Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 5. November 2014
Aktenzeichen: M 6b K 13.5564
(VG München: Urteil v. 05.11.2014, Az.: M 6b K 13.5564)
§ 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV ist nach dem Wortlaut, nach der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Norm dahingehend auszulegen, dass ein Rundfunkbeitrag nur dann nicht zu entrichten ist, wenn und soweit Rundfunk auch tatsächlich veranstaltet oder angeboten wird.Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge;Verfassungsgemäßheit des RBStV;Ausnahme von der Beitragspflicht für nach Landesrecht zugelassene private Rundfunkveranstalter oder -anbieter nur soweit sie Rundfunk veranstalten oder anbieten und Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge diesem Zweck dienen
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin zahlte unter der Teilnehmernummer ... bis zum ... Dezember 2012 Rundfunkgebühren. Ab dem 1. Januar 2013 wurde sie unter der Beitragsnummer ... zunächst für drei Betriebsstätten der Staffel 1, eine Betriebsstätte der Staffel 2 und eine Betriebsstätte der Staffel 4 sowie ... Kraftfahrzeuge (Kfz) als beitragspflichtig geführt.
Für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 zahlte die Klägerin Rundfunkbeiträge in Höhe von a... EUR. Mit Schreiben vom ... Mai 2013 meldete die für die Klägerin tätige ... Hausverwaltungs GmbH eine unter der Beitragsnummer ... gemeldete Betriebsstätte (A...; Staffel 1) ab. Das Büro sei in das Haupthaus (B...; Staffel 4) übernommen worden. Die Abmeldung wurde mit Schreiben des Beklagten vom ... Mai 2013 bestätigt und die Berücksichtigung angekündigt.
Nachdem trotz Zahlungserinnerungen keine weiteren Rundfunkbeiträge gezahlt wurden, setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... September 2013 für den Zeitraum vom ... April 2013 bis zum ... Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von b... EUR sowie 8,00 EUR Kosten (Säumniszuschlag), insgesamt also c... EUR fest. Wegen der Abmeldung einer Betriebsstätte berücksichtigte der Beklagte hierbei eine Gutschrift von d... EUR (für Juni 2013).
Mit Schreiben vom ... September 2013 bezog sich die Klägerin auf ein Schreiben ihrerseits vom €... Juli 2013€ (gemeint: ...7.2013) an den Beklagten und wies darauf hin, dass u.a. die Klägerin unter der Beitragsnummer ... als privater Rundfunkanbieter von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Ihre Eigenschaft als privater Rundfunkanbieter ergebe sich aus dem dem Schreiben als Anlage beigefügten Bescheid der Bayerischen Landeszentrale ... vom ... August 2012. Bereits mit Schreiben vom ... Juli 2013 hatte die Klägerin den Beklagten auf eine Zahlungserinnerung vom ... Juli 2013 hin auf eine E-Mail ihrerseits vom ... Januar 2013 aufmerksam gemacht, in der mitgeteilt worden sei, dass u.a. die Klägerin nach § 5 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) keinen Rundfunkbeitrag zu entrichten habe. Die Klägerin sei private Rundfunkanbieterin.
Mit Schreiben vom ... September 2013 legte die Klägerin gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... September 2013 vorsorglich Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf die mit dem Beklagten bisher geführte Korrespondenz. Daneben beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Der Widerspruch ging bei dem Beklagten am ... September 2013 ein.
Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 teilte der Beklagte u.a. zu der unter der Beitragsnummer ... als beitragspflichtig geführten Klägerin mit, dass die Rechtsauffassung hinsichtlich der Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht als private Rundfunkanbieterin nicht geteilt werde. § 5 Abs. 6 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) bilde eine Ausnahme zur allgemeinen Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich. Ausweislich der vorgelegten Genehmigung sei die Klägerin zwar zugelassene private Rundfunkanbieterin. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV greife dennoch nicht. Die Vorschrift sei im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei grundsätzlich für jede Betriebsstätte pro Grundstück ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dogmatisch sei zu berücksichtigen, dass Ausnahmen von der Rundfunkabgabenpflicht äußerst restriktiv auszulegen seien. Dementsprechend sei der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV sehr eng. Die Norm ziele darauf ab, einerseits die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst von der Beitragspflicht auszunehmen. Beitragsfrei seien zudem private Rundfunkveranstalter und -anbieter, da diese zwar nicht Gläubiger des Rundfunkbeitragsaufkommens seien, jedoch in einer branchenspezifischen Konkurrenz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk stünden. Dieses Wettbewerbsverhältnis wolle der Gesetzgeber durch die einseitige Pflicht der privaten Anbieter zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen nicht verzerren. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch die privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter von der Beitragspflicht ausnehmen wollen. Die Befreiung diene der Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter, die im dualen Rundfunksystem in Konkurrenz zueinander stünden. Dies werde auch anhand der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung § 5 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) deutlich. Danach habe auch diese Norm, die ebenfalls auf das formale Kriterium der Zulassung als privater Rundfunkanbieter abgestellt habe, die Gleichstellung der privaten Rundfunkanbieter mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem branchenspezifischen Wettbewerbsverhältnis bezweckt, so dass private Rundfunkanbieter auch nur insoweit zu befreien gewesen seien, als sie schwerpunktmäßig in diesem branchenspezifischen Wettbewerbsverhältnis agiert hätten. Es sei daher als Korrektiv für eine sonst uferlose Gebührenfreiheit eine Beschränkung auf diejenigen Geräte vorgenommen worden, die vom Zweck der Zulassung als privater Rundfunkveranstalter umfasst gewesen seien. Eine Hochschule habe nicht etwa die Gebührenfreiheit für sämtliche Geräte beanspruchen können, nur weil sie auch als Veranstalter eines privaten Hochschulradios zugelassen worden sei, sondern nur für diejenigen Geräte, welche für die Veranstaltung des Rundfunks im weitesten Sinne benötigt worden seien. Nur Geräte, die im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verbreiten von Rundfunksendungen Verwendung gefunden hätten, seien von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen worden. Die Klägerin konkurriere schwerpunktmäßig im ...markt mit anderen ...verlagen um Leser und nicht im Rundfunksektor um Zuschauer und Zuhörer. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung sei daher auf solche Betriebsstätten bzw. Raumeinheiten, beruflich genutzte Kfz und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu beschränken, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk stehen. Bei einer anderen Lesart würde die Regelung zu einer Wettbewerbsverzerrung im ...markt führen, anstatt eine solche im Rundfunksektor zu vermeiden. Zudem ließen sich durch die einmalige Zulassung von Unternehmen bzw. Tochtergesellschaften als private Rundfunkveranstalter oder -anbieter Rundfunkbeiträge einsparen, die andere Unternehmen wiederum entrichten müssten. Damit würde die Norm zu einer Schieflage im Medienmarkt führen, die gerade vermieden werden solle. Der Privilegierungstatbestand des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV komme nur in Betracht, soweit Betriebsstätten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Kfz im Zusammenhang mit Rundfunkveranstaltungen eingesetzt würden. Es werde daher um Mitteilung gebeten, für welche Betriebsstätten dies der Fall sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zum Sachverhalt führte er aus, dass die Klägerin am ... Oktober 2012 telefonisch mitgeteilt habe, dass in fünf Betriebsstätten jeweils a..., b..., c..., d... und f... Mitarbeiter beschäftigt seien und insgesamt ... beitragspflichtige Kfz genutzt würden. Diese Angaben seien im Schreiben des Beklagten vom ... Oktober 2012 mit der Bitte bestätigt worden, die Angaben zu prüfen und etwaige Fehler zu korrigieren. Unter dem ... Februar 2013 habe der Beitragsservice eine Zahlungsaufforderung für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 über fällige Rundfunkbeiträge in Höhe von a... EUR für eine Betriebsstätte (Staffel 4), eine Betriebsstätte (Staffel 2), drei Betriebsstätten (Staffel 1) und ... Kraftfahrzeuge erstellt. Der Betrag sei am ... Februar 2013 beglichen worden. Mit Schreiben vom ... Mai 2013 sei die Betriebsstätte A... (Staffel 1) abgemeldet worden. Diese Abmeldung sei zum ... Juni 2013 bestätigt worden. Die Beitragsschuld habe sich daher ab dem Juni 2013 um d... EUR reduziert.
Der Widerspruch sei als unbegründet zurückzuweisen gewesen, da der Beitragsbescheid vom ... September 2013 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Rechtsgrundlage sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV sei im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber sei nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutze oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt werde. Inhaberin sei die Klägerin. Im nicht privaten Bereich richte sich die Anzahl der Rundfunkbeiträge nach der Anzahl der Betriebsstätten und der Kfz, wobei jeder Betriebsstätte ein Kfz zugerechnet werde. Die Höhe des Rundfunkbeitrags bemesse sich nach der Anzahl der in der Betriebsstätte sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Bei bis zu 8 Beschäftigten falle ein Drittelbeitrag von monatlich d... EUR an, in der Stufe zwischen 9 und 19 Beschäftigten ein Rundfunkbeitrag von e... EUR usw. Die Höhe des Rundfunkbeitrags sei im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt und betrage monatlich 17,98 EUR. Unbeschadet der Beitragspflicht für die Betriebsstätte falle für jedes nicht privat genutzte Kfz ein Drittelbeitrag an. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV könne jeder beitragspflichtigen Betriebsstätte ein Kfz zugerechnet werden. Die Berechnung der im Beitragsbescheid festgesetzten Beitragspflicht beruhe auf den am ... Oktober 2012 mündlich gemachten, schriftlich bestätigten und auch nicht bestrittenen Angaben von Seiten der Klägerin. Auf die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV könne sich die Klägerin nicht berufen. Eine Beitragsfreiheit für die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter könne nur für solche Bereiche bzw. Betriebsstätten/Raumeinheiten greifen, in denen auch tatsächlich Rundfunk betrieben werde. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das Schreiben des Beklagten vom ... Oktober 2013 Bezug genommen. Bezüglich der Autoradios scheide ein Anspruch auf Freistellung von der Beitragspflicht ebenfalls aus, da es sich nicht um Übertragungswagen handele. Die Kraftfahrzeuge würden von den Mitarbeitern der Klägerin genutzt, um z.B. geschäftliche Termine wahrzunehmen. Dabei handele es sich nicht (unmittelbar) um Zwecke der Programmplanung und Programmbearbeitung, so dass keine betrieblichen Zwecke vorlägen. Die Berechnung der Beitragspflicht der Klägerin ergebe insgesamt einen Betrag in Höhe von c... EUR für den Zeitraum April 2013 bis Juni 2013. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung werde abgelehnt.
Mit Schriftsatz der Klägerin vom ... Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am gleichen Tage, erhob die Klägerin Klage und beantragte,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom ... September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... November 2013 aufzuheben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin keinen Rundfunkbeitrag schulde. Die Klägerin sei ein Unternehmen der Medienbranche, welches in C... und D... die Tageszeitung ... herausgebe. Daneben halte sie diverse Beteiligungen an anderen Medienunternehmen; u.a. sei sie als private Rundfunkanbieterin an der Radio A... € B..., C...Gesellschaft mbH, D... GmbH & Co. KG, E... GmbH & Co. KG ... beteiligt. Die in der vorgenannten E... zusammengeschlossenen Rundfunkanbieter betrieben den ... Radiosender €A...€. Die Bayerische Landeszentrale ... habe der Klägerin als privater Rundfunkanbieterin (und den übrigen Gesellschaftern der E...) eine Genehmigung für den Sendebetrieb erteilt. Der aktuelle Bescheid sei als Anlage beigefügt. Die Klägerin sei als nach Landesrecht zugelassene private Rundfunkveranstalterin oder -anbieterin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Die nach § 20 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) notwendige Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk liege vor. Das entsprechende Verfahren sei in Bayern im Bayerischen Mediengesetz geregelt. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass es sich bei der Klägerin um eine von der Bayerischen Landeszentrale ... zugelassene Rundfunkanbieterin handele. Die Klägerin könne sich daher auf die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV berufen. Die Vorschrift knüpfe unmissverständlich und im Wortlaut erfreulich eindeutig nur an die Voraussetzung an, dass es sich bei dem insoweit privilegierten Unternehmen um einen nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkanbieter handele. Die Argumente des Beklagten, mit denen er durch eine €Wortlautkorrektur€ im Wege einer €teleologischen Reduktion€ die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV für nicht anwendbar erkläre, seien nicht überzeugend. Dabei könne dahinstehen, ob eine solche Wortlautkorrektur, die den Gerichten auch nach der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in engen Grenzen möglich sei, im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) auch mit der Folge einer Einschränkung des durch eine Ausnahmevorschrift begünstigten privaten Rundfunkanbieters möglich sei. Es gebe jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die wortlautgetreue Anwendung des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV nicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang stehe. Die Ausnahmevorschrift sei bis zum Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (ab dem Jahr 2005) enger als heute gefasst gewesen. Bis zum Jahr 2004 habe es keine generelle Befreiung privater Rundfunkanbieter gegeben. Vielmehr seien auf entsprechenden Antrag hin nur solche Geräte von der Gebührenpflicht auszunehmen gewesen, die tatsächlich für den Sendebetrieb zum Einsatz gekommen seien. Die Regelung habe zur Folge gehabt, dass in einer Vielzahl von Streitfällen habe geklärt werden müssen, wann Empfangsgeräte von der Ausnahmevorschrift erfasst gewesen seien. Mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei die Ausnahmevorschrift ab 2005 neu gefasst worden. Die € in ihrer Ausgestaltung mit der heutigen Regelung identische € Vorschrift des § 5 Abs. 5 RGebStV sei ausweislich der amtlichen Begründung aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit getroffen worden, um Antragsverfahren und dazu entstandenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Beschränkung der Befreiung auf Rundfunkgeräte, die für betriebliche Zwecke bereitgehalten werden und die in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt habe, entfalle ebenfalls. Zusammenfassend lasse sich deshalb festhalten, dass der Gesetzgeber seit dem Jahr 2005 Streit über die Frage, ob und in welchem Umfang ein privater Rundfunkanbieter seine Empfangsgeräte tatsächlich für die Veranstaltung von Rundfunk nutze, vermeiden wolle. Es komme also seit dem Jahr 2005 gerade nicht mehr darauf an, ob Geräte im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verbreiten von Rundfunksendungen Verwendung finden würden. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Ausnahmeregelung nur für solche Raumeinheiten, Kfz und Beschäftigte gelte, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk stünden. Die Sichtweise des Beklagten konterkariere die vom Gesetzgeber mit der Änderung des Vertragstextes verfolgte Intention. Für die vom Beklagten im Wege der teleologischen Reduktion vorgenommene Wortlautkorrektur gebe es keine tragfähige Grundlage.
Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Er verwies zur Begründung auf seine Ausführungen im Schreiben an die Klägerin vom ... Oktober 2013 und im Widerspruchsbescheid vom ... November 2013.
Auf Aufforderung des Gerichts gemäß § 87b Abs. 2 VwGO vom ... Juli 2014 teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 mit, dass sie gegen die zahlenmäßige Erfassung der Betriebsstätten, deren Einstufung in die Staffeln 1, 2 oder 4 und gegen die zahlenmäßige Erfassung der Kfz keine Einwendungen erhebe. Die Klägerin beschäftige keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Rundfunkveranstaltungen eingesetzt würden. Ebenso könnten keine Kfz dem Bereich der Durchführung von Rundfunkveranstaltungen zugeordnet werden. Darauf komme es nach der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung auch nicht an, weil der Befreiungstatbestand auf den sie sich berufe, ausschließlich an die formelle Zulassung als Rundfunkanbieterin anknüpfe.
Am ... November 2014 übermittelte die Klägerin auf Bitten des Gerichts den Bescheid der Landeszentrale ... vom ... Juni 2008, da auf diesen im bereits vorgelegten Bescheid vom ... August 2012 Bezug genommen werde.
Das Gericht hat zur Sache am ... November 2014 mündlich verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... November 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
1. Der Beklagte ist berechtigt, von der Klägerin für den Zeitraum April bis Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe zu fordern.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258), § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl. S. 566), zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011.
Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von dem Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV ergebenden Staffelung zu entrichten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV ist zudem jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug zu entrichten, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an (s. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Die Legaldefinition der €Betriebsstätte€ und der des €Inhaber(s) der Betriebsstätte€ ergibt sich aus § 6 Abs. 1 und 2 RBStV.
Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof € VfGHG) u.a. für den nicht privaten Bereich entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verfassungsgemäß sei (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 € Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 € juris). Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Beitragserhebung in der festgesetzten Höhe ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin ist Inhaberin der unter der Beitragsnummer ... geführten Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Die für die Berechnung herangezogenen Daten zu den Betriebsstätten und zur Anzahl der zu berücksichtigenden Kraftfahrzeuge beruhen auf ihren Angaben. Gegen die vorgenommene Staffelung hinsichtlich der Betriebsstätten und die zahlenmäßige Erfassung der ... als beitragspflichtig eingestuften Kraftfahrzeuge hat sie Einwände nicht erhoben.
Der seitens der Klägerin gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen erhobene, generelle Einwand, die Klägerin sei als private Rundfunkveranstalterin oder -anbieterin nicht rundfunkbeitragspflichtig, ist nicht durchgreifend.
Die Klägerin ist zwar im Rahmen ihrer Beteiligung als Gesellschafterin der Radio A... € B..., C...Gesellschaft mbH, D... GmbH & Co. KG, E... GmbH & Co. KG ... (A...) als private Rundfunkveranstalterin oder -anbieterin im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV anzusehen. Die sich hieraus ergebende gesetzliche Privilegierung kommt ihr jedoch nur insoweit zu, als sie Rundfunk veranstaltet oder anbietet und hierzu Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge auch tatsächlich bestimmt hat und nutzt.
Gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 des § 5 RBStV nicht zu entrichten von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern.
Die Klägerin ist nach der Auffassung des erkennenden Gerichts in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der Radio A... zwar als zugelassene Rundfunkveranstalterin oder -anbieterin im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV anzusehen.
Insoweit ist die besondere Situation in Bayern zu beachten, wonach aufgrund der Regelung in Art. 111a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung € BV € Rundfunk nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft veranstaltet werden darf. Die öffentliche Verantwortung und öffentlich-rechtliche Trägerschaft wird von der Bayerischen Landeszentrale ... (Landeszentrale) wahrgenommen, die sich insoweit von den übrigen Landesmedienanstalten in Deutschland unterscheidet. Die Landeszentrale ist als rechtliche Trägerin des Rundfunks Veranstalterin, die privaten Programmanbieter sind indessen die alleinigen Produzenten des Programms. Gemäß § 64 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags € RStV € finden jedoch die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen des Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. Folglich richtet sich auch in Bayern die Zulassung privater Rundfunkanbieter nach Landesrecht, soweit Rundfunk nicht bundesweit verbreitet wird (s. § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV).
Der Klägerin verfügt als eine der Gesellschafterinnen der Radio A... über die Genehmigung der Landeszentrale, das Programm Radio A... im Versorgungsgebiet Stadt C... und Landkreis C... über die UKW-Hörfunkfrequenz ... MHz in Verantwortung und Trägerschaft der Landeszentrale zu verbreiten sowie in der Anbietergemeinschaft Radio A... mit der im Bescheid vom ... August 2012 genannten weiteren Anbieterin zusammenzuarbeiten (Art. 25 f. Bayerisches Mediengesetz € BayMG).
Sie ist in Bezug auf die unter der Beitragsnummer ... zusammengefassten Betriebsstätten und den dieser Beitragsnummer zugeordneten Kraftfahrzeugen dennoch nicht als Rundfunkveranstalterin oder -anbieterin im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV und als von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen anzusehen, da sie insoweit keinen Rundfunk veranstaltet oder anbietet und folglich wie jeder andere Unternehmer rundfunkfremder Branchen beitragspflichtig ist.
§ 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV ist nach dem Wortlaut, nach der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Norm dahingehend auszulegen, dass ein Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte nur dann nicht zu entrichten ist, wenn und soweit dort Rundfunk auch tatsächlich veranstaltet oder angeboten wird. Einer über den Wortlaut hinausgehenden bzw. diesen einschränkenden Auslegung der Vorschrift bedarf es nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts insoweit nicht. Würde man das Normverständnis der Klägerin zugrunde legen, wäre es allerdings geboten, die dann zu weitgehende Vorschrift im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen, da ansonsten Sachverhalte erfasst würden, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (s. etwa BVerwG, U.v. 27.6.1995 € 9 C 8/95 €, 7.3.1995 € 9 C 389/94 €, B.v. vom 27.3.1992 € 6 B 6/92 € juris, jeweils m. w. N.).
a) Schon der Wortlaut des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV gebietet es, Inhaber von Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen nur dann als erfasst anzusehen, wenn sie mit diesen (nach Landesrecht zugelassen) auch tatsächlich Rundfunk veranstalten oder anbieten.
§ 5 Abs. 6 RBStV bezieht sich auf den Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 des § 6 RBStV. Es ist folglich bei der Prüfung des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen die Anknüpfung der Beitragspflicht im nicht privaten Bereich an die Betriebsstätte bzw. die nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Regelungen zu beachten. § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV legt zudem für die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Beitragspflicht die Voraussetzung fest, dass derjenige Private, der den Ausnahmetatbestand für sich in Anspruch nehmen will, Rundfunkveranstalter oder -anbieter zu sein hat. Der Begriff kann nicht losgelöst von der in § 1 Abs. 2 Nr. 14 RStV zu findenden Legaldefinition des Rundfunkveranstalters betrachtet werden, indem € wie es die Klägerin tut € die Zulassung als allein maßgeblich angesehen wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 14 RStV ist Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. Ein Rundfunkprogramm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 RStV).
Danach ist die Klägerin als Inhaberin der unter der streitgegenständlichen Beitragsnummer zusammengefassten Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge keine Rundfunkveranstalterin oder €anbieterin. Sie macht nicht geltend, dass sie unter Heranziehung ihrer Betriebsstätten bzw. der dort beschäftigten Mitarbeiter und unter Nutzung der Kraftfahrzeuge der für einen Rundfunkveranstalter wesentlichen Verantwortung für die Struktur, die Abfolge und die Zusammenstellung eines Rundfunkprogramms nachgeht. Die Klägerin hat hierzu dem erkennenden Gericht selbst mitgeteilt, dass sie zumindest in den betroffenen Betriebsstätten keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftige, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Rundfunkveranstaltungen eingesetzt würden. Ebenso könnten insoweit keine Kraftfahrzeuge dem Bereich der Durchführung von Rundfunkveranstaltungen zugeordnet werden. Der Zweck, für die die entsprechenden ortsfesten Raumeinheiten oder Flächen bestimmt sind oder zu dem sie genutzt werden (s. § 6 Abs. 1 RBStV), ist folglich nicht der der Rundfunkveranstaltung oder des Anbietens von Rundfunk. Auch die gemeldeten ... Kraftfahrzeuge dienen nicht diesem Zweck.
b) Das dargestellte Verständnis der Befreiungsvorschrift trägt dem Grundrecht der zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 111a BV Rechnung. Denn auch nur in Bezug auf sein Agieren als Rundfunkveranstalter oder -anbieter kann sich ein solcher auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 111a BV garantierte Rundfunkfreiheit berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 20. Dezember 1998 (1 BvR 661/94) ausgeführt:
€a) Rundfunkfreiheit, die in ihrem Kern Programmfreiheit ist, gewährleistet, daß der Rundfunk frei von externer Einflußnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl BVerfG, 1994-02-22, 1 BvL 30/88, BVerfGE 90, 60 <87>). Daher steht das Grundrecht ohne Rücksicht auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung jedenfalls allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten (vgl BVerfG, 1997-02-26, 1 BvR 2172/96, BVerfGE 95, 220 <234>).
b) Unter Programm wird herkömmlich eine auf längere Dauer angelegte, planmäßige und strukturierte Abfolge von Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Nicht notwendig ist dagegen, daß der Veranstalter das Programm selbst ausstrahlt oder die einzelnen Sendungen selbst produziert. Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinn veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus GG Art. 5 Abs. 1 S 2 genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.€ (zitiert nach juris)
Lässt die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit die Feststellung zu, dass der Inhaber einer Betriebstätte bzw. nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge in/mit diesen den Zweck verfolgt, seinen aus seiner Eigenschaft als Rundfunkveranstalter oder -anbieter erwachsenden Aufgaben nachzukommen, so ist er € soweit er hierfür zugelassen ist € gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV von der Beitragspflicht kraft Gesetzes ausgenommen.
c) Für die vorgenomme Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV bzw. der zuletzt gültigen Vorgängerregelung in § 5 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag € RGebStV.
§ 5 Abs. 7 RGebStV in der bis 31. März 2005 gültigen Fassung gewährte privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur auf Antrag und nur für Rundfunkempfangsgeräte, die sie für betriebliche Zwecke bereithielten. Die Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht war bereits in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages zur Neuordnung des Rundfunkwesens (Rundfunkstaatsvertrag) vom 1. April bis 3. April 1987 (GVBl S. 256) geschaffen worden. Der betriebliche Zweck des Veranstaltens oder Anbietens von Rundfunk war erkennbar Grundbedingung für die Befreiungsmöglichkeit. Mit den Bestimmungen des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. S. 451) wurden die Worte €insbesondere studio- und überwachungstechnische€ eingefügt, um die aus Sicht des Gesetzgebers gebotene enge Auslegung des Begriffs €betriebliche Zwecke€ zum Ausdruck zu bringen. Andernfalls hätte es der nachträglichen Einfügung nämlich nicht bedurft.
Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. Februar 2005 (GVBl. S. 27) eingeführte, ab 1. April 2005 gültige und im Wortlaut mit Art. 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV identische Neufassung des § 5 Abs. 5 Satz 1 RGebStV sah die Ausdehnung der Gebührenfreiheit auf nach Landesrecht zugelassene private Rundfunkveranstalter und -anbieter vor. Ausweislich der Begründung zum Vertragstext (auffindbar im Internet unter www.urheberrecht.org/ law/normen/rstv/RStV-08/materialien/begruendung) wird die gesetzliche Ge-bührenfreiheit auf private Rundfunkveranstalter und -anbieter ausgedehnt. Die Beschränkung auf nach Landesrecht zugelassene Rundfunkveranstalter und -anbieter erfolgt demnach aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und aufgrund des Regelungssystems des Rundfunkstaatsvertrages, der davon ausgeht, dass Rundfunkveranstalter- oder anbieter nur derjenige ist, der selbst als solcher nach § 20 Abs. 1 RStV zugelassen ist. Es sollen die bisherigen Antragsverfahren und dazu entstandener Verwaltungsaufwand sowie die Abgrenzungsschwierigkeiten entfallen, die sich aus der Beschränkung der Befreiung auf Rundfunkgeräte, die für betriebliche Zwecke bereit gehalten werden, ergaben.
Mit der gesetzlichen Neufassung war damit vor dem Hintergrund der damaligen generellen Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten eine weitgehende Gleichstellung der zugelassenen Rundfunkveranstalter und -anbieter mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Landesmedienanstalten verbunden und beabsichtigt. Denn die genannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter waren auch schon nach der bis zum 31. März 2005 gültigen Rechtslage (s. § Abs. 4 RGebStV in der bis 31.3.2005 gültigen Fassung) geräteunabhängig befreit. Eine Abkehr davon, dass die betreffende gesetzliche Privilegierung weiterhin nur der grundgesetzlich geschützten €Gesamtveranstaltung Rundfunk€ zu Gute kommen soll, war erkennbar nicht angestrebt, auch nicht mit der identischen Folgeregelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (s. auch Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, im Internet auffindbar unter www.urheberrecht.org/law/normen/rstv/ RStV-15/materialien).
d) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV für die Sichtweise des erkennenden Gerichts.
Es ist sachgerecht, die im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 6 RBStV bezweckte beitragsrechtliche Gleichstellung von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern auf den Bereich der grundrechtlich geschützten Tätigkeit zu beschränken, indem nur diejenigen Tätigkeiten und Verhaltensweisen erfasst werden, die mit der Veranstaltung und dem Angebot von Rundfunk auch tatsächlich im Zusammenhang stehen.
Die Beitragsfreiheit der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter resultiert aus dem Umstand, dass auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Landesmedienanstalten gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind. Eine Rundfunkbeitragspflicht der privaten Rundfunkveranstalter und -anbieter hätte zur Folge, dass sie letztlich ihre von der Rundfunkbeitragspflicht befreite öffentlich-rechtliche "Konkurrenz" mitfinanzieren würden (vgl. zu den Vorgängerregelungen § 5 Abs. 4 und 7 RGebStV OVG NRW, U.v. 28.1.2005 € 19 A 2051/03 €; OVG RhPf, U.v. 19.5.2003 € 12 A 10502/03 €; BayVGH, B.v.22.10.1998 € 7 ZB 98.2559 € juris). Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt und die Grundversorgung der Bevölkerung aufrecht erhält, soll er in Bestand und Entwicklung gewährleistet und seine finanziellen Grundlagen gesichert werden (vgl. BVerfG, U.v. 4.11.1986 € 1 BvF 1/84 € BVerfGE 73, 118, B.v. 6.10.1992 € 1 BvR 1586/89 € 1 BvR 487/92 € BVerfGE 87, 181). Privaten Veranstaltern soll daneben der Ausbau und die Fortentwicklung eines eigenen Rundfunksystems ermöglicht werden (vgl. Präambel zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991). Diesen Vorgaben entsprechend hat § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV den Sinn und Zweck, private Rundfunkveranstalter und -anbieter nicht in unbilliger Weise zu belasten. Es sollen damit privaten Rundfunkveranstaltern und -anbietern die betrieblichen Voraussetzungen für das Erstellen und Verbreiten eines Rundfunkprogramms gewährleistet werden.
Die bezweckte Gleichstellung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter und -anbieter wird durch die Beitragspflicht der Klägerin, soweit sie in anderen Branchen € etwa ihrer Hauptbranche, dem ...verlag € tätig ist, weder verfehlt noch ergibt sich daraus in anderer Weise ein Wertungswiderspruch. Soweit die Klägerin andere unternehmerische Zwecke als die Veranstaltung oder das Angebot von Rundfunk verfolgt, ist sie vom Sinn und Zweck des § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV nicht erfasst.
Die Klägerin ist nach alledem beitragspflichtig.
2. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge € Rundfunkbeitragssatzung € vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte die Klägerin die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge € unstrittig € nicht vollständig rechtzeitig bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 EUR festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin b... EUR Rundfunkbeiträge schuldete, wovon 1% weniger als 8,00 EUR sind, so dass der Säumniszuschlag in dieser Höhe anzusetzen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf 720,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
VG München:
Urteil v. 05.11.2014
Az: M 6b K 13.5564
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