "Zeitungstreuebuchgeschäft", usw. und im Wege des Direktvertriebs (E-Mail, Telefon, Internetshop u .ä.) an Endkunden.
Die Werke 1 bis 12 der Reihe "Der m€" sind bei der Beklagten als Sonderausgaben ohne ISNB-Nummern im Hardcover erschienen und ausschließlich über die Supermarktkette "Al..." vertrieben worden.
Die Manuskripte für die Bücher "T€" und "V€" lieferte der Kläger bei der Beklagten ab und erhielt hierfür die vereinbarte Vergütung. Diese Manuskripte sind jedoch nie aufgelegt worden.
Der Kläger forderte die Beklagte mehrmals und letztmalig mit Schreiben vom 7.2.2011 auf, die Werke in einer regulären Hardcoverausgabe im Buchhandel zu vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 2.5.2011, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Autorenvertrag vom 16.12.2008 erfüllt habe.
Der Kläger hat behauptet, bereits im Jahre 2008 seien die Werke 1 bis 12 der Reihe "Der m€" als Buchhandelsausgabe nicht mehr erhältlich gewesen. Es habe auch kein Vertrieb mehr stattgefunden. Eventuell vorhandene Restauflagen seien im Rahmen der Insolvenz der A€ GmbH verramscht worden. Die von der Beklagten herausgegebenen Sonderausgaben seien über den klassischen Buchhandel und im Internetbuchhandel nicht beziehbar.
Er hat gemeint, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Bücher im gesamten Buchhandel zu vertreiben, und dafür zu sorgen habe, dass das Werk nicht vergriffen sei. Aus der E-Mail der Beklagten vom 17.12.2007 ergebe sich, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass eine Buchhandelsausgabe zu erfolgen habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die folgenden Manuskripte der Reihe "Der m€"
1. A€2. G€3. E€4. P€5. Ti€6. L€7. R€8. S€9. Ä€10. Go€11. D€12. W€13. T€14. V€
als Hardcover über den Buchhandel zweckentsprechend und üblich, insbesondere mit einer ISBN Nummer über das Verzeichnis lieferbarer Bücher, zu vervielfältigen und dauerhaft zu verbreiten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie unterliege nicht der Verpflichtung, die Werke des Klägers im Sortimentbuchhandel anzubieten und zu verbreiten. Es sei zwischen den Parteien nur vereinbart worden, dass die Werke des Klägers als Hardcoverversion zu drucken und zu verbreiten seien. Die Rechte am Werk des Klägers habe sie vom Insolvenzverwalter erworben. Der Vertrag der Parteien regle hingegen lediglich die Folgen der Rechteübertragung, insbesondere die Vergütung. Einer "Erstausgabe" bzw. "Erstveröffentlichung" der Werke des Klägers habe es nicht mehr bedurft, weil dieser Verpflichtung bereits die A€ GmbH nachgekommen sei. Eine erneute Verbreitungspflicht der von der Erstveröffentlichung umfassten Werke des Klägers, die der gesetzlichen Wertung der Pflichten des Verlegers in § 17 VerlG zuwider laufen würde, habe der Vertrag der Parteien nicht begründen sollen.
Die Beklagte hat ferner behauptet, bei Vertragsunterzeichnung seien die Parteien davon ausgegangen, dass sie, die Beklagte, Bücher überwiegend nur im Bereich der Sonderausgaben vertreibe und demzufolge auch die Werke des Klägers als Sonderausgaben auf den Markt zu bringen seien. Sie sei kein Verlag im traditionellen Sinne, sie wickle überwiegend Auftragsproduktionen ab. Im vorliegenden Falle habe sie Bücher aus der Reihe €Der m€€ nur als Remittenden aus den Nebenmärkten über den Buchhandel vertrieben, wofür eine ISBN-Nummer nicht erforderlich sei.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe nach § 1 des Autorenvertrages vom 16.12.2008 ein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes gemäß § 14 VerlG zu. Die Beklagte sei danach unabhängig von den Veröffentlichungen der A€ GmbH verpflichtet, die Werke des Klägers zu veröffentlichen. Dass die Beklagte dieser Verpflichtung allein durch die Veröffentlichung von Sonderausgaben bei Discountern nachkommen sollte, ergebe sich nicht aus dem Vertrag.
Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am 23.12.2011, hat die Beklagte durch bei Gericht am 10.1.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 9.3.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 13.2.2012 eingegangenen Antrag bis zum 23.3.2012 verlängert worden war.
Die Beklagte meint, der Klageantrag sei unverständlich, unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig. Ein Manuskript könne allenfalls als Hardcover vervielfältigt und über den Buchhandel verbreitet werden.
Weder dem Autorenvertrag vom 16.12.2008 noch § 14 VerlG sei ein Anspruch des Klägers, den das Landgericht zugesprochen habe, zu entnehmen. Unzutreffend werte das Landgericht den Autorenvertrag vom 16.12.2008 als Novation des ursprünglichen Verlagsvertrages vom 11.2.2005.
Weder die A€ GmbH noch die Beklagte vertrieben die Werke ihrer Autoren über den klassischen Sortimentsbuchhandel, sondern über sog. Nebenmärkte, z. B. über Discounter oder sonstige Filialisten und Warenhäuser. Dies sei dem Kläger bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Für sie als einem sog. Nebenmarktlieferanten sei der Vertrieb über den Buchhandel eben gerade nicht der Regelfall bzw. der übliche Vertriebsweg, sondern die Ausnahme.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.12.2011 - 2 O 194/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe,
dass die Beklagte verurteilt wird, die folgenden Manuskripte der Reihe "Der m€"
1. A€2. G€3. E€4. P€5. Ti€6. L€7. R€8. S€9. Ä€10. Go€11. D€12. W€13. T€14. V€
zu vervielfältigen und diese als Hardcover über den Buchhandel zweckentsprechend und üblich, insbesondere mit einer ISBN Nummer über das Verzeichnis lieferbarer Bücher, zu verbreiten.
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig.
Er meint, die Beklagte sei mangels anderweitiger Absprache grundsätzlich bei jedem neuen Verlagserzeugnis seiner Werke zur Herstellung einer Buchhandelsausgabe verpflichtet. Hierfür sei die Beschaffung einer ISBN-Nummer unerlässlich, weil es anderenfalls nicht möglich sei, einen Vertrieb im Buchhandel zu bewerkstelligen.
Die Vereinbarung der Parteien sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte eine neue Buchhandelsausgabe sämtlicher Manuskripte der besagten Reihe herauszubringen habe. Dasselbe würde gelten, wenn man entgegen der Auffassung des Landgerichts von einer Fortsetzung der bestehenden Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der A€ GmbH ausgehen wollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Auf das Rechtsmittel ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Bände 1 bis 12 der Reihe "Der m€" verurteilt worden ist. Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Vervielfältigung und Verbreitung der Bände 13 und 14 wendet, bleibt das Rechtsmittel dagegen erfolglos, wobei die Beklagte auf den in der Berufungsinstanz präzisierten Klageantrag hin zu verurteilen und der Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend anzupassen war.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder aus § 7 Abs. 2 und 1 des Autorenvertrages der Parteien vom 16.12.2008 noch aus § 14 VerlG ein Anspruch auf Veröffentlichung der ersten zwölf Bände der Reihe "Der m€" zu.
1.) § 7 Abs. 2 und Abs. 1 des genannten Vertrages verpflichtet den beklagten Verlag, Erstausgaben der Werke in deutscher Sprache als Hardcover, d. h. als gebundene Ausgabe, zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.
Diese vertragliche Regelung kann Ansprüche des Klägers schon deshalb nicht begründen, weil sein Begehren, soweit es die ersten zwölf Bände der Reihe "Der m€" betrifft, nicht auf die Herausgabe einer "Erstausgabe" zielt.
Eine "Erstausgabe" ist die erste gedruckte Ausgabe eines Textes. Dieser Begriff kann von einem Autor bzw. dem für ihn handelnden Agenten einerseits und einem Verlag andererseits nicht anders als im Wortsinne verstanden werden. Wie die Beklagte durch Vorlage des Programms der A€ GmbH nachgewiesen hat, sind diese zwölf Bände bereits als Buchhandelsausgabe erschienen. Dies hat der Kläger auch unstreitig gestellt und erklärt, dass es im A€ eine Buchhandelsausgabe der im klägerischen Antrag erwähnten Werke 1 bis 12 gab.
Hätten die Vertragsparteien vereinbaren wollen, dass die Beklagte die bereits erschienenen Werke des Klägers neu bzw. in zweiter Auflage herausgibt, hätten sie einen anderen Begriff als denjenigen der "Erstausgabe" wählen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
2.) Darauf, dass die Beklagte die ersten zwölf Bände der Reihe erneut vervielfältigt und verbreitet, also die Bücher in einer neuen Auflage herausgibt, hat der Kläger keinen Anspruch.
Insofern bestimmt § 7 Abs. 3 des Vertrages der Parteien ausdrücklich, dass die Anzahl und die Höhe der Auflagen die Beklagte nach eigenem Ermessen bestimmt. Von dieser Regelung ist nur die Erstauflage € von den Parteien als "Erstausgabe" bezeichnet - ausgenommen, für die § 7 Abs. 2 eine ausdrückliche Regelung trifft und einen Anspruch des Klägers begründet. Um eine Erstauflage geht es dem Kläger jedoch nicht.
Insoweit zeichnet die Vereinbarung der Parteien vom 16.12.2008 die Gesetzeslage nach, wie sie in §§ 5, 14 und 17 VerlG ihren Niederschlag gefunden hat. Danach ist ein Verlag verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur für eine Auflage. Ist dem Verlag das Recht zu mehreren Auflagen eingeräumt, wird dadurch keine Pflicht, sondern nur eine sog. Ausübungslast geschaffen (§ 17 S. 1 VerlG). Diese Ausnahmeregelung zugunsten des Verlegers hat ihren Grund in den Besonderheiten des Verlagsvertragsverhältnisses. Dieses ist regelmäßig auf Langfristigkeit angelegt und bei Vertragsschluss sind diejenigen Umstände, die in Zukunft für oder gegen eine neue Auflage sprechen, nicht oder nur schwer vorhersehbar (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 17 Rn. 1). Deshalb bestimmt § 17 VerlG zur Wahrung der Interessen des Verlags und des Autors, dass Letztgenannter dem Verlag zur Ausübung dessen Rechts auf eine neue Auflage eine Frist setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten kann um sich einen neuen Verlagspartner zu suchen.
Es steht den Vertragsparteien allerdings frei, Abweichendes zu vereinbaren.
Dass die Beklagte sich ungeachtet der bereits durch die A€ GmbH erfolgten einen Auflage der Bände 1 € 12 verpflichten wollte, eine weitere, neue Auflage zu veranstalten, ist der Vereinbarung vom 16.12.2008 nicht zu entnehmen. Der Wortlaut des Vertrages zeigt, dass die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen gerade in Anknüpfung an den Vertrag des Klägers mit der A€ GmbH regeln wollten. So heißt es in der Präambel des Vertrages vom 16.12.2008, die bestehenden vertraglichen Beziehungen mit der A€ GmbH seien auf die Beklagte übergegangen durch Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter und würden zwischen allen Beteiligten ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen fortgeführt werden. § 7 des Vertrages trägt die Überschrift "Rechte des Verlages". Der Begriff der "Verpflichtung" wird nur verwendet im Zusammenhang mit den "Erstausgaben der Werke". Es findet sich keine Verpflichtung zur Veranstaltung weiterer Auflagen.
Die Beklagte hat ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie keine weitere Auflage der Bände 1 bis 12 herausbringen will. Sie hat dies mit fehlenden Absatzchancen begründet. Der Kläger stellt in Abrede, dass dies ein nachvollziehbarer Grund ist und macht geltend, die von ihm verfasste Reihe sei erfolgreich, es seien bisher über 300.000 Exemplare verkauft worden.
Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist jedoch für den Kläger bindend. Denn nach § 7 Abs. 3 des Vertrages übt die Beklagte dabei ein "eigenes" Ermessen aus. Dabei handelt es sich nicht um billiges Ermessen i. S. von § 315 BGB, das gerichtlich überprüfbar ist, sondern um ein Ermessen, das einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen ist. Denn unter "eigenem" Ermessen ist "freies" Ermessen zu verstehen. Es gewährt dem Begünstigten eine breite Entscheidungsmöglichkeit, deren Ausübung nur bei offenbarer Unbilligkeit unverbindlich ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 315 Rn. 5). Von einer offenbaren Unbilligkeit kann hier nicht ausgegangen werden. Denn die Beklagte hat Anstrengungen unternommen, um die Werke des Klägers zu vermarkten und hat dafür einen neuen Markt erschlossen, nämlich den sog. Nebenmarkt. Sie hat dem Kläger auch angeboten, ihm die Rechte an seinen Werken zurück zu übertragen. Dies spricht dafür, dass sie für ihre Entscheidung, keine weitere Auflage herauszugeben, keine sachfremden Gründe herangezogen hat. Der Kläger hat dies auch nicht aufgezeigt.
3.) Dass die Parteien außerhalb der Vertragsurkunde und entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut vereinbart hätten, dass die Beklagte die bereits erschienenen ersten 12 Bände der Reihe "Der m€" in einer neuen bzw. zweiten Aufgabe herauszugeben hat, hat der Kläger nicht, jedenfalls nicht hinreichend konkret, vorgetragen.
Die Parteien haben mit dem Autorenvertrag vom 16.12.2008 eine Vertragsurkunde errichtet, die nach allgemeinen Grundsätzen die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der beurkundeten Erklärungen begründet. Aus der Vertragsurkunde ergibt sich € wie bereits ausgeführt - nicht, dass die Beklagte verpflichtet sein soll, bereits erschienene Bände der Reihe "Der ma€" neu herauszugeben. Diese den Urkundeninhalt betreffende Vermutung ist zwar widerleglich, jedoch sind an den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunde strenge Anforderungen zu stellen. Dabei genügt es nicht, dass bewiesen wird, dass während der Vorverhandlungen über einen bestimmten, in der Urkunde nicht zum Ausdruck kommenden Punkt Einigkeit bestanden hat. Es muss vielmehr nachgewiesen werden, dass die Parteien die Abrede auch noch bei Errichtung der Urkunde als Vertragsbestandteil wollten (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 125 Rn. 21 m. w. N.). Einen diesen Anforderungen genügenden Vortrag betreffend eine Einigung über eine weitere Auflage hat der Kläger nicht gehalten.
Dass, wann und bei welcher Gelegenheit welche Person mit verbindlicher Wirkung für die Beklagte gegenüber dem für den Kläger handelnden Agenten Burkhard Heiland erklärt haben soll, der Autorenvertrag vom 16.12.2008 sei dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte bereits erschienene Bände in neuer Auflage herauszubringen habe bzw. dass die Beklagte sich zu einer solchen Neuauflage verpflichtet habe, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat lediglich behauptet, er habe die Beklagte über seinen Agenten auffordern lassen, das Werk in einer regulären Hardcoverausgabe im Buchhandel mit einer ISBN Nummer vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Der Vortrag zur Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19.2.2013, sein Agent habe mündlich explizit vereinbart, dass hier eine vollständig neue vertragliche Vereinbarung geschlossen werden soll, der zufolge eine Buchhandelsausgabe erscheinen soll, ist zum einen in dieser Allgemeinheit unzureichend, zum anderen ohne diejenige Konkretisierung geblieben, die Voraussetzung für eine Beweiserhebung ist.
Soweit der Kläger sich für die Begründung seiner Auffassung, die Beklagte habe auch die bereits erschienenen Bände der Reihe - erneut - in Buchhandelsform herauszugeben, auf die E-Mail der Redaktionsleiterin der Beklagten H€ vom 17.12.2008 beruft, ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte eine Verpflichtung zu einer neuen Auflage hat übernehmen wollen. Dort heißt es nach einigen Ausführungen zu der damals geplanten Discounter-Aktion: "Die Buchhandelsausgabe dieser o. g. zehn Bände wird weiterhin in gewohnter Form mit Bandnummerierung und Bandverweisen im Intro vertrieben". Der Wortlaut dieser Passage lässt nicht erkennen, dass die Beklagte eine Verpflichtung übernehmen wollte, für zehn bereits erschienene Bände eine neue Auflage herauszugeben. Er lässt sich vielmehr zwanglos dahingehend verstehen, dass noch vorhandene Buchhandels-Exemplare - die die A€ GmbH vervielfältigt hatte - weiterhin wie bisher über den Buchhandel und nicht über Discounter vertrieben werden sollten.
4.) Ein Anspruch des Klägers auf Herstellung einer neuen Auflage der Bände 1 bis 12 ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz.
Zwar ist in § 14 VerlG die Verpflichtung des Verlegers normiert, in der zweckentsprechenden und üblichen Weise Bücher zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ergänzt wird dies durch die Regelung des § 16 Satz 2 VerlG, der dem Verleger die Pflicht auferlegt, rechtzeitig dafür zu sorgen, dass der Bestand nicht vergriffen wird. Diese Verpflichtungen beziehen sich jedoch nur auf die erste Auflage, wobei § 16 Satz 2 VerlG den Fall betrifft, dass der Verleger die Gesamtzahl der Abzüge nicht auf einmal, sondern in Abständen herstellen lässt (Schricker, a. a. O., § 14 Rn. 1; § 16 Rn. 7).
Was für Folgeauflagen gilt, ergibt sich demgegenüber aus § 17 VerlG. Diese Vorschrift normiert, wie bereits dargestellt, dass der Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, nicht verpflichtet ist, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Der Verfasser ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, nachdem er dem Verleger vergeblich eine Frist zur Ausübung des Rechts gesetzt hat oder sich der Verleger geweigert hat, eine weitere Auflage zu veranstalten.
Dass diese gesetzliche Regelung der Befugnisse der Parteien eines Verlagsvertrages den Kläger unangemessen benachteiligen würde, wie der Kläger offenbar geltend machen will, ist nicht erkennbar. Im Falle eines Rücktritts nach § 32 VerlG würde die Wettbewerbsklausel in § 11 des Autorenvertrages in Wegfall geraten, so dass der Kläger durch einen anderen Verlag seine Werke verbreiten lassen könnte. Darüber hinaus ist es dem Kläger unbenommen, die Rechte nach § 41 UrhG zurückzurufen. Die Beklagte hat dem Kläger bereits ausdrücklich die Rückübertragung der Rechte angeboten.
II. Die Berufung der Beklagten hat insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Vervielfältigung und Verbreitung der Bände 13 und 14 der Reihe "Der m€" wendet.
Die Manuskripte dieser beiden Bände sind noch nie in Buchform erschienen, die Beklagte ist diesbezüglich unstreitig untätig geblieben. Insofern steht dem Kläger ein Erfüllungsanspruch in der tenorierten, an den nunmehr ausreichend bestimmten Klageantrag des Klägers angepassten Form zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 2 und 1 des Autorenvertrages der Parteien vom 16.12.2008. Dass dem Kläger grundsätzlich ein Erstveröffentlichungsanspruch zusteht, stellt letztlich auch die Beklagte nicht in Abrede.
1.) Dass sie die Bücher als Hardcover, d. h. in gebundener Form, veröffentlichen muss, bestreitet die Beklagte nicht.
2.) Die Beklagte hat die erste Auflage dieser beiden Bände über den Buchhandel zu vertreiben.
Die geschuldete Form der Vervielfältigung richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Vertragsparteien. Falls diese keine ausdrückliche Regelung enthält, ist der Vertragszweck unter Berücksichtigung der Branchenübung sowie von Treu und Glauben maßgeblich (BGH, Urteil vom 15.10.1987, I ZR 114/85, Sonnengesang, NJW-RR 1988, 762, zitiert nach Juris).
Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien legen einen Vertrieb über den Buchhandel fest.
Zwar bestimmt nach § 7 Abs. 3 des Autorenvertrages die Beklagte die einzuschlagenden Vertriebswege nach eigenem Ermessen. Die Beklagte ist bei der Wahl der Vertriebswege jedoch nicht vollständig frei. Vielmehr ist aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regelungen und auch aus den Umständen ihre Ermessenentscheidung dahingehend gebunden, dass sie die beiden bisher nicht veröffentlichten Bände der Reihe "Der m€" jedenfalls auch über den Buchhandel zu vertreiben hat.
Dies ergibt sich aus der Vergütungsregelung in § 5 des Autorenvertrages vom 16.12.2008. Dort wird in Absatz 1 zunächst die von der Beklagten geschuldete Vergütung geregelt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Honorierungen für Sonderausgaben, die nach Absatz 2 des Vertrages neu verhandelt werden sollen. Dort werden Sonderausgaben als alle Ausgaben des Werkes definiert, die entweder über "Vertriebskanäle außerhalb des Buchhandels vertrieben werden" oder auf den "üblichen Vertriebswegen des Buchhandels" zu einem stark abweichenden Preis. Diese Regelung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages von einem Vertrieb über den Buchhandel ausgegangen sind. Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen.
Dass das vorstehende Verständnis des Autorenvertrages zutreffend ist, ergibt sich auch aus der noch vor dessen Unterzeichnung durch die Parteien Anfang 2009 verfasste E-Mail der Redaktionsleiterin der Beklagten H€ vom 17.12.2008. Daraus wird deutlich, dass die Parteien für eine Discounterausgabe gesonderte vertragliche Regelungen außerhalb des bereits im Entwurf vorliegenden Autorenvertrages vom 16.12.2008 für notwendig erachtet haben, für die - bereits existierende - "Buchhandelsausgabe" jedoch einen Vertrieb "in gewohnter Form" weiter betreiben wollten. Diese E-Mail lässt erkennen, dass die Parteien darüber einig waren, dass die Werke des Klägers grundsätzlich über den Buchhandel und nur ausnahmsweise über Discounter vertrieben werden sollten.
Zwar bezieht sich die E-Mail ersichtlich nur auf die bereits existierenden Bände 1 bis 12 der Reihe. Jedoch kann bei der Auslegung des Vertrages und dieser E-Mail nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger hier nicht etwa voneinander unabhängige Einzelwerke verfasst hat, sondern Bücher einer Reihe, die durch einen gemeinsamen Titelbestandteil - "Der m€" - miteinander verbunden sind. Bei einer derartigen Sachlage ist das Ermessen der Beklagten bei der Wahl eines Vertriebsweges dahingehend gebunden, dass sie jedenfalls auch den bisher eingeschlagenen Vertriebsweg weiter zu bedienen hat. Dies hat sie für die bereits erschienenen Bände 1 bis 12 so gesehen, wie die zitierte E-Mail vom 17.12.2008 ergibt. Dies muss auch für noch nicht erschienene Bände der Reihe gelten.
Dafür spricht auch die Zusatzvereinbarung der Parteien vom 6.11./11.11.2009. Darin wird klargestellt, dass die Beklagte die Werke des Klägers unbeschränkt vertreiben darf, insbesondere auch im sog. Nebenmarkt. Diese Vereinbarung ist nur dann notwendig, wenn die Ausgangsvereinbarung der Parteien den Hintergrund hatte, dass der Vertrieb grundsätzlich über den Buchhandel zu erfolgen hat und dass damit ein Vertrieb im Nebenmarkt gerade nicht als Vertriebsweg vorgesehen war.
Eine Vereinbarung der Parteien dahin, dass die Beklagte die Werke des Klägers nicht als Buchhandelsausgabe entsprechend den vorangegangenen Werken der Reihe herausbringen solle, sondern ausschließlich über den sog. Nebenmarkt, hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet. Eine entsprechende Einigung der Parteien hat die Beklagte nach Zeit, Ort und Beteiligten nicht hinreichend vorgetragen. Aus dem Vertragsgefüge, das ausweislich der Gestaltung der Vertragsurkunden auf das Betreiben der Beklagten zurückzuführen ist, ergibt sich, dass nach der Ausgangsvereinbarung der Buchhandel als üblicher Vertriebsweg gewählt wurde. Will die Beklagte geltend machen, dass die Parteien abweichend vom Urkundeninhalt etwas anders vereinbart haben, hat sie dies im Einzelnen darzulegen. Dies ist unterblieben.
Da die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vorliegend eine Reihe zu verlegen ist und Teile dieser Reihe bereits im Buchhandel erschienen sind, einen Vertriebsweg für das von der Beklagten auszuübende Ermessen vorgibt, geht diese vertragliche Regelung den gesetzlichen Bestimmungen vor (BGH, Urteil vom 15.10.1987, I ZR 114/85, Sonnengesang, NJW-RR 1988, 762, zitiert nach Juris). Es kommt mithin nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob ein Vertrieb über Discounter als sog. Nebenmärkte zweckentsprechend und üblich i. S. von § 14 VerlG ist.
3.) Die Beklagte hat die beiden Bände auch mit ISBN-Nummer über das Verzeichnis lieferbarer Bücher zu vertreiben.
Dabei gelten die Überlegungen, die schon für eine Verpflichtung der Beklagten zum Vertrieb über den Buchhandel sprachen, entsprechend.
Da es sich bei den vom Kläger verfassten Werken um eine Reihe handelt, ist das Ermessen der Beklagten dahingehend gebunden, dass sie die zur Reihe gehörenden Bände über denselben Vertriebsweg und in derselben Weise zu vertreiben hat wie die vorangegangenen Bände. Bei einer Reihe kann davon ausgegangen werden, dass ein wesentlicher Teil der Kunden, die Folgebände erwerben, sich aus der Leserschaft der vorausgegangenen Bände rekrutiert. Bei einer solchen Sachlage ist das Ermessen des Verlegers dahingehend gebunden, dass er es diesen potentiellen Kunden ermöglichen muss, über denselben Vertriebsweg die Folgebände zu finden.
4.) Die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Soweit die Beklagte erstmals in diesem Rechtsstreit im Schriftsatz vom 19.02.2013 "rein vorsorglich" erklärt hat, hinsichtlich der Titel Nr. 13 und 14 eine Auflage von jeweils 200 Exemplaren tätigen zu wollen, ist dies ohne Einfluss auf die zu treffende Entscheidung.
Diese Erklärung der Beklagten basiert auf § 5 Abs. 2 S. 1 u. 2 VerlG, § 7 Abs. 2 des Ver-trages vom 16.12.2008. Ist die Zahl der Abzüge im Verlagsvertrag nicht verabredet, wie dies hier der Fall ist, so darf der Verleger nur 1000 Exemplare herstellen bzw. kann sein ihm zustehendes Gestaltungsrecht dahin ausüben, dass er durch eine dem Autor gegenüber abzugebende Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger als die gesetzliche Tausendstückzahl bestimmt (Schricker, a.a.O., § 5 Rn. 10 u. 11). Dieses Gestaltungsrecht muss der Verleger bis zum Beginn der Vervielfältigung, die Folge dieses Urteils ist, ausüben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, § 543 ZPO. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zur Auslegung von Verlagsverträgen, auf die es hier ankommt, und zum Verhältnis zwischen vertraglichen und gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Verlagsrechtes existiert - soweit ersichtlich - lediglich eine höchstrichterliche Entscheidung aus dem Jahre 1987 (BGH I ZR 114/85, I ZR 114/85). Aktuelle Entscheidungen zum Erfüllungsanspruch des Urhebers fehlen ebenso wie Entscheidungen zum Ermessen des Verlegers bei der Herausgabe von Folgeauflagen.
Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 12.03.2013
Az: 6 U 6/12
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