Oberlandesgericht Bremen:
Urteil vom 13. November 2009
Aktenzeichen: 2 U 57/09

(OLG Bremen: Urteil v. 13.11.2009, Az.: 2 U 57/09)

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten für den zweiten Rechtszug hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger und die Nebenintervenienten vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse, die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2007 zu den Tagesordnungspunkten 2. € 6. gefasst wurden. In der Hauptversammlung führte der Aufsichtsratsvorsitzende K. aufgrund der Bestimmung in § 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten. den Vorsitz. Im Übrigen nahmen neben den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates zahlreiche Aktionäre an der Hauptversammlung teil, u. a. auch die Kläger zu 1. bis 4.. Die Versammlung dauerte von 10.10 Uhr bis 23.57 Uhr.

Im Verlaufe der Versammlung äußerten die Aktionärin S. als Vertreterin des Klägers zu 1., die Kläger zu 2. und 4., dabei der Kläger zu 4. auch in seiner Eigenschaft als Vertreter der Klägerin zu 3., wiederholt und deutlich ihren Unwillen über die Versammlungsleitung und brachten dabei insbesondere ihren Protest dagegen zum Ausdruck, dass € wie sie behaupteten € ihre Fragen vom Vorstand nicht oder nicht vollständig beantwortet und Vorgänge nicht protokolliert würden.

Die Aktionärin S. stellte den Antrag, den Versammlungsleiter K. aus wichtigem Grund abzuberufen. Der Versammlungsleiter lehnte es ab, hierüber zu beraten und abzustimmen. Der genaue Ablauf wird im Versammlungsprotokoll wie folgt wiedergegeben:

€Nach Worterteilung durch den Vorsitzenden stellte die Aktionärin S. um 22.24 Uhr ... den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters und begründete diesen Antrag wie folgt: Ein wichtiger Grund liege darin, dass der Versammlungsleiter die Protokollierung protokollierungswürdiger Sachverhalte nicht zulasse. Es wird im Übrigen auf die stenografische Aufzeichnung in der Anlage zum Protokoll verwiesen ...

Zu den Ausführungen der Aktionärin S. bat der Aktionär Kl. ... um das Wort ... Der Vorsitzende lehnte den Antrag auf Worterteilung und Abstimmung über den Antrag auf seine Abwahl um 22.27 Uhr ab, weil insoweit ein wichtiger Grund nicht gegeben sei. ...€

Die stenografische Aufzeichnung in der Anlage zum Protokoll lautet:

€ ... Ich beantrage, den Versammlungsleiter ... aus wichtigem Grund ... abzuberufen.

Herr K. hat in der vergangenen Stunde so ziemlich nichts unversucht gelassen, um die defizitäre Auskunftsfreudigkeit der Verwaltung zu unterstützen.

Darüber hinaus hat Herr K. für alle sehr sichtbar und vernehmlich versucht, Protokollierungswünsche von Aktionären zu verhindern; beispielsweise darf ich daran erinnern, dass der Aktionär Freitag darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Protokollierungswünsche per Zuruf aus dritter Reihe nicht vom Notar entgegengenommen werde. Als der Aktionär Freitag sich daraufhin zum Notar begab, um seinem Wunsch Ausdruck zu geben, wurde er von Herrn K. belehrt: Lassen Sie den Notar in Ruhe!

... Vor diesem Hintergrund hat sich Herr K. eindeutig als Versammlungsleiter disqualifiziert ...Ich bitte, vorrangig über diesen Antrag abstimmen zu lassen ...€

Nach Beendigung dieser Vorgänge schloss der Vorsitzende K. die Generaldebatte, und es erfolgte die Beschlussfassung der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 2. bis 6.. (Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006, Neuwahl zum Aufsichtsrat. Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung).

Schon um 13.20 Uhr hatte der Kläger zu 4. unter anderem für sich und die Klägerin zu 3. Widerspruch zu Protokoll gegen alle Beschlüsse der Hauptversammlung erklärt. Gleichfalls erhoben gegen 22.30 Uhr auch der Kläger zu 2. sowie die Aktionärin S. € diese auch für den Kläger zu 1. € Widerspruch gegen alle Beschlüsse.

Die Kläger haben in € zuerst getrennten, dann verbundenen - Verfahren die Erklärung der Nichtigkeit, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der zu den Tagesordnungspunkten 2. bis 6. gefassten Beschlüsse beantragt; die Kläger zu 3. und zu 4. haben sich auch gegen den zu Tagesordnungspunkt 1. gefassten Beschluss gewandt. Zur Begründung haben sie sich u.a. auf die oben geschilderten Vorgänge gestützt.

Die Beklagte hat dagegen unter anderem geltend gemacht, ein wichtiger Grund für die Abberufung habe nicht vorgelegen. Den Klägern sei es nur darum gegangen, mit allen möglichen Tricks die Versammlung bis nach Mitternacht hinauszuzögern, um Anfechtungsgründe zu produzieren. Es fehle an der Klageberechtigung, an der Einhaltung der Klagefrist sowie an einem rechtzeitigen Widerspruch.

Das Landgericht Bremen, 3. Kammer für Handelssachen, hat mit Urteil vom 17.04.2009, gemäß § 318 ZPO ergänzt durch Beschluss vom 22.05.2009, der Klage überwiegend im Hauptantrag stattgegeben und die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2007 zu den Tagesordnungspunkten 2. bis 6. gefassten Beschlüsse im Rahmen des Antrags für nichtig erklärt. Wegen des Tenors im Einzelnen wird auf das Urteil (Seiten 3 bis 5 der Ausfertigung, Bl. 409 € 411 d.A.) Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beschlussfassungen seien aus formellen Gründen nichtig gem. § 241 Nr. 2 AktG i.V.m. § 130 Abs. 2 AktG. Die Beschlüsse seien nicht ordnungsmäßig beurkundet, weil nicht feststehe, ob die feststellende Person zu dem betreffenden Zeitpunkt in statthafter Weise Versammlungsleiter gewesen sei. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der Beklagten, die sie durch die pflichtwidrige Handlung €eines ihrer anderen Organe€ herbeigeführt habe. Der Versammlungsleiter K. habe zu Unrecht eine Abstimmung über seine Abwahl abgelehnt. Ausweislich des Protokolls seien wichtige Gründe für die Abwahl dargelegt worden; danach seien eine Aussprache sowie eine Abstimmung über den gestellten Antrag geboten gewesen. Die Weigerung, bestimmte Vorgänge zu protokollieren, könne sich als nachteilig für die betroffenen Aktionäre darstellen. Die Verhinderung der Aussprache habe zu dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abwahl des Versammlungsleiters geführt. Zwar dürfe der Versammlungsleiter offensichtlich unbegründete Anträge nicht zur Abstimmung stellen. Vor der Entscheidung hierüber müsse jedoch offen diskutiert werden. Die Verweigerung von Aussprache und Abstimmung lasse alle rechtsstaatlichen Gesichtspunkte außer Acht. Dieser Bewertung stehe auch nicht das Beschleunigungsinteresse entgegen. Die Hauptversammlung habe das Recht, auch einen von der Satzung bestimmten Versammlungsleiter abzuwählen, jedenfalls wenn ein wichtiger Grund vorliege.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beanstandet, das Urteil lasse offen, ob die Beschlüsse fehlerhaft festgestellt oder fehlerhaft beurkundet worden seien bzw. welches €andere Organ€ die Unklarheit herbeigeführt habe. Es fehle an der Klagebefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG. Die Feststellung der Beschlüsse und ihre Beurkundungen seien ordnungsgemäß gewesen. Ein wichtiger Grund für die Abberufung habe nicht vorgelegen. Sie behauptet, der Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters sei Teil einer Strategie gewesen, die Beschlüsse zu Fall zu bringen. Der Versammlungsleiter habe die Protokollierung gerade nicht verhindert, indem er den Kläger zu 4. an den Stenographen verwiesen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. April 2009 teilweise abzuändern und die Klagen auch im Übrigen abzuweisen.

Die Kläger und die Nebenintervenientin zu 3., die dem Berufungsvorbringen entgegentreten, beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 22.06.2009, 12.08.2009, 07.09.2009, 10.09.2209, 05.10.2009, 20.10.2009 und. 30.10.2009 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2007 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2. bis 6. für nichtig erklärt. In seiner Begründung hat das Landgericht allerdings auf § 241 Nr. 2 AktG abstellt und damit die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt, während es im Urteilstenor die Beschlüsse € passend zu einer (rechtsgestaltenden) Anfechtungsklage € für nichtig erklärt hat. Das ist zwar rechtlich nicht konsequent. Da aber der Anfechtungs- wie der Nichtigkeitsklage derselbe Streitgegenstand zugrunde liegt und die Frage, ob der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zur Anfechtbarkeit oder zur Nichtigkeit führt, nur eine durch Subsumtion zu beantwortende Rechtsfrage ist (vgl. statt aller Göz in: Bürgers/Körber, AktG, Rn. 4 zu § 246 m. Hinw. auf die neuere Rechtsprechung), erweist sich diese Inkonsequenz im Verhältnis des Urteilstenors zur Begründung im Ergebnis als unschädlich.

Die Anfechtungsklagen sind begründet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kläger zu 3. und 4. ihre Anfechtungsklage nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG auf die streitgegenständliche Vorfälle gestützt haben (vgl. BGHZ 120, 151, 157). Da zwischen den Klägern zu 1. bis 4. mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 248 Abs. 1 AktG eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO besteht (BGHZ 122, 211, 240), wirkt das Urteil, durch welches die Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt werden, für und gegen alle Aktionäre der Beklagten. Daher muss die stattgebende Entscheidung in der Sache gegenüber notwendigen Streitgenossen einheitlich ergehen (BGHZ aaO, S. 240 m. w. Hinw.) und kommt somit auch den Klägern zu 3. und 4. gleichermaßen zu Gute.

Jedenfalls die Kläger zu 1. und 2. haben die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG, die nach ganz h.M. eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, also Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt (Göz; aaO., Rn. 7 zu § 246), eingehalten. Beide Klagen sind am 28.09.2009, mithin innerhalb der Monatsfrist, bei dem Landgericht Bremen eingegangen (Aktenzeichen 13 O 431/07 und 13 O 437/07) und waren u.a. darauf gestützt, dass der Versammlungsleiter den auf seine Abwahl gerichteten Antrag nicht zur Abstimmung gebracht habe; die Zustellungen erfolgten jeweils demnächst i. S.d. § 167 ZPO nach umgehender Vorschusszahlung durch die Kläger.

Die Klagebefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG liegt für alle vier Kläger vor. Der Kläger zu 1. hat durch Bescheinigung der Stadtsparkasse D. vom 30.01.2008 nachgewiesen, dass er seit dem 01.07.2007 ununterbrochen Aktien der Beklagten hält. Desgleichen liegen Bestätigungen vor für den Kläger zu 2. von der S.-Bank vom 27.09.2007, für die Klägerin zu 3. von der Kreissparkasse K. vom 05.03.2009 sowie für den Kläger zu 4. von der D.-Bank ebenfalls vom 05.03.2009. Der Umstand, dass die Depotbescheinigung der S.-Bank auf €Martina Sch. und Manfred Kl.€ ausgestellt ist, begründet keine Zweifel an der Aktionärseigenschaft des Klägers zu 2.; denn dieser war auch in dem von der Beklagten erstellten Teilnehmerverzeichnis mit 34 Aktien als Aktionär ausgewiesen.

Die Kläger haben in der Hauptversammlung vom 28.08.2007 auch sämtlich Widerspruch gegen die angefochtenen Beschlüsse zu Protokoll erklärt, die Kläger zu 3. und 4. schon um 13.20 Uhr, die Kläger zu 1. und 2. (Kläger zu 1. vertreten durch die Aktionärin S.) hingegen um 22.30 Uhr. Soweit die Widersprüche bereits vor Beschlussfassung erhoben wurden, ist dies unschädlich (BGH NJW-RR 08, 289, 290; OLG Jena NZG 06, 467, 469).

Es besteht ein Anfechtungsgrund nach § 243 Abs. 1 AktG. Als Anfechtungsgrund im Sinne dieser Regelung kommt insbesondere auch jeder Verfahrensverstoß in Betracht (Göz, aaO., Rn. 6 f. zu § 243). Verfahrensfehlerhaft war es, dass der Versammlungsleiter K. über den um 22.24 Uhr zu Protokoll gestellten Absetzungsantrag der Aktionärin S. nicht beraten und abstimmen ließ.

Hierzu war er jedoch nach der Antragstellung gehalten. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, eine Abberufung des satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiters sei in der Hauptversammlung nicht möglich, da dies einer Satzungsänderung gleichkäme. Zwar wird der Versammlungsleiter in der Satzung der Beklagten (§ 12 Abs. 2) bestimmt; danach führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz. In diesem Fall also war Herr K. als Aufsichtsratsvorsitzender der satzungsmäßig bestimmte Versammlungsleiter. Dennoch hatte die Hauptversammlung die Möglichkeit und Befugnis, den Versammlungsleiter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen, wenn es ihr etwa aufgrund schwerwiegender Verfahrensverstöße oder aus ähnlichen, ebenso gewichtigen Gründen nicht zumutbar war, an der Person der Versammlungsleiters, mochte sie auch durch die Satzung bestimmt sein, festzuhalten (siehe OLG Hamburg NZG 01, 513, 516; LG Frankfurt a.M. ZIP 05, 1176; LG Köln AG 05, 696; h.M., vgl. zum Meinungsstand Kubis in MK aaO., Rn. 108, 109; Frhr. von Falkenhausen/Kocher, BB 05, 1068 f.). Dabei kann hier offen bleiben,. ob es einer solchen Abberufung möglicherweise der für Satzungsänderungen erforderlichen qualifizierten Mehrheit nach § 179 Abs. 2 AktG bedurft hätte.

Hier hatte die Aktionärin S. in der Begründung ihres Abberufungsantrags einen solchen wichtigen Grund zumindest mit ihrem zu Protokoll gegebenen Vortrag dargelegt, der Versammlungsleiter lasse die Protokollierung protokollierungswürdiger Sachverhalte nicht zu, er versuche vielmehr, Protokollierungswünsche von Aktionären zu verhindern, indem er beispielsweise den Aktionär Freitag aufgefordert habe, er soll den Notar in Ruhe lassen.

Mit diesen hinreichend konkret und substantiiert formulierten Vorwürfen erschien der Antrag, den Versammlungsleiter abzusetzen, jedenfalls nicht von vornherein unsachlich, willkürlich oder schikanös. Losgelöst von der Frage ihres Wahrheitsgehalts waren die Vorwürfe geeignet, einen €wichtigen Grund€ hinreichend zu tragen, so dass der Antrag bei vernünftiger Betrachtungsweise auch nicht als offenbar missbräuchlich erscheinen konnte. Nur in einem solchen Fall offenbar missbräuchlicher Antragstellung wäre der Versammlungsleiter ausnahmsweise befugt und u.U. auch gehalten gewesen, das Vorgehen entweder ganz zu ignorieren oder in eigener Entscheidungskompetenz ohne Aussprache und Abstimmung zurückzuweisen. Allerdings sind nach Auffassung des Senats im Interesse des Minderheitenschutzes an das Vorliegen einer solchen Ausnahme strenge Anforderungen zu stellen.

Im vorliegenden Fall durfte der Versammlungsleiter nicht die Aussprache über das Abberufungsbegehren und das Vorliegen eines wichtigen Grundes verhindern und auch nicht in eigener Sache entscheiden. Der Antrag der Aktionärin S. war, wie bereits ausgeführt, schlüssig begründet. Der an den Versammlungsleiter gerichtete Vorwurf, er lasse Protokollierungswünsche nicht zu und hindere Versammlungsteilnehmer an der Möglichkeit, Anträge, Fragen oder Erklärungen zu Protokoll zu geben (vgl. §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 5 AktG), stellte sich als hinreichend schwerwiegend dar und musste Veranlassung zu einer diesbezüglichen Aussprache und zur Durchführung der begehrten Abstimmung geben.

Der Verfahrensverstoß bewirkt allerdings nicht die Nichtigkeit der Beschlüsse nach § 241 Nr. 2 AktG i.V.m. § 130 Abs. 2 AktG (so allerdings LG Köln AG 05, 696, 702; LG Frankfurt .ZIP 05, 1176, 1177), sondern vielmehr ihre Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG (ebenso Frhr. von Falkenhausen/Kocher, BB, 05, 1068, 1069). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Hauptversammlung über den Abberufungsantrag hätte beraten und abstimmen müssen, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Mangel der ordnungsgemäßen Beurkundung i.S.d. § 130 Abs. 2 AktG nicht gegeben. Denn jedenfalls war der Aufsichtsratsvorsitzende K. satzungsgemäß Versammlungsleiter. Ob er es bleiben durfte, hätte die Hauptversammlung entscheiden müssen, wobei sich indes nicht feststellen lässt, wie sie sich tatsächlich im Falle einer Abstimmung entschieden hätte. Diese Unklarheit führt aber nicht zu der Vermutung, Herr K. habe die Kompetenz gefehlt, als Versammlungsleiter nach § 130 Abs. 2 AktG die Feststellungen über die Beschlussfassungen zu treffen. Im Übrigen regelt § 130 Abs. 2 AktG nur den Mindestinhalt der notariellen Niederschrift und betrifft nicht die Frage, welche Rechtsfolge eine Beschlussfeststellung durch die falsche Person hat (siehe Frhr. von Falkenhausen/Koche,a.a.O.).

Dieser Verfahrensverstoß ist auch im Sinne der jetzt auch von der Rechtsprechung vertretenen Relevanztheorie bei wertender Betrachtungsweise (vgl. Göz, aaO. Rn. 8) entscheidend: In Anbetracht der ungeklärten Frage ob Herr K. noch die Funktion als Versammlungsleiter ausüben durfte, haftete den danach zu den Tagesordnungspunkten 2. bis 6. gefassten Beschlüssen ein Legitimitätsdefizit an, welches deren Anfechtbarkeit begründet (BGHZ 160, 385, 392).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision im Hinblick auf die € soweit ersichtlich € höchstrichterlich ungeklärten Fragen zu, ob

1. der satzungsmäßig bestimmte Versammlungsleiter der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden kann,

2. der Verfahrensverstoß, dass der Versammlungsleiter einen schlüssig begründeten Antrag eines Aktionärs, den Versammlungsleiter aus wichtigen Grund abzuberufen, nicht zur Beratung und Abstimmung durch die Hauptversammlung bringt, die Nichtigkeit der anschließend erfolgten Beschlüsse nach § 241 Nr. 2 AktG i.V.m. § 130 Abs. 2 AktG oder ihre Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG bewirkt.






OLG Bremen:
Urteil v. 13.11.2009
Az: 2 U 57/09


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