Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. August 2011
Aktenzeichen: 10 W (pat) 11/08
(BPatG: Beschluss v. 30.08.2011, Az.: 10 W (pat) 11/08)
Tenor
Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.
BPatG 152
Gründe
I.
Die gegenständliche Patentanmeldung ist am 12. März 2007 beim Deutschen Patentund Markenamt (Patentamt) eingegangen. Die innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag, also bis zum 12. Juni 2007, beim Patentamt zu entrichtende Anmeldegebühr zahlte der Beschwerdeführer zunächst nicht. Mit Bescheid vom 9. Juli 2007 teilte das Patentamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Patentanmeldung wegen der Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelte. In dem Bescheid wies es auch auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung unter den ebenfalls mitgeteilten Voraussetzungen des § 123 PatG hin.
Mit dem am 31. Juli 2007 beim Patentamt eingegangenen Schreiben vom 28. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer (sinngemäß) den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr und entrichtete am 30. August 2007 (u. a.) die Anmeldegebühr. Den Antrag begründete er nicht. Mit Bescheid vom 4. September 2007 wies das Patentamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Wiedereinsetzungsantrag zu begründen sei. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 123 PatG noch einmal mit und wies auf den Ablauf der 2-Monats-Frist des § 123 Abs. 2 PatG ausdrücklich hin.
Mit Schreiben vom 8. September 2007 begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung wie folgt: Wegen einer Reise in der Zeit vom 4. bis zum 26. August 2007 und der damit verbundenen zeitaufwendigen Planung und der ebenfalls erforderlichen finanziellen Absicherung zu seinen zwei kleinen Kindern, die von seiner Ex-Frau nach Polen verbracht worden seien, habe er erst am 30. August 2007 die Anmeldegebühr entrichten können. Auch sei er mit den Formalitäten noch nicht vertraut. Kenntnis von seiner Säumnis habe er durch das an ihn gerichtete Schreiben des Patentamts vom 9. Juli 2007 erhalten, das ihm am 26. Juli 2007 zugegangen sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde durch den Beschluss des Patentamts vom 24. Oktober 2007 zurückgewiesen. Der Beschluss ist damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, wodurch er gehindert gewesen sei, die Gebühren rechtzeitig zu entrichten. Die Reise nach Polen sei kein Hinderungsgrund, weil die Reise nach den Angaben des Beschwerdeführers erst mehrere Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist angetreten worden sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unkenntnis über Zahlungshöhe und Zahlungsfrist könne nicht geltend gemacht werden, weil der Beschwerdeführer schon durch den auch von ihm selbst für die Anmeldung verwandten Antragsformularsatz P 2007 auf die Zahlungsfristen und die Folgen der Säumnis hingewiesen worden sei. Das Formular enthalte auch bereits auf der ersten Seite einen Hinweis auf die "Kostenhinweise" auf der Rückseite, auf der dann auf die Gebühren und Zahlungsfristen sowie die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung hingewiesen werde. Weiterhin enthalte das Formular den Hinweis, dass vom Patentamt keine weitere Gebührenbenachrichtigung erfolge.
Mit der am 28. November 2007 beim Patentamt eingegangenen Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiter. Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß), 1.
den Beschluss des Patentamts vom 24. Oktober 2007 aufzuheben und ihm die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr zu gewähren, 2.
die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Ergänzend trägt der Beschwerdeführer vor, seine beiden Kinder seien von der Mutter illegal nach Polen verbracht worden. Er sei mit der Polenreise seiner Pflicht aus § 1684 BGB nachgekommen, als Vater mit den Kindern den Umgang zu pflegen. Er sei trotz der Verschleppung der Kinder durch die Mutter weiterhin zum Unterhalt verpflichtet. Deshalb habe er sich vor dem Besuch der Kinder in Polen finanziell absichern müssen. Die Überschreitung der Zahlungsfrist habe das Patentamt verschuldet, weil es ihm keine Zahlungsaufforderung bzw. keine Rechnung geschickt habe. Darauf habe er aber vertraut, weil es gedruckte Hinweise des Patentamts gebe, nach denen amtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit der Patentanmeldung anfallen, ausschließlich vom Deutschen Patentund Markenamt erhoben würden. In diesem Zusammenhang warne das Patentamt auch davor, auf Zahlungsaufforderungen Dritter zu reagieren. Diese beiden Aussagen hätten ihn zu dem Irrtum veranlasst, dass eine Zahlungsaufforderung vom Amt verschickt werde und erst dann die jeweilige Gebühr zu entrichten sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Patentamt ist in seinem Beschluss richtig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr versäumt hat. Den Wiedereinsetzungsantrag hat es zu Recht zurückgewiesen.
1. Innerhalb der durch § 123 Abs. 2 PatG bestimmten 2-Monats-Frist hat der Beschwerdeführer keinen Grund vorgetragen, der die Überschreitung der Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr als entschuldigt erscheinen ließe und eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte.
a) Die mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. September 2007 vorgetragenen Gründe können den Anforderungen des § 123 PatG nicht genügen. Der Beschwerdeführer ist ersichtlich nicht nur deshalb an der fristgemäßen Entrichtung der Anmeldegebühr gehindert gewesen, weil er seine von seiner Ex-Frau nach Polen verbrachten Kinder besuchen wollte. Der vom Beschwerdeführer selbst genannte Reisetermin am 4. August 2007 lag nämlich lange Zeit nach dem Ablauf der für die Zahlung der Anmeldegebühr maßgeblichen Frist (hier 12. Juni 2007) und kann deshalb nicht ursächlich für die Fristversäumung gewesen sein.
b) Auch die ohne nähere Begründung abgegebene Behauptung, er sei mit den Formalitäten noch nicht vertraut, stellt keinen Hinderungsgrund i. S. v. § 123 PatG dar, weil auf die Zahlungsfristen und auch auf die Höhe der gegenständlichen Gebühr auf dem vom Beschwerdeführer auch benutzten Anmeldeformular hingewiesen und auch dort mitgeteilt wird, dass keine Zahlungsaufforderung vom Patentamt erfolgt. Im übrigen stellt mangelnde Rechtskenntnis grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rdn. 136).
2. Die in der Beschwerdeschrift zusätzlich genannten Tatsachen kann der Senat zwar berücksichtigen, obwohl sie nach Ablauf der in § 123 Abs. 2 PatG genannten 2-Monats-Frist geltend gemacht wurden, weil sie an die im insoweit rechtzeitig eingegangenen Schreiben vom 8. September 2007 genannten Gründe inhaltlich anknüpfen. Dieser weitere Vortrag ist aber ebenfalls nicht geeignet, einen für § 123 PatG erforderlichen Hinderungsgrund aufzuzeigen.
a) Auch aus diesen weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird nicht verständlich, warum eine Polenreise am 4. August 2007 die Zahlung der gegenständlichen Gebühr innerhalb der 3-Monats-Frist, die am 12. Juni 2007 abgelaufen war, verhindert hat. Ebenso wenig lässt die im Zusammenhang mit dem Besuch der Kinder in Polen vorgetragene Notwendigkeit zur finanziellen Absicherung einen Hinderungsgrund erkennen. Der Beschwerdeführer deutet zwar an, dass die finanzielle Absicherung mit der Unterhaltsverpflichtung für die in Polen lebenden Kinder verbunden war. Er trägt aber nicht vor, weshalb ihn diese Unterhaltsverpflichtung an der Zahlung der Anmeldegebühr gehindert hat.
b) Der weitere Vortrag hinsichtlich der Unkenntnis über das Zahlungsverfahren enthält ebenfalls keinen ausreichenden Wiedereinsetzungsgrund (siehe auch die Ausführungen unter 1.b). Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Patentamt darauf aufmerksam macht, dass u. a. die Anmeldegebühr ausschließlich vom Patentamt erhoben wird, und davor warnt, auf unberechtigterweise von Dritten gestellte Rechnungen zu reagieren. Aufgrund dieses Warnhinweises kann schon deshalb nicht darauf geschlossen werden, erst nach einer Zahlungsaufforderung durch das Patentamt verpflichtet zu sein, weil auf dem von diesem herausgegebenen und auch vom Beschwerdeführer für die Anmeldung verwandten Formular darauf hingewiesen wird, dass von Amts wegen keine weitere Gebührenbenachrichtigung versandt wird.
3. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 80 Abs. 3 PatG -wie beantragt -kommt aufgrund der oben dargelegten Sachund Rechtslage nicht in Betracht. Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Schülke Püschel Ensthalerprö
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Beschluss v. 30.08.2011
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